Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6807/2014 /wua
Urteil v o m 2 5 . März 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Kasachstan, (…),und B._______, geboren (…), Armenien, sowie (…) C._______, geboren (…), und D._______, geboren, Armenien, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2014 / N (…).
D-6807/2014 Sachverhalt: A. A.a A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) ersuchten am 30. Januar 2012 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie vom BFM am 10. Februar 2012 (der Beschwerdeführer) und am 13. Februar 2012 (die Beschwerdeführerin) zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden. Die einlässliche Anhörung zu ihren Gesuchsgründen fand am 31. Oktober 2012 statt. A.b Im Rahmen der Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer aus, er sei ursprünglich Armenier, er habe diese Staatsangehörigkeit jedoch 1995 oder 1996 aufgegeben, um die kasachische anzunehmen. Er sei zwar in der armenischen Stadt X._______ geboren und aufgewachsen, jedoch im Jahre 1993 oder 1994 nach Kasachstan gegangen, um in Y._______ zu studieren. Nach dem Studium sei er in Y._______ geblieben und dort später als Händler tätig geworden, indem er ab 2005 mit (… [Gütern]) gehandelt habe, welche er aus Armenien bezogen habe. Ab 2007 habe er sich (…[in einem anderen Geschäftsbereich]) betätigt, wobei er in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit mit der kasachischen Mafia in Konflikt geraten und mit Schutzgeldforderungen konfrontiert worden sei. Zwar habe er sich an die Polizei gewandt, diese habe ihm jedoch nicht helfen wollen, respektive der einzige Polizist, der ihm habe helfen wollen, sei später ermordet worden. Nachdem er während vier Tagen von der Mafia entführt und bedroht worden sei, sei er im Januar 2009 respektive schon im Februar 2008 nach Armenien zurückgekehrt. Dort habe er jedoch die armenische Staatsangehörigkeit nicht zurückerhalten können, auch nicht arbeiten können und zudem die nötige medizinische Behandlung für seine Diabeteserkrankung nicht erhalten. Aus diesem Grund, und weil seine Ehefrau in Armenien Verfolgung erlitten habe, sei er im November 2011 mit der Beschwerdeführerin nach Kasachstan zurückgekehrt. Dort sei er jedoch schon nach wenigen Tagen in einem Kaffee von der Mafia erkannt und fast entführt worden, worauf sie in die Schweiz weitergereist seien. Für die Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte zur Hauptsache das Folgende vor: Sie stamme ebenfalls aus X._______, wo sie nach Abschluss ihres Studiums und bis Oktober 2011 erfolgreich ein (…[Geschäft]) geführt habe. Bis zum Tod ihrer Schwester, welche (…) 2009 (… [noch jung und überraschend]) den Folgen einer Angina verstorben sei, habe sie nie Probleme
D-6807/2014 gehabt. Der Tod ihrer Schwester habe sie massiv getroffen und sei für sie unerklärlich gewesen, weswegen sie gegen den behandelnden Arzt vorgegangen sei, zumal es in dessen Praxis respektive im betreffenden Spital noch zu anderen ungeklärten Todesfällen gekommen sei. Die Polizei habe jedoch ihre Klagen nicht entgegennehmen wollen und ihr gedroht, sollte sie weiter gegen den Arzt – eine bekannte Person der Stadt und ein enger Freund des Bürgermeisters von X._______ – vorgehen. Einige Zeit später sei sie ungerechtfertigterweise von einer Kundin ihres (…[Geschäfts]) in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden, wobei sie schliesslich vor dem Appellationsgericht in Jerewan obsiegt habe. Am Abend des 28. Juli 2010 sei sie in ihrem Büro von vier Männern, ihres Zeichens eine Art Bürgerwehr unter der Leitung des Neffen des Bürgermeisters, überfallen und mit dem Tod bedroht worden, sollte sie sich in Zusammenhang mit dem Tod ihrer Schwester in Zukunft nicht still verhalten. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie einen nervlichen Kollaps und zudem eine Fehlgeburt erlitten. Im Jahre 2011 habe sie sodann Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden bekommen, indem sie zweimal monatlich kontrolliert worden sei. Schliesslich sei sie von ihrer Hauptbuchhalterin, welche eine Generalvollmacht besessen habe, betrogen worden, wodurch sie ihr ganzes Geschäft verloren habe. Da es in ihrer Heimat kein Gesetz und kein Recht gebe, respektive da sie praktisch bei jedem Schritt verfolgt worden sei, indem beispielsweise ihrer Mutter von den Ärzten nicht geholfen worden sei, nachdem diese einen Hirnschlag erlitten habe, sei sie im November 2011 mit ihrem Ehemann nach Kasachstan und von dort in die Schweiz ausgereist. Für die Vorbringen im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Dabei stellte das Bundesamt namentlich fest, es sei weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die armenische Staatsangehörigkeit nicht wiedererlangen könne, noch dass er in Kasachstan in der vorgebrachten Weise von der Mafia verfolgt worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien sodann mangels Intensität der Übergriffe als nicht asylrelevant zu qualifizieren, selbst wenn diese wahr sein sollten, zumal sie gegen das betrügerische Vorgehen der Buchhalterin den Rechtsweg hätte ergreifen können. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt sowohl nach Armenien wie auch nach Kasachstan als zulässig, zumutbar und möglich.
D-6807/2014 B.b Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1281/2013 vom 7. August 2013 bestätigt, wobei das (…) in der Schweiz geborene Kind C._______ in das Verfahren seiner Eltern miteinbezogen wurde. Im Rahmen dieses Urteils hielt das Gericht namentlich fest, weder sei die angebliche Verfolgung durch die Mafia in Kasachstan im vorgebrachten Umfang und bis ins Jahr 2011 glaubhaft, noch wäre sie asylrechtlich relevant, zumal die kasachischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Ausserdem hielt das Gericht fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien ihrerseits nicht substanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen, und ohnehin sei auch diesbezüglich festzuhalten, dass die vorgebrachten Schwierigkeiten nicht intensiv genug seien, um asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Schliesslich befasste sich das Gericht mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers respektive der Möglichkeit der Wiedererlangung seiner ursprünglichen armenischen Staatsangehörigkeit, wie auch mit seiner bereits damals bekannten Diabeteserkrankung und psychischen Erkrankungslage. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Armenien wie auch nach Kasachstan wurde bestätigt. C. C.a Am 6. September 2013 – und damit nur einen Monat nach Erlass des vorgenannten Urteils – gelangten die Beschwerdeführenden ein erstes Mal mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe ans BFM, in welcher sie unter Bekräftigung ihrer Gesuchsvorbringen und mit Verweis auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten. C.b Diese Gesuchseingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsbegehren entgegen genommen, auf welches das Gericht mit Urteil D-5470/2013 vom 23. Oktober 2013 nicht eintrat, zufolge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses. Vom Gericht war vorgängig im Rahmen der Verfahrensinstruktion festgestellt worden, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen in einer blossen appellatorischen Kritik am Urteil D-1281/2013 erschöpften (vgl. dazu die Zwischenverfügung D-5470/2013 vom 1. Oktober 2013). D. D.a Am 28. Oktober 2013 – und damit nur fünf Tage nach Erlass des vorgenannten Urteils – gelangten die Beschwerdeführenden wiederum mit ei-
D-6807/2014 nem Wiedererwägungsgesuch ans BFM, in welchem sie erneut um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten. Im Rahmen dieses Gesuches wurde zum einen erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in der Heimat eine Vergewaltigung erlitten, und zum andern unter Vorlage eines ärztlichen Berichts vom 4. Oktober 2013 erstmals vorgebracht, das in der Schweiz geborene Kind C._______ sei von einem Nierenleiden betroffen. Dabei wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwar den Überfall des Neffen des Bürgermeisters und seiner Helfer am 28. Juli 2010 erwähnt, die dabei erlittene Vergewaltigung aus Scham jedoch nicht vorbringen können (vgl. dazu und für die weiteren Gesuchsvorbringen die Akten). D.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 trat das BFM auf das vorgenannte Wiedererwägungsgesuch nicht ein, zufolge Nichtbezahlung des vom Bundesamt einverlangten Kostenvorschusses. Vorgängig hatte das BFM im Rahmen seiner Zwischenverfügung vom 8. November 2013 festgehalten, die geltend gemachte Vergewaltigung müsse als offensichtlich nachgeschoben qualifiziert werden und sei damit nicht glaubhaft, und die medizinischen Probleme seien in den Heimatstaaten der Beschwerdeführenden adäquat behandelbar. D.c Auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6921/2013 vom 6. Januar 2014 nicht ein, zufolge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses. Vom Gericht war vorgängig im Rahmen der Verfahrensinstruktion festgestellt worden, die neu vorgebrachte Vergewaltigung wäre zwar grundsätzlich revisionsrechtlich zu prüfen gewesen, da diese aber ausschliesslich in Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung vorgebracht worden sei, habe das BFM dieses Vorbringen im Ergebnis zu Recht im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches geprüft. Sodann sei bereits mehrfach festgehalten worden, eine adäquate medizinische Betreuung sei in Armenien oder Kasachstan möglich, was ebenso für das neu eingebrachte Nierenleiden ihres Kindes gelte (vgl. dazu die Zwischenverfügung D-6921/2013 vom 12. Dezember 2013).
E. E.a Am 3. Februar 2014 – und damit weniger als einen Monat nach Erlass des vorgenannten Urteils – gelangten die Beschwerdeführenden wiederum
D-6807/2014 mit einem Wiedererwägungsgesuch ans BFM, in welchem sie erneut um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus medizinischen Gründen und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten. Im Rahmen dieses Gesuches wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide tatsächlich an einer schweren psychischen Erkrankung (vgl. dazu und für die weiteren Vorbringen die Akten). E.b Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 lehnte das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab, wobei das Bundesamt darauf hinwies, dass die Gesundheitslage der Gesuchstellenden bereits mehrfach Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. E.c Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 15. März 2014 Beschwerde, wobei im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Schreiben der Schweizer Sektion von Amnesty International (AI) zu den Akten gereicht wurde, in welchem ein ausführliches Gutachten zur Situation der Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt wurde. Ausserdem wurde mittels Vorlage eines Schreibens der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachpersonen (ein Arzt und eine Psychologin) an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 4. April 2014 auf die totale psychische Dekompensation und die Hospitalisierung des Beschwerdeführers sowie die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin nach erlittener Vergewaltigung hingewiesen. Unter Verweis auf die Offizialmaxime wurde im Rahmen einer weiteren Eingabe die Wiedererwägung auch im Asylpunkt beantragt, und schliesslich im Verlauf des Verfahrens vorgebracht, ein allfällig getrennter Vollzug der Familienmitglieder in die jeweiligen Herkunftsländer würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. E.d Auf die vorgenannte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1389/2014 vom 23. April 2014 nicht ein, zufolge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses. Vom Gericht war vorgängig im Rahmen der Verfahrensinstruktion die Beschwerde als aussichtlos qualifiziert worden, indem darauf hingewiesen wurde, Prozessgegenstand im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren sei allein die Frage des Wegweisungsvollzugs aufgrund veränderter Sachumstände (Verschlechterung der gesundheitlichen Situation). Dieser könne auf Beschwerdeebene nicht ausgeweitet werden, weshalb das neue Vorbringen hinsichtlich der Vergewaltigung sowie die Frage der entsprechenden Glaubhaftigkeit im Hinblick auf eine erneute Entscheidung über den Asylpunkt nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. Dieser Aspekt sei gegebenenfalls im Rahmen eines Re-
D-6807/2014 visionsgesuches bei der zuständigen Behörde geltend zu machen, hingegen liege bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme kein neuer Sachverhalt vor (vgl. dazu die Zwischenverfügungen D- 1389/2014 vom 20. März 2014 und 9. April 2014). F. Nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens wurde vom BFM zwischenzeitlich der Vollzug der Wegweisung unter Rücksichtnahme auf die (…) in der Schweiz erfolgte Geburt des Kindes D._______ ausgesetzt (mit Schreiben vom 16. und 24. Juni 2014 respektive vom 10. Juli 2014 und bis zum 22. August 2014). G. Am 26. August 2014 wandte sich die Schweizer Sektion von AI mit einer Eingabe ans BFM, wobei von AI unter Vorlage eines ausführlichen Berichts vom 25. August 2014 – in welchem die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund eigener Wahrnehmungen als durchwegs glaubhaft erklärt wurden – zur Hauptsache ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden hätten in Armenien Verfolgung vonseiten der Mafia zu gewärtigen, ohne auf staatlichen Schutz zählen zu können, weshalb eine Wegweisung unzulässig sei. Darüber hinaus seien der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und das Kind C._______ auf medizinische Behandlung angewiesen, welche ihnen in Armenien nicht zuteilkommen werde, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei (vgl. für die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen die Akten). Mit der Eingabe vom 26. August 2014 wurden als Beweismittel – neben dem bereits bekannten Arztbericht vom 4. Oktober 2013 (betreffend das Kind C._______) und dem vorerwähnten ärztlichen Schreiben betreffend die Beschwerdeführerin vom 4. April 2014 – ein weiteres Schreiben vonseiten der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachpersonen an die vormalige Rechtsvertreterin vom 11. April 2014, ein Auszug aus der armenischen Krankenakte des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2014 (betreffend den Zeitraum vom 11. August 2010 bis zum 17. Februar 2011; inkl. Übersetzung), ein Arztzeugnis betreffend den Beschwerdeführer vom 10. Juli 2014 (zur bekannten Diabetes), ein ausführlicher ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 7. August 2014 (bezogen auf eine Untersuchung namentlich vom 31. Juli 2014), ein Schreiben der sie behandelnden Fachpersonen von AI ebenfalls vom 7. August 2014 (in Beantwortung diverser Fragen), ferner ein ausführlicher ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer vom 5. August 2014 (zu seiner psychischen Erkrankungslage) und eine namentlich seine Person betreffende sogenannte SFH-Schnellrecherche
D-6807/2014 vom 15. August 2014 (zur medizinischen Versorgungslage in Armenien) zu den Akten gereicht. Im Rahmen der Eingabe vom 26. August 2014 wurde von AI zugleich in Aussicht gestellt, die Beschwerdeführenden würden innert 30 Tagen mit einem weiteren Gesuch ans BFM gelangen. H. Am 19. September 2014 gelangten die Beschwerdeführenden – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit einer als "zweites Asylgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM, in welcher sie zur Hauptsache um (wiedererwägungsweise) Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2013, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten (vgl. für die weiteren Anträge die Akten). In der Eingabe wurde geltend gemacht, die Vergewaltigung habe aufgrund von Schamgefühlen nicht früher vorgebracht werden können und werde durch ein neues Beweismittel belegt. Bei der Vergewaltigung durch den Neffen des Bürgermeisters von X._______ handle es sich um asylrechtlich relevante Verfolgung und es bestehe keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, weshalb den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal ein erneuter Täterkontakt nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb nicht von einer Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat ausgegangen werden könne. Schliesslich könnte eine Behandlung ihrer ernsthaften gesundheitlichen Probleme von den Beschwerdeführenden auch nicht finanziert werden. I. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 lehnte das BFM das jüngste Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden unter Kostenfolge ab, wobei das Bundesamt festhielt, die Verfügung vom 7. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In seinem Entscheid führte das Bundesamt insbesondere aus, bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigung würden einige Vorbehalte bestehen. Zwar sei nachvollziehbar, dass diese im Rahmen der Anhörung nicht vorgebracht worden sei. Es erstaune hingegen, dass die Beschwerdeführerin diese auch nicht ansatzweise auf Beschwerdestufe oder zumindest im Rahmen des ersten Revisionsgesuches zu verstehen gegeben habe, sondern das Vorbringen erst im Rahmen des ersten
D-6807/2014 Wiedererwägungsgesuches eingebracht wurden, dort aber der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, was nicht nachvollzogen werden könne. Selbst wenn die Vergewaltigung stattgefunden habe, so vermöge diese jedoch keine asylrechtliche Verfolgung zu begründen, da der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis im Juli 2010 und der Ausreise im November 2011 offensichtlich nicht gegeben sei, zumal sich aus den Akten nichts ergebe, was auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) in dieser Zeit hinweisen würde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden noch im Oktober 2011 eine Erholungsreise nach Z._______ gemacht hätten und von dort nach Armenien zurückgekehrt seien, weshalb die Vergewaltigung offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der Ausreise im November 2011 gestanden haben könne. Für die Ausreise scheine vielmehr der Umstand kausal gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführerin durch den Betrug ihrer Buchhalterin ihr Geschäft verloren habe. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden seien schliesslich bereits mehrfach Prozessgegenstand gewesen und diesbezüglich liege kein veränderter Sachverhalt vor. J. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 21. November 2014 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung sowohl der angefochtenen Verfügung [2] als auch der Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 [3] sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [4], eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges [5] beantragten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens, mit entsprechender Anweisung an die Vollzugsbehörde [1], und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin und verbunden mit der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [6]. Mit ihrer Eingabe reichten sie, neben nochmaliger Vorlage der vorerwähnten Beweismittel (vgl. oben, Bst. G), ein weiteres Arztzeugnis betreffend die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2014 zu den Akten. Für die Beschwerdebegründung im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen. K. Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung vom
D-6807/2014 Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 24. November 2014 und gestützt auf Art. 56 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwVG, SR 172.021) vorsorglich ausgesetzt. Nach Eingang und Prüfung der Akten wurde dann aber mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und die Anordnung betreffend den vorsorglichen Vollzugsstopp wieder aufgehoben. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde in der Folge am 15. Dezember 2014 fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird sodann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
D-6807/2014 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. Da das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen hat, kann auf eine Prüfung der Frage verzichtet werden, ob die Gesuchseingabe vom 19. September 2014 den genannten Anforderungen genügt hat. 2.2 Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens ist auch die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung zu prüfen. Zwar wäre dieses Vorbringen als neue Tatsache grundsätzlich ein Revisionsgrund. Da es jedoch schon am 28. Oktober 2013 unter dem Titel Wiedererwägung vorgebracht und behandelt worden ist, kann es nicht aufgrund der Eingabe vom 19. September 2014 unter dem Aspekt der Revision erneut geprüft werden; als Revisionsgrund war die neue Tatsache der Vergewaltigung zu diesem Zeitpunkt verspätet (vgl. dazu Art. 47 VGG i.V.m. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Daran vermag auch der Verweis auf die aufgrund von Schamgefühlen bestandene Unfähigkeit, die Vergewaltigung bei den Behörden im ordentlichen Verfahren vorbringen zu können – unter Berufung auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003/17 publizierten Rechtsprechung – nichts zu ändern, zumal spätestens seit dem 28. Oktober 2013 die behauptete Unfähigkeit weggefallen war. Eine Prüfung im Sinne der in EMARK 1995/9 publizierten Rechtsprechung, wonach auch verspätete Vorbringen im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beachten sind, ist vorliegend obsolet, da die neue Tatsache ausserdem mit einem neu entstandenen Beweismittel belegt wird, was die Prüfung unter dem Aspekt der Wiedererwägung ermöglicht. 2.3 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
D-6807/2014 dazu EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Schliesslich sind Revisionsgründe, welche sich wie vorliegend auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Das BFM geht von daher fehl, wenn es in seinen Erwägungen die Beschwerdeführenden an einer Stelle – in Zusammenhang mit dem SFH-Bericht vom 15. August 2014 zur medizinischen Versorgungslage in Armenien und damit unter Bezugnahme auf ein neu entstandenes Beweismittel – sinngemäss auf die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht verweist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, dritter Absatz [Abschlussbemerkung]). 3. 3.1 Von den Beschwerdeführenden wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – wie schon im Rahmen des über weite Strecken gleichlautenden Wiedererwägungsgesuches (vgl. dazu die Akten) – sowohl das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und entscheidender Beweismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als auch das Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage geltend gemacht. Dabei bringen sie ausdrücklich vor, "dem Gutachten von AI vom 25. August 2014 ist zu entnehmen, dass einerseits gewichtige Asylgründe im bisherigen Verfahren nicht richtig beurteilt wurden, andererseits neue Elemente (gesundheitliche Gründe, familiäre Situation) vorliegen, welche betreffend der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung einer Neubeurteilung bedürfen". Auf diese Vorbringen ist nachfolgend einzugehen, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen bleibt, dass dem vorliegenden Verfahren bereits mehrere ausserordentliche Verfahren vorausgegangen sind und es sich verbietet, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder neue Beweismittel vorliegen würden.
D-6807/2014 3.2 In der Sache ist zunächst auf die geltend gemachte Vergewaltigung einzugehen, mithin auf den Umstand, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Aktenlage insgesamt als überwiegend glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2010 eine Vergewaltigung erlitten hat. Ihren Angaben zufolge war der Täter der Neffe des Bürgermeister ihres Heimatortes, der (…) Kleinstadt X._______. Zwar hat die Beschwerdeführerin diese Vergewaltigung erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vorbracht. Dies erscheint jedoch im Sinne der Rechtsprechung nach BVGE 2009/51 E. 4.2.3 (mit Hinweisen) als entschuldbar und ist für sich alleine als Unglaubhaftigkeitselement zu verwerfen. Sodann hat die Beschwerdeführerin von Beginn an und übereinstimmend mit ihrem Ehemann vorgebracht, sie sei im Juli 2010 das Opfer eines Übergriffs geworden, die diesbezüglichen Protokollstellen lassen eine besondere Stresssituation der Beschwerdeführerin beim Berichten über den erlittenen Übergriff zumindest im Ansatz erkennen und aufgrund der Aktenlage entsteht insgesamt durchaus der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung nicht über alle Ereignisse sprechen können. Schliesslich sind auch die schlechte gesundheitliche Situation beider Beschwerdeführenden und die Berichte von verschiedenen Seiten, die das entsprechende Ereignis bestätigen, als Indizien zu werten. Zwar bringt das BFM zu Recht vor, die Beschwerdeführerin habe das entsprechende Ereignis in den zahlreichen dem ordentlichen Verfahren nachfolgenden ausserordentlichen Verfahren nicht genügend klar und überzeugend eingebracht, was letztlich aber die nunmehr vorliegenden Glaubhaftigkeitselemente nicht zu überwiegen vermag. 3.3 Demgegenüber ist dem BFM in entscheidrelevanter Hinsicht beizupflichten, wenn es in der angefochtenen Verfügung ausführt, die Vergewaltigung im Jahre 2010 könne nicht als asylrechtlich relevant qualifiziert werden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nach der im Sommer 2010 erlittenen Vergewaltigung noch über ein Jahr im Heimatort verblieben sind und sie auch noch im Oktober 2011 von einer Auslandreise dorthin zurückgekehrt sind. Gleichzeitig konnte die Beschwerdeführerin nach dem geltend gemachten Ereignis vom Juli 2010 weiterhin ihrer Arbeit nachgehen. Zwar hat sie für die nachfolgende Zeit noch gewisse Behelligungen geltend gemacht, diese vermögen jedoch eine asylrechtlich relevante Intensität offensichtlich nicht zu erreichen. Aufgrund der Aktenlage war für die Ausreise letztlich vielmehr der Betrug durch ihre Buchhalterin kausal, zumal die Beschwerdeführerin dadurch ihr (…[Geschäft]) verloren habe. Sodann genügt alleine der Verweis auf die Verweigerung der Polizei, gegen den Arzt der Schwester vorzugehen, nicht
D-6807/2014 als Beleg, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die ihren Angaben zufolge in X._______ bekannten Täter der Vergewaltigung nicht hätte zur Wehr setzen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sie sich betreffend die Klage vonseiten einer unzufriedenen Kundin auf dem gerichtlichen Instanzenzug bis nach Jerewan durchaus durchsetzen konnte. Sodann verbleibt auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Nachstellungen durch den Bürgermeister von X._______ und/oder dessen Neffen innerstaatlich hätte entziehen können, da nicht zu überzeugen vermag, dass diese sie in ganz Armenien gesucht hätten, zumal auch ihr angeblicher Konflikt mit dem Bürgermeister nicht das nötige Gewicht aufweist, um eine anhaltende Belästigung von dessen Seite glaubhaft erscheinen zu lassen. Die im Sommer 2010 erlittene Vergewaltigung vermag damit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Zusammenhang zu bestätigen ist. 3.4 Dem BFM ist in der Folge auch insofern Recht zu geben, als die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden bereits mehrfach Prozessgegenstand waren und bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass die mehrfachen gesundheitlichen Schwierigkeiten sowohl in Armenien als auch in Kasachstan behandelbar sind. Daran vermag auch die eingereichte Schnellrecherche der SFH betreffend die medizinische Versorgungslage in Armenien nichts zu ändern, zumal ebenfalls bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die armenische Staatsangehörigkeit wiedererlangen kann (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung) und den Asylbehörden gewisse Schwierigkeiten und verbleibende Kosten in von Korruption geprägten Ländern durchaus bewusst sind. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass zwar aufgrund der Aktenlage vom Vorliegen verschiedener ernsthafter gesundheitlicher Probleme sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die Vorbringen über eine angeblich in Armenien nicht gesicherte medizinische Versorgung vermögen jedoch nicht zu überzeugen, zumal nach Auffassung des Gerichts in Armenien – wie schon im Rahmen der Verfahren D-1281/2013, D-6921/2013 und D-1389/2014 erwogen – ein hinreichendes Behandlungsangebot besteht und armenische Staatsangehörige (zu welchen vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägung nicht nur das Kind C._______, sondern auch der Beschwerdeführer zu zählen ist) grundsätzlich Anspruch auf Versorgung haben. In entscheidrelevanter Hinsicht ändert auch eine allfällige Akzentuierung der seit längerem bekannten Erkrankungslage sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin nichts. Im Rahmen ihrer
D-6807/2014 offenkundig laufenden ärztlichen Behandlungen kann eine Rückkehr in die Heimat gebührend vorbereitet werden, zumal auch unter Berücksichtigung der jüngsten ärztlichen Berichte davon auszugehen ist, einer allfälligen, in Zusammenhang mit der anstehenden Rückkehr in die Heimat auftretenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Massnahmen durchaus Rechnung getragen werden. Auch das Wissen um das auslösende Ereignis der psychischen Probleme beider Beschwerdeführenden vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal das Argument, die Beschwerdeführenden seien auch in anderen Teilen von Armenien den Tätern schutzlos ausgeliefert, nach vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen vermag. Ebenso stellt der mit der Geburt des zweiten Kindes erfolgte Familienzuwachs keine wesentliche Veränderung des bereits beurteilten Sachverhaltes dar, zumal in diesem Zusammenhang auf die bestehenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführenden in der Heimat verwiesen werden kann. So dürften die Beschwerdeführenden in Armenien weiterhin über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, da sowohl die Eltern des Beschwerdeführers als auch zumindest die Mutter der Beschwerdeführerin in Armenien leben (vgl. act. A5 Ziff. 3.03 und act. A7 Ziff. 3.01). Von der Beschwerdeführerin wurde zwar ehemals geltend gemacht (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2013), ihr Bruder werde mit seiner Familie aus Armenien auswandern. Diesem Vorbringen ist jedoch keine Relevanz zuzumessen, da die Beschwerdeführenden in Armenien neben ihren direkten Angehörigen (Eltern respektive Mutter) auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen dürften, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch während seines Aufenthalts in Kasachstan stets mir Armenien verbunden blieb, und er nach seiner Rückkehr in seine ursprüngliche Heimat wiederum mehrere Jahre dort gelebt hat, und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in ihrer Heimat während Jahren als erfolgreiche Geschäftsfrau tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführenden sind schliesslich an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe hinzuweisen, zumal sie, soweit ersichtlich, noch nicht mit einem entsprechenden Ersuchen an das SEM gelangt sind (vgl. Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 3.5 Das Vorbringen betreffend eine angeblich drohende Trennung der Familie (gemäss Ziff. 5 der Beschwerde) ist von vornherein nicht stichhaltig, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne ohne weiteres zusammen mit seinen Angehörigen nach Armenien zurückreisen, wenn er an
D-6807/2014 der Organisation seiner Rückkehr nach Armenien mitwirkt und seine Ausreise aus der Schweiz nicht behördlich erzwungen werden muss. So dürfte einer freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach Armenien – seine ursprünglichen Heimat, wo er vor seiner Reise in die Schweiz wiederum mehrere Jahre gelebt hat und wo weiterhin seine Eltern leben – nichts entgegen stehen, auch wenn er nur kasachische Papiere vorgelegt hat, da er mit diesen Papieren ohne weiteres nach Armenien einreisen kann (vgl. dazu die armenische Liste der Visa befreiten Staaten: http://www.mfa.am/u_files/file/consulate/Visa/whoneedsvisa_eng1.pdf [ab gerufen am 6. Februar 2015]). Gleichzeitig bietet ihm das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien vom 16. November 1995 (StAngG; in: BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Loseblattsammlung], Armenien [Stand: 15. März 2011]) gleich mehrere Grundlagen zur Erlangung der armenischen Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 10 ff. StAngG), und zwar auch in der revidierten Fassung vom 8. Dezember 2011 (vgl. dazu https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1371717143_51b770884.pdf [abgerufen am 6. Februar 2015]), namentlich in der Form der Wiedererlangung gemäss Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 StAngG. Zudem dürfte er auch über eine Anspruchsgrundlage aufgrund seiner Vaterschaft zu seinen armenischen Kindern verfügen (gemäss Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 StAngG), wobei festzuhalten bleibt, dass die Kinder der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Abstammung mütterlicherseits mit Bestimmtheit über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der armenischen Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. dazu Art. 11 StAngG). 3.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Vergleich zum ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage auszugehen, wobei anzumerken bleibt, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, die weitgehend immer gleichen Sachverhaltsmomente immer wieder neu überprüfen zu lassen. 4. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen. 5. Den Beschwerdeführenden sind bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
D-6807/2014 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind. Der am 15. Dezember 2014 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6807/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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