Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6807/2013
Urteil v o m 2 3 . Dezember 2015 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
A._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (...).
D-6807/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______/Provinz C._______, Syrien zirka am 4. April 2011 auf dem Landweg. Über D._______, E._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 31. Mai 2011 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ sein Asylgesuch ein. Nach der dort am 10. Juni 2011 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde er mit Verfügung vom 15. Juni 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 6. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht, sondern sei ein Ajnabi (staatenloser Kurde; Anmerkung des Gerichts). Seit dem Jahre (...) habe er in H._______, einem Vorort von I._______, und die letzten zwanzig Tage vor der Ausreise in J._______/I._______ gelebt. Dort habe er zusammen mit seinem Bruder in einem Restaurant gearbeitet. An den beiden letzten (...) und am (...) habe er jeweils – zusammen mit sämtlichen anderen Angestellten des Lokals – an einer Demonstration in J._______ teilgenommen und sei jeweils in deren Anschluss an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt. Dort hätten die Angestellten in einem Zimmer unter anderem ihre Wertsachen, so auch die Handys, deponiert und sich für die Arbeit umziehen können. Gegen Abend des (...), als sie auf der Arbeit gewesen seien, habe sie die Polizei überrascht, die auf der Suche nach den Teilnehmern der Demonstration gewesen sei. Bei der Razzia sei auch das erwähnte Zimmer durchsucht worden und die Polizei habe die Handys der Angestellten beschlagnahmt. Auf diesen Geräten hätten sich Fotos und Filme der von ihnen besuchten Demonstrationen befunden. Darauf seien sie zu erkennen gewesen, wie sie beleidigende Parolen gegen den Präsidenten gerufen hätten und mit den Füssen auf dessen Foto getreten seien. Aus diesem Grund seien er und die übrigen Angestellten in verschiedene Richtungen geflohen, als die Polizisten das Lokal betreten hätten. Bereits während der Demonstrationen hätten die Sicherheitskräfte versucht, die Teilnehmer der Kundgebung festzunehmen und seien mit Waffen und Stöcken auf die Anwesenden losgegangen. Nach der Flucht aus dem Lokal habe er sich zusammen mit seinem jüngeren Bruder zu seinem in K._______ lebenden älteren Bruder begeben. Von dort hätten sie ihren Arbeitgeber angerufen,
D-6807/2013 der ihnen von der Beschlagnahme ihrer Effekten berichtet und ihnen vorgeschlagen habe, nicht mehr im Lokal zu erscheinen. Sein älterer Bruder habe in der Folge seinen Vater angerufen, der ihnen zur Ausreise aus Syrien geraten habe. Daraufhin hätten sie nach zwei Tagen I._______ verlassen und seien über L._______ ausgereist. Abgesehen von diesen Demonstrationsteilnahmen habe er mit Politik nichts zu tun gehabt und sei auch nicht Mitglied einer bestimmten Partei gewesen. Dies im Gegensatz zu einem seiner Brüder, der deswegen von den Behörden immer wieder mitgenommen und vor (...) Jahren aufgrund einer durch diese zugefügten Verletzung am (Nennung Körperteil) gestorben sei. Ferner habe er in der Schweiz bislang an zirka fünf bis sechs gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Überdies hätten seine Familienangehörigen vor einigen Monaten die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Diese Möglichkeit hätten er und sein ebenfalls in der Schweiz weilender jüngerer Bruder aber nicht. Zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 1. November 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Mai 2011 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sowie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sowie die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht sei Einsicht in den allfälligen internen Antrag des BFM auf vorläufige Aufnahme und eventualiter dazu das rechtliche Gehör
D-6807/2013 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung des internen Antrages zuzustellen und zudem sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 wies der Instruktionsrichter sowohl den Antrag betreffend die Akteneinsicht in den allfälligen internen Antrag des BFM zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme als auch die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum internen Antrag beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen Antrages und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013, der eine (Nennung Beweismittel) betreffend seine Fürsorgeabhängigkeit beilag, ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Bezahlung von Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Eine solche
D-6807/2013 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-6807/2013 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im (...) mehrmals an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen zu haben. Bei seiner dritten Demonstrationsteilnahme sei die Polizei eingeschritten und habe später auch das Restaurant gestürmt, in welchem er gearbeitet habe. Dabei sei sein Handy beschlagnahmt worden, das Fotomaterial von den Demonstrationen enthalten habe. Daraufhin habe er auf Anraten seines Vaters Syrien verlassen. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse in der Heimat des Beschwerdeführers sei es nachvollziehbar, dass er sich in Syrien unsicher gefühlt und sein Land habe verlassen wollen. Dennoch sei er zum Zeitpunkt seiner Ausreise – bei einer objektiven Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet gewesen. Abgesehen von seiner Teilnahme an Kundgebungen gegen das syrische Regime im (...), bei denen unzählige andere Landsleute mitgemacht hätten, weise er kein politisches Profil auf, das ein gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse begründen könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vielmehr in den Kontext der allgemeinen kritischen Menschenrechts- und Sicherheitslage zu setzen, von der die gesamte syrische Bevölkerung betroffen sei. Zudem lägen keine konkreten Hinweise vor, dass ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an ihm bestanden habe. So habe er keine Kenntnis davon, ob die syrischen Behörden nach ihm gesucht hätten, und habe unter anderem erklärt, diese seien zurzeit mit anderen Problemen beschäftigt. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylbeachtlich, weshalb es sich erübrige, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen näher einzugehen. Im Weiteren führe der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement an, indem er an mehreren Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen habe. Dazu habe er mehrere Fotos eingereicht, auf welchen er als Demonstrant abgebildet sei. Diesbezüglich sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich
D-6807/2013 die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckten, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien vorliegend nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen 3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 3.2.1 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbesondere anzuführen, dass sein bereits bei der Vorinstanz gestellter Antrag auf Zustellung des internen Antrages auf vorläufige Aufnahme beziehungsweise auf schriftliche Begründung desselben unbehandelt geblieben sei; dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser neuen Praxis abzuweichen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Zudem habe das BFM in Verletzung der Begründungspflicht bei den Argumenten für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen, wodurch keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei. In der angefochtenen Verfügung habe es sodann mit keinem Wort erwähnt, dass es sich bei ihm um einen staatenlosen Ajnabi handle, dass er und sein Bruder gezielt gesucht worden seien, sein Vater früher politisch aktiv gewesen und ein Bruder von den Behörden getötet worden sei. Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass
D-6807/2013 sich die mangelhafte Abklärung bereits aus der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe, beispielsweise betreffend die Suche durch die Behörden, die Staatenlosigkeit sowie das politische Profil seines Vaters und den Tod seines Bruders. Weiter habe das BFM nicht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gezweifelt, sondern lediglich deren Asylrelevanz verneint. Er habe die gezielte Suche der syrischen Behörden nach seiner Person ausdrücklich geschildert, was von der Vor-instanz willkürlich ignoriert worden sei. Ferner habe das BFM ausgeführt, angesichts der Asylirrelevanz seiner Vorbringen erübrige es sich, auf Unglaubhaftigkeitselemente – wie Widersprüche – in seinen Aussagen näher einzugehen. Allein schon der Verzicht auf diese Ausführungen und auf das Darlegen der entsprechenden Begründungen, welche das BFM zu dieser Schlussfolgerung veranlasst hätten, stelle eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots dar. Auch habe es die Vorinstanz versäumt, den Sachverhalt mit Blick auf eine allfällig bestehende Wehrpflicht und daraus resultierende Probleme bei einer Rückkehr abzuklären und zu berücksichtigen. 3.2.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es sei erwiesen, dass ihn die syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten an den besagten Demonstrationen gezielt aus politischen und ethnisch motivierten Gründen asylrelevant verfolgt hätten, zumal er die gezielte Suche nach seiner Person ausdrücklich geschildert und die Vorinstanz am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen nicht gezweifelt habe. Zudem müsse bei der Begründung der Furcht vor ernsthaften Nachteilen auch der subjektiven Wahrnehmung einer Person Rechnung getragen werden, da sie den Grad des psychischen Drucks auf diese Person massgebend mitbestimme. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM zu verstehen gebe, seine Vorbringen wären aufgrund der grossen Zahl der Teilnehmenden an den Demonstrationen weniger asylrelevant. Öffentliche Quellen zeigten, dass er angesichts des im (...) in Syrien gegen friedliche Demonstranten eskalierten gewalttätigen Vorgehens, der dort verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und der gegen Oppositionelle ausgeübten Gewalt im Zeitpunkt seiner Ausreise eindeutig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Die Aussage des BFM, es bestehe kein gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse und seine Vorbringen seien in den Kontext der allgemeinen kritischen Menschenrechts- und Sicherheitslage zu setzen, von der die gesamte syrische Bevölkerung betroffen sei, stelle keine Begründung für die Verneinung der asylrelevanten Verfolgung dar. Im Gegenteil stelle dies die Notlage der gesamten syrischen Bevölke-
D-6807/2013 rung dar, welche diese Menschen nachvollziehbar zur Flucht vor den Grausamkeiten des Regimes zwinge. Zudem zeige dies die allgemeine kritische Menschenrechts- und Sicherheitslage, der er zusätzlich zu seiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, müsste er nach Syrien zurückkehren. Für den Fall der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. So sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv, weshalb die Behauptung des BFM, dass er als Oppositioneller für die syrischen Behörden nicht interessant sei, als unzutreffend zu erachten sei. Die eingereichten Berichte, Aufrufe, Ausdrucke von Filmen und Fotos sowie sein unter einem Pseudonym geführtes Facebook-Profil, das zahlreiche regimekritische Beiträge und Filme enthalte, zeigten sein regimekritisches Engagement. Dadurch sei er ins Visier der syrischen Behörden geraten, zumal es aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus denkbar sei, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahre, insbesondere wenn die betreffende Person sich exilpolitisch betätige oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden könne. Gerade bei einer Rückkehr sei die Gefahr bei solchen Personen vorhanden, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es sei bekannt, dass bei Demonstrationen im nahen Ausland der Schweiz Angehörige der jeweiligen Botschaften als Spione eingesetzt würden. Zudem weise auch der Nachrichtendienst des Bundes in seinem Lagebericht 2013 darauf hin, dass in der Schweiz niedergelassene Regimegegner und Oppositionelle ebenfalls ein Ziel ausländischer Nachrichtendienste darstellten. Das syrische Regime überwache denn auch exilpolitisch tätige Personen über das Internet und die sozialen Medien. Es sei daher für den syrischen Geheimdienst ein Leichtes, an Informationen über ihn und seine Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime zu gelangen. Dabei genügten bereits geringe Aktivitäten, um in das Visier der Behörden zu geraten. Mit seinen Teilnahmen an wichtigen Demonstrationen habe er klarerweise die Schwelle eines "low level activist" längstens überschritten. Es reiche aus, dass einer über den Flughafen Damaskus ausgeschafften Person vorgeworfen werde, sie sei im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewesen, wobei zurzeit dieser Vorwurf flächendeckend gegen alle sich im Ausland aufgehaltenen und nach Syrien zurückkehrenden Asylsuchenden erhoben werde. Überdies könne bereits die Stellung als abgewiesener Asylbewerber im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen, wobei diesbezüglich auf die Rechtsprechung von anderen europäischen
D-6807/2013 Ländern zu verweisen sei. Es sei aufgrund seines Alters und der gegebenen Umstände sehr wahrscheinlich, dass er während seines Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen worden sei, sich daher sein Name auf einer entsprechenden Suchliste befinde und er deshalb bei einer Rückkehr durch die syrischen Behörden identifiziert würde. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf diverse Artikel und Zeitschriften zu den aktuellsten Entwicklungen in Syrien, wo der Bürgerkrieg andauere und eine absehbare Verbesserung der komplexen Situation nicht zu erwarten sei. Auf die weiteren Ausführungen – so insbesondere die eingehende Schilderung der exilpolitischen Tätigkeiten sowie die ausführliche Darlegung der Situation in Syrien im (...) und im heutigen Zeitpunkt und den dazu eingereichten Unterlagen – wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 4. 4.1 Vorab rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene Verletzungen formellen Rechts. Konkret sei das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM verletzt worden. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
D-6807/2013 können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Au-er/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme trotz Aufforderung nicht offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser neuen Praxis abzuweichen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass sich in den Akten kein solcher Antrag befinde, worauf das entsprechende Einsichtsgesuch abgelehnt wurde. Weiter wurde angeführt, dass einem solchen Gesuch um Akteneinsicht auch im Falle des Vorliegens dieses Aktenstücks nicht entsprochen würde, zumal es sich bei diesem um ein behördeninternes Dokument handle, das grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliege, da solchen Unterlagen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukomme, sondern diese nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt seien. Überdies verkennt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die in einem anderen Beschwerdeverfahren gewährte einmalige Einsicht in einen solchen Antrag klarerweise noch keine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt. Vorliegend kann somit nicht von einer Verletzung
D-6807/2013 des Akteneinsichtsrechts und mithin einer solchen des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. 4.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz auch den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen staatenlosen Ajnabi handelt, da sie in ihrem Entscheid sowohl die Staatenlosigkeit und die kurdische Volkszugehörigkeit anführte (vgl. act. A14/6 S. 2 und 5 unten). Überdies wurde die polizeiliche Stürmung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Anschluss an die Demonstration und die Flucht praktisch sämtlicher Angestellter des Restaurants, so auch des Beschwerdeführers, erwähnt und die entsprechenden Vorbringen anschliessend unter dem Blickwinkel des allfälligen Vorliegens einer begründeten Furcht geprüft (vgl. act. A14/6 S. 2 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz hätte die Vorbringen, dass sein Vater früher politisch aktiv gewesen und ein Bruder von den Behörden getötet worden sei, berücksichtigen müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen in keiner Weise vorbrachte, ob und in welcher Weise das politische Engagement seines Vaters mit seinen Asylvorbringen in Zusammenhang gestanden habe, und überdies bei der Anhörung auch auf ausdrückliche Nachfrage nach politisch tätigen Familienangehörigen ausser seinen Brüdern keine weiteren Personen, insbesondere auch nicht seinen Vater, erwähnte; überdies vermochte er in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Vorhalt nicht plausibel aufzulösen (vgl. act. A11/14 S. 8 und 11). Das Gleiche hat auch in Bezug auf den getöteten Bruder zu gelten, zumal er diesbezüglich angab, er sei noch ein kleines Kind gewesen, als sein von den syrischen Behörden misshandelter älterer Bruder gestorben sei. Zum Einwand, wonach es die Vorinstanz versäumt habe, den Sachverhalt mit Blick auf eine allfällig bestehende Wehrpflicht und daraus
D-6807/2013 resultierende Probleme bei einer Rückkehr abzuklären und zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich selber nicht veranlasst sah, im Rahmen der BzP oder der Anhörung auf diesen Umstand hinzuweisen, woraus geschlossen werden kann, dass er diesbezüglich für seine Person keine Befürchtungen hegte. Ausserdem ist den schweizerischen Asylbehörden bekannt, dass in Syrien die Wehrpflicht mit 18 Jahren beginnt und in der Regel zwei Jahre dauert; der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise jedoch bereits 22 Jahre alt, weshalb die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass er beim Verlassen seiner Heimat entweder den obligatorischen Militärdienst bereits geleistet hatte oder dafür aus in casu unbekannten Gründen nicht in Frage kam. Dass die Vorinstanz diese Sachverhaltselemente in der Folge als nicht erheblich erachtete und im Entscheid nicht weiter berücksichtigte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, da sie sich – wie erwähnt – auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz habe durch ihren Verzicht auf die Prüfung und Darlegung der Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen – da diese als asylirrelevant erachtet worden seien – die Begründungspflicht und das Willkürverbot verletzt, erweist sich dieser Einwand als nicht stichhaltig. Das Vorgehen des Bundesamtes ist nicht zu beanstanden. Ist ein geltend gemachten Sachverhalt ohnehin nicht asylrelevant, so ist nicht weiter zu prüfen, ob dieser allenfalls glaubhaft ist. 4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das BFM habe bei der Beurteilung seines Falles hinsichtlich der Frage, ob subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, ist festzustellen, dass die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts durch das BFM Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Sollte sich diese als fehlerhaft erweisen, wäre die Sache nicht notwendigerweise zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, sondern könnte auch reformatorisch entschieden werden. 4.5 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
D-6807/2013 verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 524 f., mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.). 5.2 Vorliegend ist aufgrund der geltend gemachten Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. Sein Einwand, er sei von den syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten an den besagten Demonstrationen gezielt aus politischen und ethnisch motivierten Gründen asylrelevant verfolgt
D-6807/2013 worden, findet in den Akten keine Stütze. Anlässlich der Anhörung führte er nämlich an, die Polizei sei nicht nur auf der Suche nach ihm gewesen, sondern nach allen Personen, die an der Demonstration vom (...) teilgenommen hätten (vgl. act. A11/14 S. 5). Zudem ist davon auszugehen, dass die Polizei im Zeitpunkt der Erstürmung des Restaurants noch gar keine Kenntnisse davon hatte, welche im Lokal befindlichen Personen allenfalls an der besagten Demonstration teilgenommen haben könnten. Zwar finden sich in den Befragungsprotokollen keine eindeutigen Hinweise auf den genauen Zeitpunkt, in welchem die Polizisten das Angestelltenzimmer des Restaurants durchsucht haben sollen. Es ist jedoch als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass die Polizisten noch vor der Razzia im Lokal zunächst unbemerkt das fragliche Angestelltenzimmer aufgesucht und die dort befindlichen Handys beschlagnahmt hätten. Um Anhaltspunkte für die effektive Teilnahme an der Demonstration zu finden, hätten die auf den Handys – nach allfälliger Entsperrung – befindlichen Inhalte noch geprüft werden müssen, was einige Zeit in Anspruch genommen und das Überraschungsmoment für die Polizei zunichte gemacht hätte. Der Umstand, dass wahllos sowohl Angestellte als auch Gäste von den Polizisten verhaftet worden seien, lässt klarerweise nicht auf eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer schliessen. Dieser weist denn in der Tat auch kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die syrischen Behörden hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person. So führte er anlässlich der Anhörung selber an, er habe – ausser den drei Demonstrationsteilnahmen, die in seinem Fall zwischen (...) und (...) Stunden gedauert hätten – mit Politik gar nichts zu tun gehabt und sei auch nicht Mitglied einer bestimmten Partei, sondern nur mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen (vgl. act. A11/14 S. 5 und 8). Zudem konnte er nicht angeben, ob er im Zeitpunkt seiner Ausreise überhaupt von den syrischen Behörden gesucht worden sei. Diesbezüglich gab er an, er habe nicht dort warten wollen, bis sie konkret nach ihm suchen würden (vgl. act. A11/14 S. 10). Folglich kann sich der Beschwerdeführer aber noch nicht darauf berufen, er habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn er sich in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung und weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Sodann sei er gemäss eigenen Angaben von den syrischen Behörden weder bei seinen Eltern noch seinen Geschwistern oder am Arbeitsplatz gesucht worden und er erklärte, die syrischen Behörden seien im Moment mit anderen Problemen beschäftigt (vgl. act. A11/14 S. 10). Diese Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht im Visier der syrischen Behörden
D-6807/2013 gestanden haben kann, zumal er trotz der im fraglichen Zeitraum herrschenden besorgniserregenden Situation in seiner Heimat – er verweist in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe in Art. 19 auf diverse öffentliche Quellen, welche das im (...) in Syrien gegen friedliche Demonstranten eskalierte gewalttätige Vorgehen, die dort verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und die gegen Oppositionelle ausgeübte Gewalt aufzeigen – offensichtlich weder gezielt noch als ein Demonstrationsteilnehmer unter Vielen gesucht wurde. 5.3 Im Weiteren führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, seine Familienangehörigen seien vor einigen Monaten syrische Staatsangehörige geworden, darunter auch sein Vater und der älteste Bruder, die gemäss seinen Angaben politisch tätig gewesen seien (vgl. act. A11/14 S. 2 f. und 8). Diese Aussagen verdeutlichen, dass die syrischen Behörden zu diesem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse an der Familie des Beschwerdeführers gehabt haben. So wäre seinen Familienangehörigen wohl kaum die syrische Staatsangehörigkeit verliehen worden, wenn diese als politisch missliebig eingestuft worden wären. Der Beschwerdeführer machte denn auch bezüglich seines Vaters weder konkrete noch stimmige Ausführungen zu dessen politischen Aktivitäten. Zwar sei sein ältester Bruder im (...) in den K._______ geflüchtet, weil ihn die Behörden im Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme angegriffen hätten (vgl. act. A11/14 S. 3). Konkretere Ausführungen zu diesem Vorfall sind den Akten aber nicht zu entnehmen. Angesichts des Umstandes, dass auch diesem Bruder kurz vor dessen Flucht die Staatsangehörigkeit Syriens verliehen worden sei, obwohl sich dieser offensichtlich schon länger politisch betätigt habe, und die übrigen Familienmitglieder deswegen durch die syrischen Behörden keine Behelligungen gewärtigen mussten, erscheint insgesamt eine Betroffenheit des Beschwerdeführers von Reflexmassnahmen als wenig wahrscheinlich beziehungsweise ist als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. 5.4 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Er konnte keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen
D-6807/2013 eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4
D-6807/2013 für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.6). 6.5 Vorliegend führte der Beschwerdeführer an, er habe in der Schweiz einige Male an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Die eingereichten Unterlagen würden dies belegen. Ausserdem führe er unter einem Pseudonym ein Facebook-Profil, auf welchem er zahlreiche regimekritische Beiträge und Filme aufgeführt habe. Auch könne bei einer Rückkehr bereits die Stellung als abgewiesener Asylsuchender im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder http://links.weblaw.ch/EMARK-1995/7 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/1
D-6807/2013 Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. So nahm der Beschwerdeführer gemäss den Akten seit seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten teil. Als Beweis dafür reichte er mehrere Berichte, Aufrufe, Ausdrucke von Filmen (aus youtube) und Fotos ein, die ihn als einen von vielen Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigen. Zudem legte er verschiedene Ausdrucke von seinem unter einem Pseudonym geführten Facebook-Profil vor, das diverse regimekritische Beiträge enthalte. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist aber nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert und gefilmt wurde. Es ist somit nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen er teilweise Transparente mit regimekritischen Parolen getragen hat, sowie die Hinweise auf regimekritische Berichte in seinem unter einem Pseudonym geführten Facebook-Profil – auch wenn sein Profilbild erkennbar sein sollte – hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Eine dermassen spezifische, über die Rolle eines blossen Mitläufers hinausgehende und damit einer erhöhten Exponiertheit gleichkommende Funktion innerhalb der regimekritischen exilsyrischen Gemeinschaft kann dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Daran vermag auch der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Urteil D–4051/2011 vom 8. Juli 2013 die Anforderungen am Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen aufgrund der aktuellen politischen Lage in Syrien tiefer zu setzen seien als bisher, nichts zu ändern. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat.
D-6807/2013 An obiger Einschätzung ändert in casu auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren stellt sich der Sachverhalt im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–4051/2011 vom 8. Juli 2013 insofern anders dar, als dort der Beschwerdeführer bereits in Syrien als Oppositioneller registriert wurde und auch hinsichtlich des Exponierungsgrads in der Schweiz Unterschiede auszumachen sind. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Identität des Beschwerdeführers während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz oder die Einreichung eines Asylantrags im Ausland beziehungsweise in der Schweiz den syrischen Behörden hätte zur Kenntnis gelangen können, zumal sein Facebook-Profil unter einem Pseudonym geführt werde, seine Rolle bei den Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sich auf diejenige eines blossen Mitläufers beschränkt und die im schweizerischen Asylverfahren beteiligten Personen einer Verschwiegenheitspflicht unterstehen. Alleine aus dem Umstand, dass sich ein syrischer Staatsangehöriger oder ein staatenloser Kurde syrischer Herkunft im Ausland respektive in der Schweiz aufhält, bedeutet im Übrigen nicht per se, dass es sich bei dieser Person automatisch um einen Asylgesuchsteller handeln muss. Ferner wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich die Frage einer Rückführung auf unabsehbare Zeit gar nicht stellt. Zu einer anderen Würdigung vermögen auch die eingereichten Beweismittel, die Hinweise auf öffentlich zugängliche Berichte zur allgemeinen Situation in Syrien und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden sowie der Verweis auf die Rechtsprechung anderer europäischer Länder, welche bereits aufgrund der Gefährdung eines abgewiesenen Asylbewerbers bei der Rückkehr nach Syrien die Flüchtlingseigenschaft bejahen würden, nicht zu führen. Die Rüge, das BFM habe sich im angefochtenen Entscheid (erneut) auf veraltete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gestützt und dadurch dessen Rechtsprechung missachtet, ist daher als nicht stichhaltig zu erachten. 6.6 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen
D-6807/2013 keine Nachfluchtgründe vor, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 9. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Da es dazu keiner besonderen Feststellung bedarf, erweist sich der unter Ziffer 4 der Beschwerdeanträge gestellte Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), als gegenstandslos. Da die drei möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Eventualantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, kein Rechtsschutzinteresse. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11.
D-6807/2013 11.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 11.2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Bezahlung von Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt respektive auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Zwar sind die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Jedoch ist nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er seit dem 1. Juli 2014 in einem Gastgewerbebetrieb erwerbstätig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6807/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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