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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2019 D-6798/2018

9. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,911 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6798/2018 law/gnb

Urteil v o m 9 . Juli 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N (…).

D-6798/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. April 2014 hiess das damalige BFM (heute SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer für seine angebliche Ehefrau, B._______, geboren am (…), Eritrea, ein Gesuch um Familienzusammenführung. Dazu reichte er seine Aufenthaltsbewilligung (in Kopie) sowie zwei Fotos der UNHCR-Essensrationskarte und zwei Passfotos seiner angeblichen Ehefrau ein. C. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Dokumente nachzureichen sowie einen Fragekatalog zu beantworten. D. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2018 ging am 30. August 2018 beim SEM ein. Ihr waren drei Fotos der angeblichen Eheleute, Screenshots einer Kommunikation über Facebook-Messenger, ein Screenshot der Facebook-Seite von B._______ sowie ein Ehevertrag vom (…) (in Kopie und mit deutscher Übersetzung) beigelegt. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 – eröffnet am 31. Oktober 2018 – bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2018 (Datum des Faxeinganges; Datum der Postaufgabe: 3. Dezember 2018) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

D-6798/2018 Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung – das Schreiben des SEM vom 17. Juli 2018, die Stellungnahme des Beschwerdeführers an das SEM vom 28. August 2018, ein Taufschein der angeblichen Ehefrau (im Original), ein "Medical Certificate" des (…) vom (…) 2018 (im Original), Screenshots der Facebook-Profile von C._______ und von B._______ sowie ein Formular mit dem Titel "ARRA/UNHCR/Proof of Registration" (in Kopie) als Beweismittel bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 27. Dezember 2018 angesetzt, um entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Fürsorgebestätigung nach. Gleichzeitig reichte er vier Fotos der Bekannten des Bruders, welche den fast identischen Namen wie seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau habe, ein. Die Fotos würden diese Bekannte namens C._______ während ihrer Hochzeit und mit ihrem Kind und ihrem Ehemann zeigen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde das SEM eingeladen, bis zum 7. Januar 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. J. Die Vernehmlassung des SEM vom 4. Januar 2019 ging am 7. Januar 2019 beim Gericht ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 23. Januar 2019 angesetzt, um eine Replik einzureichen. L. In der Folge replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2019.

D-6798/2018 M. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Sohn, D._______, am (…) in Äthiopien zur Welt gekommen sei. N. Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer den kirchlichen Taufschein seines Sohnes (in Kopie), dessen äthiopische Geburtsurkunde (in Kopie) sowie das aktualisierte UNHCR-Registrierungsdokument der angeblichen Ehefrau und des Sohnes ein. O. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Beschwerde wohlwollend zu prüfen und in absehbarer Zeit die Einreise der Familienangehörigen zu bewilligen. P. Der Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 26. Juni 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-6798/2018 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch geltend, er habe seine Ehefrau am (…) geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits im Militärdienst befunden und habe die Familie und die Ehefrau, welche bei seiner Familie in E._______ gelebt habe, bei jedem Urlaub besucht. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau wieder zu ihren Eltern gezogen, habe jedoch die Schwiegereltern regelmässig besucht. Er habe seit seiner Ausreise im Durchschnitt etwa einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt. Vor rund zweieinhalb Monaten sei ihr endlich die Ausreise aus Eritrea nach Äthiopien gelungen. 3.3 In der Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei vom (…) bis (…) 2018 in Äthiopien gewesen und habe nach vielen Jahren ein sehr erfreuliches Wiedersehen mit seiner Ehefrau gehabt. Es sei nicht möglich, das Zusammenleben anhand von Dokumenten zu belegen. Weil seine Ehefrau den Nationaldienst nicht abgeschlossen habe, habe sie nie einen eritreischen Identitätsausweis erhalten. Sie würden sich seit der Kindheit kennen. Seit der 11. Klasse würden sie eine enge Freundschaft pflegen, welche schliesslich mit der Heirat im Jahr (…) zur Liebesbeziehung geführt habe. Als sich seine Ehefrau noch im Dorf in Eritrea befunden habe, hätten sie regelmässig miteinander telefonieren können. Während ihrer Zeit im Flüchtlingscamp F._______ habe sie kein Internet mehr gehabt und auch eine Telefonverbindung sei nicht gewährleistet

D-6798/2018 gewesen. So habe sich die Kontaktaufnahme während dieser Zeit erschwert. Bis zum Familiennachzug sei es ihm nicht gelungen, die Ausreise für seine Ehefrau aus Eritrea zu organisieren, obwohl er stets darum bemüht gewesen sei. Eine solche Ausreise sei mit vielen Schwierigkeiten und Gefahren verbunden. Schliesslich habe er mit seiner Familie eine fachkundige Person finden können, die gegen Bezahlung die Ehefrau bei der Ausreise begleitet habe. Er habe bei mehreren Personen aus der eritreischen Diaspora in der Schweiz mitbekommen, dass eine vorzeitige Gesuchstellung nicht zielführend und mit Kosten verbunden sei. Die Gesuche seiner Freunde seien stets abgeschrieben worden, wenn die Ausreise der Familienmitglieder jeweils nicht gelungen sei. Er habe deshalb berechtigterweise darauf gewartet, dass seiner Ehefrau endlich die Ausreise aus Eritrea gelinge, ehe er ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe. Es gebe jedoch keine Zweifel, dass er sie schon immer habe nachziehen wollen. Das Ehepaar wünsche sich seit Jahren sehnlichst eine Wiedervereinigung. 3.4 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe keinerlei Dokumente eingereicht, welche die Identität seiner angeblichen Ehefrau in Ermangelung einer Identitätskarte hätten glaubhaft machen können. Vor dem Hintergrund, dass Frau B._______ erst dieses Jahr aus Eritrea ausgereist sei und die Ausreise aus Sicherheitsgründen während Jahren herausgezögert habe, obwohl von Beginn weg ein Nachzug zum Ehemann in die Schweiz geplant gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum sie sich während ihres Aufenthaltes im Heimatland nicht um ein Mindestmass an Identitätsdokumenten bemüht habe. Dies erstaune umso mehr, zumal sich der Beschwerdeführer in der eritreischen Diaspora in der Schweiz über die Abläufe des Familiennachzuges gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG informiert und stets in telefonischem Kontakt zur Ehefrau gestanden habe. Zudem habe er kein einziges Foto aus der Zeit eingereicht, als er mit seiner Ehefrau zusammengelebt haben wolle. Sie seien gemeinsam zur Schule gegangen und auch gemeinsam in G._______ gewesen, hätten in seinem Elternhaus geheiratet und danach gemeinsam da gelebt. Dementsprechend handle es sich bei der geltend gemachten Beziehung um eine mehrjährige Zeitspanne mit wichtigen Ereignissen im Leben befreundeter Familien, welche typischerweise fotografisch dokumentiert würden. Zumindest Fotos von Schulklassen, Schulabschlüssen, Festlichkeiten und Besuchstagen in G._______ und vor allem der Hochzeit des Paares seien in Eritrea üblich und insbesondere in einer Stadt wie E._______ zu erwarten. Die eingereichten Fotos würden in Bezug auf das Vorbestehen der Beziehung keinerlei Beweiswert entfalten, zumal sie erst im (…) 2018

D-6798/2018 aufgenommen worden seien. Dasselbe gelte für die Korrespondenz, welche ebenso erst ab diesem Zeitpunkt belegt sei, obwohl sich die Ehefrau angeblich seit (…) 2018 in Äthiopien aufhalte. Zweifel an den geltend gemachten Familienverhältnissen und an der Unentbehrlichkeit der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft würden sich insbesondere daraus ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nach der Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz rund vier Jahre nicht um eine Familienzusammenführung für seine Frau bemüht habe. Er begründe das lange Zuwarten damit, dass der Ehefrau die Ausreise aus Eritrea nicht gelungen sei. Die Ausreise sei mit zahlreichen Gefahren verbunden und er habe zuwarten wollen, bis ihr die Ausreise gelungen sei, um für sich nicht Kosten für die Gesuchstellung zu verursachen. Auch sei die Organisation der Ausreise wegen der geografischen Distanz schwierig gewesen. Zwar sei der Grenzübertritt aus Eritrea nicht ungefährlich. Es sei jedoch Realität, dass monatlich mehrere Tausend Eritreerinnen und Eritreer ihr Heimatland illegal verlassen würden. Es sei absolut nicht ersichtlich, warum eine junge, gesunde und kinderlose Frau, welche nicht im Militärdienst gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, während acht Jahren nicht einmal versucht hätte, ihrem Mann zu folgen, obwohl dieser als auch dessen Brüder die Ausreise schon vor ihr bewältigt hätten. Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er schnellstmöglich die Ausreise seiner Frau organisiert und ein Gesuch um Familienasyl und Einreisebewilligung gestellt hätte, letzteres unter Umständen auch bereits vor der Ausreise der Familienangehörigen aus dem Herkunftsstaat oder vor deren Ankunft im Drittstaat. Das Argument, wonach die geografische Distanz die Organisation der Ausreise erschwert habe, könne nicht gehört werden, zumal sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Eritrea rund zwei Jahre in Äthiopien und im Sudan aufgehalten habe. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eheleute nach der Ausreise ernsthaft um die Wiedervereinigung im Ausland bemüht hätten. Weitere Zweifel an der Identität der angeblichen Ehefrau würden sich daraus ergeben, dass die zu den Akten gereichten Fotos prima facie eine jüngere als (…) Jahre alte Frau zeigen würden, auch wenn dies explizit keine wissenschaftliche oder rechtsgenügliche Feststellung darstelle. Gleichzeitig zeige eine Analyse des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, dass dieser mit einer Person namens B._______ befreundet sei. Diese sei gemäss den eingereichten Unterlagen erst seit dem (…) 2018 auf Facebook mit dem Beschwerdeführer befreundet und verfüge lediglich über zwei gemeinsame Freunde. Zudem enthalte die URL zu diesem Profil die Zahl (…),

D-6798/2018 was die Vermutung des SEM stütze, dass es sich bei der auf den eingereichten Fotos sichtbaren Person allenfalls um eine andere Person mit gleichem Namen oder aber falscher Identität handeln dürfte. Eine weitere Frau mit dem Namen C._______ sei ebenfalls auf Facebook mit dem Beschwerdeführer befreundet. Die im Profil abgebildete Person sei zwar schätzungsweise (…), aber nicht die auf den eingereichten Fotos dargestellte Frau. In seiner Stellungnahme habe er geschrieben, dies sei eine ihm unbekannte Frau mit demselben Namen der Ehefrau. Vor diesem Hintergrund erstaune jedoch, dass diese mit zahlreichen Verwandten des Beschwerdeführers ebenfalls befreundet sei. Es erstaune wiederum, dass eine Frau, welche seit fast (…) Jahren mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei, mit dessen Familie gelebt haben wolle und Social Media als Kontaktkanal zu ihrem Ehemann nutze, fast keine Überschneidungen mit dessen Profil verweisen könne, eine angeblich Unbekannte mit demselben Namen jedoch über zahlreiche gemeinsame Freunde, darunter die Brüder des Beschwerdeführers, verfüge. Diese Faktoren würden wesentliche Zweifel auf die Identität der Frau werfen, welche der Beschwerdeführer zu sich in die Schweiz holen möchte. Während nicht auszuschliessen sei, dass dieser zur Zeit seiner Ausreise mit einer Frau namens B._______ verheiratet gewesen sei, so sei zum jetzigen Zeitpunkt weder anzunehmen, dass diese Beziehung noch intakt sei und wiederhergestellt werden könnte, noch, dass die Frau, für welche der Beschwerdeführer sein Gesuch gestellt habe, tatsächlich dieselbe sei, mit er einst verheiratet gewesen sein möge. 3.5 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Ehefrau sei Ende 2017 die Flucht aus Eritrea gelungen. Am (…) 2018 (recte: 2017) habe sie sich im Flüchtlingslager F._______ beim UNHCR registriert. Die Ehefrau befinde sich nach wie vor in Äthiopien und sei mit dem gemeinsamen Kind schwanger. Die eingereichte Heiratsurkunde, seine Ausführungen im Rahmen seines Asylverfahrens und der Stellungnahme vom 28. August 2018 würden in der Begründung der Vorinstanz keine Beachtung finden. Nachdem nun die Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien geöffnet worden sei, habe die Mutter des Beschwerdeführers nach Äthiopien reisen und dabei den Taufschein der Schwiegertochter mitnehmen können. Er könne das Zusammenleben mit seiner Partnerin nicht belegen. Indessen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz seine Aussagen zum Zusammenleben glaubwürdig und das Familienleben in Eritrea nicht zu bezweifeln. Nach seiner Flucht hätten sie ihre familiäre Beziehung im Rahmen des Mögli-

D-6798/2018 chen gepflegt. Die eingereichten Dokumente seien zwar keine Identitätspapiere, dennoch würden sie eindeutige Hinweise darauf geben, dass die Identitätsangaben zur Person der Ehefrau den Tatsachen entsprechen würden. Dass eine Ausreise aus Eritrea mit sehr vielen Gefahren verbunden gewesen sei, anerkenne das SEM selbst, indem auch die illegale Ausreise aus Eritrea gemäss langjähriger Praxis der Vorinstanz in vielen Fällen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Er und seine Partnerin hätten den Wunsch gehabt, das gemeinsame Leben so rasch wie möglich wieder aufnehmen zu können. Er habe zugewartet mit dem Einreichen des Gesuchs, weil er zuerst habe sichergehen wollen, dass seine Partnerin sicher würde aus Eritrea flüchten können. Für einen Schlepper habe er die geforderte Geldsumme nicht aufbringen können. Zwar hätte er das Gesuch bereits einreichen können, als sich seine Ehefrau noch in Eritrea befunden habe. Da er jedoch nicht gewusst habe, wie viel Zeit es in Anspruch nehmen würde, bis ihre Ausreise tatsächlich stattfinden würde, habe er damit zugewartet. Es dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er davon ausgegangen sei, dass das SEM sein Gesuch um Familienzusammenführung innert nützlicher Frist zum Abschluss bringen würde, so dass es nach der Flucht aus Eritrea nicht zu einer langen Wartezeit im Sudan oder Äthiopien gekommen wäre. Sein Zuwarten sei nicht als Zeichen zu werten, dass er seine Ehefrau nicht so schnell wie möglich bei sich habe haben wollen. Sein Gesuch sei rund ein halbes Jahr beim SEM nicht bearbeitet worden trotz Nachfragen der Rechtsvertretung. Die Facebook-Recherche sei keinesfalls geeignet, den Sachverhalt umzukrempeln und entbehre jeglicher Grundlage. Der Beweiswert sei sehr beschränkt. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass nur schon der Name der vermeintlichen Ehefrau anders geschrieben werde (C._______ statt B._______). Bei dieser Person handle es sich um eine Bekannte seines Bruders. Sie lebe in der Umgebung von H._______ und habe selber eine Familie und Kinder. Ihr Geburtsdatum auf Facebook sei vermerkt als der (…). Seine Ehefrau sei jedoch am (…) geboren. Weiter stelle sich im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz der Behörden die Frage, ob im Hinblick auf den umfangreichen Fragekatalog und die Schwere der Vorwürfe (Identitätstäuschung) eine persönliche Anhörung hilfreicher und sinnvoller wäre. Er habe im Asylverfahren von Beginn weg Frau B._______ als seine Ehefrau angegeben. Seine Angaben seien konstant gewesen. Er und seine Frau würden als Familie zusammenleben wollen. Er sei in grosser Sorge

D-6798/2018 um seine schwangere Frau und befürchte, dass sie im Falle einer Ablehnung des Gesuchs das Risiko auf sich nehmen würde, um über die Sahara und das Mittelmeer zu ihm in die Schweiz zu gelangen. Er habe grosse Angst, dass sie das nicht überleben würde. 3.6 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend aus, der eingereichte Taufschein sei kein rechtsgenügliches Identitätsdokument und könne leicht gefälscht sowie käuflich erworben werden. Er habe deswegen kaum Beweiswert. Dasselbe gelte grundsätzlich für die Schwangerschaftsbestätigung. Diesbezüglich sei aber insbesondere festzustellen, dass damit das Abstammungsverhältnis zum Vater und angeblich zum Beschwerdeführer nicht erstellt sei. Auch vermöge die Schwangerschaft bezüglich der vorliegend ersuchten Familienzusammenführung und Einreisebewilligung für Frau B._______ selber (ohne Kind) nichts zu ändern. 3.7 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, der Taufschein bestätige die Identitätsangaben der Ehefrau. Er sei im Weiteren bereit, einen DNA-Test durchführen zu lassen, wenn das Kind auf der Welt sei. 4. 4.1 Vorab kann auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 4.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Befragung zur Person vom 20. November 2012, er habe im Jahre (…) B._______, geboren am (…), geheiratet (vgl. Akten SEM B4/11 Ziff. 1.14). Sowohl der Zeitpunkt der Trauung als auch die Personalien der angeblichen Ehefrau werden durch die Angaben im eingereichten Ehevertrag bestätigt, wonach der Beschwerdeführer und B._______ am (…) die Ehe geschlossen hätten. Allerdings ist festzuhalten, dass der Ehevertrag lediglich als Kopie vorliegt, weshalb diesem Dokument mangels Fälschungssicherheit a priori nur geringe Beweiskraft zukommt. Bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Taufschein handelt es sich um eine offensichtliche Fälschung, zumal deutlich erkennbar ist, dass die Vorlage kopiert wurde. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer bis heute keine Fotos – insbesondere etwa der Hochzeit – beizubringen, welche sein Zusammenleben mit seiner angeblichen Ehefrau hätten belegen können. Weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren legte er auch nur ansatzweise dar, weshalb dies nicht möglich sei. Dies erstaunt umso mehr, als es ihm innert kurzer Zeit gelang,

D-6798/2018 Hochzeitsfotos von C._______ zu beschaffen, welche Frau das Gericht als Ehefrau des Beschwerdeführers im Übrigen ausschliesst. Auch mutet seltsam an, weshalb es seiner Mutter, welche angeblich die Taufurkunde seiner Ehefrau nach Äthiopien gebracht habe, nicht möglich gewesen wäre, bei dieser Gelegenheit Fotos und weitere Dokumente wie beispielsweise Schulzeugnisse der Ehefrau mitzunehmen. Dem Registrierungsdokument des UNHCR kommt sodann nur ein sehr geringer Beweiswert die Identität der angeblichen Ehefrau betreffend zu, zumal es kopiert und die darauf abgebildete Frau nur schlecht erkennbar ist. Zwar ist möglich, dass die auf diesem Dokument abgebildete Person mit derjenigen auf den im Rahmen des Familienzusammenführungsverfahrens eingereichten Fotos der angeblichen Ehefrau identisch ist. Da aber Vergleichsfotos der angeblichen Hochzeit und des anschliessenden Zusammenlebens fehlen, ist ein diesbezüglicher Bildvergleich nicht möglich. So bleibt letztlich unklar, ob es sich bei der im Dokument des UNHCR abgebildeten Person tatsächlich um diejenige handelt, welche der Beschwerdeführer im (…) geheiratet haben will. Das Gericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Identität der Frau, für die der Beschwerdeführer das Familienzusammenführungsgesuch gestellt hat, nicht hat geklärt werden können, und dass erhebliche Zweifel an einem vorbestandenen Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner angeblichen Ehefrau und damit auch an einer unfreiwilligen Trennung durch Flucht bestehen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz darauf verzichten, in der angefochtenen Verfügung eingehender auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens und der Stellungnahme sowie auf den Ehevertrag einzugehen. 4.3 Selbst wenn es sich bei derjenigen Person, welche der Beschwerdeführer in die Schweiz nachziehen will, tatsächlich um seine im Jahr (…) geehelichte Frau handeln sollte, ist folgendes festzuhalten: Auch auf Beschwerdeebene vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb er nach der Asylgewährung beinahe vier Jahre bis zur Stellung des Gesuchs zuwartete. Sogar nach der Registrierung im Flüchtlingscamp F._______ am (…) 2017 liess er nochmals über (…) Monate verstreichen. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche konkreten Bemühungen im Zusammenhang mit der Ausreise seiner Ehefrau aus Eritrea dargelegt, sondern lediglich pauschal auf die Gefährlichkeit der Reise und die Schwierigkeit, diese zu organisieren und die Kosten für den Schlepper aufzubringen, verwiesen. Insgesamt liess er während langer Zeit ohne plausiblen Grund keinerlei Bemühungen zum Nachzug seiner Ehefrau erkennen. Der Einwand,

D-6798/2018 er habe aus Kostengründen zuwarten wollen, bis seine Ehefrau die Ausreise geschafft habe, vermag mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM ebenfalls nicht zu überzeugen. Gänzlich unbehilflich sind die Ausführungen zur nicht erwarteten Zeitdauer für die Gesuchsbehandlung. Unter diesen Umständen ist weder der Wille noch die Absicht sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner angeblichen Ehefrau erkennbar, miteinander eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben. Das Verhalten der angeblichen Eheleute lässt vielmehr auf eine abgebrochene Beziehung schliessen, weshalb von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen ist, zumal das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat. An diesem Ergebnis ändert auch die mögliche Vaterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kindes nichts. Auch war das SEM, nachdem die Substantiierungslast dem Beschwerdeführer obliegt, nicht verpflichtet, diesen anzuhören. Dessen ungeachtet bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6798/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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