Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.12.2023 D-6787/2023

19. Dezember 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,854 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6787/2023

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023.

D-6787/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 und am 3. März 2022 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatte und ihr dort am 16. März 2022 Schutz gewährt worden war. C. Am 24. Mai 2023 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 6. Juni 2023 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, von den griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Allerdings habe sie nach erhaltener Schutzgewährung die Unterkunft verlassen müssen und danach – zusammen mit anderen Flüchtlingen – in einer Mietwohnung in B._______ gelebt. (…) habe sie monatlich mit 180 Euro unterstützt. Im Übrigen habe sie sich erfolglos darum bemüht, die griechische Sprache zu lernen und eine Arbeit zu finden. Infolge Geldmangels habe sie schliesslich keine Möglichkeit gehabt, ihre gesundheitlichen Beschwerden behandeln zu lassen. Angesichts dieser Notsituation und des Wunsches, mit ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann (C._______) zusammenzuleben, sei sie in die Schweiz weitergereist. Letzteren habe sie im Jahr 2007 in Somalia geheiratet und mit demselben in einem Haushalt gelebt, bis er im Jahr 2008 in die Schweiz geflohen sei. Sein im Jahr 2014 gestelltes Gesuch um Familiennachzug sei abgewiesen worden.

D-6787/2023 Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands machte die Beschwerdeführerin geltend, infolge der Erlebnisse in Somalia psychisch angeschlagen zu sein und an (…) und (…) zu leiden. E. E.a Am 8. Juni 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. E.b Am 12. Juni 2023 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM ausdrücklich zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus und über eine bis am 22. März 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. F.a Am 5. Oktober 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, die geltend gemachte Familienbeziehung zu C._______ zu verneinen. Trotz Aufforderung im persönlichen Gespräch habe sie es unterlassen, dem SEM entsprechende Unterlagen – insbesondere Nachweise über die Eheschliessung in Somalia und den ausländerrechtlichen Status von C._______ – einzureichen. Gleichzeitig räumte es ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. F.b Am 18. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung mitteilen, dass ihr C._______ bislang keine Unterlagen ausgehändigt habe. G. G.a Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin mehrfach beim zuständigen Pflegedienst vorstellig und im Zusammenhang mit (…), (…), (…), (…) sowie (…) ärztlich behandelt. Ausserdem hat sie erste Impfdosen gegen (…) erhalten. G.b Am 23. November 2023 wandte sich das SEM an den für die Beschwerdeführerin zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in

D-6787/2023 aktuelle medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. G.c Der zuständige Pflegedienst informierte das SEM gleichentags darüber, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren (…) weiterbehandelt worden sei und eine weitere Impfdosis erhalten habe. Gleichzeitig informierte der zuständige Pflegedienst das SEM darüber, dass am 6./7. Dezember 2023 wiederum eine (…) Konsultation sowie die Fortführung des Impfplans vorgesehen seien. H. H.a Am 1. Dezember 2023 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme.

H.b In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 führte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung – im Wesentlichen aus, entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht in Griechenland keine (ausreichende) Unterstützung erhalten zu haben. Ausserdem leide sie an psychischen Problemen, welche sich durch eine Wegweisung nach Griechenland verschlimmern würden. I. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (tags darauf eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten könne sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Am 6. Dezember 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei

D-6787/2023 die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. M. Am 11. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung datiert vom 8. Dezember 2023 nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägungen 1.2 und 2.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.

D-6787/2023 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Anträge ist nicht einzutreten. Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. SEM-Akten […]-18/1).

D-6787/2023 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, und sie hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in ihrem Fall fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihr dort die Rückschiebung in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, womit das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch – wie nachfolgend dargelegt – über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für ein aus dieser Garantie fliessender Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz Voraussetzung, dass der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. C._______ (N […]) verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B aufgrund eines Härtefalls und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin – ungeachtet der Frage der tatsächlich gelebten Beziehung – keinen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK ableiten kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AlG).

6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6787/2023 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 sowie D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7, jeweils m.w.H.) 7.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere hat sie nicht erwähnt, rechtlich gegen die geltend gemachte Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen zu sein. Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die im vorinstanzlichen Verfahren belegten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im

D-6787/2023 Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G; SEM-Akten […]-11/2, -32/4, -33/3, -34/1, -35/1, -36/4, -37/3, -38/4, -39/2, -42/2, und -43/1). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nicht vorgebracht. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

8. 8.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. bereits zitiertes Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). 8.2 Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr ist es der Beschwerdeführerin möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.3 Sodann steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 7.3) – mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Sie gehört offensichtlich nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist.

D-6787/2023 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin, wie bereits mehrfach festgehalten, ausdrücklich zugestimmt haben. 10. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6787/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

D-6787/2023 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2023 D-6787/2023 — Swissrulings