Abtei lung IV D-6784/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Nigeria, vertreten durch L._______, (Vertrauensperson), vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6784/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______, stammende katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm der Igbo seinen Heimatstaat am 14. November 2009 auf dem Luftweg verliess und über D._______ am 16. November 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 17. November 2009 im E._______ um Asyl nachsuchte und anschliessend am 25. November 2009 ins F._______ transferiert wurde, dass am 27. November 2009 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt wurde, die ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass am 7. Dezember 2009 im F._______ die Kurzbefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und ihm am 14. Dezember 2009 im Beisein einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Knochenaltersbestimmung und zu einem allfälligen Dublin-Verfahren gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und der in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 29. Dezember 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Grossvater habe bis zu dessen Tod einem Schrein gedient und sein Vater habe sich in der Folge geweigert, diese Aufgabe weiterzuführen, weil er ein Christ gewesen sei, dass in der Folge diverse Unglücksfälle im Dorf geschehen seien und man seinen Vater dafür verantwortlich gemacht habe, da dieser dem Schrein nicht gedient habe, dass drei von den Dorfbewohnern herbeigeholte Orakel-Priester verkündet hätten, dass gemäss ihrem Orakel sein Vater entweder dem Schrein dienen müsse oder sonst dem Schrein geopfert würde und der Beschwerdeführer diesfalls die Nachfolge als Diener des Schreins zu übernehmen habe, dass sich sein Vater weiterhin geweigert habe und daraufhin vor dem Schrein aufgehängt worden sei, D-6784/2010 dass er danach von seiner Mutter (...) nach G._______ weggebracht und im (...) von den Dorfbewohner ins Dorf zurückgebracht worden sei, um dem Schrein zu dienen und weitere Unglücksfälle zu verhindern, dass man gleichzeitig seine Mutter aus dem Dorf vertrieben habe, dass er sich vor seiner Einsetzung als Schrein-Diener am (...) zum H._______ – dieser sei über seine Situation seit längerem im Bilde gewesen – begeben und ihm dieser zur Flucht verholfen habe, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 7. September 2010 – der Vertrauensperson eröffnet am 15. September 2010 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die in diesem Zusammenhang angeführten Gründe für den Nichtbesitz von Identitätsdokumenten respektive die Reise mit einem falschen Pass den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten und auch die Angaben zu den Reisemodali täten vage, realitätsfremd sowie unsubstanziiert seien, dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, die Identität durch rechtsgenügliche authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, solche Ausweisdokumente vorzulegen, und auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, D-6784/2010 dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch Drittpersonen nicht asylrelevant seien, da der Beschwerdeführer aus freien Stücken auf den in seiner Heimat vorhandenen Schutz und die Hilfe der staatlichen Organe verzichtet habe, weshalb den nigerianischen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könnten, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf die – vorhandenen – Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag einzugehen, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz (Darlegung deliktisches Verhalten) zudem darauf hindeute, dass er aus asylfremden Gründen in die Schweiz gekommen und nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria – auch im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) – durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2010 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), D-6784/2010 dass der Beschwerdeführer, wird auf seine Angaben zum Alter (Geburtsdatum vom X._______ [vgl. act. A1/14 S. 1; A12/12, S. 1]) abgestellt, als Minderjähriger zu betrachten ist, dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2 S. 19 ff.), dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] eine erstinstanzliche Verfügung sowohl der Vertrauensperson als auch der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person zu eröffnen ist, sofern letztere nicht über einen Vormund, einen Beistand oder über eine Rechtsvertretung verfügt, dass in einem solchen Fall die Beschwerdefrist mit dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl. Art. 53a letzter Satz AsylV 1), D-6784/2010 dass dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde am 18. Januar 2010 eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, die angefochtene Verfügung an jene adressiert (vgl. act. A22/8, S. 1) und gemäss dem Rückschein am 15. September 2010 eröffnet wurde, dass hingegen die vorinstanzliche Verfügung dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht eröffnet wurde, obwohl zum Zeitpunkt des Er lasses dieser Verfügung keine Beistandschaft oder Vormundschaft errichtet worden war (vgl. Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde Oberwil vom 18. Januar 2010) und er – soweit aktenkundig – damals nicht über eine Rechtsvertretung verfügte, dass demnach davon auszugehen ist, die Verfügung sei dem Beschwerdeführer durch das BFM nicht entsprechend der Formvorschrift von Art. 53a AsylV 1 eröffnet worden, dass aus den Beschwerdeakten ersichtlich ist, dass die Vertrauensperson noch am Tag der Eröffnung des angefochtenen BFM-Entscheides Herrn Rechtsanwalt Emil Nisple, (...), mit der Interessenwahrung im Beschwerdeverfahren beauftragte und vorliegend aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen werden kann, die Vertrauensperson habe die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer erläutert und in der Folge auf dessen Wunsch innert laufender Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben, dass deshalb dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-6784/2010 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, D-6784/2010 dass er dazu geltend machte, er habe nie irgendwelche Papiere besessen und sich weder in seiner Heimat noch hier in der Schweiz um Papiere bemüht, da er nie einen Pass beantragt habe und noch zu jung gewesen sei, um eine Identitätskarte zu erhalten (vgl. act. A1/14, S. 5; A12/12, S. 2), dass er lediglich eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse besitze, die sich aber alle in der Schule in B._______ befänden, er jedoch keine Telefonnummer oder Adresse dieser Schule habe, somit für ihn keine Möglichkeit bestehe, die erwähnten Unterlagen erhältlich zu machen (vgl. act. A1/14, S. 6; A12/12, S. 2 f.), dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reiseund Identitätspapiere zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben am Schluss der jeweili gen Befragungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und er sich daher bei seinen Aussagen behaften lassen muss, weshalb der entsprechende Einwand in der Rechtsmitteleingabe bezüglich Missverständnissen als nicht stichhaltig erscheint, dass es sich bei der Ortschaft B._______ – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – in der Tat um eine grössere Stadt in Nigeria handelt, welche über (...) Einwohner zählt und öffentlich zugänglichen Quellen zufolge über ein eigenes Postbüro verfügt, dass – auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4 f.) in einem kleinen Dorf ausserhalb von B._______ aufgewachsen sein will – er anlässlich der direkten Anhörung dieses "Dorf" als zu B._______ zugehörig bezeichnete (vgl. act. A12/12, S. 3 unten), insbesondere bei der Erstbefragung stets von B._______ als seinem Herkunftsort sprach und überdies sämtliche Schulen in dieser Ortschaft absolviert haben will, weshalb die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Zweifel betreffend eine Unmöglichkeit der Postzustellung als unbehelflich zu erachten sind, dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie der H._______ respektive die weiteren Begleiter als seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne bereits vorhandene Reisepapiere innert kürzester Zeit organisierten, finanzierten und durchführten, was die Unglaubhaf- D-6784/2010 tigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Reisedokument nie habe einsehen können, er die Personalien, unter denen er ausgereist sei, ausser einem Vornamen nicht gekannt habe, angesichts der dargelegten Ausreise (auf dem Luftweg über den Flughafen in I._______ aus Nigeria ausgereist) und der bei Luftreisen allgemein bestehenden erhöhten Sicherheitskontrollen als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen deshalb als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte, dass die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen muss, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten, dass zudem die in der Erstbefragung geschilderten Umstände, wie er und sein Begleiter die Kontrollen im Flughafen von I._______ hätten passieren können (er und sein Begleiter hätten zwei unbekannte Männer im Flughafen getroffen, die weder Englisch noch Igbo verstanden hätten, und diese hätten – nach einem Gespräch mit seinem Begleiter – behauptet, dass sie alle zusammen gehören würden; vgl. act. A1/14, S. 7 unten), angesichts der strengen Sicherheitskontrollen in internationalen Flughäfen als realitätsfremd zu qualifizieren sind, dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen ebenso bestätigen wie die widersprüchlichen, unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von D-6784/2010 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe weder die Identität belegende Papiere noch Kontakt zu Personen, die ihm helfend zur Seite stehen könnten, nicht als entschuldbare Gründe gelten können, dass nämlich davon auszugehen ist, dass sowohl der H._______ wie auch Personal der verschiedenen Schulen vom Beschwerdeführer hätten angegangen werden können, er indessen keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass diesbezüglich vorweg festzuhalten ist, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, auf die – vorhandenen – Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers einzugehen, und seine Vorbringen lediglich unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG prüfte, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylirrelevant qualifizierte, zumal die (befürchteten) Übergriffe seitens der angeblichen "Dorfbewohner" (vgl. vorstehende Ausführungen zur Ortschaft B._______) auch in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, kann doch keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – in casu durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bei den Behörden um Schutz vor den "Dorfbewohnern" zu bemühen und sich im Verweigerungsfalle mit Hilfe eines An- D-6784/2010 walts bei den übergeordneten Stellen zu beschweren, um seine Rechte wahrzunehmen, dass zudem vorliegend von einer grundsätzlich funktionierenden Schutzinfrastruktur in Nigeria und dem Schutzwillen der Behörden auszugehen ist, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht und es ihm grundsätzlich ermöglicht, durch Inanspruchnahme von Polizei und Justiz gegen allfällige Bedrohungen vorzugehen, dass diese Einschätzung auch dadurch gestützt wird, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich auch die "Dorfbewohner" die Mithilfe der Polizei von J._______ in Anspruch genommen haben sollen, um ihn und seine Mutter ins Dorf zurückzuholen (vgl. act. A12/12, S. 6 f.), dass der pauschale Einwand, wonach der Beschwerdeführer aufgrund allgemein bekannter Polizeiübergriffe auf Zivilpersonen, wegen Korruption und durch die Polizei begangener Menschenrechtsverletzungen in seinem Land auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet habe, angesichts des Umstandes, dass die "Dorfbewohner" seinen Vater ermordet haben sollen, als unbehelflich zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung keine Begründung für seinen Verzicht anführte und auch sonst nirgends erwähnte, dass er oder andere Personen in seinem Umfeld schlechte Erfahrungen mit den Polizeibehörden seines Landes gemacht hätten, welche den angeführten vollständigen Verzicht auf die Einschaltung der Polizei nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, dass sodann nicht nachvollziehbar bleibt und vom Beschwerdeführer in seinen Schilderungen denn auch in keiner Weise näher ausgeführt wird, wie es den Dorfbewohnern gelungen sein soll, seine sich mehrere hundert Kilometer entfernt in einer in einem anderen Staat befindlichen Grossstadt aufhaltende Mutter und ihn selber aufzuspüren, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Einwänden insgesamt nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis- D-6784/2010 sen offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und dem Rückweisungsantrag nicht stattzugeben ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, D-6784/2010 dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bei einer Rückkehr nach Nigeria an Leib und Leben bedroht, nicht zutreffen kann, da er gemäss eigenen Angaben während (...) in einer anderen Stadt des Landes ohne Furcht vor Verfolgung durch die "Dorfbewohner" gelebt hat (vgl. act. A1/14 S. 2), und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage jung und gesund ist, die Primar- und Sekundarschule (ohne Abschluss) absolvierte, über Erfahrungen im Arbeitsalltag verfügt und sich an den H._______ seines Dorfes wenden kann, der ihm in der Vergangenheit wiederholt behilflich gewesen sei und letztlich die Ausreise mitorganisiert und -finanziert haben soll (vgl. act. A1/14, S. 3; A12/12, S. 3, 7 f.), dass vorliegend jedoch insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und angesichts seiner als offensichtlich haltlos zu erachtenden Ausführungen zum Reiseweg und dem Besitz von Reisepapieren sowie dem Fehlen jeglichen Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu belegen, das angeblich fehlende Beziehungsnetz am Herkunftsort zu bezweifeln und davon auszugehen ist, dass er an seinem Herkunftsort über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Falle der Rückkehr beim Aufbau einer wirtschaftliche Existenz unterstützen kann und er im Übrigen anführte, er hätte sich in seiner Heimat eine Arbeit suchen können (vgl. act. A12/12, S. 8 oben), D-6784/2010 dass aufgrund dieser Ungereimtheiten sowohl dem BFM als auch dem Bundesverwaltungsgericht eine weitergehende Prüfung der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden allfällig bestehenden Wegweisungsvollzugshindernisse verunmöglicht wurde respektive wird, was sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten entgegenhalten lassen muss, zumal er gemäss dem Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) diesbezüglich die Beweislast, mithin die Folgen dafür zu tragen hat, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, er habe keine Angehörigen mehr in seinem Heimatland, dass es sich daher erübrigt, weitere Untersuchungen zur Feststellung seines Beziehungsnetzes vorzunehmen, dass in Berücksichtigung sämtlicher Umstände davon auszugehen ist, dem Kindeswohl sei besser gedient, wenn der Beschwerdeführer wieder in sein Umfeld nach Nigeria zurückkehrt, statt weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, wo er sich erst rund zehn Monate aufhält und wo er es in einem ihm nicht vertrauten Umfeld schwer haben wird, sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu etablieren, was sich nicht zuletzt auch in seinem deliktischen Verhalten in der Schweiz manifestiert, dass mithin weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, D-6784/2010 dass der Antrag, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6784/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 16