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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2008 D-6782/2006

30. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,797 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-6782/2006 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. September 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6782/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge zirka im Juni _______. Er sei auf dem Landweg nach Libyen gelangt, wo er in der Folge in A._______ als Kleinhändler tätig gewesen sei. Da es in Libyen zu Problemen zwischen den Behörden und den Ausländern gekommen sei und zudem der Sudan von Libyen die Auslieferung aller Sudanesen gefordert habe, habe er Libyen im Januar 2003 verlassen. Er sei auf dem Seeweg nach Italien gereist, von wo er am 4. Februar 2003 in die Schweiz gelangt sei. Am 5. Februar 2003 reichte er in der Empfangsstelle des BFF in Basel (heue Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch ein. Am 11. Februar 2003 wurde er vom BFF kurz befragt und am 4. März 2003 von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er habe den Sudan wegen der Ungerechtigkeit im Land verlassen (act. A1, S. 5 Mitte). Zudem sei er aus dem Militärdienst desertiert und ihm drohe deshalb im Falle einer Rückkehr in den Sudan der Tod (act. A8, S. 12). Dabei führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Er sei ein Angehöriger der Ethnie der Zaghawa und stamme aus B._______ / Nord-Darfur, wo er bis einen Monat vor seiner Ausreise im Haus seines Vaters gewohnt habe. Er habe in B._______ das Gymnasium besucht und im Jahre _______ das Baccalauréat erlangt. Schon während seiner Schulzeit sei er als Händler tätig gewesen, da seine Eltern bereits vor längerer Zeit verstorben seien; die Mutter sei _______ gestorben und der Vater als der Beschwerdeführer _______ alt gewesen sei. Er habe in der Folge im Haus seines Vaters zusammen mit seinen zwei älteren Brüdern gewohnt. Seine Brüder seien aber durch den Krieg respektive als Folge des Krieges im Süden des Landes in den Jahren _______ und _______ ums Leben gekommen; der eine sei drei Tage nach seiner Rückkehr aus dem Süden zuhause gestorben und der andere sei im Süden bei einer Operation während des Krieges gefallen. Nach dem Erhalt des Baccalauréat seien er und die anderen Gymnasiasten von der Regierung zum obligatorischen Militärdienst aufgeboten worden. Der Präsident der Studentenunion habe sie zu einer Versammlung aufgerufen, bei welcher ihnen eröffnet worden sei, dass sie zur Ausbildung in eine D-6782/2006 Kaserne verbracht würden. Gemäss dem Gesetz wäre er gar nicht zur Dienstleistung verpflichtet gewesen, da er zwei Brüder im Krieg verloren hatte. Seine diesbezüglichen Einwände seien aber kategorisch abgelehnt worden und man habe ihn zusammen mit den anderen Studenten zu einer Kaserne in B._______ verbracht. Dort hätten sie während 1½ Monaten eine Grundausbildung in Sport und am Repetiergewehr vom Typ Kalaschnikow absolviert, dann seien sie per Flugzeug von B._______ in eine Kaserne bei Khartoum verlegt worden. Sie, die Studenten, hätten nach dem Grund der Verlegung gefragt, da ihre Waffenausbildung noch gar nicht beendet gewesen sei. Man habe ihnen aber gesagt, dass die Ausbildung in Khartoum beendet werde. Nach einer Woche in Khartoum seien sie per LKW nach C._______ verlegt worden, wo ihnen kurz darauf eröffnet worden sei, dass sie nun keine weitere Ausbildung mehr benötigten und zwecks Befreiung des D._______-Gebiets zum Einsatz gelangten. Alle Studenten hätten sich gewehrt, da sie noch gar nicht genügend ausgebildet gewesen seien. Die Militärpolizei habe sie jedoch zum Gehen gezwungen; es sie ihnen geheissen worden, dass jeder, der sich weigere, getötet werde. Sie seien daraufhin mit einem Lastwagenkonvoi, begleitet von Panzern, in Richtung D._______ gefahren, wo es zu ersten Gefechten mit den Verbänden der Opposition gekommen sei. Da sie nur mit ihren Kalaschnikow- Gewehren ausgerüstet gewesen seien, habe der Kommandant ihrer Infanterie-Einheit sie angewiesen, nicht zu feuern; das hätten die Panzer übernommen. Da es Tote auf Seiten der Opposition gegeben habe, habe diese das Feuer eingestellt. Ihre Einheit habe sich in der mittlerweile angebrochenen Nacht auf einen Berg zurückgezogen. Auf dem Berg hätten sie 25 Leichen gefunden, über welche man ihnen berichtet habe, dass es sich dabei um Oppositionelle handle, welche Opfer von Flugzeugangriffen geworden seien. Sie, die Studenten, hätten die Toten am nächsten Morgen begraben. Im Verlauf des Tages seien sie dann mit den Soldaten ihrer Truppe in die Kaserne nach D._______ gelangt. Zwei Tage nach diesen Ereignissen sei er des Nachts zusammen mit anderen Soldaten aus der Kaserne geflüchtet, da er gehört habe, dass sie als nächstes in E._______ kämpfen müssten. Er habe sich nach C._______ begeben, von wo er per Auto nach B._______ zurückgekehrt sei; diese Reise habe insgesamt 9 Tage gedauert. Von B._______ habe er sich per Bus ins Grenzgebiet bei F._______ begeben, von wo er mit Hilfe eines Kameltreibers und nach einer Reise von 44 Tagen Libyen erreicht habe. Libyen habe er D-6782/2006 verlassen, weil er im Falle einer Ausweisung in den Sudan erneut in den Krieg geschickt worden wäre. Auf Frage nach Reise- oder Identitätspapieren gab der Beschwerdeführer an, einen Reisepass oder eine Identitätskarte besitze er nicht, jedoch einen sudanesischen Nationalitätenausweis. Dieser sei auf Veranlassung seines Vaters ausgestellt worden, als er noch ein Kind gewesen sei. Den Ausweis habe er aber nicht mitgenommen und er sehe kaum eine Möglichkeit, mit jemandem Kontakt aufzunehmen, welcher den Ausweis bei ihm zu Hause beschaffen könnte. Daneben habe er noch einen Schülerausweis besessen. B. Mit Verfügung vom 12. September 2003 – eröffnet am 17. September 2003 – stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. In seinen Erwägungen schloss das BFF auf Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen, da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, seine Schilderungen zur Zwangsrekrutierung und zum Fronteinsatz wenig detailliert seien und die von ihm behauptete Fluchtroute unlogisch sei. Den Wegweisungsvollzug erkannte das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2003 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFF bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahmen in der Schweiz. Daneben ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). In seiner Beschwerdebegründung hielt er vorab an seinen Gesuchsvorbringen fest, welche er bekräftigte und bestätigte. Dem Vorhalt des BFF, er habe bisher keine Papiere eingereicht, entgegnete er, dass ihm nunmehr per Telefax eine Kopie seines Nationalitätenausweises zugestellt worden sei. Die weiteren Vorhalte bezeichnete er aufgrund D-6782/2006 der Akten als unbegründet respektive haltlos. Daneben machte er geltend, die jüngste Entwicklung im Sudan und insbesondere in Darfur – seiner Herkunftsregion – habe die generelle Rückkehrgefährdung drastisch erhöht. Unter Verweis auf die Kriegsentwicklungen in Darfur sowie den Umgang des sudanesischen Regimes mit Oppositionellen führte er aus, seine eigenen Vorbringen seien glaubhaft und würden mit der berichteten Realität in Darfur übereinstimmen. Betreffend die geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst machte er geltend, dieser komme flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Betreffend eine allfällige Rückführung in seine Heimat führte er an, dass er im heutigen Zeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung und Folter zu gewärtigen hätte. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2003 verzichtete die ARK auf einen Kostenvorschuss, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto (im Sinne von Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) mit hinreichender Deckung verfügte. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG) hingeweisen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist den in Aussicht gestellten Nationalitätenausweis im Original sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, begründet darzulegen, über welche Kontakte er zu seinem Heimatstaat verfüge beziehungsweise auf welchem Weg er an seinen Nationalitätenausweis gelangt sei, da er im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe, in seiner Heimat über keinerlei Kontakte zu verfügen. E. Mit Eingabe vom 21. November 2003 reichte der Beschwerdeführer seinen Nationalitätenausweis im Original nach, wobei er angab, er habe Kontakt zu einem Schulkollegen herstellen können, welcher ihm den Ausweis vorab in Kopie (Telefax) zugestellt habe. Der Kollege sei jedoch kurz darauf auf der Strasse tot aufgefunden worden, und zwar bevor er den Ausweis im Original an eine Vertrauensperson habe weiterleiten können. Auch dem Vater des Kollegen sei mit dem Tod gedroht worden, weshalb dieser mit der Schwester des Beschwerdeführers in den Tschad geflüchtet sei. Der Ausweis sei in der Folge aus dem Tschad per EMS in die Schweiz gesandt worden. Daneben verwies der Beschwerdeführer auf einen aktuellen Aufruf von Amnesty In- D-6782/2006 ternational (ai) sowie einen Bericht einer oppositionellen sudanesischen Nachrichtenagentur. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2004 hielt das BFF unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es aus, der Beschwerdeführer werde in den vorgelegten Berichten nirgends namentlich erwähnt, so dass er nichts daraus für sich ableiten könne. Zudem werde in den Berichten vorab über die Ereignisse in Teilen des sudanesischen Gliedstaates Darfur berichtet. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch möglich und zumutbar, sich im Grossraum Khartoum niederzulassen. Betreffend den nachgereichten Nationalitätenausweis führte das BFF aus, damit dürfte zwar die Identität des Beschwerdeführers gesichert sein, seine Kernvorbringen - Flucht von der Front in C._______ - werde dadurch aber nicht glaubhaft gemacht. Die diesbezüglichen Schilderungen seien mit Ungereimtheiten behaftet, welche auch in der Beschwerde nicht aufgelöst würden. G. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2004 machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, die Lage im Sudan und in seiner Heimatregion Darfur werde von der Vorinstanz - wie schon im Falle des Südsudan - falsch eingeschätzt. In Darfur finde ein eigentlicher Völkermord statt und aufgrund seiner Herkunft sei es ihm auch nicht möglich, sich in Khartoum niederzulassen, da er dort gefährdet wäre. Durch die Zuspitzung der Ereignisse habe sich seine Verfolgungslage akzentuiert. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von ai vom November 2003 betreffend die Verhältnisse in Darfur zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem verschiedene Fotos, ein Appell-Schreiben sowie eine Bestätigung in Kopie zu den Akten. In diesem Zusammenhang führte er aus, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz sein politisches Engagement für Darfur weitergeführt. So habe er mit anderen Personen aus dem West-Sudan den Verein „G._______“ (_______) gegründet, welcher am _______ eine Demonstration vor der UNO in D-6782/2006 Genf organisiert habe. Der Verein habe im Weiteren am _______ im H._____ eine politische Veranstaltung organisiert, an welcher X._______ als Hauptsprecher aufgetreten sei. Der Verein habe ferner am _______ in I._______ eine Benefizveranstaltung organisiert. Als Mitglied der „J._______“ habe er am _______ ein Schreiben an die Bundesrätin Calmy-Rey mitunterzeichnet. Zudem stehe er in direktem Kontakt mit Rebellen im Westsudan, und zwar sowohl mit der SLA als auch der JEM. Diese beiden Faktionen hätten im _______ in Genf zu einer Besprechung geladen, an welcher neben ranghohen Oppositionellen auch er teilgenommen habe. In der Zwischenzeit sei er zum _______ der Y. _______ ernannt und in dieser Funktion zu einer Konferenz in _______ vom _______ eingelanden worden. Abschliessend machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der Kombination seiner Herkunft sowie seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in den Sudan konkret gefährdet wäre. J. Mit Eingabe vom 6. März 2006 bekräftigte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass aufgrund der derzeitigen Lage in Darfur ein eventueller Wegweisungsvollzug unzulässig wäre und dass er über keine valable inländische Fluchtalternative verfüge. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Vorbringen verwies er auf ein UNHCR Positionspapier vom 10. Februar 2006. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007 wurde das BFM bezüglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen (vgl. dazu Art. 57 Abs. 2 VwVG). L. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte wiederum die Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies es vorab auf seine bisherigen Schlussfolgerungen, wonach das Kernvorbringen des Beschwerdeführers – die angebliche Desertion in C._______ – unglaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe daher im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan als unbescholtener Bürger gegolten und er weise aufgrund seiner Biografie auch kein spezielles Gefährdungs- und Risikoprofil auf. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten – und somit in Bezug auf das Vorliegen allfälliger subjektiver Nach- D-6782/2006 fluchtgründe – stellte das BFM fest, die Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten – mangels Erkennbarkeit einer klar definierten oppositionspolitischen Haltung sowie eines relevanten persönlichen Agitationspotenzials – keinen massgeblichen Exponierungsgrad erreicht. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er von den sudanesischen Behörden als eine Gefahr für den Bestand des sudanesischen Regimes erachtet werde. Eine blosse Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist reiche nicht aus, um daraus abzuleiten, der Beschwerdeführer würde deswegen bei einer Rückkehr in den Sudan verfolgt. Betreffend das vom Beschwerdeführer angerufene Positionspapier des UNHCR vom 10. Februar 2006 führte das BFM aus, die darin enthaltene Beurteilung der allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage im Sudan und insbesondere in Darfur sowie die vom UNHCR vertretene Haltung – Verzicht auf jegliche zwangsweise Rückführung sudanesischer Asylsuchender aus Darfur in den Sudan – sei bekannt. Indes folge das BFM einer individuellen Prüfung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch einer individuellen Prüfung der Wegweisung; an der Einzelfallprüfung werde das BFM auch in Zukunft festhalten. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung der vormaligen ARK im Jahre 2006, wonach nur jenen Asylsuchenden aus Darfur Asyl gewährt worden sei, welche individuelle Übergriffe der Janjaweed-Milizen glaubhaft gemacht hätten. Demgegenüber seien die Gesuche von Asylsuchenden nichtarabischer Ethnie aus Darfur, welche keine individuelle Verfolgung glaubwürdig darlegen konnten respektive lediglich auf die bürgerkriegsähnlichen Zustände verwiesen hätten, abgewiesen worden. Ferner habe die ARK seit Ausbruch der Krise in Darfur im Februar/März 2003 in diversen Urteilen den Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nichtarabischer Ethnie aus Darfur bestätigt, da diesen eine innerstaaliche Wohnsitzalternative ausserhalb der Krisenregion zur Verfügung gestanden habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Praxis bisher nicht von einer Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien in Darfur ausgegangen und es erachte die Ergreifung einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative ausserhalb Darfurs im Einzelfall auch als zumutbar. Aufgrund der Ereignisse im Darfur sei eine Rückführung dorthin zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Im Falle des Beschwerdeführers – ein junger, gesunder und lediger Mann, welcher mehrere Jahre die Schule besucht habe (Gymnasium), welcher Fur sowie sehr gut Arabisch spreche, welcher sich mutmasslich bereits längere Zeit ausserhalb seiner Heimatregion aufgehalten habe und aktenkundig als Händler tätig gewesen sei – sei von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen, da es ihm D-6782/2006 aufgrund seiner persönlichen Umstände möglich und zumutbar sei, sich ausserhalb der Krisenregion niederzulassen. M. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich in der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz sehr stark in der Darfur-Opposition engagiert. Dabei verwies er nochmals auf seine Aktivitäten im Jahre 2004 – Teilnahme an einer Vereinsgründung, einer Demonstration, einer politischen Veranstaltung sowie einer Benefizveranstaltung – sowie seine Kontakte zur Opposition (vgl. dazu oben, Bst. I). Ferner habe er am _______ an einer publikumswirksamen Demonstration _______ in K._______ teilgenommen und am _______ sei er an einer Demonstration beteiligt gewesen, bei welcher der ägyptischen Botschaft ein scharfes Protestschreiben überreicht worden sei. Am _______ habe er in Genf an einer öffentlichen Aktion vor den Vertretungen Sudans, Chinas, Russlands und Katars teilgenommen, welche publikumsträchtig und medienwirksam gewesen sei. Schliesslich habe er auch am _______ an einer öffentlichen Aktion vor der UNO in Genf teilgenommen. Betreffend diese Kundgebungen reichte er als Beweismittel diverse Fotos zu den Akten, welche im Rahmen von Pressemitteilungen verwendet worden seien. Ein Foto, auf welchem er an vorderster Front zu erkennen sei, sei zudem von ai auf ihrer Homepage im Internet publiziert worden. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, als wichtige Führungsfigur (als _______) sei er am Aufbau und der Gründung des neuen Vereins „L._______“ beteiligt gewesen, welcher am ______ im M._______ offiziell gegründet worden sei und bei welchem er in den Vorstand gewählt worden sei. Auch in diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Foto vor. Ferner habe er in seiner Funktion als _______ am _______ im H._______ eine politische Veranstaltung organisiert, an welcher namhafte Personen teilgenommen hätten. Den Aufruf zur Versammlung sowie die Pressemitteilung darüber sei von ihm verfasst worden, und als Verantwortlicher habe er Einladungen an die Adressen verschiedener Botschaften in der Schweiz versandt. Auch dazu legte der Beschwerdeführer Beweismittel vor. Schliesslich habe er als ________ am Human Right Council vom 28. März 2007 in Genf teilgenommen. In diesem Zusammenhang reichte er als Beweismittel – neben einer CD-ROM (seinen Angaben zufolge mit digitalen Fotos) – eine Teilnehmerkarte der UNO zu den Akten. D-6782/2006 Den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der zweiten Vernehmlassung hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er sehr wohl über ein höheres politisches Profil verfüge, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr einem konkreten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Dazu machte er geltend, die Praxis des BFM widerspreche den Erkenntnissen internationaler Menschenrechtsorganisationen, wobei er namentlich auf ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Oktober 2005 verwies. Unter Vorlage einer Bestätigung der Y.______ vom _______ sowie unter Verweis auf ein englisches Asyl- Urteil führte er zusammenfassend aus, er erfülle offensichtlich Nachfluchtgründe, welche seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigten, und er verfüge – entgegen den Ausführungen des BFM – über keine valable innerstaatliche Wohnsitzalternative. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). D-6782/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus dem Sudan als unglaubhaft. Dabei hielt das BFF dem Beschwerdeführer entgegen, er habe keine Identitätspapiere eingereicht, seine Schilderungen zur Zwangsrekrutierung und zum militärischen Einsatz seien wenig detailliert und die von ihm behauptete Fluchtroute sei unlogisch. 4.2 In seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Sudan fest und machte geltend, der Desertion aus dem Militärdienst komme flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Dabei bezeichnete er den Vorhalt mangelnder Substanziierung aufgrund seiner aktenkundigen Schilderungen als unbegründet und den Vorhalt der mangelnden Logik seiner Fluchtroute als haltlos. Mit Eingabe vom 21. November 2003 reichte er einen Nationalitätenausweis im Original nach. In diesem Zusammenhang machte er sinngemäss geltend, die mit der Zustellung dieses Ausweises befassten Personen seien ebenfalls an Leib D-6782/2006 und Leben gefährdet gewesen; sein Schulkollege, welche den Ausweis beschafft habe, sei tot aufgefunden worden, und dessen Vater sei mit der Schwester des Beschwerdeführers aus dem Sudan nach Tschad geflüchtet. 4.3 Im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung (vom 8. Januar 2004) hielt das BFM unter anderem dafür, dass mit den nachgereichten Nationalitätenausweis zwar die Identität des Beschwerdeführers gesichert sein dürfte, dass aber auch damit sein Kernvorbringen – die Desertion in C._______ – nicht glaubhaft gemacht werde. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien mit Ungereimtheiten behaftet, welche auch in der Beschwerde nicht aufgelöst würden. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2004 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache zur Entwicklung der allgemeinen Lage im Sudan, wozu er im Wesentlichen ausführte, aufgrund der von ihm geltend und glaubhaft gemachten Verfolgung verfüge er im Sudan über keine Fluchtalternative. Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Darfur würde ihm sicher unterstellt, ein geflohener Rebell zu sein. 4.5 Aufgrund der Akten ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer – mindestens auf den ersten Blick – zu durchaus nachvollziehbaren Sachverhaltsschilderungen in der Lage war und seine angeblichen Gründe für seine Ausreise aus dem Sudan im Jahre 2001 durchaus plausibel vorbringen konnte. So konnte er über die Modalitäten der angeblichen Zwangsrekrutierung nach Erhalt seines Baccalauréat, die angeblich nur ungenügende militärische Ausbildung der Mittelschulabgänger sowie einen angeblich kurze Zeit später erfolgten Einsatz in C._______ berichten. Diese Schilderungen weisen – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – ein Gerüst auf, welches sich in die Ereignislage zur damaligen Zeit einordnen lässt. Die Ausführungen weisen im Kern jedoch auch wesentliche inhaltliche Widersprüche auf, welcher den Gehalt der vorgenannten Schilderungen massgeblich zu erschüttern vermag. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten dass der Beschwerdeführer – würde auf die von ihm dargelegte zeitliche Abfolge abgestellt – sein Baccalauréat, welches er im Jahre _______ erhalten habe, erst im Alter von 26 Jahren erlangt hätte, was als nicht nachvollziehbar erscheint. Aufgrund seiner Angaben zu seiner schulischen Laufbahn ist vielmehr davon auszugehen, dass er sein Baccalauréat schon viel früher – nach seinem Schuleintritt im Alter von sieben oder acht Jahren und einem Schulbesuch von insgesamt 13 Jah- D-6782/2006 ren (vgl. act. A1, Ziff. 8) – bereits Mitte der 1990er Jahre erlangt hat. Nachdem er die Schule verlassen habe, sei er weiterhin als Händler tätig gewesen; er habe Kleider und Waren libyscher Herkunft im Sudan weiterverkauft (vgl. act. A1, Ziff. 8, am Ende). Diese Schilderungen lassen sich ebenfalls nicht mit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung unmittelbar nach Erhalt des Baccalauréat vereinbaren, womit auch den folgenden Ereignissen – und damit dem Kernvorbringen über die angebliche Desertion von der Front in C._______ im Jahre _______ – die Grundlage entzogen ist. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Flucht des Beschwerdeführers nach seiner Desertion durch den ganzen Sudan bis nach Libyen angesichts der Grenznähe von C._______ kaum nachvollziehbar erscheint, hätte er doch damit Rechnen müssen, im Rahmen einer Kontrolle als Deserteur erkannt und entsprechend bestraft zu werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers werden zudem durch weitere Elemente in seinem Sachverhaltsvortrag massgeblich erschüttert. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (mit Eingabe vom 21. November 2003) seinen sudanesischen Nationalitätenausweis im Original nachgereicht. Der Ausweis – dessen Echtheit von der Vorinstanz nicht bestritten wurde – zeigt den Beschwerdeführer als erwachsenen Mann. Das Vorbringen, sein Nationalitätenausweis sei ausgestellt worden, als er noch ein Kind gewesen sei, wird damit durch das von ihm eingereichte Beweismittel widerlegt. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werden schliesslich auch durch seine Erklärungen über den Erhalt dieses Ausweises – gemäss vorgelegtem Zustellcouvert angeblich aus dem Tschad – erschüttert. So habe er diesen Ausweis durch eine in den Tschad gereiste Schwester erhalten, die ihrerseits zusammen mit dem Vater eines Freundes wegen ihm habe aus dem Sudan flüchten müssen. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie Angaben über eine noch lebende Schwester gemacht hat (vgl. act. A1, Ziff. 12) und die Geschichte zum Erhalt des Ausweises auch im Übrigen als äusserst konstruiert und realitätsfremd erscheint. Ebenso fragwürdig bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers über den Tod sämtlicher Familienangehöriger als er noch ein Kind gewesen sei beziehungsweise in den Jahren 1996 und 1998. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überwiegende Zweifel bestehen und die Vorbringen D-6782/2006 über die fluchtauslösenden Umstände wie auch über die Frage seiner familiären Situation als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen sind. 4.6 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist – im Sinne der Erwägungen des BFM im Rahmen der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 (S. 2, 2. Absatz) – zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger galt. 5. 5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). 5.2 Zunächst stellt sich die Frage des Bestehens objektiver Nachfluchtgründe, zumal Angehörige der Ethnie der Zaghawa im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen nach der Ausreise des Beschwerdeführers zum Teil ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren beziehungsweise sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 25). Nachdem der Beschwerdeführer lange vor Ausbruch des Konfliktes die Krisenregion verlassen hat und damit selbst keine gegen ihn gerichtete Übergriffe erlebt hat, stellt sich die Frage, ob im heutigen Zeitpunkt jeder Angehörige dieser Ethnie begründete Furcht vor Verfolgung im Sudan hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass sich die willkürlichen Übergriffe der Janjaweed-Milizen auf Angehörige der Zhagawa und andere Minderheiten auf die Region Darfur beschränken. Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich Angehörige der betroffenen Minderheiten im ganzen Sudan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sähen (vgl. MICHAEL KIRSCHNER UND ANNA FACH, Sudan: Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur, Bern, 28. November 2006). Sicherheitsprobleme mit den Behörden können zwar im Einzelfall auch in Khartoum bestehen, insbesondere wenn politische Aktivitäten vermutet werden, solche betreffen jedoch nicht das Kollektiv als Ganzes sondern bedingen eine Betrachtung des Einzelfalls. Zudem leben die intern Vertriebenen zum Teil unter schwierigsten wirtschaftlichen Bedingungen, dies wäre aber gemäss D-6782/2006 herrschender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit einer bestehenden Fluchtalternative zu berücksichtigen. Es gibt aber auch Zaghawa, die sich bereits seit mehreren Jahrzehnten in anderen Landesteilen niedergelassen haben und damit kaum von den Konflikten in Darfur betroffen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lange vor Ausbruch des Konfliktes ausgereist ist und offenbar sehr gut Arabisch spricht, was die Vorinstanz vermuten liess, er habe sich schon seit längerer Zeit nicht mehr in Darfur aufgehalten (vgl. Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007). Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit begründete Furcht vor Verfolgung hat. 5.3 5.3.1 Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens – zuletzt in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2008 – hat der Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erachtens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Demgegenüber ist das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 im Wesentlichen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer erreiche – mangels Erkennbarkeit einer klar definierten oppositionspolitischen Haltung sowie eines relevanten persönlichen Agitationspotenzials – keinen massgeblichen exilpolitischen Exponierungsgrad, aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr in den Sudan Verfolgung zu gewärtigen hätte. 5.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum D-6782/2006 Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 5.3.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich – wenn auch in einer ersten Phase noch auf verhältnismässig tiefem Niveau, so doch im Weiteren andauernd und in zunehmend exponierter Weise – für das sudanesische Regime leicht erkennbar als Regimekritiker exponiert hat. Der Beschwerdeführer hat an zahlreichen Protestkundgebungen gegen das Regime in Khartoum teilgenommen. Hierzu vermochte der Beschwerdeführer zahlreiche Fotos einzureichen, die sein Engagement als glaubhaft erscheinen lassen. Einige solcher Fotos seien auch im Internet publiziert worden. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich sodann als Mitbegründer des Vereins „G._______“, der für die Organisation verschiedener Protestkundgebungen und politischen Veranstaltungen verantwortlich sei. Besonders exponiert hat sich der Beschwerdeführer jedoch dadurch, dass er in der Schweiz mit verschiedenen Führungsmitgliedern der JEM und der SLA zusammentraf und offenbar Vertreter und Repräsentant der Y._______ in der Schweiz ist und auch in dieser Funktion politische Veranstaltungen organisiert habe. Schliesslich hat der Beschwerdeführer als _______ der Y._______ an der 4th Session Human Rights Council vom 28. März 2007 in Genf teilgenommen, an dem auch Behördenvertreter aus dem Sudan anwesend gewesen seien. Die Position des Beschwerdeführers innerhalb der Y._______ und seine Teilnahme an der UNO-Konferenz vermochte der Beschwerdeführer durch Bestätigungsschreiben, die UNO-Teilnehmerkarte und eine CD-Rom zu beweisen. Die Vorinstanz erachtete die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers denn auch als glaubhaft, ging jedoch davon aus, dass diese mangels Exponiertheit nicht zu ernsthaften Nachteilen im Heimatstaat zu führen vermöchten. Angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten insbesondere auch angesichts seines offiziellen Auftretens an einer UNO-Konferenz muss jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass das sudanesische Regime auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden ist. Gemäss den Akten setzte er sich seit Jahren mit der Darfur-Frage auseinander, wobei sein Engagement D-6782/2006 vor allem in der jüngeren Vergangenheit auffälliger und massgeblicher geworden ist. Der Darfur-Konflikt ist sodann nach wie vor ungelöst, insbesondere sind die entsprechenden Akteure vom Friedensvertrag aus den Jahren 2005 und 2006 zwischen der Regierung in Khartoum und der SPLM beziehungsweise zwischen der Regierung und einer SLA- Faktion angeführt von Mini Minawi nicht umfasst. Bei der Y._______ wie auch der Z._______ handelt es sich um Oppositionsparteien, deren Mitglieder nach wie vor Repressionen ausgesetzt sind (vgl. Amnesty International, Country Report Sudan 2007). Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz vom sudanesischen Regime als aktiver Oppositioneller registriert wurde. Vor diesem Hintergrund besteht hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung ist daher als begründet zu erkennen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen dürfte, besteht – entgegen den anders lautenden Erwägungen des BFM – kein hinreichender Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings erst aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewährung ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vorliegend verbietet sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in den Sudan aufgrund von Art. 5 AsylG, da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde dort eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung drohen. 6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Im Übrigen wird die Be- D-6782/2006 schwerde abgewiesen; die angefochtene Verfügung vom 12. September 2003 ist demnach zu bestätigen, soweit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt wird. Das BFM ist schliesslich anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges) als teilweises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden der rechnerische Grad des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel festzulegen ist. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 200.-festzusetzen. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht (vgl Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)]. Nachdem der Parteiaufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann, ist die reduzierten Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6782/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2003 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 4. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 19

D-6782/2006 — Bundesverwaltungsgericht 30.01.2008 D-6782/2006 — Swissrulings