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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2026 D-6780/2024

11. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,061 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. September 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6780/2024

Urteil v o m 11 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. September 2024.

D-6780/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und stellte am 18. Juni 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Auf dem Formular "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" vom 18. Juni 2024 gab sie zur Begründung ihres Gesuchs an, sie habe am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt und in Polen einen Schutzstatus erhalten, der inzwischen annulliert worden sei. Als Beweismittel reichte sie die Kopie eines Dokuments betreffend den Erhalt einer polnischen "PESEL"-Nummer (Anmerkung des Gerichts: PESEL = Abkürzung für "Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności», deutsch: Universelles Elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung; nationale Identifikationsnummer in Polen) vom 11. April 2022 zu den Akten. C. Am 7. Juni 2024 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin ein Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ablehnung ihres Schutzgesuchs und zur Wegweisung nach Polen. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte aus, sie sei mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Sie verwies auf die Schwierigkeiten betreffend Wohnungs- und Arbeitssuche angesichts der vielen sich in Polen aufhaltenden ukrainischen Flüchtlinge sowie auf ihre finanziellen Schwierigkeiten. Zudem sei sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Ausreise aus Polen dorthin zurückgekehrt und verfüge zurzeit über keinen Schutzstatus. Darüber hinaus würden ihre Mutter und die meisten ihrer Freunde in der Schweiz wohnen. E. Mit Verfügung vom 20. September 2024 – eröffnet am 28. September 2024 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-6780/2024 F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2024 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehende Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Als Beweismittel wurden eine als "ukrainische Wohnsitzbestätigung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter" bezeichnetes Dokument sowie Überweisungsbestätigungen von Geldbeträgen eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Am 15. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6780/2024 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, welches durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegen sprechen (Bst. b). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende

D-6780/2024 schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei, weil sie in einem Drittstatt ausserhalb der Ukraine bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus "S" gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe, nicht auf die Schutzgewährung der Schweiz angewiesen. Daran ändere auch eine allfällige Beendigung des in Polen erhaltenen Schutztitels nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur bekräftigt werde. Es seien in den Akten keine Hinweise vorhanden, dass ihr Polen nicht ein weiteres Mal Schutz gewähren sollte, dies insbesondere deshalb, weil das Institut vorübergehenden Schutzes nach wie vor im gesamten EU-Raum in Kraft sei. Bei ihrer Mutter und ihren Freunden, die sich in der Schweiz aufhalten würden, handle es sich nicht um eine Familie im Sinne des Gesetzgebers. Ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes sei deshalb abzuweisen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Subsidiaritätsprinzip sei nur anwendbar, wenn eine Zustimmung zur Rückübernahme der betroffenen Person desjenigen Staats vorliege, der den Schutzstatus erteilt habe. Eine entsprechende Anfrage des SEM und eine solche Zustimmung von Polen lägen nicht vor. Obwohl Anträge auf Rückübernahme von Schutzsuchenden von den EU-Staaten jeweils wohlwollend geprüft würden, bestehe keine Pflicht zur Wiederaufnahme. Die Beschwerdeführerin habe sich länger als 30 Tage ausserhalb von Polen aufgehalten, weshalb ihr Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes erloschen sei. Den Akten lasse sich ferner nicht entnehmen, dass der von Polen angeblich erteilte Schutztitel – insbesondere nach ihrer mehr als zweijährigen Abwesenheit – noch gültig sei, und es seien diesbezüglich auch keine Dokumente vorhanden. Es müsse zwischen der Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu stellen, unterschieden werden. Des Weiteren sei die Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf Fallkonstellationen wie die ihre problematisch, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in die Ukraine zurückgekehrt sei und sich dort länger als zwei Jahre aufgehalten habe. Zudem seien in Polen am 1. Juli 2024

D-6780/2024 Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten, gemäss welchen nur solchen Personen Schutz gewährt werde, die direkt von der Ukraine nach Polen einreisen würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das SEM bei den polnischen Migrationsbehörden abklären müssen, ob eine bestehende Schutzalternative vorhanden sei. Den vorinstanzlichen Akten liessen sich keine Abklärungen entnehmen, ob Polen ihr tatsächlich die Einreise gewähren würde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Polen hätte. In Anbetracht dieser Unklarheiten sei der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Frage, ob vorliegend gemäss Subsidiaritätsprinzip eine gültige Schutzalternative in Polen vorliege, unzureichend erstellt worden, und die Vorinstanz sei anzuweisen, künftig solche Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hätte zudem auch abklären müssen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin als Familienangehörige gemäss Art. 71 AsylG gelte und ob ihr bereits aufgrund des ihrer Mutter in der Schweiz erteilten Schutzstatus Schutz zu gewähren sei. Immerhin habe sie in ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, nicht für sich selbst sorgen zu können, was auch aus den diversen Zahlungen der Mutter an die Beschwerdeführerin hervorgehe. Auch nach Kriegsausbruch hätten sie noch zusammengelebt. Als sie allein in der Ukraine gelebt habe, um ihre Ausbildung zu beenden, sei sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter angewiesen gewesen, die von der Schweiz aus Zahlungen geleistet habe. Damit gelte sie als enge Verwandte ihrer Mutter, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt worden sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass Personen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Voraussetzung dafür ist, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem europäischen Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr

D-6780/2024 dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.2 Der Beschwerdeführerin wurde nach Kriegsausbruch in Polen Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Selbst wenn dieser Status mittlerweile abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen bei einer Rückkehr nach Polen reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann, zumal Polen aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes) verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine und der knapp zweijährige Aufenthalt dort steht dem praxisgemäss nicht entgegen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2). 6.3 Da die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs im Februar 2022 eine volljährige Studentin war, und – abgesehen von dem Hinweis auf finanzielle Unterstützung – auch nicht dargetan wurde, dass ein im Sinne der Rechtsprechung beachtliches Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter besteht (vgl. dazu auch E. 9.2.2), können in Bezug auf die Mutter die Bestimmungen des Familiennachzugs gemäss Art. 71 AsylG nicht zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des BVGer D-5577/2025 vom 5. September 2025 E. 7.2).

D-6780/2024 6.4 Das SEM war auch nicht verpflichtet, vor dem Erlass seiner Verfügung von den polnischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen können und damit von der legalen Einreisemöglichkeit nach Polen auszugehen ist. Falls Seitens der zuständigen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt ein zwangsweiser Vollzug erwogen werden sollte, so könnten die polnischen Behörden entsprechend angefragt werden (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3). 6.5 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7. Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in Polen erhalten hat, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zum Schluss gekommen, dass sie nach Polen zurückkehren kann und ihr dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem zutreffend fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Polen ihr den Schutz verweigern würde. Weiter legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es – auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in Polen ausgeht. Wie oben aufgezeigt wurde, war es in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 6). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch aufgrund der engen Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu einer in der Schweiz schutzberechtigten Person führt das SEM aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine Familienangehörige im Sinne des Gesetzgebers. Diese Begründung ist zwar kurz, trifft aber zu (vgl. oben E. 6.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs läge nur dann vor, wenn zentrale Aspekte in einem Entscheid der Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden wären. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit nicht zu erkennen und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 8. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie

D-6780/2024 Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu verneinen ist. Des Weiteren sind Unzulässigkeitsgründe im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK weder ersichtlich noch macht die Beschwerdeführerin solche geltend. Es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben, die darauf schliessen liessen, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund familiärer Bindungen unzulässig im Sinne des Art. 8 EMRK sein könnte. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihrem Vorbringen, sie könne nicht allein für sich sorgen und werde von ihrer Mutter finanziell unterstützt, nicht, ein Abhängigkeitsverhältnis darzulegen, das über die übliche familiäre Bindung hinausgeht. Sollte eine finanzielle Unterstützung durch die Mutter weiterhin notwendig sein, können entsprechende Zahlungen aus der Schweiz – wie bereits in der Zeit, als sich die Beschwerdeführerin zwecks Weiterführung ihres Studiums in der Ukraine aufgehalten hatte – genauso gut nach Polen erfolgen. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall aus Art. 8 EMRK bereits deshalb kein Aufenthaltsanspruch abgeleitet werden, weil ihre Mutter in der Schweiz lediglich

D-6780/2024 über einen – rückkehrorientierten und voraussichtlich nur noch bis zum 4. März 2027 gültigen – Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung verfügt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.3 9.3.1 Polen gehört zu den Staaten, in die der Wegweisungsvollzug vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Gründe vor, welche die gesetzliche Vermutung des zumutbaren Wegweisungsvollzugs nach Polen umzustossen vermögen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da die Beschwerdeführerin in Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-6780/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-6780/2024 — Bundesverwaltungsgericht 11.06.2026 D-6780/2024 — Swissrulings