Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6775/2013
Urteil v o m 2 6 . Juni 2014 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______, geboren [...], Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N_______
D-6775/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Provinz Erbil, Autonome Region Kurdistan). Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 6. März 2013 auf dem Luftweg in Richtung Italien. Am 12. März 2013 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 21. März 2013 wurde sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch befragt und am 2. Oktober 2013 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei aus Furcht vor ihrem ehemaligen Ehemann aus dem Irak ausgereist. Dieser konsumiere Drogen und habe sie während ihrer Ehe regelmässig misshandelt. Sie sei zwar seit dem 17. Dezember 2011 von ihm geschieden, werde von ihm aber dennoch nicht in Ruhe gelassen. Vielmehr sei sie von ihm telephonisch und über Verwandte mit dem Tod bedroht worden. Sie sei von ihm ständig beobachtet worden und habe das Haus nicht mehr alleine verlassen können. Zudem habe er auch ihre Geschwister und mehrere Männer bedroht, die um ihre Hand angehalten hätten. Einer dieser Männer – namens C._______ – sei am 25. Februar 2013 durch ihren ehemaligen Ehemann getötet worden. Letzterer gehöre zum Stamm der Barzani, sei Mitglied der KDP (englisches Kürzel für Partîya Demokrata Kurdistanê [PDK]; Demokratische Partei Kurdistans) und deshalb sehr mächtig und habe gute Beziehungen zu den nordirakischen Behörden. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis sowie ein irakisches Scheidungsurteil zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (eröffnet am 31. Oktober 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien in den wesentlichen Punkten nicht glaubhaft.
D-6775/2013 D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 11. November 2013 gewährt. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2013 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der genannten Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Als Beweismittel wurde ein in arabischer Schrift verfasster Auszug aus dem Internet eingereicht. F. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgegenüber wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin mit Frist bis zum 27. Dezember 2013 aufgefordert, das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine deutsche Übersetzung des genannten Beweismittels ein. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe im Asylverfahren unzutreffend angegeben, dass sie geschieden sei. Vielmehr habe sie kurz vor ihrer Ausreise aus dem Irak einen in der Schweiz lebenden irakischen Staatsangehörigen,
D-6775/2013 D._______, geheiratet. Dieser sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und habe den Rechtsvertreter damit beauftragt, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Mit der Eingabe wurden Kopien eines irakischen Ehescheins mit deutscher Übersetzung sowie des irakischen Reisepasses von D._______ eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
D-6775/2013 dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Im vorliegenden Fall erweisen sich die hauptsächlichen Asylvorbringen als unglaubhaft. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer im Dezember 2011 geschiedenen Ehe durch ihren damaligen Ehemann Misshandlungen erlitten hat. Angesichts der Eingabe vom 31. Januar 2014 ist jedoch das weitere Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft einzustufen, ihr früherer Ehegatte habe am 25. Februar 2013 einen Mann namens C._______ getötet, welcher um ihre Hand angehalten habe. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen will sie auf C._______s Heiratsantrag zur Antwort gegeben haben, er solle warten, bis sich die Lage beruhigt habe. Jedoch habe sie am 25. Februar 2013 die Nachricht erhalten, dass C._______ getötet worden sei, und in der Folge habe sie unverzüglich ihre Ausreise aus dem Irak in die Wege geleitet. Diese Angaben sind offensichtlich nicht mit der mittels Eingabe vom 31. Januar 2014 gemachten Mitteilung vereinbar, die Beschwerdeführerin habe kurz vor ihrer Ausreise aus dem Irak – gemäss dem eingereichten Eheschein am 24. Februar 2013 – ihren heutigen Ehemann D._______ geheiratet. Weiter ist anzumerken, dass es sich bei C._______ angeblich um einen Nachbarn der Beschwerdeführerin gehandelt haben soll. Jedoch geht aus dem eingereichten Zeitungsartikel vom 27. Februar 2013 hervor, dass die getötete Person – deren Name im Übrigen mit den Initialen "E. A. S." angegeben wird – in der Stadt E._______ wohnhaft gewesen sei. Allerdings wohnte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen nach ihrer Scheidung bis zur Ausreise in der Stadt B._______. Bei E._______ und B._______ handelt es sich um zwei unterschiedliche Städte in der nordirakischen Provinz Erbil. Auch das genannte Beweismittel ist somit nicht geeignet, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zusammenfassend ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwer-
D-6775/2013 deführerin in Bezug auf die Tötung von C._______ frei erfunden sind. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die damit verbundenen weiteren Vorbringen näher einzugehen, die Beschwerdeführerin sei nach der Scheidung durch ihren ehemaligen Ehemann bedroht worden und sei ihm aufgrund seiner politischen Beziehungen schutzlos ausgeliefert. 3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine glaubhaften Asylgründe vorgebracht. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch – soweit dies im vorliegenden asylrechtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann (vgl. auch nachfolgend, E. 5.5) – über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
D-6775/2013 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Rep. 2008, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Nach gültiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8) herrscht in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist – im Gegensatz zu anderen Teilen des Iraks – nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region, und so auch die Hauptstadt der Provinz Erbil, aus welcher letzteren die Beschwerde-
D-6775/2013 führerin stammt, ist mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Entsprechend ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der individuellen Situation und mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. 5.3.3 Im vorliegenden Fall stammt die Beschwerdeführerin aus der Stadt B._______ in der Provinz Erbil, wo sie seit ihrer Scheidung im Dezember 2011 auch wieder wohnte, nachdem sie zuvor während einiger Jahre in der benachbarten Stadt F._______ (ebenfalls Provinz Erbil) gelebt hatte. In B._______ wohnte sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak bei ihrer Mutter und zwei Schwestern. Nach eigenen Angaben arbeitete sie bis zum Jahr 2005, als sie das erste ihrer beiden Kinder gebar (die seit der Scheidung beim ehemaligen Ehemann leben), bei der Kassenabteilung einer Bank. Zwischen ihrer Scheidung und ihrer Ausreise sei ihre Mutter für sie aufgekommen, die wegen des verstorbenen Vaters, welcher in der Armee gewesen sei, eine Rente erhalte. In B._______ und F._______ leben ausserdem zwei Brüder und insgesamt sechs Schwestern, von welchen vier verheiratet seien. Gemäss ihren Angaben wurde sie in der Vergangenheit ferner durch einen Schwager massgeblich unterstützt, der ihre Ausreise organisiert habe. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion in der Provinz Erbil über ein ausgedehntes Verwandtschaftsnetz verfügt, das ihr bereits in der Vergangenheit Unterstützung gewährte, dass sie im Falle ihrer Rückkehr eine gesicherte Unterkunft zu erwarten hätte und zudem berufliche Erfahrungen besitzt, die ihr eine entsprechende Wiedereingliederung ermöglichen würden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist daher unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
D-6775/2013 5.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren ausschliesslich – in Anwendung der asylrechtlichen Bestimmungen – die allfälligen Voraussetzungen einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu prüfen sind. Im Rahmen dieser Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ihrer Eheschliessung mit D._______, der gemäss Eingabe vom 31. Januar 2014 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, nichts für sich ableiten. Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 44 AuG ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, bei den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden ein entsprechendes Gesuch zu stellen, was sie angesichts der Ausführungen in der Eingabe vom 31. Januar 2014 auch bereits getan haben dürfte. 5.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6775/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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