Abtei lung IV D-6763/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6763/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 30. September 2008 auf dem Luftweg verliess und am 2. Oktober 2008 von Dubai sowie einen ihm unbekannten, weiteren Ort herkommend im Flughafen Zürich-Kloten eintraf, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (...) respektive (...) und sei dort in der Landwirtschaft tätig gewesen, dass die Armee sowie die Eelam People's Democratic Party (EPDP) ihn verdächtigt hätten, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, dass sie ihn im März, Mai und Juni 2008 zuhause gesucht hätten, er jedoch jeweils nicht im Haus, sondern auf den Feldern gewesen sei, dass die Armee und die EPDP seine Mutter und die Schwester bedroht und geschlagen hätten, dass er bereits nach dem ersten Vorfall häufig auswärts übernachtet und sich bei Bekannten sowie auf den Feldern versteckt habe, dass einer seiner Verwandten inhaftiert und ein anderer von der Armee umgebracht worden sei, dass er aus diesen Gründen Anfang September 2008 nach Colombo gegangen sei und mit Hilfe seines Onkels, welcher einen Schlepper beauftragt habe, die Ausreise organisiert habe, D-6763/2008 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mehrere, teils unleserliche, Faxkopien (Auszug aus dem schweizerischen Todesregister betreffend den Vater des Beschwerdeführers, srilankische Geburtsurkunde, ein Ausweis) zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 - gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Ungereimtheiten, weshalb sie nicht glaubhaft seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Oktober 2008 (Faxeingang; Poststempel: 28. Oktober 2008) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 3-5 (Wegweisung und Vollzug) des Dispositivs aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der Beschwerde eine beglaubigte Bestätigung der Mutter des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2008 sowie ein Schreiben von K. M. T. vom 28. Oktober 2008 (Faxkopien) beilagen, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), D-6763/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss den Anträgen in der Beschwerde die Ziffern 3-5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung angefochten werden, dass die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 daher, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist, D-6763/2008 dass auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen ist, dass nämlich auf den Antrag, wonach die vom BFM verfügte Wegweisung aufzuheben sei, nicht einzutreten ist, da dieser Antrag in der Beschwerde nicht begründet wird und diesbezüglich auch von Amtes wegen keine Rechtsverletzung festzustellen ist, dass vorliegend somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind, dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer stamme aus (...) und habe immer dort gelebt, dass er dort in der Landwirtschaft gearbeitet habe, D-6763/2008 dass er zwar ein bisschen Englisch verstehe, sich aber weder auf Englisch noch auf Singhalesisch verständigen könne, sondern lediglich Tamilisch spreche und bereits aufgrund seiner Aussprache als "Nordtamile" erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung keine Möglichkeit habe, im Süden des Landes, namentlich in Colombo, Wohnsitz zu nehmen, dass sich die Sicherheitslage dort in der letzten Zeit verschärft habe, dass aus dem Norden stammende Tamilen verdächtigt würden, für die LTTE zu arbeiten, dass der aus dem Distrikt (...) stammende Beschwerdeführer, welcher enge familiäre Verflechtungen zur LTTE aufweise, bei einer Wohnsitznahme im Süden Sri Lankas daher mit willkürlicher Verhaftung und Verfolgung sowie einer Rückschaffung in den Norden rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer im Übrigen kein Beziehungsnetz im Süden des Landes habe, welches ihn unterstützen könnte, dass er zwar in der Vergangenheit mehrmals für einige Tage nach Colombo gegangen sei, jedoch hauptsächlich während des Waffenstillstandes, dass er jeweils in einer Lodge gewohnt und sich nicht offiziell angemeldet habe, dass dem Beschwerdeführer daher die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/2 (Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008) eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, dass dabei unter anderem festgestellt wurde, der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz sei unzumutbar, dass eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative für aus der Nord- oder Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie D-6763/2008 im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, nur bejaht werden könne, wenn besonders begünstigende Faktoren (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) vorlägen, dass im Folgenden zu prüfen ist, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht, dass das BFM argumentierte, der Beschwerdeführer habe vage und unglaubhafte Angaben zu seinen Verfolgern sowie zu seinen Reisen gemacht, weshalb auch die Angaben zu seinem Lebenslauf zu bezweifeln seien und es somit nicht möglich sei, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend zu beurteilen, dass diese Schlussfolgerung indessen unhaltbar erscheint, da die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausbildung, seine bisherige Erwerbstätigkeit, seine Unterkunft in Colombo anlässlich seiner früheren Aufenthalte dort sowie hinsichtlich des Aufenthaltsorts seiner Verwandten im Heimatland unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit nicht zu beanstanden sind, zumal sie genügend substanziiert sind, keine offensichtlichen Widersprüche enthalten und auch nicht realitätsfremd sind, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ist und aus der Nordprovinz (Distrikt [...]) stammt, dass sich seine Familienangehörigen (Mutter, zwei Schwestern und ein Onkel) den Akten zufolge nach wie vor in der Heimatregion aufhalten, dass eine weitere, verheiratete Schwester in der Schweiz lebt, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, über Verwandte oder anderweitige nahe Bezugspersonen verfügt, dass somit aufgrund der Aktenlage die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Süden des Landes, namentlich in Colombo, verneint werden muss, D-6763/2008 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anlässlich seiner früheren Aufenthalte in Colombo jeweils nicht in einem Privathaushalt, sondern in einer Lodge wohnte, dass er bei einer Rückkehr nach Colombo dort keine gesicherte Wohnsituation vorfinden würde, sondern erneut in einer Lodge unterkommen müsste, dass die von Tamilen genutzten Lodges häufig von Polizeirazzien heimgesucht werden, weshalb der Beschwerdeführer dort längerfristig nicht in Sicherheit wäre, dass der Beschwerdeführer ohne spezifische Ausbildung ist, in der Landwirtschaft tätig war und - ausser ganz wenig Englisch - nur Tamilisch spricht, dass seine Chancen, im Grossraum Colombo eine dauerhafte Anstellung zu finden und damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, damit gering sind, dass unter diesen Umständen insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich im Falle einer Rückkehr in den Grossraum Colombo dort eine existenzsichende Lebensgrundlage aufbauen, dass der Vollzug der Wegweisung daher als unzumutbar qualifiziert werden muss, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in die Schweiz einreisen zu lassen und seinen Aufenthalt nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), D-6763/2008 dass dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.-- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6763/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Oktober 2008 wird hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax) - das BFM, KOF (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N _______) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Telafax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10