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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2007 D-6761/2007

15. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,441 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 1. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten ...

Volltext

Abtei lung IV D-6761/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Oktober 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 1. Oktober 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6761/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 30. Juni 2007 über den Hafen von C._______ verliess und am 9. August 2007 in einem Kleinbus ohne Papiere in die Schweiz gelangte, ohne kontrolliert zu werden, dass er am 10. August 2007 in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in D._______ kam und um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 16. August 2007 im EVZ D._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM gleichenorts am 13. September 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass er bei der Erhebung seiner Personalien die rubrizierten Angaben machte und ergänzend anführte, er gehöre der Ethnie der (...) an, sei (...) Glaubens, stamme ursprünglich aus E._______ (gleichnamige Local Government Area [LGA], Bundesstaat F._______) und habe von seinem sechsten Lebensjahr an bei seinen Grosseltern mütterlicherseits in G._______ (LGA H._______, Bundesstaat I._______) gelebt, ehe er am 12. Juni 2005 wegen seiner Probleme sicherheitshalber nach E._______ zurückgekehrt sei, dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er sei einerseits seit dem 12. Juni 2005 als Folge eines Angriffs aufgebrachter Mitglieder der Gewerkschaft der Motorradtaxi-Fahrer auf einen Polizeiposten in G._______ von der Polizei gesucht worden und habe andererseits befürchten müssen, von der nach Vodoo-Riten lebenden Dorfgemeinschaft in E._______ umgebracht zu werden, falls er nicht deren Forderung nach einem Beitritt anstelle seines im Juni 2006 verstorbenen Vaters nachgeben sollte, D-6761/2007 dass er im Alter von 14 oder 15 Jahren begonnen habe, seinen Lebensunterhalt als Fahrer des von seinem Grossvater hinterlassenen Motorradtaxis zu verdienen, dass am 12. Juni 2005 ein Mitglied der Gewerkschaft der Motorradtaxi- Fahrer, welcher er selber auch angehört habe, bei einer Polizeikontrolle kaltblütig erschossen worden sei, weil es das Bestechungsgeld nicht habe bezahlen können, dass er zusammen mit anderen Gewerkschaftsmitgliedern und einigen Rowdies der Stadt - zusammen seien sie eine Gruppe von ungefähr 300 Leuten gewesen - mit der Leiche ihres Kollegen vor die Polizeiwache gefahren seien, um gegen das brutale Vorgehen der Polizei zu protestieren, dass ihre Wut grenzenlos gewesen sei, als die Polizei auch noch Tränengas gegen sie eingesetzt habe, dass alle gemeinsam den Polizeiposten in Brand gesetzt hätten, worauf die Polizei Verstärkung angefordert habe und zu Massenverhaftungen übergegangen sei, dass er einer Verhaftung entgangen sei, indem er rechtzeitig das Weite gesucht und sich - ohne nach Hause zurückzukehren - bei seinem Vater in E._______ in Sicherheit begeben habe, dass ihm dort die Information zugegangen sei, wonach die Polizei das Haus der Grossmutter in G._______ durchsucht und dabei seinen Gewerkschaftsausweis konfisziert habe, dass die Polizei ihn in der Folge gesucht habe und in diesem Zusammenhang auch sein Name in der Zeitung zu lesen gewesen sei, dass er in seinem Versteck in E._______ nicht zur Ruhe gekommen sei, weil die Dorfgemeinschaft ihn um jeden Preis habe dazu bringen wollen, als Nachfolger seines im Juni 2006 verstorbenen Vaters die Mitgliedschaft zu erwerben und eine führende Rolle zu übernehmen, dass seine Mutter ihn als einzigen Sohn nicht dafür habe hergeben wollen, zumal die Dorfgemeinschaft im Ruf gestanden sei, Vodoo-Riten nachzuleben und junge Leute unter Verabreichung von Drogen zu schlechten Taten zu verführen, D-6761/2007 dass Angehörige der Dorfgemeinschaft immer wieder in seiner Gegenwart auf seine Mutter eingeredet hätten, diese sich aber unnachgiebig gezeigt habe, dass er schliesslich selber zur versammelten Dorfgemeinschaft gesprochen habe, um dieser klar zu machen, dass er sich als polizeilich gesuchte und dem (...) Glauben verpflichtete Person ausser Stande sehe, der Gemeinschaft beizutreten, dass er sich in der Folge jeweils im Zimmer versteckt habe, wenn wieder einmal Angehörige der Dorfgemeinschaft erschienen seien, dass er auf diese Weise mitbekommen habe, wie die Besucher einen zunehmend aggressiveren Ton angeschlagen und massive Drohungen gegen seine Mutter und ihn ausgestossen hätten, dass sie schliesslich gedroht hätten, sie würden ihn umbringen, dass er sich in dieser Situation auf den Rat seiner Mutter zur Ausreise entschlossen habe, dass er sich in seiner Not an einen Freund seiner Eltern gewandt habe, der ihn nach C._______ begleitet und dort einem weissen Mann anvertraut habe, mit dessen Einfluss er kostenlos und ohne Ausweispapiere an Bord eines grossen Schiffes habe gelangen können, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Be- D-6761/2007 schwerde einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass er im Eventualpunkt darum ersuchen liess, es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er im Weiteren beantragte, es sei die Wegweisung zu annullieren beziehungsweise auszusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen be- D-6761/2007 ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Gewährung des Flüchtlingsstatus durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da- D-6761/2007 her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des oben Gesagten - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ Basel beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-.5.2 S.65 ff.) abzugeben, D-6761/2007 dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3 f.) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. September 2007 zur Nichtabgabe seiner Identitätskarte erklärte, er habe diese "wegen der Art und Weise" seiner Reise nicht mitgenommen, sondern bei seiner Mutter zurückgelassen (vgl. A6/25, S. 2 f.), dass er im Widerspruch hierzu in der Erstbefragung vom 16. August 2007 noch hatte verlauten lassen, die einzige Identitätskarte, die er besessen habe, sei diejenige der Gewerkschaft der Motorradtaxi-Fahrer gewesen (vgl. A1/8, S. 3), dass die offene, auf Vorhalt nicht ausgeräumte (vgl. A6/25, S. 2 unten) Widersprüchlichkeit dieser Angaben ein starkes Indiz dafür darstellt, dass das Schuldigbleiben von Papieren nicht auf zwingende äussere Umstände wie etwa fehlende Zugriffsmöglichkeiten in der Ausnahmesituation der Flucht zurückzuführen ist, sondern einem vom Beschwerdeführer gewählten Vorgehen entspricht, dass die Erklärung des Beschwerdeführers für die Nichtabgabe von Ausweispapieren, wonach er gar keine solchen mit auf die Reise genommen habe, bedeuten würde, er habe die Landesgrenzen auf dem Weg von Nigeria in die Schweiz ohne jegliches Dokument zu seiner Identifizierung passieren können, dass dies jedoch kaum den Tatsachen entsprechen kann und realistischerweise insbesondere auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer habe dem in C._______ bestiegenen Schiff, welches die Grösse eines mehrstöckigen Hauses aufgewiesen habe, nach der Ankunft in Europa D-6761/2007 einfach entsteigen und seine Reise ungehindert fortsetzen können, ohne auf Kontrollen zu stossen (vgl. A6/25, S. 7 und 9), dass die Zusicherung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer sich der Wichtigkeit der Einreichung von Identitätspapieren nun bewusst sei und sich auf Anweisung seines Rechtsvertreters mit seiner Familie in Nigeria beziehungsweise mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung setzen werde, nach dem Gesagten unbehelflich ist, dass die Frist von 48 Stunden im Übrigen allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom 13. September 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.2. S. 4 f.) zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass bei einer Prüfung der Protokolle der vom BFM gewonnene Eindruck, wonach der Beschwerdeführer die vermeintlich tragenden Punkte seiner Gesuchsbegründung ohne den von einem direkt Betroffenen zu erwartenden Grad an Detailreichtum und Anschaulichkeit geschildert habe, vollauf bestätigt wird, D-6761/2007 dass dies etwa für die Beschreibung der Geschehnisse anlässlich der angeblichen Tumulte am 12. Juni 2005 vor der Polizeistation in G._______ gilt, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu berichten wusste, unter welchen genauen Umständen es ihm gelang, im Unterschied zu einer Vielzahl von anderen Demonstranten im allgemeinen Durcheinander die Übersicht zu behalten und einer Verhaftung zu entgehen (vgl. A6/25, S. 14), dass er es zudem in auffälliger Weise unterliess, von sich aus mit verbindlichen Angaben zu erklären, wie er von der Polizeivisite im Haus seiner Grossmutter am nächsten Tag erfahren konnte, ohne dorthin zurückzukehren und persönlich mit seiner Grossmutter zu sprechen, dass er erst auf diesbezügliches Nachhaken einen "Jemand" beziehungsweise einen "Freund" ins Spiel brachte, den er zur Erkundigung zu sich nach Hause geschickt habe (vgl. A6/25, S. 15), dass vollkommen unklar bleibt, zu welchem Zeitpunkt, an welchem Ort und unter welchen Umständen er sich später mit diesem Informanten hat treffen können, dass in den Protokollen generell als Muster zu erkennen ist, wie der Beschwerdeführer in Verlegenheit geriet, sobald es galt, seine eigene Rolle im Laufe des behaupteten Geschehens gemäss seinen eigenen Sinneseindrücken zu beschreiben, dass seine Angaben jeweils auffallend knapp, unspezifisch und konturenlos ausfielen, als er aufgefordert war zu erzählen, was ihm konkret an Nachteiligem widerfahren ist, und worauf im Einzelnen seine Ängste gründen, dass diese Feststellung insbesondere auch auf seine Aussagen betreffend die Bedrängung und Bedrohung durch die Dorfgemeinschaft in E._______ zutrifft, dass er, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, letztlich nicht fassbar schildern konnte, auf welche Weise die Dorfgemeinschaft über einen langen Zeitraum auf ihn und seine Mutter Druck ausgeübt hat (vgl. A5/26, S. 17 f. und 21), D-6761/2007 dass die Entgegnungen in der Beschwerde die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen, zumal sie sich weitgehend in einer Wiederholung des in den Befragungen behaupteten Sachverhalts beziehungsweise in der lakonischen Feststellung erschöpfen, wonach die Gefährdung an Leib und Leben geradezu ein klassischer Fluchtgrund darstelle, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 13. September 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen- D-6761/2007 rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben in der Zeit vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer beziehungsweise als Hilfskraft seiner als Händlerin tätigen Mutter bestritten hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass er sich im Bedarfsfall an seine Verwandten wie namentlich seine Mutter und seine Schwester wenden kann, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, D-6761/2007 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG), dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6761/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, EVZ D._______ (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N [...]) - den J._______ du canton de K._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14

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