Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.01.2019 D-6756/2018

18. Januar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,218 Wörter·~26 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6756/2018

Urteil v o m 1 8 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Raphael Merz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (…).

D-6756/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat im März oder April 2015 über den Flughafen D._______. Via Malaysia, Dubai, Türkei, Griechenland und die sogenannte Balkanroute reiste er in die Schweiz ein. Am Tag seiner Einreise in die Schweiz, dem 10. Februar 2016, stellte er im Empfangsund Verfahrenszentrum des SEM in E._______ ein Asylgesuch. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) vom 22. Februar 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und (…) in F._______ geboren sei. Insgesamt habe er elf Jahre die Schule besucht und diese in den Jahren 2013/2014 abgeschlossen. Im Juli 2013 habe er in C._______ an einer Vorwahlversammlung der Tamil National Alliance (TNA) und im (…) 2013 an Menschenrechtsprotesten teilgenommen. Im (…) 2013 sei er von Mitarbeitern des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Bei den Menschenrechtsprotesten im (…) 2013 habe er G._______, einen Freund seines im Jahr 2006 verstorbenen Cousins, kennengelernt. Im April 2014 sei er erneut vom CID mitgenommen und zu einer Person namens H._______ befragt worden. Diese Person habe er über G._______ kennengelernt. Er sei der Anführer der Menschenrechtsproteste gewesen, an denen viele Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen hätten. Im Rahmen seiner Unterstützungstätigkeit für die Proteste habe er H._______ ein bis zwei Mal gesehen. Vor der Festnahme sei ihm eine Mappe mit Blättern, deren Inhalt er nicht gekannt habe, anvertraut worden. Im November 2014 sei H._______ von der sri-lankischen Armee erschossen worden. Im Februar 2015 sei er von einem Freund von H._______ gewarnt worden, dass das CID nach ihm suche. Daraufhin sei er bei entfernten Verwandten untergetaucht. Das CID habe sein Zuhause durchsucht und die erwähnte Mappe (ein „File“ von H._______) beschlagnahmt. Im März oder April 2015 sei er mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist.

D-6756/2018 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte sowie einen Ausdruck einer Nachrichtenmeldung vom (…) 2006 zu den Akten. C. Mit Asylentscheid vom 25. Oktober 2018 – eröffnet am 29. Oktober 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. November 2018 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und beantragt, sie sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter beantragt er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. F. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons Luzern vom 12. Dezember 2018 nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-6756/2018 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsyG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-6756/2018 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. 5.1.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund ihrer oberflächlichen, unpersönlichen und wenig plausiblen Aussagen unglaubhaft. Insbesondere seien die Schilderungen zur Vorwahlversammlung und den Menschenrechtsprotesten auffallend unsubstantiiert und stereotyp vorgetragen worden. Auf die Frage, wie er dazu gekommen sei, als (…) Schüler an einer politischen Versammlung teilzunehmen, habe er geantwortet, er habe das gewollt (SEM-Akte A14, F52). Auch wortkarg und wenig überzeugend habe er sich zur Frage geäussert, weshalb er an einem Menschenrechtsprotest mitgewirkt habe. Er habe es gerne gehabt (SEM-Akte A14, F61). Er habe nicht beschreiben können, welches sein persönlicher Antrieb gewesen sei, sich bereits in so jungen Jahren politisch zu betätigen. Seine inhaltsleeren Beschreibungen der Ziele dieser Proteste und der Vorgehensweise an diesen würden mehrfach bestätigt (SEM-Akte A14, F49-50, 58-59, 85-91, 108-110). Es sei daher sehr fragwürdig, ob er überhaupt an einem der von ihm erwähnten politischen Anlässe teilgenommen habe. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, eine Protestversammlung detailliert wiederzugeben. Seine diesbezüglichen Beschreibungen seien derart kurz und oberflächlich gehalten, dass es kaum möglich scheine, dass es sich um einen von ihm selbst erlebten Vorfall handle (SEM-Akte A14, F92-93, 98). Seine Teilnahme an diesen politischen Anlässen könne ihm nicht geglaubt werden. 5.1.2 Es falle auf, dass er sich immer wieder in Widersprüche und Ungereimtheiten verstricke, welche er nicht aufzulösen vermöge. Zuerst habe er erwähnt, er wisse nicht, ob im Anschluss an die Versammlung im (…) 2013 noch weitere Personen verhaftet worden seien (SEM-Akte A14, F65). Im Verlauf der Anhörung habe er hingegen angegeben, wegen der Teilnahme

D-6756/2018 am Protest seien alle inhaftiert worden (SEM-Akte A14, F93). Die nachfolgenden Antworten und Erklärungsversuche hätten nicht zu überzeugen vermocht (SEM-Akte A14, F94-97). Ebenfalls widersprüchlich seien seine Aussagen betreffend den Erhalt der Mappe im April 2014 ausgefallen. Einerseits wolle er diese Mappe von H._______ direkt, andererseits von Vertrauten von ihm erhalten haben (SEM-Akte A14, F33, 116-117, 124, 155). Gegen Ende der Anhörung sei er wieder zu seiner ursprünglichen Aussage zurückgekehrt, wonach er die Mappe direkt von H._______ bekommen habe und ihm ausgerichtet worden sei, er solle diese behalten (SEM-Akte A14, F151). 5.1.3 Bezüglich des eingereichten Ausdrucks einer Nachrichtenmeldung sei festzuhalten, dass dieser nicht geeignet sei, seine Verfolgung zu belegen. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass der Bombenanschlag, bei dem sein Cousin im Jahr 2006 ums Leben gekommen sei, kausal mit seiner vorgebrachten Verfolgung sei. 5.1.4 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers prüfte die Vorinstanz auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. Im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka müsse eine Prüfung anhand von Risikofaktoren vorgenommen werden. Die Befragung für Rückkehrer beim Flughafen und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen darstellen. Der Beschwerdeführer habe sodann, wie dargelegt, nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei noch bis im April 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe also nach Kriegsende noch knapp sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde vom 28. November 2018 die Einschätzung des SEM zurück. 5.2.1 Unter „II. Materielles 1. Sachverhalt“ wiederholte der Beschwerdeführer das bereits anlässlich der Anhörung Geschilderte. Im (…) 2013 habe er in Jaffna Stadt an einer Vorwahlversammlung der TNA und im (…) 2013 an Menschenrechtsprotesten teilgenommen. Wenig später – es sei im Oktober 2013 gewesen – sei er vom CID zu Hause festgenommen und unter miserablen Bedingungen einen Monat lang in Haft gehalten worden.

D-6756/2018 5.2.2 Unter „2. Unsubstantiierte Vorbringen?“ nutzte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, um exemplarisch wesentliche Umstände zu schildern. Zu den Vorkommnissen im Jahr 2013 brachte er unter anderem vor, zusammen mit seinem Cousin am (…) 2013 an einer Veranstaltung beziehungsweise Demonstration in I._______ teilgenommen zu haben. Als sie nach Hause zurückkehren wollten und bei der Bushaltestelle ausgestiegen seien, seien ihnen zwei zivil gekleidete Personen gefolgt und hätten sie gestoppt. Ihnen sei befohlen worden, mitzukommen, und sie seien in ein Militärlager gebracht worden. Nach einer Befragung seien sie beide von den Beamten geschlagen und in einem Zimmer eingeschlossen worden. Seine Mutter habe in der Zwischenzeit um Hilfe gesucht und seinen Klassenlehrer und den Schulleiter informiert. Letzterer sei ins Militärlager gekommen und dank dessen Hilfe sei er am zweiten Tag wieder freigekommen. Aus Angst sei er die nächsten Tage zu Hause geblieben und nicht zur Schule gegangen. Am (…) 2013 sei sein Cousin nach Hause zurückgekehrt. Entgegen der Auffassung des SEM sei der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage, exaktere und präzisere Angaben zum Sachverhalt zu machen. Seine Schilderungen seien zum Teil auch beweisbar. So sei der erwähnte Cousin nach Kuwait emigriert und könne den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt und weitere Umstände bestätigen. Anlässlich der Anhörung habe er keine Möglichkeit des freien Erzählens gehabt. Die Befragungssituation habe dies nicht zugelassen, es habe eine angespannte Stimmung geherrscht. Insoweit sei ihm das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Masse gewährt worden, der Sachverhalt sei nur unvollständig aufgenommen worden und gestützt auf die unzureichende Sachverhaltsaufnahme seien falsche Folgerungen gezogen worden. 5.2.3 Unter „2.2 Weitere Punkte“ führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seiner Kindheit den Bürgerkrieg miterlebt habe und seine Familie zeitweise habe flüchten müssen. Er habe sich eingesetzt für einen unabhängigen tamilischen Staat und gegen die singhalesischen Sicherheitskräfte, die die Leute umgebracht hätten oder verschwinden liessen. Bezüglich der Festnahmen nach der Versammlung im (…) 2013 liege ein blosser Scheinwiderspruch vor. Er wisse effektiv die genaue Zahl der Verhafteten nicht. Er sei sich sicher, dass alle verhaftet werden sollten, könne aber nur angeben, dass rund 20 Personen abgeführt und in verschiedenen

D-6756/2018 Wagen weggeführt worden seien, dies habe er selbst gesehen. Im Fahrzeug, in welchem er selbst weggebracht worden sei, hätten sich noch zwei weitere festgenommene Personen befunden. Die Akten über den Anführer der Menschenrechtsbewegung (H._______) habe er direkt von diesem erhalten. Die Übergabe habe in einer Menschenversammlung stattgefunden. Warum der Politiker ihm diese Mappe anvertraut habe, könne er nur mutmassen. Der Tod des Cousins im Jahr 2006 sei nicht als irrelevant zu betrachten, sondern sei für ihn und seine Familie von prägender Bedeutung. Der Getötete sei als Informant für die LTTE tätig gewesen und es sei davon auszugehen, dass es sich um einen gezielten Anschlag gehandelt habe. Gesamthaft habe der Beschwerdeführer einen asylrelevanten Sachverhalt hinreichend glaubhaft gemacht. 5.2.4 Unter „3. Kein Verfolgungsprofil (Risikofaktoren) und Möglichkeit der Rückkehr?“ erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Risikofaktoren erfülle, die zur Anerkennung als Flüchtling oder zumindest zu einer vorläufigen Aufnahme führen müssten. Er stamme aus einer Familie, die den LTTE zugerechnet werde. Er habe Kontakt mit Personen unterhalten, die den LTTE zugehört hätten. Er habe sich aktiv gegen die sri-lankischen Sicherheitskräfte betätigt, indem er den Wahlkampf für tamilische Kandidaten unterstützt und gegen die Regierung und die Armee protestiert habe. In der Schweiz habe er sein Engagement für die tamilische Sache fortgesetzt, indem er auch hier regierungskritische Demonstrationen besucht und am Heldentag teilgenommen habe. Auch im Hindu-Tempel setze er sich aktiv für die tamilische Kultur und Religion ein. 5.2.5 Unter „4. Unzumutbare Rückkehr nach Sri Lanka“ wiederholte der Beschwerdeführer, dass das SEM die besonderen Risikofaktoren nicht berücksichtigt habe beziehungsweise diese ausser Acht gelassen habe. Die Menschenrechtslage habe sich kaum verändert und die Unterdrückung der tamilischen Minderheit halte an. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr ins Heimatland derzeit nicht zumutbar, weshalb ihm dauerhafter Schutz (Asyl) oder aber zumindest eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei (Subeventualantrag). 6. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht,

D-6756/2018 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 6.1 Zu Recht und mit zutreffender Begründung verwies die Vorinstanz in ihren Erwägungen darauf, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien allgemein oberflächlich und unpersönlich ausgefallen. Sie führte richtigerweise aus, dass die Schilderungen zur Vorwahlversammlung und zu den Menschenrechtsprotesten auffallend unsubstantiiert und stereotyp dargelegt wurden. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits zweimal aufgefordert worden sei, einen Tag der Versammlung zu schildern. Doch auch die dritte Antwort blieb auffällig kurz und wortkarg (SEM-Akte A14, F98). Die Rüge, wonach der Beschwerdeführer keine Möglichkeit des freien Erzählens gehabt habe, geht ins Leere. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen und es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr kann nicht nachvollzogen werden, warum die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers derart unpersönlich und stereotyp ausgefallen ist. Sie erscheint damit unplausibel und überwiegend unglaubhaft. 6.2 Bezüglich der dargelegten Widersprüche sind die Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen. Tatsächlich macht der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu verschiedenen Gegebenheiten. Danach befragt, ob er wisse, ob im Anschluss an die Versammlung neben ihm noch weitere Personen verhaftet worden seien, meinte er zuerst, er wisse es nicht (SEM-Akte A14, F65), danach erklärte er, es seien alle mitgenommen worden (SEM-Akte A14, F93) und schliesslich legt er in der Beschwerde dar, dass rund 20 Personen abgeführt worden seien und im Fahrzeug, in welchem er selbst weggebracht worden sei, sich noch zwei weitere Personen befunden hätten (Beschwerde S. 6). Ebenfalls widersprüchlich erscheinen die Angaben zum Erhalt der Mappe von H._______. Zuerst meinte er dreimal, er habe diese Mappe direkt von

D-6756/2018 diesem erhalten (SEM-Akte A14, F33, 115, 120). Auf die Frage, ob er diese persönlich von ihm erhalten habe, erklärte er, die Leute, die mit H._______ gewesen seien, hätten ihm die Mappe gegeben, nicht er selber, sondern jemand anderes (SEM-Akte A14, F125-126). In seiner Beschwerde hingegen behauptet er nun wieder das Gegenteil und erwähnt, dass er die Akten direkt von H._______ erhalten habe (Beschwerde S. 6). Der augenfälligste Widerspruch ergab sich im Zusammenhang mit der Schilderung der Festnahme, der Haftdauer und der Haftentlassung anlässlich der Menschenrechtsproteste im Jahr 2013. Zunächst führte der Beschwerdeführer aus, er habe im (…) 2013 an einer Versammlung in C._______ teilgenommen, sei im (…) 2013 zu Hause vom CID verhaftet worden und einen Monat unter widrigen Umständen festgehalten worden (SEM-Akte A14, F29, 66). Er habe die Leute angefleht und gebeten, ihn freizulassen, aber dies habe nicht funktioniert. Auch andere Leute hätten es versucht, aber man habe ihn nicht gehen lassen. Nach einem Monat hätten ihn seine Eltern durch einen Friedensrichter herausgeholt (SEM- Akte A14, F68-70). In seiner Beschwerde macht er neu geltend, zusammen mit seinem Cousin am (…) 2013 an einer Veranstaltung beziehungsweise Demonstration in I._______ teilgenommen zu haben. Als sie beide nach Hause zurückkehren wollten und bei der Bushaltestelle ausgestiegen seien, seien ihnen zwei zivil gekleidete Personen gefolgt und hätten sie gestoppt. Ihnen sei befohlen worden, mitzukommen, und sie seien in ein Militärlager gebracht worden. Nach einer Befragung seien beide von den Beamten geschlagen und in einem Zimmer eingeschlossen worden. Seine Mutter habe in der Zwischenzeit um Hilfe gesucht und seinen Klassenlehrer und den Schulleiter informiert. Letzterer sei ins Militärlager gekommen und dank dessen Hilfe sei er am zweiten Tag wieder freigekommen. Aus Angst sei er die nächsten Tage zu Hause geblieben und nicht zur Schule gegangen. Am (…) 2013 sei sein Cousin nach Hause zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat sich somit in verschiedene widersprüchliche Aussagen verstrickt. Ein Ereignis wie ein Gefängnisaufenthalt ist ein solch prägendes Erlebnis, dass zu erwarten ist, der Beschwerdeführer könne zu den elementaren Umständen wie der Festnahme, der Dauer zwischen der Versammlung und der Festnahme, der Haftdauer sowie der Freilassung in der Lage sein sollte, konsistente Antworten zu geben. Falls er die geschilderte Haft tatsächlich erlebt hätte, hätte er auch wiederkehrend dieselben

D-6756/2018 Antworten geben können. Ob eine Haft zwei Tage oder einen Monat gedauert hat, müsste der Beschwerdeführer wissen. Mit einer glaubhaften Darstellung kann das Geschilderte nicht vereinbart werden. Aufgrund dieser Widersprüche kann dem Beschwerdeführer die Haft nicht geglaubt werden. 6.3 Weiter vermag das eingereichte Beweismittel eine erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung nicht zu untermauern. Zwar bestätigt der Zeitungsausschnitt den Tod seines Cousins, einen kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht herzustellen. Weitere Schlüsse – wie eine Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden – können aus diesem Beweisstück nicht abgeleitet werden, insbesondere lässt sich keine individuelle, drohende Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Das eingereichte Beweismittel vermag somit den geltend gemachten Sachverhalt weder zu belegen noch ist es geeignet, am Dargelegten etwas zu ändern. 6.4 In Würdigung des Vorstehenden und unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist die Argumentation des SEM zu bestätigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken konstruiert und unplausibel und es ergeben sich Ungereimtheiten, die mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren sind. Von einer behördlichen Suche nach ihm ist nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag keine erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Verfolgung glaubhaft zu machen. 7. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder

D-6756/2018 vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er seit Kriegsende (2009) mit den Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hätte. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass sein Cousin ein LTTE-Mitglied gewesen und aus diesem Grund ermordet worden sei. Selbst wenn dieser wegen seiner Tätigkeit für die LTTE getötet worden sein sollte, kann, wie vorangehend ausgeführt, den Schilderungen über die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Befragungen durch die CID-Beamten und der damit verbundenen Verfolgung keinen Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, selber nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein und bringt zu keinem Zeitpunkt vor, für die LTTE gearbeitet zu haben. Unter diesen Umständen sind keine Hinweise ersichtlich, dass die sri-lankischen Behörden Interesse an ihm gezeigt hätten oder er eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Folglich ist in seinem Fall auch nicht davon auszugehen, dass er in einer Stop-List aufgeführt wird. Darüber hinaus fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich dies nach seiner Rückkehr ändern könnte. Ohne glaubhafte Probleme mit den sri-lankischen Behörden ist nicht damit zu rechnen, dass er bei der Wiedereinreise wegen eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat. Davon ist umso weniger auszugehen, als er gestützt auf die Aktenlage in der Schweiz nicht aufgefallen ist und ihm somit auch keine Verbindung zu den LTTE in der Schweiz vorgeworfen werden kann. So führte er in der

D-6756/2018 Anhörung ausdrücklich aus, in der Schweiz nicht exilpolitisch aktiv zu sein (SEM-Akte A14, F178, 179). Das diesbezügliche Vorbringen auf Beschwerdeebene, regierungskritische Demonstrationen zu besuchen, bleibt unbelegt und wirkt nachgeschoben. 7.3 Nach dem Gesagten sind keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über

D-6756/2018 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-6756/2018 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]). 9.3.3 Die Familie des aus B._______ im Vanni-Gebiet stammenden Beschwerdeführers ist nach wie vor dort wohnhaft, wobei seine Eltern sowie ein Bruder in einem eigenen Haus wohnen. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr an seinen früheren Wohnort eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und er von seiner Familie sowie allenfalls seinen Verwandten unterstützt wird. Der noch junge und gesunde Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise elf Jahre die Schule besucht. Was die Reintegration in wirtschaftlicher Hinsicht betrifft, wird es ihm seine Schulbildung ermöglichen, sich eine Existenz zu sichern. Es sind daher

D-6756/2018 keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Beschwerdebegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch – ungeachtet der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. Die auf Fr. 750.– festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6756/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Raphael Merz

Versand:

D-6756/2018 — Bundesverwaltungsgericht 18.01.2019 D-6756/2018 — Swissrulings