Abtei lung IV D-6750/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______ geboren _______, B._______, geboren _______, sowie deren Kinder C._______, geboren _______, und D._______, geboren _______, alle von Iran, alle vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6750/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Juni 2008 auf dem Luftweg verliessen und zunächst in die Türkei gelangten, dass sie den Akten zufolge am 31. August 2008 erstmals illegal in die Schweiz einreisten und am darauffolgenden Tag den italienischen Behörden rückübergeben wurden, dass sie eigenen Angaben zufolge am 8. September 2008 erneut in die Schweiz einreisten, gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) Asylgesuche stellten und dort am 22. September 2008 summarisch befragt wurden, dass das BFM die Beschwerdeführer am 8. respektive 14. Oktober 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen befragte und ihnen dabei das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe im Heimatland mit Abtreibungsmedikamenten ("Projesteron", korrekt: Progesteron; vgl. A17, S. 7) sowie Suchtentwöhnungsmittel gehandelt, dass der Verkauf von Abtreibungsmitteln im Iran verboten sei und mit Hinrichtung bestraft werde, er aber Mitleid mit den von ungewollter Schwangerschaft betroffenen Frauen gehabt habe, dass Polizeibeamte eines Tages sein Medikamentenlager entdeckt hätten, dass er vom Jungen, welcher die Medikamente bewacht habe, telefonisch gewarnt worden sei und umgehend mit seiner Familie zu seinem Bruder und später zu einem Freund nach Marvdasht gegangen sei, dass sein Bruder die Ausreise organisiert und sie in der Folge aus dem Heimatland geflüchtet seien, D-6750/2008 dass er bereits im Jahr 2000 wegen seines Handels mit Medikamenten einmal für 48 Stunden festgenommen worden war und damals eine Busse habe bezahlen müssen, dass er damals ausserdem die Besitzurkunde des Hauses seiner Mutter sowie eine Kaution habe hinterlegen müssen, um freigelassen zu werden, dass die Behörden ihn möglicherweise überwacht hätten, weil seine Tätigkeit illegal gewesen sei, dass er von der Türkei aus mit seinem Bruder telefoniert und dieser ihm mitgeteilt habe, der Junge, welcher das Medikamentenlager bewacht habe, sei festgenommen worden und habe den Behörden gesagt, die Medikamente gehörten ihm (dem Beschwerdeführer), dass er nun im Iran von der Polizei sowie von seinen pakistanischen Lieferanten, denen er noch Geld schulde, gesucht werde und bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet würde, dass er ungefähr einen Monat vor der Ausreise ausserdem eine Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften gehabt habe, weil er sie gefragt habe, weshalb sie nur gegen die Drogensüchtigen und nicht vermehrt gegen die Drogenhändler vorgingen, dass er dabei von den Beamten am Fuss verletzt worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorbrachte, sondern auf die Probleme des Beschwerdeführers verwies, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführer hätten sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, D-6750/2008 dass Italien einer Rückübernahme zugestimmt habe, dass in der Schweiz weder nahe Angehörige der Beschwerdeführer noch Personen lebten, zu denen sie eine enge Beziehung haben, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nicht offensichtlich zutage trete, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Medikament, welches primär bei Unfruchtbarkeit eingesetzt werde, nicht um eine illegale Substanz handle, dass die Ärzte, mit denen der Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe, somit nicht auf die illegale Beschaffung des Medikaments angewiesen gewesen wären, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche der Behörden nach ihm daher unglaubhaft erscheine, dass Italien die Flüchtlingskonvention sowie die EMRK ratifiziert habe und es keine Hinweise gebe, wonach in Italien kein Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, weshalb Italien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu bezeichnen sei, dass auf die Asylgesuche somit nicht einzutreten sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche einzutreten und Asyl zu gewähren, eventuell seien die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, dass im Weiteren beantragt wurde, die in den Fall involvierten Tessiner Polizeibeamten seien als Zeugen einzuvernehmen, dass ausserdem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Internetausdruck von vienna.at (Artikel über die Erleichterung der Abtreibung im Iran vom 12. April 2005), ein D-6750/2008 Internetausdruck von pi-news.net, ein Internetausdruck von 9monate.de (betreffend Progesteron) sowie ein Internetausdruck von medikamente.onmeda.de (betreffend Utrogest) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene D-6750/2008 Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Italien am 14. Dezember 2007 (zusammen mit allen anderen EU- und EFTA- Staaten) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde, dass sich die Beschwerdeführer den Akten zufolge vor ihrer (erneuten) illegalen Einreise in die Schweiz nachweislich in Italien aufgehalten haben, nachdem sie am 1. September 2008 den italienischen Behörden rückübergeben worden waren, dass angesichts der klaren Aktenlage darauf verzichtet werden kann, die beteiligten Tessiner Kantonspolizisten als Zeugen anzuhören (vgl. den entsprechenden Antrag in der Beschwerde, welcher hiermit abzuweisen ist), D-6750/2008 dass Italien einer Rückübernahme am 29. September 2008 zugestimmt hat, dass auch keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, dass den Akten zufolge zwar ein Cousin und eine Cousine des Beschwerdeführers in der Schweiz leben (vgl. A1, S. 3), die Beschwerdeführer jedoch nichts vorbringen, was auf ein besonders nahes Verhältnis zu diesen Personen hindeuten würde, dass aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen ist, es lebten nahe Angehörige oder (andere) enge Bezugspersonen der Beschwerdeführer in der Schweiz (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass ausserdem die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement im Bereich der illegalen Abtreibungen zweifelhaft erscheint, zumal der von ihm angeblich verkaufte Wirkstoff Progesteron entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde selbst bei einer Überdosis in der Regel nicht zu einer Abtreibung führt, dass Progesteron vielmehr zum Zweck der Aufrechterhaltung der Schwangerschaft und zur Vermeidung einer Fehlgeburt eingesetzt wird (vgl. dazu beispielsweise das der Beschwerde beigelegte Dokument betreffend Progesteron), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Progesteron an Gynäkologen geliefert, welche damit Abtreibungen vorgenommen hätten, unter diesen Umständen unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer ausserdem kaum etwas über Abtreibungen an sich wusste (vgl. A17, S. 11), was angesichts seines angeblich mehrere Jahre dauernden Engagements in diesem Bereich erstaunt, dass seine Angaben im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Ampullen Ungereimtheiten enthalten (vgl. A17, S. 12), D-6750/2008 dass Progesteron nach dem Gesagten kein Abtreibungsmittel ist, weshalb der Handel damit auch im Iran legal sein dürfte, dass die angebliche Verfolgung wegen Handels mit Progesteron auch aus diesem Grund unglaubhaft ist, dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch pakistanische Gläubiger angesichts der äusserst unsubstanziierten diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers unbegründet erscheint, dass somit nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführer erfüllten offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, dass im Weiteren mangels entsprechender gegenteiliger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, in Italien bestehe effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die italienischen Behörden würden sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 D-6750/2008 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist, da die Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden (vgl. die vorstehenden Erwägungen), dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen, da nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Italien hinweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien schliesslich möglich ist, da keine praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien daher zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6750/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10