Abtei lung IV D-6746/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, China, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. Februar 2003 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6746/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender chinesischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 15. Dezember 2001 auf dem Luftweg und gelangte gleichentags über den Flughafen Genf-Cointrin in die Schweiz. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer bis am 20. Dezember 2002 illegal in der Schweiz auf, wobei er im Zeitraum von Mai bis November des Jahres 2002 illegal in D._______ gewesen sei. Am 20. Dezember 2002 stellte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in E._______ ein Asylgesuch. Am 23. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle befragt und am 6. Januar 2003 vom BFF zu seinen Asylgründen direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe im Jahre 1989 an den Studentenbewegungen teilgenommen. In der Folge sei er von der Polizei ab und zu gesucht worden und man habe auch seine Familienangehörigen nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er habe sich nach F._______ begeben wollen, um dort zu studieren. Die Behörden hätten ihm jedoch keinen Reisepass ausgestellt. Aus diesen Gründen habe er in Angst gelebt respektive sei verärgert gewesen, weshalb er sich ab dem Jahre 1998 für die Anliegen der Tibeter zu interessieren begonnen habe. China habe er letztlich verlassen, weil am 2. November 2001 ein Mitglied ihrer Bewegung verhaftet worden sei. Der Verhaftete habe schon vorher bemerkt, dass er verfolgt werde, weshalb sich einige Mitglieder der Bewegung daraufhin - darunter auch er - getrennt und sich versteckt hätten. Über einen Freund habe er dann ein Geschäftsvisum für die Schweiz erhalten. Bei einer Rückkehr müsse er mit einer 10-jährigen Haftstrafe rechnen, da dannzumal auch seine Teilnahme an den Studentenbewegungen im Jahre 1989 zu seinen Ungunsten berücksichtigt würde. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er zunächst einfach abgewartet, um zu sehen, wie sich die Sache mit seinem verhafteten Freund entwickle. Er habe nach seiner Einreise seinem Freund in G._______ telefoniert, der ihm geraten habe, sofort ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Er habe dies aber auch darum unterlassen, weil er durch eine Asylgesuchseinreichung Probleme seiner Familienangehörigen in China befürchtet habe. Seit seinem Weggang aus C._______ sei die Polizei ständig zu seiner Frau gegangen und habe nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Seine Famili- D-6746/2006 enangehörigen würden den lokalen Polizeibehörden immer Schmiergeldzahlungen leisten, damit sie einigermassen in Ruhe gelassen würden. Am 25. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz nochmals angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Aussagen führte er im Wesentlichen aus, anlässlich der Studentenunruhen habe er anlässlich einer Sitzung der kommunistischen Jugend in C._______ einen Vortrag gehalten und dabei an die Mitglieder appelliert, die Studenten in Peking zu unterstützen. Zudem sei zum gleichen Zweck von ihrer Seite ein Unterstützungstelegramm nach Peking geschickt worden. Als Folge dieser Aktivitäten sei er zwar nicht verhaftet worden, er habe aber eine Selbstkritik schreiben müssen und es sei ihm die Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei entzogen worden. Ferner habe er in den Jahren (...) im Materialbüro von C._______ gearbeitet und in den Jahren (...) an der Universität I._______ J._______ studiert. Anschliessend habe er in den Jahren (...) in einem internationalen Konzern und danach als K._______ in (...) gearbeitet. Er habe seit dem Jahre Y._______ in einem Verein seinen Freunden aus der Provinz "Sin Kiang" geholfen, der sich für die uigurische Minderheit in China eingesetzt habe. Für diesen Verein habe er den Transport von Leuten sowie deren Unterkunft organisiert und auch an geheimen Sitzungen teilgenommen. Schliesslich sei er mit seinem eigenen Pass über den Flughafen legal aus China ausgereist, weil er sicher gewesen sei, dass keine Gefahr bei der Ausreise bestehe. Er sei jedoch sicher gewesen, dass er früher oder später einmal verhaftet würde. Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D-6746/2006 C. Mit Eingabe vom 24. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Weiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Überdies sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. April 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 16. April 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit einer an das BFF gerichteten Eingabe vom 28. März 2003, welche zuständigkeitshalber an die ARK weitergeleitet wurde, ersuchte der Beschwerdeführer um eine erneute Anhörung zu seinen Asylgründen. F. Mit Eingabe vom 9. April 2003 ersuchte der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf eine bereits geleistete Ratenzahlung im Umfang von Fr. 100.--, den Kostenvorschuss in Ratenzahlungen von monatlich Fr. 50.-- leisten zu können. Gleichzeitig reichte er zum Beleg seiner finanziellen Situation eine Fürsorgebestätigung der L._______ vom 9. D-6746/2006 April 2003 sowie eine Kopie eines Empfangsscheins über eine Einzahlung von Fr. 100.--, geleistet am 9. April 2003, ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2003 wurde das Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Schreiben vom 16. April 2003 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Zwischenverfügung betreffend die Ablehnung des Ratenzahlungsgesuchs erhalten und den ausstehenden Betrag von Fr. 500.-- am 15. April 2003 einbezahlt habe. Gleichzeitig reichte er zum Beleg seiner Ausführungen eine Kopie eines Empfangsscheins über eine Einzahlung von Fr. 500.--, geleistet am 15. April 2003, ein. I. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 9. April 2003 im Umfang von Fr. 100.-- sowie am 16. April 2003 im Umfang der restlichen Fr. 500.-- einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zuständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-6746/2006 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.6 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog. Ebenso ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat anordnete. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, D-6746/2006 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er werde in China von den Behörden gesucht, weil er eine Bewegung für eine Minderheit unterstützt habe. Dazu habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm unterstützten Minderheit (Tibeter bzw. Uiguren) und des Datums der Verhaftung seines Freundes (Anfang Oktober bzw. Anfang November 2001) widersprochen. Überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten BFF-Anhörung zuerst gesagt, er kenne die Namen der Mitglieder des Vereins nicht, um kurz darauf zu erklären, er dürfe sie nicht nennen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, ob der Verhaftete gewarnt worden sei, sowie hinsichtlich des Verbleibs seines Reisepass widersprüchlich geäussert. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch unsubstanziiert, so beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob Uiguren in ihrem Verein mitgemacht hätten, der Namen von Uiguren im Verein, der Organisation, des Gründungsdatums und der Tätigkeiten des Vereins. Weiter seien die Aussagen zur Verhaftung des Kollegen sowie zur Suche nach dem Beschwerdeführer selbst vage und unplausibel ausgefallen. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Motivation, die Uiguren oder die Tibeter zu unterstützen, logisch nicht nachvollziehbar, zumal eine solche Unterstützung auch bei chinesischen Oppositionellen nicht üblich sei. Es müsse zudem bezweifelt werden, dass ein gut situierter Geschäftsmann, der jahrelang keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt habe, so viel riskieren würde, um ein D-6746/2006 Volk zu unterstützen, zu dem er keine Beziehung habe und über das er nichts wisse. Unlogisch sei auch, weshalb der Beschwerdeführer nicht sofort geflohen sei, nachdem er von der Verhaftung des Kollegen erfahren habe, und warum er erst Monate später gesucht worden sei. Eine verfolgte Person würde es zudem kaum riskieren, mit dem eigenen Pass kontrolliert auszureisen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht sagen können, ob er verfolgt worden sei oder nicht beziehungsweise habe hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Überdies habe der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst eingereicht, als er sich bereits während eines Jahres in der Schweiz beziehungsweise in M._______ aufgehalten gehabt habe, und zwar erst anlässlich seiner Verhaftung wegen illegalen Aufenthalts. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Der Beschwerdeführer habe dieses Verhalten denn auch nicht plausibel erklären können. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe in China Probleme bekommen, weil er sich im Jahre 1989 an der Protestkundgebung beteiligt habe. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber erklärt habe, nach diesen Unruhen keine nennenswerten Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei zwar politisch benachteiligt worden, habe aber dank Geldzahlungen an die Behörden normal leben und arbeiten können. Auch sei er nicht verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine begründete Furcht, in absehbarer Zeit von asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu werden, zumal die Probleme im Zusammenhang mit dem erwähnten Verein nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe als Beweismittel ein Schreiben eines offenbar anerkannten chinesischen Flüchtlings in G._______ eingereicht. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass der Flüchtling den Beschwerdeführer von der Protestbewegung her kenne. Der Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für den Verein verfolgt werde, komme jedoch angesichts obiger Erwägungen kein Beweiswert zu, zumal im Brief über die Tätigkeit des Beschwerdeführers nichts Konkretes stehe. Das Schreiben sei daher als Gefälligkeitsschreiben zu werten. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt ergän- D-6746/2006 zend an, er habe sich seit dem Jahre 1998 für die Minderheit der Xinjiang eingesetzt. Anlässlich der Befragungen habe er immer von Xinjiang, aber nie von Xizang (=Tibet) gesprochen, was auf Chinesisch ähnlich töne. Die beiden Provinzen würden sich auf der Landkarte nebeneinander befinden. Seinen Pass habe er in N._______ einem chinesischen Studenten mit nach C._______ gegeben, der ihn dort seinem Freund übergeben und welcher in seinem Auftrag dann den Pass vernichtet habe, als klar geworden sei, dass er vorläufig nicht nach China zurückkehren könne. Seine Identitätskarte sei vom gleichen Freund an seinen in G._______ lebenden Freund gesendet worden, welcher sie ihm überbracht habe. Hinsichtlich der unterschiedlichen Monatsangaben (Oktober=Shiyu oder November=Shiyiyu) des Jahres 2001 sei festzuhalten, dass diese Monate auf chinesisch praktisch gleich tönen würden. Ferner denke er, dass er bei seiner Ausreise anlässlich der Passkontrolle in C._______ keine Probleme bekommen habe, weil die Polizei in diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt gehabt habe, dass er Mitglied des erwähnten geheimen Vereins gewesen sei. Seit Februar 2002 komme die Polizei oft zu seiner Frau, um seinen Aufenthaltsort und denjenigen anderer Gruppenmitglieder herauszufinden. Weiter habe er sein Asylgesuch vorerst nicht gestellt, weil er auf eine baldige Rückkehr nach China gehofft habe. Ausserdem habe er befürchtet, dass seine Familie dadurch Probleme erhalten könnte. So bedeute die Asylantragsstellung für Chinesen den Verrat am eigenen Land. 3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits klarerweise als widersprüchlich, logisch nicht nachvollziehbar und in hohem Masse als unsubstanziiert und somit als unglaubhaft und andererseits hinsichtlich der Ereignisse D-6746/2006 des Jahres 1989 als nicht asylrelevant zu erachten sind, in schlüssiger Weise auf, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift zunächst an, er habe sich seit dem Jahre 1998 für die Minderheit der Xinjiang eingesetzt. Anlässlich der Befragungen habe er immer von Xinjiang, aber nie von Xizang (=Tibet) gesprochen, was auf Chinesisch ähnlich töne. Die beiden Provinzen würden sich auf der Landkarte nebeneinander befinden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle vom 23. Dezember 2002 sowie vom 6. Januar 2003 jeweils in unmissverständlicher Weise ausführte, er habe sich für die Volksgruppe der Tibeter eingesetzt (vgl. A1/9, S. 5; A11/8, S. 4), und anlässlich der direkten Anhörung seine Angaben der ersten Einvernahme bestätigte (vgl. A11/8, S. 3). Hinzu kommt, dass die eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen, sind am obgenannten Einwand überwiegende Zweifel anzubringen. Sofern die Worte Xinjiang und Xizang in der chinesischen Aussprache ähnlich tönen, ist davon auszugehen, dass die Dolmetscher diesem Umstand besondere Aufmerksamkeit schenken und bei allfälligen Verständigungsschwierigkeiten nachfragen. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch jeweils am Schluss der Befragung die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich, weshalb er sich bei seinen dortigen Aussagen behaften lassen muss. Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerdeschrift, wonach bezüglich der unterschiedlichen Monatsangaben (Oktober=Shiyu oder November=Shiyiyu) des Jahres 2001 festzuhalten sei, dass diese Monate auf chinesisch praktisch gleich tönen würden, ist auf die gleichen Erörterungen und Schlussfolgerungen, wie sie oben festgehalten wurden, zu verweisen. Der entsprechende Einwand vermag deshalb ebenfalls nicht zu überzeugen. Weiter ist der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten, wonach es ein tatsächlich Verfolgter nicht riskieren würde, mit dem eigenen Pass D-6746/2006 kontrolliert auszureisen, zumal es als realitätsfremd zu qualifizieren ist, dass sich jemand durch ein solches Verhalten freiwillig der Gefahr einer Entdeckung respektive einer Verhaftung aussetzen würde. Überdies vermag der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene den Widerspruch betreffend das tatsächliche Bestehen einer Verhaftungsgefahr nicht plausibel aufzulösen. So ist der Einwand, er denke, dass er bei seiner Ausreise anlässlich der Passkontrolle in C._______ keine Probleme bekommen habe, weil die Polizei zu diesem Zeitpunkt von seiner Mitgliedschaft beim erwähnten geheimen Verein noch keine Kenntnis gehabt habe, schon angesichts der Fülle der von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Ausserdem gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung zu Protokoll, sie hätten alle Decknamen benutzt und die anderen Vereinsmitglieder hätten nicht gewusst, wer er sei oder wo er wohne, weshalb nicht nachvollziehbar bleibt, wie die Polizei überhaupt seine tatsächliche Identität und seinen Wohnort hätte herausfinden können (vgl. A19/13, S. 4 f.). Daher ist auch das Vorbringen, dass seit Februar 2002 die Polizei oft bei seiner Frau vorspreche, um seinen Aufenthaltsort und denjenigen anderer Gruppenmitglieder herauszufinden, als blosse Behauptung zu qualifizieren. Weiter ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sein Asylgesuch vorerst nicht gestellt, weil er auf eine baldige Rückkehr nach China gehofft habe, als blosse Schutzbehauptung zu werten, zumal er erst ein halbes Jahr nach der Verurteilung des Freundes und erst nach einer polizeilichen Anhaltung in der Schweiz wegen illegalen Aufenthalts ein Asylgesuch bei den hiesigen Behörden einreichte. Zudem ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst, er habe befürchtet, dass seine Familie durch die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz Probleme erhalten könnte, zumal die Asylantragsstellung für Chinesen den Verrat am eigenen Land bedeute, als nicht stichhaltig zu erachten. So stützt der Beschwerdeführer seine Beweggründe auf die Situation der Familie des in G._______ lebenden Freundes, der dort ein Asylgesuch gestellt habe und worauf dessen Familienangehörige in Schwierigkeiten gekommen seien. Die Ernsthaftigkeit dieser Beweggründe ist jedoch erheblich zu bezweifeln, da der erwähnte Freund dem Beschwerdeführer selber geraten habe, unverzüglich ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen, und sowohl die G._______ als auch die schweizerischen Asylbehörden dem Amtsgeheimnis unterstehen, was der Beschwerdeführer - wie er selber zugibt - auch gewusst ha- D-6746/2006 ben will (vgl. A11/8, S. 5). Es ist daher nicht einsichtig, wie die chinesischen Behörden von der Einreichung eines Asylgesuchs des Freundes des Beschwerdeführers in G._______ oder von der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers selber in der Schweiz hätten erfahren sollen. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigende Erwägungen und Schlussfolgerungen getroffen. Diesbezüglich kann vollumfänglich darauf verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu keine Entgegnungen vorbrachte. Was die Vorfälle des Jahres 1989 und die daran anschliessenden behördlichen Behelligungen betrifft, so ist festzustellen, dass diese selbst wenn sie geglaubt werden könnten - vorliegend als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. So lagen diese Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, er habe zwar wegen der Vorfälle im Jahre 1989 politisch keine Zukunft mehr, habe aber durch Geldzahlungen erreichen können, dass ihn die Behörden grösstenteils in Ruhe gelassen hätten. Dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Lebenslauf ist denn auch unschwer zu entnehmen, dass dieser in seiner Heimat im Anschluss an die Vorfälle im Jahre 1989 unbehelligt leben und arbeiten konnte (vgl. A19/13, S. 3 ff.). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Bst. F), weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 3.4 Sodann wird seitens des Beschwerdeführers durch die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland implizit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als sub- D-6746/2006 jektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat über die offiziellen Grenzkontrollen legal mit einem auf seinen Namen ausgestellten Reisepass verliess. Weiter ist hinsichtlich eines längeren Auslandaufenthaltes und der Stellung eines Asylgesuches im Ausland anzuführen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes ein längerer Auslandaufenthalt sowie die Stellung eines Asylgesuches im Ausland für sich genommen keinen Grund für gravierende Sanktionen darstellen. Ob und in welchem Ausmass behördliche Sanktionen drohen, hängt davon ab, ob die ausgereiste Person als eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates eingestuft wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer kein entsprechendes Risikoprofil aufweist, weshalb er nicht befürchten muss, wegen eines längeren Auslandaufenthaltes und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, zumal auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-6746/2006 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer und Ausländerinnen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-6746/2006 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in der Schweiz um Asyl nachsuchte und sein Heimatland vor längerer Zeit verliess, keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 für sich ableiten, da subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind (vgl. oben E. 3.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Die allgemeine Lage in China zeichnet sich weder durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auch lassen keine individuellen Gründe einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer verfügt den Akten zufolge über einen (...), über ein soziales Beziehungsnetz und langjährige Berufserfahrungen in diversen Funktionen von (...) (vgl. A1/9, S. 2 ff.; A19/13, S. 3). D-6746/2006 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das Bundesamt hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde, da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als nicht erfüllt bezeichnet wurden, mit Zwischenverfügung vom 1. April 2003 implizit abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen und mit den in insgesamt gleicher Höhe am 9. April 2003 und 16. April 2003 geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6746/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit den in insgesamt gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 17