Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.11.2009 D-6732/2009

17. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,557 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Okto...

Volltext

Abtei lung IV D-6732/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.________, geboren (...), Iran, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6732/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 1989 verliess und zusammen mit seiner Familie in den Irak übersiedelte, dass er am 12. September 2008 in Richtung Syrien aus dem Irak ausreiste, sich in der Folge ausserdem in der Türkei aufhielt und schliesslich am 1. Dezember 2008 von dort sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dort am 17. Dezember 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C.________ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. Juli 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei Mitglied und Kämpfer der Kurdischen Demokratischen Partei des Iran (KDPI) und als solcher im Iran gefährdet gewesen, dass die ganze Familie deshalb im Jahr 1989 in den Nordirak habe flüchten müssen, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt und unterstützt worden seien, dass er im Jahr 2006 seine irakische Ehefrau S. geheiratet habe, dass sich die Schwester seiner Ehefrau, B., im Irak für die Rechte der Frauen engagiert und im September 2008 an der Sitzung einer Frauengruppe ein Flugblatt verteilt habe, in welchem sie bestimmte Aspekte des Islam kritisiert habe, dass B. damit den Zorn der Mullahs auf sich gezogen habe, dass ein Mullah eine Fatwa erlassen und darin zur Tötung von B. aufgerufen habe, D-6732/2009 dass seine Ehefrau ihn gebeten habe, B. in Sicherheit zu bringen, worauf er B. und deren Sohn zu seinem Freund in die Zentrale der Jugendpartei der KDP gebracht habe, dass er dort einen Anruf seiner Frau erhalten habe, welche ihm mitgeteilt habe, mehrere Islamisten hätten bei ihr zuhause nach ihrer Schwester gesucht, dass seine Frau Angst bekommen und den Islamisten daher verraten habe, ihre Schwester befinde sich mit ihm zusammen bei seinem Freund, dass er in der Folge umgehend mit der Schwägerin, deren Sohn sowie seinem Freund nach Kirkuk zu einem Bekannten seines Freundes geflüchtet sei, dass sie daraufhin am 12. September 2008 nach Syrien ausgereist seien, dass sich der Ehemann seiner Schwägerin aus Geschäftszwecken ebenfalls dort befunden habe, dass dieser nach ungefähr einem Monat erfahren habe, ihre Flucht nach Syrien sei den Islamisten zu Ohren gekommen, dass sie aus diesem Grund am 15. Oktober 2008 in die Türkei weitergeflüchtet seien, dass die Verhältnisse in der Türkei schwierig gewesen seien und er nach wie vor nicht in den Irak habe zurückkehren können, weshalb er schliesslich am 23. November 2008 in Richtung Schweiz aus der Türkei ausgereist sei, dass er bei einer Rückkehr in den Irak befürchte, von den Islamisten an den Iran ausgeliefert zu werden, dass er nicht in den Iran gehen könne, da er dort als Mitglied der Jugendorganisation der KDP gefährdet wäre, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, D-6732/2009 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen Ausweis der Jugendorganisation der KDP, den UNHCR- Flüchtlingsausweis sowie eine Kopie einer Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Jugendorganisation der KDP zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 – eröffnet am 6. Oktober 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seinen Identitätspapieren gemacht, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, dass er in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung im Irak ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass die von ihm geschilderte Flucht aus dem Irak konstruiert und unlogisch wirke, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Irak daher unglaubhaft seien, dass seine Ausreise aus dem Iran zwanzig Jahre zurückliege und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wäre dort heute nicht von asylrelevanter Verfolgung bedroht, dass die eingereichten Beweismittel zu seiner KDPI-Mitgliedschaft daran nichts zu ändern vermöge, zumal er diesbezüglich keine Verfolgung geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-6732/2009 dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein irakisches Identitätsdokument beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons C.________ vom selben Datum nachgereicht wurde, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. November 2009 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-6732/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich D-6732/2009 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Herkunftsland Irak gefährdet sei, weil er seiner Schwägerin, welche von Islamisten bedroht worden sei, geholfen habe, ins Ausland zu fliehen, unglaubhaft ist, dass die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten enthalten und ausserdem teilweise realitätsfremd ausgefallen sind, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage nach der Anzahl Männer, welche angeblich seine Frau aufgesucht haben, widersprach, indem er zunächst erklärte, seine Frau habe ihm nicht gesagt, wieviele Männer es gewesen seien (vgl. A1 S. 5), in der Direktanhörung hingegen aussagte, es seien 7-8 bärtige Männer gewesen (vgl. A11 S. 5), dass die in der Beschwerde nachgelieferte Erklärung für diese Diskrepanz, wonach der Beschwerdeführer zwischen den zwei Befragungen mit seiner Frau telefoniert und diese nach der Anzahl Männer gefragt habe, nicht überzeugt, da er bereits in der Direktanhörung nach einer Erklärung für seine widersprüchliche Aussage gefragt worden war, damals jedoch einen anderen Grund nannte (vgl. A11 S. 6), dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine Frau den Islamisten gesagt habe, er sei mit ihrer Schwester zusammen bei seinem Freund, unplausibel erscheint, zumal seine Frau überhaupt keinen Anlass hatte, den Beschwerdeführer zu erwähnen, da die Islamisten den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge lediglich nach dem Aufenthaltsort der Schwester fragten (vgl. A11 S. 6), dass aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer ebenfalls zur Flucht aus dem Irak gezwungen sah, da er persönlich nicht von der Fatwa betroffen ist und im Übrigen die kurdischen Behörden im Nordirak grundsätzlich schutzfähig und -willig sind und er daher diese um Schutz vor den Islamisten hätte ersuchen können, D-6732/2009 dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Akten zufolge nach wie vor unbehelligt im Irak lebt, obwohl es ihre Schwester ist, die angeblich von Islamisten gesucht worden war, dass die geltend gemachte Gefährdungslage im Irak nach dem Gesagten unglaubhaft ist, dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, dass er den Akten zufolge im Irak als Flüchtling anerkannt ist, eigenen Angaben zufolge seit 20 Jahren dort lebte und neben dem UNHCR- Flüchtlingsausweis ausserdem über ein irakisches Identitätspapier verfügt (vgl. das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument), dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei bezüglich der betreffend den Iran geltend gemachten Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, dass es ihm ausserdem nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Iran geltend zu machen, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran erst drei Jahre alt war und heute zwar angeblich Mitglied der KDPI ist, sich jedoch den Akten zufolge darüber hinaus nicht politisch engagiert, dass nach dem Gesagten insgesamt das Vorliegen einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht zu verneinen ist, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- D-6732/2009 rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-6732/2009 dass im angeblichen Heimatland des Beschwerdeführers, Iran, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und der Vollzug der Wegweisung auch in den Nordirak, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, praxisgemäss als generell zumutbar zu bezeichnen ist (vgl. dazu BVGE 2008/5), dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins Heimat- oder Herkunftsland schliessen lassen würden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher eigenen Angaben zufolge ausgebildeter Schmied ist und über Arbeitserfahrung auf diesem Gebiet verfügt, dass er sowohl im Nordirak als auch im Iran Verwandte hat, welche ihn gegebenenfalls unterstützen könnten, dass daher nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle seiner Rückkehr in den Iran oder in den Nordirak in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass in Bezug auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug in den Nordirak insbesondere darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt ist, über ein irakisches Identitätspapier verfügt und mit einer irakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-6732/2009 dass der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht begründet wird, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist, zumal auch von Amtes wegen keine Veranlassung für eine Kassation ersichtlich ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6732/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 12

D-6732/2009 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2009 D-6732/2009 — Swissrulings