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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2008 D-6727/2007

4. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,161 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6727/2007 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6727/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - von Deutschland herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 8. August 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 14. August 2007 sowie der direkten Anhörung vom 10. September 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 1994 von einem Schuss getroffen worden, als er mit anderen Kindern ein Militärfahrzeug mit Steinen beworfen habe, dass er deswegen in B._______ und D._______ diskriminiert und sowohl in der Schule als auch am Arbeitsplatz als Terrorist betrachtet worden sei, dass er in B._______ dreimal auf dem Polizeiposten kurzzeitig festgehalten worden sei, dass er daraufhin nach Istanbul ausgewichen sei, wo er im Geschäft eines seiner Brüder gearbeitet habe, dass dort eines Tages Gendarmen im Geschäft erschienen seien und nach einer Auseinandersetzung seinen Bruder mitgenommen hätten, dass der Bruder gegen Bestechungsgeld frei gekommen sei, die Behörden jedoch seit jenem Vorfall öfter das Geschäft aufgesucht hätten, weshalb er anderswo zu arbeiten begonnen habe, überall aber als Terrorist behandelt worden sei, dass er sich auch auf legale Weise für die kurdische Sprache und Kultur sowie für die Rechte der Kurden eingesetzt habe, dass er wegen des Vorfalles im Jahre 1994 gegen den türkischen Staat habe prozessieren wollen und aus diesem Grund von den türkischen Behörden gesucht werde, dass er aus diesen Gründen den Entschluss gefasst habe, sein Heimatland zu verlassen, D-6727/2007 dass er nach Deutschland ausgereist sei, wo sein Asylgesuch am 9. August 2006 (vgl. Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) abgelehnt worden sei, dass er sich zirka ein Jahr illegal in Deutschland aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2007 – eröffnet am folgenden Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in Deutschland bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, dass hinsichtlich der Probleme, die den Bruder beträfen, welcher bezeichnenderweise noch immer in Istanbul lebe, kein Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich sei, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, die türkischen Behörden könnten die Drohungen wahr machen, die sie für den Fall des Festhaltens an seiner Klage wegen der Ereignisse im Jahre 1994 an ihn gerichtet hätten, als offensichtlich unbegründet taxiert werden müsse, dass auch unter Berücksichtigung der Festnahmen – die im Übrigen über fünf Jahre zurücklägen und von sehr kurzer Dauer sowie ohne spätere Folgen gewesen seien – keine Hinweise auf eine landesweite asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 unter Beilage eines Bestätigungsschreibens der Kongra-Gel vom 28. September 2007 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und darin beantragen liess, der Entscheid des BFM vom 27. September 2007 sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verbeiständung durch die von ihm bevollmächtigte Advokatin sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, D-6727/2007 dass im Weiteren der Kanton E._______ für die Dauer des Verfahrens anzuweisen sei, von jeglichen Vollzugs- und Wegweisungsmassnahmen abzusehen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 mitteilte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies, für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass mit gleicher Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung und Nachreichung des Originals des Fax-Bestätigungsschreibens sowie weiterer Belege für eine Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeiten bei der Kongra-Gel angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007 das Original des Kongra-Gel-Schreibens vom 28. September 2007, eine Übersetzung des Dokuments sowie ein Fax-Schreiben eines türkischen Anwalts einreichte und um Gewährung einer angemessenen Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung und Nachreichung des Originals des Fax-Schreibens des türkischen Anwalts ansetzte und im Übrigen das Gesuch um weitere Nachfristansetzung abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2007 (Poststempel) mitteilte, beim Fax-Schreiben des türkischen Anwalts handle es sich um eine Kopie der Anmeldung der Schadenersatzforderung bei der Schadenskommission in Ankara, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2008 (Poststempel) ein weiteres Schreiben der Kongra-Gel vom 28. September 2007, "unterzeichnet vom stellvertretenden Vorsitzenden", einreichte und zusätzliche Unterlagen aus Deutschland in Aussicht stellte, D-6727/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den Antrag, es sei für die Dauer des Beschwedeverfahrens von jeglichen Vollzugs- und Wegweisungsmassnahmen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei- D-6727/2007 lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte (ablehnender Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2006), ehe er auch in der Schweiz um Gewährung des Asyls ersuchte, dass er erstmals in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2007 geltend macht, er sei während seines Deutschlandaufenthaltes für die Jugendsektion von Kongra-Gel tätig gewesen, habe Zeitungsartikel geschrieben und bei der Organisation verschiedener Veranstaltungen mitgeholfen, dass er als Erklärung für das konsequente Verschweigen dieses Umstandes anführt, die Kongra-Gel gelte in Deutschland als illegale Organisation, dass dem Bestätigungsschreiben der Kongra-Gel entnommen werden könne, dass er in der Türkei behördlich gesucht werde, dass sich seine Situation seit dem Erlass des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2006 asylrelevant verändert habe und sein Gesuch daher materiell zu prüfen sei, D-6727/2007 dass sich die hiervor zusammengefassten Erwägungen des BFM zum Fehlen von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene bedeutsame Ereignisse in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers bei eingehender Prüfung der Akten als zutreffend herausstellen, weshalb vorab auf diese zu verweisen ist, dass die zwei auf Beschwerdestufe eingereichten Bestätigungsschreiben der Kongra-Gel vom 28. September 2007 identischen Inhalts sind, dass sie lediglich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigen und in pauschaler Weise darauf hinweisen, dieser werde deswegen in der Türkei gesucht, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels beweisgeeigneter Dokumente nicht feststeht, dass abgesehen davon die beiden Schreiben in keiner Weise darlegen, woher die Informationen der Kongra-Gel in Bezug auf die angebliche behördliche Suche stammen, sie somit keinen relevanten Beweiswert haben, weshalb die Prüfung ihrer Authentizität unterbleiben kann, dass der Beschwerdeführer auch die in Aussicht gestellten Unterlagen bezüglich seiner Tätigkeiten und Funktion sowie die von ihm verfassten Zeitungsartikel und Medienmitteilungen bis zum heutigen Zeitpunkt schuldig blieb, obwohl die Beschaffung diesbezüglicher Dokumente für ihn in Deutschland ein Leichtes hätte sein müssen, sofern die behauptete politische Tätigkeit der Wahrheit entsprochen hätte, dass zudem die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe den Sachverhalt bisher verschwiegen, weil Kongra-Gel in Deutschland als illegale Organisation gelte, in Bezug auf die Schweiz nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Verfolgungsvorbringen für den Zeitraum nach der Ablehnung des Asylgesuchs in Deutschland zu konkretisieren beziehungsweise zu substanziieren, dass nach dem Gesagten eine Parteibefragung und die Einräumung eines Replikrechts keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchten, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), D-6727/2007 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei über ein Beziehungsnetz verfügt (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-6727/2007 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vorliegend – obwohl durch die Rechtsvertreterin in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt – bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt wurde, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6727/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 10

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