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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2010 D-6716/2010

23. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,900 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-6716/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._________, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6716/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, am 16. Januar 2005 bei der schweizerischen Bot schaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch einreichte, dass dieser Eingabe mehrere Beweismittel beilagen, dass der Beschwerdeführer – auf entsprechende Aufforderung des BFM vom 16. März 2007 hin – mit Eingabe vom 10. April 2007 sein Gesuch bestätigte, dass der Vater des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer einreichte, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 auf der schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus B.___________, dass er im Juli 2002 von den LTTE entführt und in der Folge gedrängt worden sei, sich im Vanni-Gebiet einer militärischen Ausbildung in einem LTTE-Camp zu unterziehen, dass er sich geweigert habe und daraufhin gezwungen worden sei, in den LTTE-Camps administrative Tätigkeiten zu verrichten, dass seine Eltern nach seiner Entführung mehrere internationale Organisationen um Hilfe gebeten hätten, jedoch erfolglos, dass er nach zwei missglückten Fluchtversuchen schliesslich im Juni 2004 aus dem LTTE-Camp geflüchtet und nach Hause zurückgekehrt sei, dass er nach einigen Tagen zusammen mit seinen Eltern nach C.________ gegangen sei, da die LTTE in B.___________ nach ihm gesucht hätten, D-6716/2010 dass er von C._________ aus umgehend nach D.__________ weitergereist sei und dort bei einem Onkel gelebt habe, dass sein Vater in C.________ lebe, er selber sich jedoch dort nicht registrieren lassen könne, weil sich die zuständige Behörde in B.___________ wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu den LTTE weigerte, das für eine Registrierung nötige Empfehlungsschreiben auszustellen, dass er auch in D.__________ von den LTTE behelligt worden sei, indem sie ihn regelmässig zuhause aufgesucht und ihm gedroht hätten, wenn er nicht zu ihnen zurückkehre, werde er Probleme bekommen, dass er am 1. Januar 2005 von einer unbekannten Gruppierung entführt und erst nach sieben Tagen wieder freigelassen worden sei, wobei man ihm nahegelegt habe, sich von den LTTE fernzuhalten, dass er in der Folge weiterhin von den LTTE behelligt worden sei, dass er befürchte, erneut von den LTTE zwangsrekrutiert zu werden oder aufgrund der häufigen Besuche der LTTE Probleme mit den Behörden zu bekommen, dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf dessen Eingaben sowie das Anhörungsprotokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer folgende Beweismittel einreichte (alles Kopien oder beglaubigte Kopien): Schulunterlagen, Bestätigungsschreiben des Schulrektors J. B. G. vom 25. September 2007, Quittung der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM), Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers sowie einiger Familienangehöriger, Identitätskarte und Reisepass, Schreiben des UNICEF vom 17. Oktober 2006, Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 2. November 2006, Schreiben des Pfarrers J. N. vom 20. Oktober 2006, Schreiben von V. J. vom 20. Oktober 2006, Unterlagen zur Pensionierung der Eltern des Beschwerdeführers, Berufsausweise der Eltern, Lebenslauf des Beschwerdeführers, dass er mit Eingaben vom 20. Mai 2008 und 15. Januar 2009 erneut an die schweizerische Botschaft in Colombo gelangte und dabei aus- D-6716/2010 führte, er sei am 13. Oktober 2007 in Colombo von der Polizei verhaftet und in der Folge dem Gericht vorgeführt worden, dass er daraufhin 14 Monate lang im Gefängnis festgehalten und in dieser Zeit mehrmals befragt worden sei, dass er schliesslich am 18. Dezember 2008 ohne Auflagen freigelassen worden und daraufhin nach E.__________ gezogen sei, dass er zur Untermauerung dieser Vorbringen folgende Beweismittel einreichte: Haftbestätigung des ICRC vom 29. Dezember 2008, Übersetzung eines Bestätigungsschreibens des F.__________ vom 3. Januar 2009, Übersetzung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2008 (alles Kopien), dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2010 mitteilte, aufgrund der Aktenlage gedenke es, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gab, sich innert Frist dazu zu äussern, dieser sich jedoch nicht vernehmen liess, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Juli 2010 – eröffnet am 17. Juli 2010 – ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht einreiserelevant, teils unglaubhaft, weshalb er die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht erfülle, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit (englischsprachiger) Eingabe vom 10. August 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo am 16. August 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: Auszug aus der Zeitung "Uthayan" vom 4. August 2010 (Kopie), Schreiben des Pfarrers D-6716/2010 S. A. vom 25. Juli 2010, Schreiben des Grama Niladhari vom 20. Januar 2010 sowie eine Mitteilung des Beschwerdeführers vom 10. August 2010 betreffend die gültige Zustelladresse, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6716/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assi milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er befürchte Verfolgungsmassnahmen seitens der staatlichen Behörden, dass er jedoch den Akten zufolge nach seiner Festnahme durch die Sicherheitsbehörden im Oktober 2007 und der darauffolgenden, 14monatigen Haft im Dezember 2008 ohne Auflagen freigelassen worden war, D-6716/2010 dass aufgrund seiner Ausführungen im Weiteren davon auszugehen ist, er habe nach dieser Haftentlassung keine weiteren, konkreten und ernsthaften Behelligungen durch staatliche Sicherheitskräfte mehr erdulden müssen, dass er in der Beschwerde lediglich vorbrachte, die zuständige Behörde seines Herkunftsortes verweigere ihm nach wie vor die Ausstellung einer Wohnsitzbestätigung, unter anderem weil sein Name auf einer Liste von Terrorismus-Verdächtigen erscheine, dass er jedoch – wie erwähnt – im Dezember 2008 vorbehaltlos aus der Haft entlassen und seither nicht mehr durch staatliche Behörden verfolgt worden war, weshalb seine Befürchtung, in Zukunft möglicherweise erneut wegen Terrorismusverdachts festgenommen zu werden, unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, er fürchte sich vor Behelligungen durch die LTTE sowie durch weitere Gruppierungen, dass er jedoch nach seiner angeblichen Flucht aus einem LTTE-Camp im Jahr 2004 und der angeblichen Entführung durch eine unbekannte Gruppierung im Jahr 2005 den Akten zufolge keinen ernsthaften Verfolgungsmassnahmen seitens dieser Gruppierungen mehr ausgesetzt war, dass die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die LTTE oder andere nichtstaatliche Akteure daher nicht nachvollziehbar ist, dass bei dieser Sachlage die Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen (vgl. dazu die vom BFM in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel) offen bleiben kann, dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, D-6716/2010 dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland, namentlich an seinem letzten Wohnort in E.__________, sei ihm im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres zumutbar, zumal er dort offensichtlich über eine Unterkunft sowie ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu seine Eingabe vom 20. Mai 2008), dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6716/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz (...)/N (...)) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 9

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