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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2014 D-6713/2013

13. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,370 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6713/2013

Urteil v o m 1 3 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (…).

D-6713/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein russischer Staatsangehöriger aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – suchte am 26. August 2013 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 4. September 2013 und der Anhörung durch das BFM vom 13. bzw. 20. September 2013 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1999 (AsylG, SR 142.31) brachte er im Wesentlichen vor, er habe nach dem Schulabschluss ein Fernstudium in (Studienfach) absolviert und danach in C._______ (Studienfach) studiert. Aus der dortigen Universität sei er jedoch unter dem Vorwurf, er habe sich zu wenig eingesetzt, im Jahr 1977 ausgeschlossen worden. Nach der Exmatrikulation in C._______ habe er an der Universität in B._______ (Studienfach) studiert und dieses Studium im Jahr 1983 erfolgreich abgeschlossen. Von 1983 bis 1985 habe er im (…) gearbeitet, sich dann jedoch gezwungen gefühlt, zu kündigen. Danach habe er nur noch gelegentlich gearbeitet (bspw. […]), bevor er mit sechzig Jahren pensioniert worden sei. In Wahrheit seien der Wechsel der Studienrichtung und die Aufgabe der Arbeit im (…) auf den Druck von Seiten des Geheimdienstes, der ihn seit nunmehr rund vierzig Jahren beobachte und verfolge, zurückzuführen. Er sei zwar nie direkt vom Geheimdienst angesprochen, verwarnt oder unter Druck gesetzt worden, aber es sei ja gerade dessen Aufgabe, Leute im Geheimen zu beobachten. Zu Sowjetzeiten sei er wegen (…) fünfzehn Tage inhaftiert gewesen, seither aber nie mehr in Haft genommen worden. Im Jahr 1990 sei er im Zusammenhang mit einem Familienstreit von der Polizei geschlagen worden. Ansonsten habe er mit der Polizei aber keine Probleme gehabt. Seit den 90er-Jahren sei er in der Opposition aktiv gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Seit dem Jahr 2009 habe er das Gefühl, er werde intensiver – praktisch täglich – beobachtet; Geheimdienstler seien beispielsweise als Handwerker verkleidet in seine Wohnung gekommen. Seit 1980 – mit Unterbrüchen während seiner Tätigkeit im (…) – lebe er mit seiner Familie (Aufzählung Familienmitglieder) in einer Wohnung in C._______, die ihnen gehöre. Die Verwandten hätten keine Probleme mit den Behörden. Sein Sohn sei aber arbeitslos und die Familie habe fast hungern müssen. Die schwierige finanzielle Lage sei denn auch einer der Hauptgründe für seine Ausreise aus Russland. Auf entsprechenden Antrag hin habe er von den Schweizer Behörden ein Touristenvisum erhalten, mit dem er am (…) 2013 von

D-6713/2013 C._______ nach E._______ geflogen sei. In F._______ habe er ein Asylgesuch eingereicht, sei jedoch aufgrund des Schweizer Visums in die Schweiz überstellt worden. Er habe das Gefühl, im EVZ D._______ von Flüchtlingen aus G._______ beobachtet worden zu sein. Er gehe davon aus, dass es sich bei diesen um russische Geheimdienstler handle. Die Reise nach Europa habe er mit seinen Ersparnissen finanziert. Er habe sich auch bereits ein Zugticket für eine Fahrt quer durch Europa gekauft, damit er – falls ihm kein Asyl gewährt werden sollte – verschiedene europäische Städte besuchen könne, bevor er nach Russland zurückkehre. In sein Heimatland zurück möchte er aber effektiv nicht, da dies für ihn zu riskant wäre. Im Weiteren habe er gesundheitliche Probleme (Aufzählung Beschwerden). A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, A8 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 – eröffnet am 29. Oktober 2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien einerseits (Bespitzelung durch den Geheimdienst) nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), andererseits (wirtschaftliche Lage) nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt seine schlechte wirtschaftliche Lage als Hauptgrund für die Ausreise genannt habe, sei die geltend gemachte Bespitzelung durch den Geheimdienst seit der Sowjetzeit als vorgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu betrachten. Dies, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den angeblichen Druck seitens des Geheimdienstes fast vierzig Jahre habe aushalten können und erst nach der Pensionierung ausgereist sei. Die problemlose Ausreise mit Pass und Visum spreche im Übrigen ebenfalls gegen die Befürchtung, vom Geheimdienst gesucht zu werden. Die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers, der jede normale Lebenssituation mit einer möglichen Bespitzelung in Verbindung setze (praktisch alles und jeder solle ihn im Auftrag des Geheimdienstes bespitzelt haben [Handwerker, Menschen in der Post und dem Konsulat, Zeugen Jehovas, Kameras in den Stras-

D-6713/2013 sen, Blicke am Flughafen, Asylsuchende im EVZ]), könne nicht den objektiven Tatsachen entsprechen. Es verwundere denn auch nicht, dass er in all den Jahren vom Geheimdienst nie direkt angesprochen oder unter Druck gesetzt worden sei. Angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geheimdienstlichen Verfolgung könne eine Würdigung der angeblichen Parteitätigkeit und der Teilnahme an Demonstrationen dahingestellt bleiben, stünden diese Aktivitäten doch im Zusammenhang mit dem Hauptvorbringen, welches der Glaubhaftigkeit nicht standhalte. Auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente könne damit verzichtet werden. Den wirtschaftlichen Vorbringen komme keine Asylrelevanz zu. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge in Russland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und einen Anteil an einer Wohnung, und beziehe eine Rente. Die gesundheitlichen Beschwerden könnten weiterhin – wie bis anhin – in Russland behandelt werden. Im Übrigen seien die schweizerischen Behörden bereit, den Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland zu unterstützen. C. C.a Mit Eingabe vom 28. November 2013 (Datum Poststempel, Schreiben datiert vom 27. November 2013) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. November 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. C.b Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und machte erneut geltend, er werde in Russland seit nunmehr vierzig Jahren diskriminiert und vom Geheimdienst überwacht und verfolgt. Aus der Kommunistischen Partei sei er ausgeschlossen worden. Von der Universität C._____ sei er zu Unrecht exmatrikuliert worden; er habe nicht so viele Absenzen aufgewiesen, wie ihm damals vorgeworfen worden sei. Die ungerechtfertigte Exmatrikulati-

D-6713/2013 on habe sich negativ auf seine wissenschaftliche Karriere ausgewirkt. Auch sei er zu Unrecht dazu gebracht worden, seine Stelle beim (…) zu kündigen. Als Folge davon könne er nur wenige Dienstjahre aufweisen und erhalte deshalb nur eine geringe Altersrente. Zudem leide er an (…). D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung vom 6. Dezember 2013 (Diagnose: […]) und ein Gutachten vom 28. März 2013 (Diagnose: […]), letzteres in russischer Sprache mit deutscher Übersetzung, nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 27. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-6713/2013 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-

D-6713/2013 ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). 5. Das BFM hat die vorgebrachten Fluchtgründe als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Ihr sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.1 Das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch den russischen Geheimdienst seit nunmehr rund vierzig Jahren ernsthafte Zweifel bestehen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein stimmiges Bild vermitteln. Den in der vorinstanzlichen Verfügung aufgezeigten Ungereimtheiten und dem Fehlen von Realkennzeichen hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegenzusetzen. Das BFM hat diese Vorbringen aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend qualifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist, und die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4). Wie das BFM diesbezüglich zutreffend festgestellt hat, spricht die problemlos erfolgte Ausreise über den Flughafen in C._______ im (…) 2013 gegen die Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer aktuellen, gezielten Verfolgung durch den russischen Geheimdienst im Zeitpunkt seiner Ausreise. Die weiter vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers stellen keinen Asylgrund im Sinne von

D-6713/2013 Art. 3 AsylG dar, und auch mit dem Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage seiner ganzen Familie vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 5.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde damit zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-6713/2013 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Russland ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet.

D-6713/2013 7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Russland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Aufzählung Beschwerden) ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die in Russland schlicht nicht behandelbar wäre. Entsprechende Institutionen und Medikamente stehen auch dort zur Verfügung, und der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben in Russland auch schon behandelt. Im Übrigen vermag – wie bereits erwähnt – eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung im Heimatland nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Es ist damit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer, der im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und einen Rentenanspruch verfügt, würde bei einer Rückkehr nach Russland in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen, tiefe Renten), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-6713/2013 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6713/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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