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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2010 D-6709/2010

21. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,954 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-6709/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6709/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. August 2010 verliess und via B._______ und ihm unbekannte Länder am 16. August 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 24. August 2010 zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. September 2010 im D._______ insbesondere geltend machte, er sei seit September 2009 als Wächter der „(...)“ zur Bewachung der Gemeinde E._______ angestellt gewesen, dass am (...) die Wahlen des neuen Generalpräsidenten in E._______ stattgefunden hätten, wobei er und seine Berufskollegen sich zum Dorfzentrum aufgemacht hätten, um für die nötige Sicherheit zu sorgen, dass sie plötzlich von der Polizei beschossen worden seien, da diese sie für MASSOB-Mitglieder gehalten habe, dass fünf Wächter der (...) dabei ums Leben gekommen seien, dass er nach F._______ geflüchtet sei, wo er von einem Freund erste Informationen über die Ursachen und Folgen des Polizeibeschusses erhalten habe, dass er nach drei Tagen nach E._______ zurückgekehrt sei und sich zu Hause versteckt gehalten habe, dass er und sein Vater am 27. Mai 2010 gerade in der Küche beziehungsweise vor dem Haus gewesen seien, als er Motorenlärm und mehrere Schüsse gehört habe, dass er gewusst habe, dass auf seinen Vater geschossen worden sei und er keinen Moment gezögert habe, um durch den Hinterhof nach G._______ zu flüchten, dass ein Freund ihm nach zweitägigem Aufenthalt in G._______ mitgeteilt habe, die Polizei sei vorgefahren und habe die Bewohner nach ihm befragt, D-6709/2010 dass er sich daraufhin als Frau verkleidet habe und unbemerkt habe entkommen können, dass er nach H._______ gelangt sei, wo er einen ihm nahestehenden Pfarrer aufgesucht habe, von dem er erfahren habe, sein Vater sei getötet worden, dass der Pfarrer ihn daraufhin mit B. bekannt gemacht habe, der seine Ausreise organisiert habe, dass er sich am 13. August 2010 mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach B._______ begeben habe, von wo aus er noch am selben Abend in ein ihm unbekanntes Land geflogen sei, dass er einen gefälschten nigerianischen Reisepass benutzt habe, dass er nach einem Hotelaufenthalt und mehreren Zugfahrten mit der Bahn in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, er dieser Aufforderung indessen bis dato keine Folge leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2010 – gleichentags persönlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe erklärt, seine Identitätskarte, den Berufsausweis der (...) und weitere Dokumente zu Hause in Nigeria zurückgelassen zu haben, dass er von niemandem eine Telefonnummer habe und auch sonst niemanden in seinem Heimatland erreichen könne, wobei dies auch für den ihm nahestehenden Pfarrer gelte, dass er auch seine ehemalige Schule oder seinen ehemaligen Arbeit geber nicht kontaktieren könne, da er und seine Berufskollegen allesamt von der Polizei gesucht würden, D-6709/2010 dass diese Aussagen als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller zu werten seien, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Reiseund Identitätspapiere auszuhändigen, dass dies umso mehr gelte, als der Beschwerdeführer sich während seines etwa dreimonatigen Aufenhalts in H._______ und insbesondere im Hinblick auf die Ausreise Papiere hätte ausstellen lassen können, dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identi tät durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente abzugeben, dass die Art und Weise wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem Herkunftsland nach Europa habe bewältigen können als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Ausweispapieren zu werten sei, dass die Aussagen, welche der Beschwerdeführer diesbezüglich gemacht habe, äusserst oberflächlich seien, dass er nicht gewusst habe, wie viel der Pfarrer für seine Reise be zahlt habe, dass er darüber hinaus weder die Länder, durch die er bis B._______ gefahren sei, noch die Stadt in B._______, von der er abgeflogen sei, gekannt habe, dass er im Weiteren nicht gewusst habe, mit welcher Fluggesellschaft er wie viele Stunden geflogen sei, in welchem europäischen Land er gelandet und auf welchem Weg er in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer ebenso wenig habe angeben können, ob der von ihm benutzte gefälschte Reisepass mit einem Visum versehen gewesen sei, dass diese Aussage unglaubhaft sei, zumal eine ausreisewillige Person ein grundsätzliches Interesse an einer derartigen Frage habe, dass er zudem geltend gemacht habe, weder bei seiner Ausreise aus Nigeria, noch auf dem Weg bis B._______ jemals kontrolliert worden zu sein, D-6709/2010 dass diese Angaben der allgemeinen Erfahrung widersprächen, da der Beschwerdeführer in I._______ und J._______ hätte ein- und ausreisen müssen, um überhaupt erst an die Grenze zu B._______ zu gelangen, dass er den Umstand, wonach er trotzdem nie kontrolliert worden sei, damit begründete, er sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, dass dieser Erklärungsversuch behelfsmässig sei und nicht gehört werden könne, dass die Aussagen des Beschwerdeführers stereotyp, oberflächlich und realitätsfremd seien, dass sie darauf schliessen liessen, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass seine Identität aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten nicht feststehe, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die unglaubhaften Angaben über den Reiseweg erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffneten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass diese Zweifel durch massive Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers verstärkt würden, dass er bereits anlässlich der BzP in widersprüchlicher Weise geschildert habe, einerseits von seinem Vater in E._______, andererseits erst vom Pfarrer in H._______ erfahren zu haben, er sei für ein Mitglied der MASSOB gehalten und deshalb von der Polizei gesucht worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 24. August 2010; A1, S. 6 f.), D-6709/2010 dass der Beschwerdeführer bei derselben Befragung ferner erklärt habe, ein Freund in F._______ habe ihn unterrichtet, fünf seiner Berufskollegen seien in E._______ erschossen worden, dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung angegeben habe, sein Vater habe ihm dies zu Hause mitgeteilt (vgl. A1, S. 7 und Anhörungsprotokoll vom 6. September 2010; A8, S. 5), dass er bei der BzP im Weiteren geltend gemacht habe, er wisse nicht, wer seinen Vater erschossen habe, in der Anhörung jedoch erklärt habe, es habe sich dabei um die Polizei gehandelt, dass man ihm dies später erzählt habe (vgl. A1, S. 8; A8, S 6), dass der Beschwerdeführer weitere widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Anzahl der Schüsse auf seinen Vater sowie die in G._______ vorgefahrenen Polizeiwagen gemacht habe (vgl. A1, S. 6, 8; A8, S. 7), dass er entsprechende Vorhalte nicht habe entkräften können (vgl. A8, S. 8), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen und höchst widersprüchlichen Aussagen offensichtlich unglaubhaft seien, dass seine Ausführungen des Weiteren unplausibel seien und jeglicher Logik widersprächen, dass nicht gehört werden könne, die Polizei habe die Wächter, welche mit speziellen Westen uniformiert und sogar als „(...)“ gekennzeichnet gewesen seien, für MASSOB-Mitglieder gehalten, dass dies umso mehr gelte, als die (...) vor diesem Vorfall mit der Polizei nie Probleme gehabt habe, dass die Polizei nach dem Ereignis nicht bemerkt haben wolle, dass es sich bei den Toten und Beschossenen um die von der Gemeinde E._______ beauftragten und mit besagten Westen und Ausweisen versehenen Sicherheitskräfte gehandelt habe, könne nicht geglaubt werden, D-6709/2010 dass der Beschwerdeführer keinerlei Anstalten unternommen haben wolle, um sich bei den Behörden unter Vorzeigen seines Berufsausweises zu melden, sei ebenso wenig zu hören, dass auf die Erwähnung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in den Darlegungen des Beschwerdeführers verzichtet werden könne, dass die summarische Prüfung seiner Vorbringen insgesamt zum Ergebnis führe, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, womit aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass er insbesondere geltend machte, er habe bereits ausgeführt, weshalb er seine Heimat Nigeria verlassen habe, dass dort die Sicherheit für sein Leben nicht mehr garantiert sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-6709/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-6709/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) miss achtet, dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hevorgeht, weshalb der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, D-6709/2010 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mit den Ausführungen des Bundesamtes auseinandersetzt, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM somit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-6709/2010 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er die Schule besuchte, über Arbeitserfahrung verfügt und Kenntnisse der englischen Sprache aufweist, dass im Übrigen aufgrund seiner unglaubhaften Asylgründe und vor dem Hintergrund, dass er seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Nigeria gelebt haben will, davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be- D-6709/2010 schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung übereinstimmend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6709/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangsbestätigung) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 13

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