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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2009 D-6708/2009

21. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,313 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Sep...

Volltext

Abtei lung IV D-6708/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6708/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 5. Juli 2009 auf dem Luftweg verliess und am 15. Juli 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D. um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Juli 2009 im EVZ E. sowie der direkten Anhörung vom 14. September 2009 durch das BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie gehöre der amharischen Volksgruppe an und habe den Heimatstaat verlassen, weil ihre Mutter sie habe dazu zwingen wollen, einen wesentlich älteren Mann zu heiraten, dass sie ausserdem Flugblätter für eine politische Organisation verteilt habe und in der Folge 20 Tage lang auf einem Polizeiposten festgehalten und auch vergewaltigt worden sei, dass sie eine behördliche Vorladung erhalten habe, weshalb sie ihren Heimatort F. verlassen habe und nach G. gereist sei, wo sie bei ihrer Schwester gewohnt und ihre Reise in die Schweiz organisiert habe, dass sie ihren sechsjährigen Sohn bei ihrer Mutter zurückgelassen habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. September 2009 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen, dass die Beschwerdeführerin nämlich behauptet habe, sie sei im Zusammenhang mit der Verteilung von Flugblättern verhaftet worden, doch sei sie nach der Unterzeichnung einer Erklärung, derzufolge sie den Behörden zur Verfügung stehe, aus der Haft entlassen worden, D-6708/2009 dass sie rund vier Jahre nach der Haft und kurz vor der Ausreise eine Vorladung erhalten habe, wonach sie den Behörden zur Verfügung zu stehen habe, dass sie keine genaueren Angaben zur Vorladung habe machen können und geltend gemacht habe, sie habe die Vorladung zerrissen und wenige Tage danach ihr Domizil verlassen, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn eine Person, deren Leben sich nach dem Erhalt einer Vorladung auf drastische Weise geändert habe, kein einziges Detail über eben diese Vorladung angeben könne, dass das Vorbringen, die äthiopischen Behörden hätten eine Person, die ihnen zur Verfügung zu stehen habe, mit ihrem Pass am Flughafen kontrolliert und legal ausreisen lassen, jeder Logik entbehre, dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin oberflächlich und unlogisch ausgefallen seien, dass die Beschwerdeführerin zu verschiedenen wichtigen Vorkommnissen, die sie zur Ausreise motiviert hätten, oberflächliche und unsubstanziierte Angaben gemacht habe, dass sie etwa während der Anhörung aufgefordert worden sei, detailliert zu erzählen, weshalb sie den Heimatstaat verlassen habe, doch habe sie in diesem Zusammenhang lediglich einige wenige allgemein gehaltene Sätze von sich gegeben, dass es beispielsweise in den vergangenen Monaten weder zu einer Diskussion zwischen Mutter und Tochter gekommen sei, noch seien konkrete Schritte für die Heirat in die Wege geleitet worden, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Thema keinen der Dialoge zwischen ihr und der Mutter habe wiedergeben können, und sie lediglich den Vornamen des Bräutigams sowie seine berufliche Aktivität als Händler habe nennen können, dass sie bezüglich ihres Sohnes trotz mehrfachen Fragen nach der Verabschiedung ihres Sohnes in F. keine Angaben zu diesem für eine Mutter schwerwiegenden Schritt und einschneidenden Moment habe machen können, D-6708/2009 dass sie auch die Vergewaltigung nicht habe glaubhaft machen können, zumal sie trotz mehrfachen Nachfragens keine Details zum Hergang habe benennen können und ebensowenig in der Lage gewesen sei, die Momente vor oder nach der Vergewaltigung und allgemein die Zeit der Haft und die Haftbedingungen differenziert zu beschreiben, weshalb ihre Vorbringen insgesamt unglaubhaft erschienen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) geltend gemacht habe, sie sei während der Haft vergewaltigt und brutal geschlagen worden, doch habe sie anlässlich der Direktanhörung nicht mehr davon gesprochen, geschlagen worden zu sein, dass sie sich auch anlässlich ein- und derselben Direktanhörung mehrfach widersprüchlich geäussert habe, etwa in Bezug auf die Frage, wann sie zum letzten Mal Flugblätter verteilt habe, oder zur Frage, ob sie von einer oder zwei Personen aus ihrer Zelle geholt und ins Büro gebracht worden sei, dass sie sich in Bezug auf die Behörde, die sie festgehalten habe, insofern widersprüchlich geäussert habe, als es sich während der BzP um die Bundespolizei und während der Direktanhörung um die Partei oder gar um das Militär gehandelt habe, weshalb ihre Vorbringen widersprüchlich und unglaubhaft seien, dass die Beschwerdeführerin mit teils englischsprachiger (Beschwerdeanträge), teils französischsprachiger (Beschwerdebegründung) Eingabe vom 25. Oktober 2009 (Poststempel vom 26. Oktober 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte, ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. November 2009 diese Gesuche abwies und D-6708/2009 die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 23. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. November 2009 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-6708/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend macht, die Widersprüche zwischen dem Protokoll der Befragung vom 27. Juli 2009 im EVZ E. sowie demjenigen der Direktanhörung vom 14. September 2009 durch das BFM seien auf Unzulänglichkeiten der Übersetzung sowie der Interpretation durch die Übersetzerin zurückzuführen, dass sie demnach eine nochmalige Anhörung mit einer ihrer Muttersprache (Amharisch) mächtigen Dolmetscherin beantrage, um fehlerhafte Interpretationen zu vermeiden, dass diese Vorbringen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, weil die von der Vorinstanz zugezogenen Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes hinsichtlich ihrer fachlichen Fähigkeiten wie auch ihrer charakterlichen Eignung einer Prüfung unterzogen werden, D-6708/2009 dass dementsprechend nicht davon auszugehen ist, eine Dolmetscherin habe ihre Aufgabe darin gesehen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einfach nur zu übersetzen, sondern auch noch zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin die Übersetzungen anlässlich beider Befragungen gut verstanden hat (A1/14 S. 11, A12/13 S. 2), weshalb die gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen kann, dass der Beschwerdeführerin beide Protokolle nach Abschluss der Befragungen rückübersetzt wurden, weshalb sie schon bei dieser Gelegenheit – und nicht erst bei der Lektüre des angefochtenen Entscheids – allfällige Unstimmigkeiten hätte bemerken und beanstanden müssen, falls es aus ihrer Sicht solche gegeben hätte, dass sich die Beschwerdeführerin dementsprechend bei ihren Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen muss, und es sich erübrigt, die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, bezüglich der unsubstanziierten, unlogischen und widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-6708/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- D-6708/2009 fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführerin über eine ausreichende Schulbildung verfügt, um im Heimatstaat ihren Lebensunterhalt zu verdienen (A1/14 S. 3), weshalb nicht anzunehmen ist, sie werde nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt sein, dies umso weniger, als sie im Heimatstaat über ein ausreichendes Beziehungsnetz (inklusive minderjährigem Sohn) verfügt und bei Bedarf darauf zurückgreifen kann (A1/14 S. 4), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6708/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 19. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10

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