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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2008 D-670/2008

12. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,591 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2...

Volltext

Abtei lung IV D-670/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Serbien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-670/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. April 1992 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl. B. Am 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aus dem ihm vorliegenden Grenzkontrollrapport vom 1. August 2007 gehe hervor, dass er am besagten Tag nach Prishtina gereist sei. Gleichzeitig räumte das Bundesamt ihm im Hinblick auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. C. Der Beschwerdeführer teilte dem BFM am 27. Oktober 2007 mit, er sei am 1. August 2007 in den Kosovo geflogen, weil ihn sein dort allein lebender Grossvater zuvor angerufen und ihm gesagt habe, er sei sehr krank. Er habe es nicht fertig gebracht, ihn in dieser Situation allein zu lassen. Er ersuche darum, dass ihm der Flüchtlingsstatus nicht aberkannt werde. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Versand: 24. Dezember 2007) aberkannte das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte Asyl. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es "sei ihm der Asylstatus nicht weg zu nehmen." Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- D-670/2008 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hat unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). D-670/2008 4.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen, der zufolge eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Im Einzelnen führt es aus, Art. 1 C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Gemäss Rechtsprechung komme diese Bestimmung nur dann zur Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asylland oder durch die Behörden dieses Landes. Zweitens müsse die betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Drittens müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz der UNMIK gestellt. An dieser Argumentation ändere auch der Umstand nichts, dass er seinen kranken Grossvater besucht habe, zumal er sich bereits im Juli 2002 aus den selben Gründen im Kosovo aufgehalten habe. Weil die genannten drei Bedingungen erfüllt seien, werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. 5. 5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2002 kurzfristig in den Kosovo reiste, weil er seinen dort alleine lebenden Grossvater, der an Hautkrebs leide, besucht habe, da dieser ernsthaft erkrankt sei (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2003). Das damalige BFF verzichtete in der Folge auf den Widerruf des Asyls. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers reiste er am 1. August 2007 wiederum in den Kosovo, weil sein schwer kranker Grossvater ihn zuvor angerufen habe. Das BFM zieht die Gründe, die den Beschwerdeführer zur Reise in den Kosovo bewogen haben, nicht in Zweifel, erachtet sie aber offenbar als für die rechtliche Beurteilung nicht bedeutsam. 5.2 Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, D-670/2008 von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.). In Bezug auf den Kosovo ist gemäss Praxis ferner bedeutsam, dass dieser formell nach wie vor zu Serbien gehört. Gemäss Praxis kann jedoch die vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das - wie der Kosovo - von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, nicht als Kontaktnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung betrachtet werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8.b S. 65 f.). Unter Umständen kann jedoch - an Stelle des erforderlichen Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht gewährter Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen. Allerdings muss aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzweifelhaft erscheinen, dass der ihm gewährte Schutz auch in subjektiver Hinsicht ausreichend und effektiv ist (EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c S. 66 ff.). 5.3 Gemäss Rechtsprechung ist eine aus moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Heimatstaat für sich alleine betrachtet noch kein genügender Grund, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), da sich daraus keine Absicht der Unterschutzstellung ableiten lässt. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit der UNMIK in Kontakt getreten wäre oder auf andere Weise deren Schutz konkret beansprucht oder seinen Aufenthalt publik gemacht hätte, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, dass er den von den internationalen Truppen im Kosovo gewährten Schutz für eine dauernde Rückkehr als ausreichend erachtet hat. Vor diesem Hintergrund kann der Aufenthalt im Kosovo nicht genügen, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf die fehlende Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu ziehen (vgl. dazu auch EMARK 2002 Nr. 21). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 seinen erkrankten Grossvater bereits einmal besucht hatte. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Aktenlage die Voraussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind, da aufgrund der gegenüber dem Grossvater bestehenden moralischen Verpflichtung des Beschwerdeführers das Erfordernis der Freiwilligkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht als erfüllt betrachtet und gleichzeitig D-670/2008 auch nicht gesagt werden kann, er habe durch die Rückkehr in den Kosovo den supranationalen Schutz in Anspruch genommen, und damit verdeutlicht, dass ihm subjektiv die Furcht vor Verfolgung fehlt. Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 20. Dezember 2007 aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da er im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war und nicht davon auszugehen ist, es seien ihm durch die Beschwerdeführung notwendige Kosten erwachsen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs 1 und 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-670/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 7

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