Abtei lung IV D-67/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-67/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Z._______ (Provinz Sulaymaniya) im Nordirak, suchte am 2. Januar 2001 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall bis zum 10. September 2002 zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 15. August 2002 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, es sei die Unzumutbarkeit, allenfalls die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Das BFM hob mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 die den Vollzug der Wegweisung betreffenden Ziffern 4 bis 6 seiner Verfügung vom 16. Juli 2002 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Die ARK schrieb infolgedessen mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 die Beschwerde vom 15. August 2002 als gegenstandslos geworden ab. E. Am 8. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. D-67/2008 F. Am 23. November 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. G. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 - eröffnet am 6. Dezember 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 31. Januar zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, der Entscheid des BFM vom 3. Dezember 2007 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. I. Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Fürsorgebestätigung wurde am 22. Januar 2008 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende D-67/2008 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 4. Januar 2008, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei. Andererseits wird sinngemäss geltend gemacht, ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist oder diese aufzuheben ist. D-67/2008 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar ein. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provinzen verfügen. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Situation. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Auch wenn die Gefahr bestünde, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführer lege dann auch nicht dar, dass die Rückkehr in sein Heimatland ihn aus spezifischen Gründen einer konkreten Gefährdungssituation aussetzen würde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Tätigkeit als Polizist für das Verschwinden eines Mannes namens S.M. verantwortlich gemacht und deswegen von den Familienmitgliedern bedroht worden, sei bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen. Das BFM sei in seiner Verfügung vom D-67/2008 16. Juli 2002 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei nicht von einer akuten Verfolgungsgefahr ausgegangen, da er nach den geltend gemachten Übergriffen noch bis zu seiner Ausreise an seiner heimatlichen Adresse verblieben und weiterhin seiner Arbeit nachgegangen sei. Seinen Aussagen zufolge solle der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Polizist S.M. eine Vorladung überbracht haben, weil S.M. im Jahr 1996 einen Weg vermint habe und deswegen für den Tod von acht Personen verantwortlich gemacht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizeibehörden einem mutmasslichen Attentäter eine Vorladung überbringen lassen würden, anstatt ihn auf der Stelle zu verhaften. Ein derartiges Vorgehen sei realitätsfremd. Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er aus den von ihm geschilderten Gründen befürchten müsse, Opfer von Vergeltungsmassnahmen zu werden. Folglich sei davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seine Heimat aus dem erwähnten Grund keine Gefahr drohe. Die eingereichten Beweismittel würden zu keinem anderen Schluss führen, zumal derartige Dokumente problemlos gekauft werden könnten. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von fast 19 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe damit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in Z._______, Sulaymaniya verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Er verfüge überdies über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als Angestellter auf dem elterlichen Hof. In der Schweiz sei er seit September 2007 als Officeangestellter erwerbstätig und habe dadurch weitere Berufserfahrung sammeln können. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer eigenen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gehe das BFM daher insgesamt davon aus, dass Hilfsleistungen der Verwandten (Mutter, 11 Schwestern, 1 Bruder), ein taugliches Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen können und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der D-67/2008 Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 4. Januar 2008 unter Bezugnahme auf im Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2007 erwähnten Anschläge in Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sowie unter Hinweis auf weitere Anschläge in der Provinz Sinjar, in Tal Afar und Kirkuk geltend, seit Februar 2007 sei eine eindeutige Verlagerung der Gewalt vom Süden des Iraks in Richtung Norden festzustellen. Die türkische Armee habe die Zahl ihrer Soldaten in den Kurdengebieten nahe der Grenze zum Irak erhöht. Diese Truppenaufstockung und die kriegerischen Auseinandersetzungen seien Teil des Einsatzes gegen kurdische Rebellen im Südosten der Türkei und im Norden Iraks. Es sei bereits zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen. Mitte Dezember 2007 habe die türkische Luftwaffe mutmassliche Stellungen der PKK im Nordirak angegriffen. Gemäss UNHCR seien bereits ungefähr 1'800 Personen geflohen. Anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen präsentiere sich die Lage in den kurdisch regierten Provinzen vergleichsweise ruhig und sicher. Auf dem Hintergrund der politischen Spannungen in der gesamten Region könne sich die Situation allerdings rasch ändern. Die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen seien beschränkt. Die angespannte soziale Situation könne durch eine hohe Zahl von Rückkehrenden zusätzlich belastet werden. Bisher habe die Kurdische Regionalregierung eine zwangsweise Rückkehr grundsätzlich abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht als Polizist in Sulaymaniya gearbeitet. Dort sei er Ziel eines Racheaktes seitens eines anderen Clans geworden. Man habe ihm vorgeworfen, für das Verschwinden eines Mannes namens S.M verantwortlich zu sein. Tatsächlich habe er diesem eine Vorladung überbracht und ihn auf den Polizeiposten begleitet. Was danach auf dem Polizeiposten passiert sei und weshalb S.M. tatsächlich verschwunden sei, entziehe sich seinen Kenntnissen. Die Feindschaft zum Clan von S.M. sei jedoch bis heute bestehen geblieben und Familienmitglieder des Beschwerdeführers würden auch in jüngster Zeit immer wieder bedroht werden. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-67/2008 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFF hat in der Verfügung vom 16. Juli 2002 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Febru- D-67/2008 ar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er sei wegen seiner Tätigkeit als Polizist für das Verschwinden eines Mannes namens S.M. verantwortlich gemacht und deswegen von den Familienmitglieder bedroht worden, kann auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch oben E. 4.2 zweites Lemma). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus dem vom BFM zutreffend dargelegten Gründen nicht geglaubt werden kann, dass er in seiner Heimat in dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang Opfer von Vergeltungsmassnahmen werden könnte. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der angeblichen Bedrohungslage durch die Familienmitglieder von S.M. ist festzuhalten, dass die Sicherheits- und Justizbehörden in den Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Gleichzeitig lässt auch die allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den erwähnten nordirakischen Provinzen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und Dohuk, Sulaymaniya und Erbil medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. D-67/2008 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 26-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Sulaymaniya, in welcher er sein ganzes Leben bis zur Ausreise am 5. Dezember 2000 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er sechs Jahre die Grundschule besucht und danach auf dem elterlichen Hof als Angestellter gearbeitet (vgl. act. A7/25 S. 7). In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer seit September 2007 als Officeangestellter. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal seine nach wie vor in Z._______ lebende Mutter, seine 11 Schwestern und sein Bruder (vgl. act. A7/25 S. 6), welche sich gemäss seiner Aussage in einer guten finanziellen Situation befinden (vgl. act. A10/10 S. 3), und das dort wohl nach wie vor bestehende weitere Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten ihn bei der Reintegration werden unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen. D-67/2008 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 10. Januar 2008 gutgeheissen wurde, ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-67/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 12