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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2016 D-6698/2016

9. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,619 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6698/2016

Urteil v o m 9 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kind B._______, geboren (…), Elfenbeinküste, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).

D-6698/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) eigenen Angaben zufolge am 18. Juli 2015 mit Bewilligung des SEM in die Schweiz einreisten, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 4. August 2015 im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 8. Juni 2016 zu den Asylgründen durch das SEM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Staatsangehörige der Elfenbeinküste, gehöre der Ethnie der Tagouna an und stamme aus N._______, dass sie in den Jahren 2007 bis 2011 zusammen mit ihrem ehemaligen Lebenspartner, C._______, im Stadtteil O._______ von N._______ gewohnt habe, dass ihr Partner in die Schweiz geflohen sei, als im Jahre 2011 der Bürgerkrieg in der Elfenbeinküste wieder aufgeflammt sei, dass sie sich nach Burkina Faso begeben habe und später zu ihrer Familie in die Elfenbeinküste zurückgekehrt sei, dass sie am 30. Mai 2011 ihren Sohn geboren, des Weiteren vom Jahre 2013 an als Kassiererin im (…) gearbeitet und ein Studio gemietet habe, in dem sie zusammen mit ihrem Sohn und den beiden Kindern ihres Partners, um die sie sich gekümmert habe, gewohnt habe, dass sie keine persönlichen Probleme in der Elfenbeinküste gehabt habe, dass sie im Rahmen eines Familiennachzugs ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten habe, woraufhin sie zusammen mit ihrem Sohn und den beiden Kindern ihres ehemaligen Partners am 18. Juli 2015 legal in die Schweiz eingereist sei, dass sie sich im August 2015 von ihrem Partner getrennt habe, dass die Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Original eingereicht wurden, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. September 2016 – eröffnet am 30. September 2016 – ablehnte

D-6698/2016 und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung dieser Verfügung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe ihren Heimatstaat zwecks Familienzusammenführung in der Schweiz verlassen, dass ihr Leben in der Elfenbeinküste zwar schwierig gewesen sei, sie dort aber ein gutes Leben geführt habe, dass diese Vorbringen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) als asylrelevant bezeichnet werden könnten, dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge zwischen ihr respektive ihrem Sohn und ihrem vormaligen Partner kein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben mehr bestehe, weshalb eventuelle Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dieser Familienbeziehung nicht gegeben seien, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in der Elfenbeinküste herrschende politische Situation noch andere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprächen, dass in der Elfenbeinküste gegenwärtig keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herrsche, aufgrund welcher die Bevölkerung konkret gefährdet werden könnte, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergäben, die einer Wegweisung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, weshalb diese ohne Einschränkung zumutbar sei,

D-6698/2016 dass die Beschwerdeführerin als Kassiererin in einem Labor gearbeitet habe, dort die Ausbildung zur Laborassistentin begonnen und mit ihrem Einkommen die Miete für ein Studio habe zahlen können, dass sie durch die Verrichtung zusätzlicher Gelegenheitsarbeiten für die übrigen Lebenshaltungskosten habe aufkommen können, dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt des Heimatstaats in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin und des Umstands, dass sie bereits Arbeitserfahrung gesammelt habe, als möglich erscheine, und nicht von schlechten wirtschaftlichen Überlebenschancen auszugehen sei, dass ferner davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin verfüge in der Elfenbeinküste über ein grosses familiäres Netz, welches allfällige schwierige Verhältnisse ausreichend auffangen und ihr und ihrem Sohn eine gesicherte Wohnsituation bereitstellen könne, dass sie im Übrigen bereits in der Vergangenheit familiäre Unterstützung erhalten habe, dass der fünfjährige Sohn der Beschwerdeführerin in der Elfenbeinküste geboren sei und dort bis zu seinem vierten Lebensjahr gelebt beziehungsweise bereits den Kindergarten besucht habe, dass der Vollzug der Wegweisung für den Sohn der Beschwerdeführerin – insbesondere auch in Anbetracht seines kurzen Aufenthalts in der Schweiz – keine Entwurzelung darstelle und mit seinem Kindeswohl vereinbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Elfenbeinküste somit gesamthaft betrachtet als zumutbar erscheine und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Der Entscheid des SEM vom 28. September 2016 sei aufzuheben, und es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren oder jedenfalls deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Des Weiteren sei auf

D-6698/2016 die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Ausserdem sei die unterzeichnete Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-6698/2016 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Begründung der Beschwerdebegehren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin befürchte bei ihrer Rückkehr Probleme mit den Behörden des Heimatstaats, weil diese nun wüssten, wo sich ihr Ex-Partner, der als ehemaliger Polizist in seinem Heimatstaat immer noch gesucht werde, aufhalte, dass die Behörden des Heimatstaats die Beschwerdeführerin unter Druck setzen und ihr Probleme bereiten würden, dass das Kind eine sichere Umgebung brauche und ihre eigene Familie die Beschwerdeführerin kaum unterstützen könne, weshalb das Wohl des Sohnes bei einer Rückkehr gefährdet und der Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheine, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat nie in Haft oder vor Gericht war, sich zudem weder religiös noch politisch betätigt hat und grundsätzlich keinerlei Probleme mit den Behörden des Heimatstaats gehabt hat (vgl. B6/11 Ziff. 7.02 S. 8), dass die Beschwerdeführerin diese Ausführungen anlässlich der Direktanhörung dahingehend präzisierte, sie habe mit den Behörden des Heimatstaats keinerlei Probleme gehabt, höchstens im Zusammenhang mit ihrem Ex-Partner, zumal sie nach seiner Flucht wiederholt von Leuten besucht worden sei, die über seinen Aufenthaltsort hätten Bescheid wissen wollen, dass sie durch diese Besuche jedoch keine Nachteile erlitten habe (vgl. B30/10 F57 ff. S. 7),

D-6698/2016 dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch Partnerin der gesuchten Person war, weshalb sie bei ihrer Rückkehr als Ex-Partnerin aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen keine begründete Furcht vor irgendwelchen Nachteilen zufolge eines Besuchs seitens irgendwelcher Behördenmitglieder geltend machen kann, dass im Übrigen die Annahme in der Beschwerdeschrift, die Behörden des Heimatstaats würden massiven Druck auf die Beschwerdeführerin ausüben, in gesteigertem Ausmass wirklichkeitsfremd erscheint, zumal die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen keinerlei Einfluss auf ihren Ex-Partner ausüben könnte, dass die Beschwerdeführerin somit keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung geltend machen kann, dass es nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

D-6698/2016 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 oder Art. 8 EMRK ersichtlich sind, zumal keine familiären Bindungen mehr zum Ex-Partner beziehungsweise Vater bestehen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat Berufserfahrung als Laborassistentin und Sekretärin sammeln konnte und darüber hinaus auch Gelegenheitsarbeiten annahm, weshalb davon auszugehen ist, sie werde auch nach der Heimkehr nicht in eine existenzielle Notsituation geraten, dass es ihr zuzumuten ist, nötigenfalls auch mehr als einen Job anzunehmen, um den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu bestreiten,

D-6698/2016 dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat nötigenfalls wieder die Hilfe ihrer Grossfamilie (vgl. B30/10 F31 S. 4/5) in Anspruch nehmen kann, welche sie schon in der Vergangenheit mit Lebensmitteln unterstützt und ihrem Sohn den Schulbesuch ermöglicht hat (B30/10 F28 S. 4), weshalb von einem tragfähigen sozialen Netz und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift auch dann zumutbar ist, wenn die Eltern des Ex-Partners ihren Sohn nicht mehr hüten (vgl. B30/10 F20 S. 3), dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat aller Schwierigkeiten zum Trotz bereits den Beweis erbracht hat, dass das Kindeswohl ihretwegen nicht gefährdet ist, dass das Kindeswohl nämlich auch bei Kindern aus der Elfenbeinküste nicht ein Aufwachsen in der Schweiz unabdingbar macht, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,

D-6698/2016 dass das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6698/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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