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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2014 D-6693/2014

21. November 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,043 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 11. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6693/2014

Urteil v o m 2 1 . November 2014 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien

A._______, geboren (…), Belarus, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).

D-6693/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Belarus. Mit Verfügung vom 14. März 2014 hatte das BFM sein Asylgesuch vom 26. Juli 2012 abgewiesen, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet. B. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. April 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2014 als offensichtlich unbegründet ab (vgl. Verfahren D-2078/2014). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. C. Am 4. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Wegweisungspunktes im Asylentscheid vom 14. März 2014. Er beantragte, die verfügte Wegweisung sei zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben, die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen von allen Vollzugshandlungen abzusehen, bis über das Wiedererwägungsgesuch entschieden worden sei. Zu Begründung berief sich der Beschwerdeführer auf neuere Arztberichte, aus welchen hervorgehe, dass er erneut an seinem (…) behandelt werden müsse, um die vom behandelnden Arzt als "hilfreich" bezeichnete operative Beinangleichung abschliessen zu können. Nur so könne eine vorzeitige Dekompensation der (…) vermieden werden. In seinem Heimatland Belarus sei ein derartig spezialisierter Eingriff nicht möglich. Auch hinsichtlich seiner (…) sei er in ärztlicher Behandlung. Angesichts dieser notwendigen laufenden medizinischen Behandlungen sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 22. Juli 2014 des Unispitals C._______ sowie zwei Aufgebote zu ärztlichen Konsultationen im August 2014 zu den Akten. D. Mit Telefax vom 11. August 2014 informierte die Vorinstanz das zuständige (kantonale Behörde) über den Eingang des Wiedererwägungsgesuchs und ersuchte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. E. Am 1. Oktober 2014 sowie am 5. November 2014 erhielt die Vorinstanz

D-6693/2014 zwei weitere Arztberichte des (…) in Kopie zur Kenntnisnahme (vgl. act. A13/3, B11/3). F. Mit Verfügung vom 11. November 2014 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, hielt an der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 14. März 2014 fest und entzog einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Auch erhob das BFM eine Gebühr von Fr. 600.–. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht mit den im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Punkten auseinander gesetzt hätten. Auch mache der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, eine solche sei auch aus den eingereichten Arztberichten nicht ersichtlich. Vielmehr ziele die Eingabe offensichtlich auf eine neue rechtliche Würdigung von Umständen, welche bereits im Asylverfahren des Beschwerdeführers bekannt gewesen und entsprechend gewürdigt worden seien. Es lägen keine neuen Gründe vor, welche die Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfügung zu beseitigen vermögen, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. G. In der Beschwerde vom 17. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 11. November 2014 und die Überprüfung seines Wiedererwägungsgesuchs. Die Angelegenheit sei zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an das BFM zurückzuweisen. Auch beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und ersuchte um den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Des Weiteren wurde beantragt, die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde sei anzuweisen, die Wegweisung bis zum Endurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Situation entgegen der Einschätzung des BFM tatsächlich insofern neu präsentiere, als die für den Beschwerdeführer angezeigte Operation dieser Art in seinem Heimatland nicht durchgeführt werden könne, was aus dem Arztbericht der (…) vom 16. Juli 2014 klar hervorgehe, den er als Beleg für seine Vorbringen mit der Beschwerde einreichte.

D-6693/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 11. November 2014 wurde am 13. November 2014 eröffnet. Die Beschwerde ist mit Versand am 17. November 2014 frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nach negativem Asylentscheid auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Praxis auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist; stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass der Nichteintretensentscheid nicht hätte ergehen dürfen, enthält sie sich deshalb einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 und BVGE 2007/8 E. 2.1 je m.w.H.).

D-6693/2014 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form – und so auch vorliegend – bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). 6. 6.1 Anfechtungsgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des BFM vom 11. November 2014 sowie die diesem Entscheid vorangehende Wegweisungsverfügung vom 14. März 2014. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte, beziehungsweise ob das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs in erster Linie darauf, dass die für ihn nötige Operation an seinem (…) nur im (…) durchgeführt werden könne und eine derartige Behandlung in seinem Heimatland unmöglich sei. Diese Information sei neu und ändere die Sachlage. Sie sei einem Untersuchungsbericht des

D-6693/2014 (…) vom 16. Juli 2014 zu entnehmen (vgl. act. B7/13, Beilage, Arztbericht vom 16. Juli 2014, Ziff. 5, 5.1, 5.2). Seine Eingabe am 4. August 2014 erfolgte damit im Zeitraum von 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes, das Wiedererwägungsgesuch war daher rechtzeitig gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus zitiert der Beschwerdeführer seinen behandelnden Arzt, der eine (…) angesichts seines jungen Alters für "hilfreich" hält und ein spezielles Behandlungskonzept vorschlägt, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Diese spezielle Behandlung sei in der Schweiz nur im (…) möglich (vgl. act. B7/13, Beilage, Arztbericht vom 22. Juli 2014, "Procedere"). Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe diese rechtserheblichen Vorbringen nicht gewürdigt. 7.2 Das BFM begründet sein Nichteintreten (wie bereits unter Bst. F ausgeführt) mit dem Mangel an neuen Tatsachen, welche noch nicht gewürdigt wurden. Es sieht keine neuen, bisher nicht bekannten Gründe als gegeben, welche die Anpassung des ursprünglichen Entscheids zur Folge haben müssten. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hatte bereits im Asylverfahren ebenso wie im ordentlichen Beschwerdeverfahren Gelegenheit, seine gesundheitlichen Probleme ausführlich darzulegen und hat dies auch getan. Die Vorinstanz hatte sich in ihrem abweisenden Entscheid vom 14. März 2014 mit der Gesundheitssituation und den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auseinander gesetzt und war unter Verweis auf act. A36 zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand nach erfolgreicher Behandlung stabilisiert hatte (vgl. act. A40, Ziff. 2 i.). Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2014 griff die Problematik erneut auf, würdigte die neueren Arztberichte und thematisierte die Behandlungsmöglichkeiten in Belarus (vgl. Urteil D-2078/2014, E. 8.6). Im Urteil wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerden durch die (…) durch das Tragen von Einlagen minimiert würden, was sich aus einem Arztbericht vom April 2014 ergebe (vgl. ebenda, E. 8.7). Die seit dem Urteil vom 30. Juni 2014 eingereichten Arztberichte liefern in diesem Zusammenhang keine neuen Erkenntnisse, lassen vielmehr auf eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes schliessen. 7.4 Dem Gericht stellt sich die Situation wie folgt dar: Der Beschwerdeführer hat keine akuten gesundheitlichen Beschwerden mehr. Die Infekti-

D-6693/2014 on ist ausgeheilt und der Heilungsverlauf war sehr erfreulich (vgl. Beilage zur Beschwerde, Behandlungsbericht vom 16. Juli 2014, Ziff. 1.4 und 3.1). Die vorgeschlagene weitere Operation (…) wäre geeignet, den Beschwerdeführer dauerhaft zu kurieren, um vorzeitige Verschleisserscheinungen (…) zu vermeiden (vgl. ebenda, Ziff. 3.2 und 6). Diese Feststellung ist jedoch nicht geeignet, die erstinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz zu ändern. Sie stellt auch kein Novum dar. Bereits der Arztbericht vom 30. Dezember 2013, der im Entscheid der Vorinstanz berücksichtigt wurde, erwähnt, dass zukünftig eine mögliche operative (…) zu diskutieren sei (vgl. act. B1/3), der Beschwerdeführer sich aber gut erholt habe und sehr mobil sei. Das Gericht kommt zum Schluss, dass im Wiedererwägungsgesuch offensichtlich keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, sondern der Beschwerdeführer lediglich Vorbringen wiederholt, welche bereits im ordentlichen Asylverfahren vertieft behandelt wurden. 8. Das BFM ist mangels neuer Tatsachen zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 111b Abs. 2 AsylG). Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Angesichts der direkten Abweisung der Beschwerde wird auch der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos. 10. Die Beschwerde muss aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden, womit eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-6693/2014 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6693/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

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