Abtei lung IV D-6693/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren Q._______, alias B._______, geboren Q._______, alias C._______, geboren Y._______, Ghana, Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6693/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2008 versuchte, illegal in die Schweiz einzureisen, sich mit einer auf C._______ lautenden gefälschten italienischen Identitätskarte auswies, eine auf den gleichen Namen ausgestellte italienische Aufenthaltserlaubnis vorlegte und am gleichen Tag nach Italien zurückgeführt wurde, dass er am 20. September 2008 in Basel polizeilich kontrolliert wurde und während der Einvernahme vom 22. September angab, er wolle ein Asylgesuch stellen, dass er gemäss eigenen Angaben aus F._______, Ghana, stamme und am 19. September 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Z._______ vom 30. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 14. Oktober 2008 angab, sein Heimatland im September 2008 verlassen zu haben, mit dem Flugzeug nach M._______ geflogen zu sein und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz gereist zu sein, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland wegen der Probleme mit seinem Vater verlassen zu haben, welcher spiritueller Magier (F._______) sei und ihn habe zwingen wollen, ebenfalls Magier zu werden, dass er sich geweigert habe, Magier zu werden, weshalb ihm sein Vater zur Strafe jede finanzielle Unterstützung versagt, sich nicht mehr um ihn gekümmert und ihn angewiesen habe, das Haus zu verlassen, da er seinen Anweisungen nicht gehorche, dass der Beschwerdeführer keine Unterkunft gefunden habe und nach Hause zurückgekehrt sei, wo sein Vater ihn bedroht und geschlagen habe, so dass er befürchtet habe, sein Vater werde ihn umbringen, dass er im Jahre 1997 von zu Hause geflohen sei und in T._______ (Ghana) Arbeit als Maurer sowie eine Unterkunft gefunden habe, dass er in seinem Heimatland stark gelitten habe, weil er kein Zuhause mehr gehabt habe und seine Mutter und Geschwister nicht habe se- D-6693/2008 hen können, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen und ein neues Leben anzufangen, dass er zu Protokoll gab, nie einen Pass besessen und seine Identitätskarte während der Arbeit verloren zu haben, und keine Identitätspapiere einreichte, dass er ferner vorbrachte, er habe Ghana bereits im Jahr 2003 verlassen und sei nach L._______ gezogen, von dort im Jahre 2005 nach Ghana deportiert worden und nach einer erneuten Auseinandersetzung mit seinem Vater wieder nach L._______ ausgereist, dass er im Mai 2006 von L._______ nach Italien gereist sei, wo er einen Asylantrag gestellt habe, dass die italienischen Behörden ihn weggewiesen hätten, dass er sich anschliessend im Jahre 2007 in U._______ aufgehalten habe und danach in sein Heimatland Ghana zurückgekehrt sei, welches er am 9. oder 10. September 2008 wieder verlassen habe, dass die italienischen Behörden am 14. Oktober 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass dem Beschwerdeführer an der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt wurde, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 20. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. September 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet und Italien habe einer Rückübernahme zugestimmt, dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten, D-6693/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da er familiäre Probleme mit seinem Vater geltend mache, welche jedoch viele Jahre zurückliegen würden, er eine eigene wirtschaftliche Existenz begründet habe und seine aktuellen wirtschaftlichen Probleme nicht asylrelevant seien, dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, dass Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zulässig, zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 sei aufzuheben, dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] zu gewähren, dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe seit 2006 mit einem Freund in N._______ gelebt, welcher in grosse Schwierigkeiten geraten sei, von sogenannten Geschäftspartnern bedroht und schliesslich ermordet worden sei, dass die Mörder dieses Freundes auch nach ihm suchen würden, weil er mit ihm zusammengearbeitet habe und Geld für ihn einkassiert habe, weshalb er in Italien um sein Leben gefürchtet habe und ihm die Polizei dort nicht habe helfen können, dass er bei einer Rückkehr nach Italien mit dem Schlimmsten rechnen müsse, zumal er an keinem Ort in Italien sicher sei, weil er mit seinem Freund viele Geschäftsreisen unternommen habe und man ihn überall kenne, D-6693/2008 dass der Vollzug der Wegweisung aus diesen Gründen nicht zumutbar sei, dass die Akten der Vorinstanz am 24. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretenstatbestand als unrechtmässig erachtet – deshalb einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-6693/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien aktenkundig und unbestritten ist, D-6693/2008 dass der Beschwerdeführer zudem nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend erkannt, in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 14. Oktober 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Italien nicht bestreitet und auch keine anderen Indizien für die Vermutungswiderlegung ersichtlich sind, dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüpfungspunkte zu Italien hat (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; vgl. demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O., S. 6884), dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, D-6693/2008 dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nichts enthalten ist, das zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte, dass das Vorbringen, er werde von den Mördern seines Freundes, bei dem er seit 2006 in N._______ gelebt und für den er gearbeitet habe, gesucht, erst in der Beschwerde geltend gemacht wird und mithin als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist, dass der Mord an seinem Freund sowie die Behauptung, die Polizei habe ihm nicht helfen können, unsubstanziiert sind, zumal weder Ort noch Zeit noch konkrete Umstände der vorgebrachten Ereignisse erwähnt werden, dass er, sollte er bei einer Rückkehr nach Italien von Drittpersonen behelligt werden, sich an die dortigen Behörden wenden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-6693/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbes. auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-6693/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierte, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6693/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Z._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Z._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das S._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 11