Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6690/2013 law/rep
Urteil v o m 3 1 . Januar 2014 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (…).
D-6690/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune aus B._______ in der Provinz C._______ –, verliess seine Heimat am 27. April 2010 und gelangte am 27. Juli 2010 nach einem etwa zweimonatigen Aufenthalt in Russland via Weissrussland und weitere ihm nicht näher bekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Am 17. August 2010 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe etwa drei Jahre lang bis am 20. April 2010 für die Hilfsorganisation F._______ gearbeitet, die von den Amerikanern finanzierte Wiederaufbauprojekte ausführe. Er sei in seinem Dorf zum Vorgesetzten für die Realisierung dieser Aufbauprojekte gewählt worden. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Sicherheit der Bauarbeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke habe er für die einzelnen Projekte jeweils ungefähr 50 bewaffnete Leute aus seinem Stamm rekrutiert, deren Dienste von der vorerwähnten Hilfsorganisation finanziert worden seien. Auch seine beiden ältesten Söhne hätten sich im bewaffneten Schutztrupp zur Sicherung der Bauarbeiten befunden. Auf diese Weise seien in seinem Heimatdorf B._______ Elektrizitätsnetze erstellt, Brunnen gebohrt und Strassen gebaut worden. Seit Januar des Jahres 2010 sei er als Vorgesetzter seines Dorfes für die Sicherheit der Arbeiten beim Ausbau einer Strasse verantwortlich gewesen. Die Taliban, welche gegen die Wiederaufbauprojekte eingestellt gewesen seien, hätten ihn etwa eine Woche vor Beendigung des letzten Projekts mittels eines Bombenanschlags töten wollen, wobei er bei jenem Attentat aber unversehrt geblieben sei. Am selben Abend habe er in seinem Haus ein Drohschreiben vorgefunden, in dem ihm prophezeit worden sei, der nächste Anschlag auf sein Leben werde tödlich für ihn enden. Am 20. April 2010 seien die Strassenbauarbeiten abgeschlossen gewesen, worauf er sich am selben Tag zu seiner in C._______ wohnhaften Schwester begeben habe. Am 20. beziehungsweise am 21. April 2010 – hätten ihn ungefähr 50 Leute der Taliban zu Hause festnehmen wollen, wobei er damals bereits in C._______ gewesen sei. Daraufhin habe ihn seine Familie telefonisch
D-6690/2013 darüber informiert, dass die Taliban zu Hause nach ihm gesucht hätten. Diese Nachricht habe ihn dazu veranlasst, unverzüglich die Ausreise seiner Ehefrau sowie seiner fünf Kinder nach Pakistan in Begleitung eines Bruders seiner Ehefrau in die Wege zu leiten. Er selbst sei wenig später nach Kabul geflüchtet und via Russland in die Schweiz gelangt. B. Mit Begleitschreiben vom 5. November 2010 sandte der Beschwerdeführer dem BFM eine vom Bürgermeister der Region G._______ (Provinz C._______) am 6. September 2010 unterzeichnete und als der Wahrheit entsprechend beglaubigte Erklärung zu den Akten, wonach er längere Zeit für die Organisation F._______ gearbeitet und als Folge davon Probleme mit den Taliban bekommen habe, welche ihn zu töten und zu entführen versucht hätten (vgl. Beweismittelkuvert A11/1). Im Weiteren reichte er das Original seiner Tazkara ein. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien lokal begrenzt, weshalb ihm eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in der Provinz C._______, offenstehe. Im Weiteren hielt das BFM in seiner Verfügung fest, es dürfe an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Zweifel bestünden. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 sei in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme betreffend, rechtskräftig geworden sei, und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Das BFM beantrag-
D-6690/2013 te in seiner ersten Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde und hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. F. Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf die neue Rechtsprechung gemäss Grundsatzurteil BVGE 2011/51 hin, wonach bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch die Zumutbarkeit der betreffenden innerstaatlichen Fluchtalternative – respektive der innerstaatlichen Schutzalternative – zu prüfen sei, und lud das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. G. Das BFM führte am 13. November 2012 im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung aus, aufgrund der derzeitigen Aktenlage vorliegend nicht in der Lage zu sein, sich im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschliessend zu äussern. Es werde deswegen beantragt, dass die angefochtene Verfügung gerichtlich aufgehoben und das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. H. Mit Urteil D-3427/2011 vom 22. November 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 auf, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen war, und wies die Sache zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung an die Vorinstanz zurück. I. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM abermals fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, und ordnete erneut die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. J. Mit Eingabe vom 28. November 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese
D-6690/2013 Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung und die Asylgewährung betreffe, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde gleichzeitig darum ersucht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel wurden eine vom Übersetzungsbüro H._______ in E._______ angefertigte Übersetzung des vom Beschwerdeführer bereits am 5. November 2010 eingereichten Originals des Bestätigungsschreibens des Bürgermeisters der Region G._______ vom 6. September 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. B) sowie ein als "Skizze Bombenanschlag" bezeichnetes Dokument eingereicht, und es wird darauf hingewiesen, es gelte die Erläuterungen in der Beschwerde vom 17. Juni 2011 sowie im Schreiben vom 6. September 2010 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitzuberücksichtigen. K. Am 12. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung rechtfertige es sich, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Im Weiteren lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. Januar 2014 ein. M. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2013 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. N. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 14. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zu.
D-6690/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-6690/2013 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe im Verlaufe des Aprils 2010 Probleme mit den Taliban bekommen, weil er im damaligen Zeitpunkt als Vorgesetzter für die Sicherheit eines Strassenprojektes in seinem Heimatdorf B._______ verantwortlich gewesen sei, das die Amerikaner via ihre Hilfsorganisation F._______ lanciert hätten. So hätten die Taliban ihn im fraglichen Zeitraum mit einer Bombe zu töten versucht, ihm ein Drohschreiben geschickt und ihn etwa eine Woche später zu Hause gesucht. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Rückweisung der Sache zur Prüfung einer die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden innerstaatlichen Schutzalternative im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens lasse den Schluss zu, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Beschwerdeverfahren das Vorliegen einer – zumindest regionalen – Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich erach-
D-6690/2013 tet habe. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Erwägungen in der nunmehr angefochtenen Verfügung daran etwas ändern sollten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 Abs. 1). Mit dieser Argumentation wird indessen verkannt, dass einerseits das BFM bereits in der Verfügung vom 18. Mai 2011 festhielt, es bestünden bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Zweifel, und sich andererseits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3427/2011 vom 22. November 2012 zur Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen gar nicht äusserte. Dass das BFM nach Rückweisung der Sache im Rahmen der Neubeurteilung die Vorbringen des Beschwerdeführers nunmehr eingehend auf deren Glaubhaftigkeit prüfte, ist folglich nicht zu beanstanden. 4.3 Es trifft zu, dass afghanische Mitarbeiter in internationalen Hilfsorganisationen in erhöhtem Masse der Gefahr unterstehen, Opfer von Vergeltungshandlungen seitens der Taliban zu werden (vgl. CORINNE TROXLER GULZAR, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013, S. 17). Fraglich ist allerdings, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als solche genügend schlüssig sind, um auf Glaubhaftigkeit seiner behaupteten Verfolgungssituation schliessen zu lassen. 4.4 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts des Versuchs der Taliban, ihn zu Hause festzunehmen, divergierende Angaben gemacht hat. So erklärte er bei seiner Erstbefragung, die Taliban hätten ihn am 20. April 2010 zu Hause gesucht (vgl. act. A1/10 S. 6) und präzisierte seine diesbezüglichen Ausführungen dahingehend, die Vorsprache der Taliban in seinem Hause habe sich am selben Abend zugetragen, an dem er zu seiner in C._______ wohnhaften Schwester gegangen sei (vgl. act. A1/10 S. 5). Bei der bloss zwölf Tage später erfolgten Bundesanhörung sagte er demgegenüber aus, die Taliban seien in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2010 bei ihm zu Hause erschienen, während er bereits einen Tag früher – am 20. April 2010 – zu seiner Schwester nach C._______ gegangen sei (vgl. act. A6/13 S. 8 F und A 50). Der erst auf Vorhalt eines bestehenden Widerspruchs hin erfolgte Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, die Taliban seien effektiv bereits "in der Nacht auf den 21. April", also faktisch noch am Tag seiner Flucht zu seiner Schwester am 20. April 2010, erschienen (vgl. Beschwerde S. 4 u.H.a. act. A6/13 S. 8, F und A 51), vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zunächst unmissverständlich ausgesagt hatte, die Taliban seien "in der Nacht vom Einundzwanzigsten auf den Zweiundzwanzigs-
D-6690/2013 ten" bei ihm zu Hause erschienen (vgl. act. A6/13 S. 8 F und A 50). Der Einwand, die soeben zitierte Protokollstelle sei falsch (vgl. Beschwerde a.a.O.), überzeugt ebenfalls nicht, bekräftigte der Beschwerdeführer doch nach Rückübersetzung des Protokolls vom 17. August 2010 unterschriftlich dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Darauf muss er sich behaften lassen. Bereits diese widersprüchlichen und ein zentrales, zumal unmittelbar ausreisebestimmendes Geschehnis betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. 4.4.2 Wenig plausibel erscheint aber auch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers, sich selbst zwecks persönlichen Schutzes zu seiner Schwester nach C._______ zu begeben, seine eigene Familie aber zu Hause zurückzulassen, wiewohl er aufgrund des früher dort deponierten Drohschreibens der Taliban wusste, dass diese seine Wohnadresse kannten, und zwei seiner Söhne gleichfalls Dienste im Solde der Hilfsorganisation F._______ verrichtet haben sollen. Dies deshalb, weil im Falle der zu gewärtigenden und nach Aussagen des Beschwerdeführers denn auch tatsächlich erfolgten Vorsprache durch die Taliban in seinem Hause die naheliegende Möglichkeit bestanden hätte, dass die Taliban jene zwei Söhne festgenommen hätten, um diese für ihr unbotmässiges Verhalten abzustrafen oder ihn, den Beschwerdeführer, zu veranlassen, sich den Taliban an ihrer statt zu ergeben. Der Einwand in der Beschwerde, für die zu Hause verbliebene Familie sei die Gefahr damals noch vergleichsweise geringfügig gewesen, weil die Taliban damals immer noch gehofft hätten, den Beschwerdeführer eliminieren zu können, und die beiden minderjährigen Söhne bloss Hilfsarbeiten verrichtet hätten (vgl. Beschwerde S. 5 Abs. 2), vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Funktion seiner beiden ältesten Söhne innerhalb der Hilfsorganisation zunächst erklärt hatte, diese seien ebenfalls unter den von ihm rekrutierten 50 bewaffneten Leuten gewesen und hätten für die Überwachung einen Lohn erhalten (vgl. act. A6/13 S. 7, F und A 42), was aus Sicht der Taliban schwerlich als untergeordnete Hilfsfunktion angesehen worden wäre. 4.4.3 Der Beschwerdeführer fasste die Ereignisse rund um das angebliche Erscheinen der Taliban in seinem Hause am 20. beziehungsweise 21. April 2010 dahingehend zusammen, diese hätten an die Haustüre geklopft, welche man ihnen geöffnet habe. Anschliessend hätten sie alle Räume des Hauses durchsucht, ohne ihn anzutreffen. Daraufhin seien die Taliban wieder gegangen, ohne irgendetwas zu sagen (vgl. act. A6/13
D-6690/2013 S. 8/9, F und A 56 bis 58). Das BFM bewertete diese Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2013 als stereotyp und oberflächlich, was ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen darstelle. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban mit 50 Mann hätten anrücken sollen, um eine einzelne Person festzunehmen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eingewendet, der Beschwerdeführer könne hinsichtlich der Modalitäten der Suche der Taliban nach seiner Person keine detaillierteren Angaben machen, da er selbst nicht anwesend gewesen sei. Die Präsenz der Taliban mit 50 Mann erkläre sich dadurch, dass diese damals nicht gewusst hätten, dass er nicht mehr wie früher von einem Schutztrupp von zehn Mann bewacht worden sei (vgl. diesbezüglich Beschwerde vom 17. Juni 2011 S. 2, Abs. 6). Auch diese Entgegnungen halten einer näheren Betrachtung nicht stand, erklären sie doch nicht ansatzweise, weshalb die Taliban nach der erfolglosen Suche nach dem Beschwerdeführer einfach wortlos und unverrichteter Dinge wieder hätten abziehen sollen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, die Schweigsamkeit der Taliban sei letztlich dadurch begründet gewesen, dass diese gehofft hätten, er selber würde so keinen Verdacht schöpfen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach Hause zurückkehren (vgl. act. A6/13 S. 9, F und A 57 f.). Dieser Erklärungsversuch ist jedoch nicht plausibel, versteht es sich doch von selbst, dass die Familie des Beschwerdeführers nach der Hausdurchsuchung durch 50 Taliban beinahe zwangsläufig den Schluss ziehen musste, diese hätten nach ihm gesucht, was den Taliban wohl auch von Anfang an bewusst gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stützt letztere Überlegung indirekt durch seine Aussage, seine Familienangehörigen hätten ihn nach der erfolglosen Hausdurchsuchung telefonisch über das Vorgefallene verständigt (vgl. act. A6/13 S. 9, F und A 59). Vor diesem Hintergrund mutet die Behauptung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten sich nach der erfolglosen Suche nach seiner Person einfach kommentarlos wieder entfernt, realitätsfremd an, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation vermehrt. 4.4.4 Nicht plausibel ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe trotz des Bombenattentats und des noch am selben Abend zu Hause vorgefundenen Bekennerschreibens seine Tätigkeiten im Dienste der Hilfsorganisation weitergeführt, musste er doch aufgrund des Drohbriefs jederzeit mit einem weiteren Attentatsversuch rechnen. An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand nichts, er habe sich seit
D-6690/2013 jenem Vorkommnis nur noch in Begleitung eines bewaffneten Schutztrupps bewegt (vgl. act. A6/13 S. 7, F und A 46), ist den Akten doch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Bombenattentat unter starkem Personenschutz (in der Beschwerde vom 17. Juni 2011 ist auf Seite 2 unten von einer zehnköpfigen Leibwache die Rede) gestanden haben soll, ohne dadurch in der Lage gewesen zu sein, den angeblichen Anschlag auf sein Leben abzuwenden. 4.4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers angesichts gravierender Widersprüche sowie zahlreicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft sind. An dieser Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer am 5. November 2010 eingereichte Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters der Region G._______ vom 6. September 2010 nichts zu ändern, beruht dieses doch im Kern auf einem vom Beschwerdeführer nachträglich an den besagten Bürgermeister adressierten Brief, worin der Beschwerdeführer nochmals die von ihm dargelegten Verfolgungsgründe auflistet und den Bürgermeister um eine Bestätigung derselben bittet. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann diesem Bestätigungsschreiben indessen kein Beweiswert beigemessen werden. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keinem andern Ergebnis führen können. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen als nicht aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-6690/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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