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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2008 D-6677/2007

14. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,959 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6677/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6677/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz im Bezirk A._______ (Provinz Suleimaniya), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 24. November 2006 und gelangte am 20. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung, die am 25. Januar 2007 (...) stattfand, sagte er aus, er habe als Verkehrspolizist gearbeitet und eines Tages (im Juni 2006) einen Funktionär gebüsst, der in verbotener Richtung gefahren sei. Im Juli 2006 sei er auf Befehl von oben aus dem Dienst entlassen worden. Danach sei er von dem Funktionär, den er gebüsst habe, bedroht worden. Er habe Drohbriefe erhalten und einmal habe der Mann gegen ihn eine Pistole gezogen. Im Juni 2006 sei er zwei Tage im Gefängnis gewesen und gegen Leistung einer Bürgschaft freigelassen worden. Sein Vorgesetzter habe diese Bestrafung angeordnet, da er den Funktionär nicht hätte büssen dürfen. Eigentlich hätte er 20 Tage in Haft bleiben sollen und danach hätte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollen. 20 Tage nachdem er das Gefängnis verlassen habe, sei es zu dieser Verhandlung gekommen; er sei freigesprochen worden. Er habe Anzeige erstattet und der Polizei die Drohbriefe vorgewiesen, es sei jedoch nichts unternommen worden. Am 29. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei zirka eine Woche nach dem Abschluss der Gerichtsverhandlung ausgereist, als seine Schwester und er bedroht worden seien. Er habe für die irakische Regierung als Verkehrspolizist gearbeitet. Eines Tages habe er einen Verantwortlichen der "Patriotischen Union Kurdistans" (PUK) angehalten, weil dieser in die falsche Richtung gefahren sei. Der Mann habe ihm nach einem Wortwechsel seine Papiere ausgehändigt und sei weitergefahren. Später sei er auf die Amtsstelle gegangen und habe eine Busse ausgestellt, welche bezahlt worden sei. Drei oder vier Tage danach sei gegen ihn Anzeige erstattet worden. Am folgenden Tag sei er von seinem Offizier in der Stadt abgeholt worden; dieser habe zu ihm gesagt, er habe jemanden angehalten und unanständig behandelt. Der Offizier habe ihm gesagt, er müsse eine Gefängnisstrafe absitzen, danach werde er sehen, was er für ihn (den Beschwerdeführer) tun könne. Später sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen; er hätte 20 Tage in Untersu- D-6677/2007 chungshaft bleiben müssen. Da sein Vater sich als Bürge eingesetzt habe, sei er nach 2 Tagen freigelassen worden. Nach der Freilassung habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Als er einmal in der Stadt gewesen sei, habe der Gebüsste seine Pistole gezückt und diese gegen ihn gerichtet. Zirka 20 Tage später habe er ein Schreiben des Gerichts erhalten. Bei der Verhandlung habe er dem Richter den Vorfall geschildert, er sei freigesprochen worden. Einige Zeit später habe er sein Gehalt nicht mehr erhalten und sei (im August 2006) von der Arbeit ausgeschlossen worden. Das Entlassungsschreiben sei vom Ministerium gekommen. Angehörige des Gebüssten seien jeweils mit ihrem Wagen mit hoher Geschwindigkeit vor ihrem Haus vorbeigefahren. Sie hätten dies der Polizei gemeldet, welche nichts unternommen habe. Es seien zweimal Drohbriefe in den Hof ihres Hauses geworfen worden, in denen er beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei. Man habe in den Briefen auch die Entführung seiner Schwester angedroht. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet, die nichts getan habe. Der Mann sei ein hoher Funktionär gewesen, gegen den man nicht habe vorgehen können. Sein Vater habe darauf bestanden, dass er den Irak verlasse. B. Mit Verfügung vom 25. September 2007 – eröffnet am folgenden Tag – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung bzw. zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm eine Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland anzusetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 mit, er könne den Ausgang des D-6677/2007 Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel wurde ihm Frist angesetzt. Hinsichtlich des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Schreiben vom 6. November 2007 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien zweier fremdsprachiger Schreiben (mit Übersetzungen) und Kopien von vier Fotografien. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. Am 5. März 2008 übermittelte der Beschwerdeführer die Originale der bereits in Kopie eingereichten Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- D-6677/2007 schwerde legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 3.2 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bei beiden Befragungen erklärt, seine Identitätspapiere befänden sich zu Hause und er werde diese kommen lassen. Bislang habe er weder ein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht noch eine Erklärung für die Nichteinreichung abgegeben. Somit lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen in einem zeitlich nachvollziehbaren Ablauf logisch darzustellen. So habe er erklärt, bis am 24. November 2006 in D-6677/2007 A._______ gelebt zu haben und damals ausgereist zu sein, andererseits habe er gesagt, er habe bis ungefähr Ende Juli 2006 als Polizist gearbeitet und habe wenige Tage vor der Ausreise aufgehört zu arbeiten. Als er bei der kantonalen Anhörung darauf angesprochen worden sei, habe er gesagt, er sei durcheinander, die Reise in die Schweiz habe etwa einen Monat gedauert, er habe den Irak Ende November 2006 verlassen. Mit dieser Erklärung sei es ihm indessen nicht gelungen, den zeitlichen Ablauf seiner Vorbringen und seiner Ausreise überzeugend darzustellen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er ausgeführt, er sei etwa zwei Monate, nachdem er den PUK- Verantwortlichen mit einer Geldbusse belegt habe, aus dem Dienst entlassen worden und etwa eine Woche nach der Entlassung ausgereist. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen logisch nachvollziehbar und in den wesentlichen Punkten gleichbleibend darzustellen. Er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und aufgrund der Aktenlage seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, zusammen mit der Beschwerde werde die Identitätskarte des Beschwerdeführers eingereicht. Dieses Dokument belege, dass er nicht beabsichtigt habe, die Behörden über seine Identität zu täuschen. Die Identitätskarte sei ihm vor rund einer Woche von einem Bekannten, der in den Irak gereist sei, überbracht worden. Im Irak bestehe kein funktionierendes Postsystem, weshalb er habe warten müssen, bis jemand in den Irak gereist sei, der ihm das Dokument in die Schweiz habe bringen können. Somit stehe fest, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seine Identitätskarte innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung beizubringen. Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Kündigung und zur Ausreise erwiesen sich zugegebenermassen als widersprüchlich. Allerdings habe er bei der kantonalen Anhörung darauf hingewiesen, dass er psychisch angeschlagen sei und dass sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt sei, was mit Blick auf die Geschehnisse nachvollziehbar sei. Seine Schilderungen seien ansonsten ausführlich, plausibel und substanziiert, weshalb nicht generell auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden könne. Die Vorinstanz hätte vorliegend nicht von einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von Wegweisungshindernissen ausgehen dürfen. Die behauptete Unglaubhaftigkeit hätte eingehender be- D-6677/2007 gründet werden müssen, denn die Bedrohung durch einen PUK-Funktionär sei geeignet, die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest ein Vollzugshindernis zu begründen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) betone, dass eine Bedrohung durch einen Vertreter einer der beiden grossen Kurdenparteien grundsätzlich als asylrelevant zu qualifizieren sei. Es sei durchaus plausibel, dass ein hoher Parteifunktionär einer Person, welche ihm ungenügenden Respekt gezollt habe, ernsthafte Nachteile zufügen wolle. Auch in dieser Hinsicht hätte es zusätzlicher Abklärungen der Vorinstanz bedurft. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben. Da das Nachreichen von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung eines Nichteintretensentscheides führt, wenn der Gesuchsteller keine genügende Entschuldigung für das Nichteinreichen derselben im erstinstanzlichen Verfahren hatte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.), ist nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend entschuldbare Gründe dafür vorlagen. Beim BFM ging am 16. Januar 2007 per Telefax die Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers ein. Auf Nachfrage bei der Erstbefragung erklärte er, er wisse nicht, wer dem BFM den Telefax zugestellt habe. Vielleicht kenne sein Vater diese Person, er habe seinem Vater die Telefaxnummer (des BFM) angegeben. Er sagte des Weiteren aus, das Original der Identitätskarte befinde sich bei seinen Eltern im Nordirak. Bei der an das BFM gesandten Telefaxkopie der Identitätskarte handelt es sich um eine auf einem Blankopapier befindliche Kopie und nicht um die Kopie einer per D-6677/2007 Telefax aus dem Irak zugestellten Kopie der Identitätskarte. Angesichts dieser Tatsache und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Angaben machte, von wem der Telefax an das BFM gesandt wurde, entsteht der Verdacht, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Aussagen bei seiner Ankunft in die Schweiz im Besitz seiner Identitätskarte gewesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits bei der Einreichung seines Asylgesuchs am 20. Dezember 2006 aufgefordert, rechtsgenügliche Identitätsdokumente beizubringen, diese Aufforderung wurde bei der Erstbefragung vom 25. Januar 2007 wiederholt. Er versicherte, er habe das entsprechende Formular gelesen und werde die Identitätskarte beschaffen. Rund fünf Monate später erklärte er bei der Anhörung vom 29. Juni 2007, er habe vergessen, seine Identitätskarte anzufordern. Diese Behauptung erscheint nicht glaubhaft und bekräftigt den Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden bewusst seine Identitätskarte vorenthalten. Eingereicht wurde diese schliesslich erst mit der Beschwerde vom 3. Oktober 2007. Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden seine Identitätskarte nicht abgegeben, obwohl er zum Zeitpunkt seiner Einreise in deren Besitz war. Demnach liegen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen derselben vor. 5.3 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen in einem zeitlich nachvollziehbaren Ablauf darzustellen. In der Beschwerde wird dies nicht bestritten, indessen werden die Ungereimtheiten in den Aussagen mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers erklärt. Die kantonale Befragung fand gut ein halbes Jahr nachdem der Beschwerdeführer den Irak verlassen hatte statt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass er sich von den Ereignissen im Heimatland und den Reisestrapazen erholt hätte. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass ein ehemaliger Verkehrspolizist gleichbleibend aussagen kann, ob er seine Arbeitstätigkeit, die Ursache seiner Probleme gewesen sei, rund vier Monate oder nur einige Tage vor seiner Ausreise beendete. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwei Drohbriefe und vier Fotografien ein, mit denen er seine Aussagen belegen will. Aufgrund der eingereichten Fotografien kann davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland als Verkehrspolizist tätig war. Die von ihm eingereichten Drohbriefe lassen sich indessen D-6677/2007 nicht mit seinen Aussagen in Übereinstimmung bringen. Bei der kantonalen Anhörung legte er unmissverständlich dar, die beiden Drohbriefe seien nicht anonym gewesen, auf beiden habe der Name des PUK-Funktionärs gestanden. Gemäss den Übersetzungen der beiden eingereichten Papiere wird auf keinem der Schreiben der Name des Funktionärs (und auch sonst kein Name) aufgeführt, mit anderen Worten, es handelt sich entgegen den Angaben des Beschwerdeführers um anonyme Schreiben. Zudem wäre eines der Schreiben vom Sohn der gebüssten Person verfasst worden, was eben so wenig mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Er machte bei der kantonalen Anhörung geltend, seine Schwester sei in den Briefen insofern bedroht worden, als erwähnt worden sei, dass man sie entführen werde. In den beiden eingereichten Dokumenten wird die Schwester des Beschwerdeführers jedoch nicht erwähnt. Die Ungereimtheiten hinsichtlich wesentlicher Teile des Inhalts der Schreiben bestätigen die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus dem Irak, selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden, asylrechtlich nicht relevant sein könnten, da er nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe bedroht worden wäre. Seinen Aussagen folgend, wäre er aufgrund des Umstandes bedroht worden, dass sich ein Parteifunktionär aufgrund einer gegen ihn ausgestellten Busse in seiner Ehre verletzt gefühlt hätte. Ungeachtet des Umstandes, ob die Behörden allenfalls nicht in der Lage oder gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor angedrohten Übergriffen zu gewähren, fehlt vorliegend eine asylrechtlich relevante Motivation der geäusserten Drohungen. Flüchtlingsrechtlich relevant könnten Drohungen dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen werden. Vorliegend wären die Drohungen indessen aus privaten Gründen ausgesprochen worden und deshalb nicht in asylrechtlich relevanten Motiven begründet gewesen. 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei- D-6677/2007 chermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- D-6677/2007 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Ja- D-6677/2007 nuar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus dem vom "Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierten Gebiet stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 7.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleimaniya, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Angaben begann er nach Abbruch der Schule zu arbeiten; er sei einige Jahre als Bauarbeiter und anschliessend als Verkehrspolizist tätig gewesen. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Dabei werden ihm auch seine Verwandten sowie sein Bekannten- und Freundeskreis behilflich sein können. Er wird zu seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren können, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert gelten D-6677/2007 kann. Somit sind keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos eingeschätzt wurde, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6677/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: 2 Schreiben, 4 Fotografien) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 14

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