Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-667/2020 law/gnb
Urteil v o m 1 2 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Indien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / (…).
D-667/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Einen Tag später sei er nach Österreich weitergereist, wo er am 27. August 2019 ein Asylgesuch stellte. Die österreichischen Behörden erachteten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig. Am 21. November 2019 erfolgte die Überstellung in die Schweiz, wo der Beschwerdeführer gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 25. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) durch das SEM statt. Am 20. Dezember 2019 erfolgte in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Indien eine Beziehung mit einer muslimischen Frau eingegangen, welche er habe heiraten wollen. Nachdem die Eltern der Freundin, deren Familie in der Umgebung bedeutend und bekannt sei, (…) 2019 von dieser Beziehung erfahren hätten, seien sie gegen eine Heirat gewesen, da er Hindu und damit ein "Ungläubiger" sei. Seine Freundin habe darauf das Haus nicht mehr verlassen dürfen und ihre Eltern hätten begonnen, für sie einen Mann zu suchen. Sie habe aber immer wieder abgelehnt und gesagt, sie werde nur ihn (den Beschwerdeführer) heiraten. Ihn hätten sie zunächst durch mehrere Männer beobachten lassen, um herauszufinden, wer er genau sei. Die Männer hätten ihn auch mehrmals zu Hause gesucht und seien ein oder zwei Mal mit Gewalt in sein Haus eingedrungen. Man habe ihn auch telefonisch beschimpft und ihm sei gedroht worden, er solle seine Freundin vergessen oder verschwinden, ansonsten sie ihn umbringen würden. Seine Eltern seien aufgefordert worden, ihn auszuliefern, ansonsten ihnen etwas angetan würde. Auch sei ihnen mit Übergriffen gedroht worden, sollten sie ihn nicht davon abbringen, eine Muslimin heiraten zu wollen. Eine Anzeige seinerseits sei von der Polizei nicht an die Hand genommen worden, weil diese einen entsprechenden Befehl von oben erhalten habe.
D-667/2020 C. Am 19. Dezember 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Absichtserklärung, wonach er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren werde. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 erfolgte die Zuweisung in das erweiterte Verfahren. Infolgedessen erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 für beendet. E. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 28. Januar 2020 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (Postaufgabe: 4. Februar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2020 bestätigt.
D-667/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
D-667/2020 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die kriminellen Handlungen von Seiten der Familie der Freundin, mit welchen der Beschwerdeführer implizit auch geltend mache, möglicherweise Opfer eines sogenannten Ehrenmordes zu werden, seien als Übergriffe privater Drittpersonen zu werten, welche vom indischen Staat – trotz gewisser Mängel – weder unterstützt noch toleriert würden. Der oberste Gerichtshof Indiens habe zu Beginn der 2010er Jahre für die Gerichte der Bundesstaaten angeordnet, Ehrenmorde als Kapitalverbrechen zu definieren. Weiter sei die "Law Commission of India" zu nennen, ein durch Verordnung gegründetes Exekutivorgan der indischen Regierung, das für die Ausarbeitung juristischer Reformen zuständig sei. Auf Initiative des "Ministry of Law and Justice" sei dieses Organ speziell mit der Frage des staatlichen Schutzes von Personen befasst, die Opfer von Ehrenmorden geworden seien oder einen solchen Übergriff befürchten würden. Diese Massnahmen würden somit die Bestrebungen des indischen Staates aufzeigen, kriminelle Akte solcher Art zu unterbinden. Dem Beschwerdeführer wäre es als gebildetem Mann mit gutem Auskommen zuzumuten gewesen, gegen den betreffenden fehlbaren Beamten gerichtlich vorzugehen, indem er sich – allenfalls mit Hilfe eines Anwalts – an die übergeordnete juristische Instanz gewandt hätte. Aus den Asylakten würden sich somit keine hinlänglichen Hinweise ergeben, dass ihm staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Ausserdem wäre es ihm zuzumuten gewesen, den befürchteten Übergriffen dadurch zu entgehen, indem er sich in einer anderen Region Indiens niedergelassen hätte, wo beispielsweise seine Religionsgemeinschaft der Hindu die Mehrheit stelle. Aufgrund der geltend gemachten finanziellen Situation seiner Familie wäre es ihm mit deren Hilfe möglich gewesen, sich an diesem neuen Ort eine neue Existenz aufzubauen. Keinem Staat könne es jedoch gelingen, seine Bürger jederzeit und allumfassend zu schützen. Vielmehr sei erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die den Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse. Weiter habe der Bundesrat Indien angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Vorbringen seien deshalb nicht asylerheblich.
D-667/2020 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass Indien grundsätzlich als Rechtsstaat zu erachten sei, doch bedeute dies eben gerade nicht, dass die Staatsbürger in jedem Fall auf notwendigen polizeilichen Schutz und auf die Einleitung von Rechtsverfahren, geschweige denn auf faire Verfahren, vertrauen könnten. Die Korruption stelle in Indien ein riesiges Problem dar. Personen mit politischem Einfluss hätten auch Einfluss auf die Polizei und die Justiz. In seinem Asylverfahren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Familie seiner Freundin sehr "namhaft und bekannt" sei und Beziehungen zu Personen mit "hohen Posten" unterhalte. Vor diesem Hintergrund werde klar, dass er in Indien kein (faires) Justizverfahren erwarten könne, es sogar an der Einleitung eines solchen Verfahrens scheitere beziehungsweise scheitern werde und er folglich den Übergriffen durch diese Privatpersonen schutzlos ausgeliefert sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm sodann nicht zur Verfügung, da er mittels Registrierung in einem anderen Landesteil – wobei auch seine SIM-Karte angegeben werden müsse – von der Familie, die ja Beziehungen habe, über die SIM-Karte jederzeit ausfindig gemacht werden könne. 5.3 Diese Einwände vermögen mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM, wonach die geltend gemachten Übergriffe privater Drittpersonen asylrechtlich nicht relevant seien, nichts zu ändern. Beim Vorbringen, er könne kein (faires) Justizverfahren erwarten, handelt es sich um reine Spekulation. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (bzw. Schutzalternative) auszugehen sein sollte. Hinsichtlich seiner Bedenken, über die SIM-Karte ausfindig gemacht werden zu können, ist festzuhalten, dass der Besitz einer solchen nicht zwingend notwendig ist. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-667/2020 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Wegweisungsvollzug erscheine zulässig. Unter einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung könne zwar unter Umständen auch eine Verfolgung durch Drittpersonen subsumiert werden. Jedoch stelle allein die Möglichkeit einer unmenschlichen Behandlung für sich noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, vielmehr müsse sich diese gerade auf die betroffene Person beziehen und real erscheinen. Zudem habe sich die Gefährdung auf das ganze Gebiet des Heimatstaates zu erstrecken; der betroffenen Person dürfe somit keine innerstaatliche Wohnsitzalternative offenstehen. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die staatlichen Behörden seines Heimatlandes um Schutz zu ersuchen. Ausserdem hätte er es erwägen können, sich den befürchteten Übergriffen durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Indiens zu entziehen. Folglich seien die hohen Anforderungen einer zukünftig zu befürchtenden unmenschlichen Behandlung durch Drittpersonen in seinem Fall nicht erfüllt. Sodann würden weder die in Indien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen. Er verfüge in Indien über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte finanzielle Situation. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend (vgl. E. 5.2). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-667/2020 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 7.2.1) – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-667/2020 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien als „Safe Country“. Der Beschwerdeführer verfügt – wie vom SEM zu Recht festgehalten (vgl. E. 7.2.1) – in Indien über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte finanzielle Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
D-667/2020 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-667/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch