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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2008 D-6660/2008

27. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,388 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-6660/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Elfenbeinküste, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6660/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. April 2008 verlassen hat und über den Luftweg am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 21. April 2008 sowie der direkten Anhörung vom 22. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, gehöre der Volksgruppe der Guerré an und sei in B._______ geboren, habe indessen seit 2003 bis zur Ausreise in C._______ gelebt, dass er in C._______ seit etwa drei Jahren als Mitarbeiter eines Personentransportunternehmens tätig gewesen sei und innerhalb C._______ Chauffeure in ihren Kleinbussen begleitet sowie von den Passagieren das Geld für die Fahrt einkassiert habe, dass er seit längerer Zeit mit einem Polizisten seines Wohnquartiers wegen eines Mädchens in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei, dass sein Kleinbus am 11. März 2008 in Abidjan in einen Verkehrsunfall mit einem andern Kleinbus verwickelt gewesen sei, wobei der oben erwähnte Polizist getötet worden sei, dass die Chauffeure der Kleinbusse und deren Mitfahrer – so auch der Beschwerdeführer – die Flucht ergriffen hätten, dass der Beschwerdeführer in der Folge zu Unrecht beschuldigt worden sei, diesen Unfall absichtlich herbeigeführt zu haben, um den erwähnten Polizisten zu töten, dass er deshalb zu einem homosexuellen Kollegen geflohen sei und sich bei ihm bis am 15. April 2008 aufgehalten habe, dass ihm am Telefon ein Wäscher oder seine Frau mitgeteilt hätten, er werde in seinem Wohnquartier von der Polizei gesucht und sein Haus sei verbrannt worden, D-6660/2008 dass er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen und zu deren Finanzierung mehrmals sexuelle Handlungen mit einem Pastor zugelassen habe, dass ihn dieser Pastor in die Schweiz begleitet und ihm die für die Reise benützten Reisepapiere abgenommen habe, dass er – ausser einer Karte für Kriegsvertriebene – keinen Reisepass oder andere Identitätsdokumente besessen habe, weshalb er keine Identitätspapiere abgeben könne, dass die Karte für Kriegsvertriebene in seinem Heimatland geblieben sei und er keinen Kontakt aufnehmen könne, weil die Fax-Verbindung nicht zustande komme, dass der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsregisterauszuges abgab, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 – eröffnet am 16. August 2008 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, weil die Kopie des abgegebenen Geburtsregisterauszuges nicht als Reise- oder Identitätspapier im Sinne des Gesetzes gelte, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten, weil sie mit diversen Ungereimtheiten behaftet seien, dass er unterschiedliche Angaben darüber zu Protokoll gegeben habe, wo sich die Karte für Kriegsvertriebene befinde, dass zudem seine Angaben, er sei mit einem roten Reisepass und einer auf die gleichen Personalien ausgestellten ivorischen Identitätskarte, welche sein Foto, aber nicht seinen Namen enthalten habe, von C.______ nach Genf gereist, nicht mit der Realität zu vereinbaren sei, D-6660/2008 dass der ivorische Reisepass nämlich nicht rot sei und ivorische Staatsangehörige zudem ein Visum für die Schweiz benötigten, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer mit den erwähnten Papieren am Genfer Flughafen, wo die Kontrollen streng seien, habe einreisen können, dass vielmehr davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge über rechtsgültige Ausweispapiere, welche er den Schweizerischen Behörden nicht vorgelegt habe, dass damit der Verdacht bestehe, er wolle die Schweizerischen Asylbehörden über seine wahre Identität und seinen wirklichen Reiseweg täuschen, dass darüber hinaus die Kommunikationswege zwischen der Schweiz und C._______ per Post, Fax, Telefon und E-Mail funktionierten und es dem Beschwerdeführer somit zumutbar und möglich gewesen wäre, von Angehörigen und Bekannten innert 48 Stunden Ausweispapiere anzufordern, weshalb sein fehlendes Tätigwerden als fehlende ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung von Papieren betrachtet werde, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten in den Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, dass er beispielsweise den in der direkten Bundesanhörung geltend gemachten Angriff durch den Polizisten im November/Dezember 2007 anlässlich der Kurzeinvernahme unerwähnt gelassen habe, weshalb dieser als nachgeschoben gelte, dass er auf der einen Seite den Streit mit dem Polizisten im Dezember beendet habe, während er auf der andern Seite kurz vor dem Ver- D-6660/2008 kehrsunfall vom 11. März 2008 vom Polizisten mit dem Tod bedroht worden sein soll, was miteinander nicht vereinbart werden könne, dass er gemäss der einen Version den Namen des Polizisten nicht gekannt haben will und gemäss der andern Version den Polizisten mit „D._______“ bezeichnet habe, dass er einerseits nur per Telefon von der polizeilichen Suche nach seiner Person und andererseits auch in der Zeitung darüber erfahren habe, dass er zudem unterschiedlich angab, ob ihm der Wäscher oder seine Frau von der Suche erzählt haben sollen, dass er auch die Anzahl der homosexuellen Handlungen und die Person, welche ihn zu sexuellen Handlungen mit einem Hund aufgefordert habe, unterschiedlich angab, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass insbesondere in C._______ und der Umgebung keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege und der Beschwerdeführer die letzten fünf Jahre dort verbracht habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2008 übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-6660/2008 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-6660/2008 dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass – in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz – die von ihm eingereichte Kopie aus dem Geburtsregister nicht als Reiseoder Identitätspapier im erwähnten Sinn gilt, da sie kein Foto enthält und überdies nicht im Original vorliegt, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen, da er nie solche erhalten habe, dass diese Angaben jedoch nicht geglaubt werden können, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Besitz und der Möglichkeit der Beschaffung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren ungereimte und damit unglaubhafte Angaben zu Protokoll gab, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, D-6660/2008 dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass indessen insbesondere seine Angaben über die Reise- und Identitätspapiere, mit welchen er in die Schweiz gereist sein will, nicht geglaubt werden können, weil der Beschwerdeführer angab, er sei mit einem roten Reisepass und einer die gleichen Personalien enthaltenden Identitätskarte der Côte d'Ivoire in die Schweiz gereist, dass einerseits der Reisepass der Côte d'Ivoire nicht rot ist, dass andererseits seine Aussage anlässlich der Bundesanhörung, er denke, es habe sich um einen schweizerischen Reisepass gehandelt (Akte A9/18 S. 5), mit der Aussage in der Erstbefragung, die ivorische Identitätskarte habe die gleichen Personalien enthalten wie der Reisepass (Akte A1/10 S. 6), nicht in Einklang zu bringen ist, zumal einerseits nicht davon auszugehen ist, ein echter schweizerischer Reisepass enthalte Personalien, welche auch eine echte ivorische Identitätskarte aufweise, und andererseits an der schweizerischen Grenze ein schweizerischer Reisepass, der die gleichen Personalien aufweist wie eine ivorische Identitätskarte, zu weiteren Abklärungen geführt hätte, was der Beschwerdeführer indessen nicht geltend machte, dass somit nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beschwerdeführer mit den erwähnten Reisepapieren die strengen Personenkontrollen am Genfer Flughafen hätte passieren können, dass deshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, er habe seine Reise in die Schweiz mit andern, den schweizerischen Behörden nicht vorgelegten Identitäts- und Reisepapieren angetreten, dass die Vorinstanz auch zutreffend feststellte, die Kommunikationswege über die Post, den Fax, das Telefon und das E-Mail von der Schweiz nach C._______ würden funktionieren, womit einerseits die Aussage des Beschwerdeführers, er habe mit dem Pastor Kontakt aufnehmen wollen, was aber nicht gelungen sei, nicht geglaubt werden kann, und es ihm andererseits möglich und zumutbar gewesen wäre, aus seinem Heimatland Identitätspapiere zu beschaffen, dass darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers, man könne in seinem Heimatland keine Identitätskarte erhalten, als tatsachenwidrig zu betrachten ist, da – ausser in gewissen Gebieten des Nordens D-6660/2008 und Ostens des Landes – Identitätskarten ausgestellt werden und er sich als in Abidjan lebender Bürger der Côte d'Ivoire mit einer Identitätskarte auszuweisen hatte (vgl. dazu Angela Benidir-Müller, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Bern, 3. März 2005), dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über die für die Reise in die Schweiz benützten Reise- und Identitätspapiere und über die verfehlte Kontaktaufnahme mit dem Heimatland auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass somit die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht keinen Glauben schenkte, da zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten deren Glaubhaftigkeit stark erschüttern, dass auch diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in erster Linie auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass er insbesondere unterschiedlich angab, ob er den Namen des Polizisten kannte oder nicht, wobei seine Erklärung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs, man habe ihn anlässlich der Erstbefragung nach dem Namen gefragt, den er nicht kenne, während er in der Anhörung den Vornamen preisgegeben habe (Akte A9/18 S. 15), als untauglicher Erklärungsversuch zu betrachten ist, zumal es ihm offen gestanden wäre, auch anlässlich der Erstbefragung den Vornamen zu nennen, D-6660/2008 dass er auch unterschiedlich angab, bis wann er mit dem Polizisten noch im Streit war, indem er zuerst aussagte, er habe den Streit im Dezember 2008 (gemeint ist 2007) beendet (Akte A1/10 S. 5), während er später vorbrachte, er sei wenige Tage vor dem Unfall vom Polizisten mit dem Tod bedroht worden (Akte A9/18 S. 16), womit der Streit im Dezember 2007 offensichtlich noch nicht beendet gewesen wäre, dass seine Erklärung, er könne nicht alle Daten behalten, zur Auflösung des Widerspruchs nichts beiträgt, dass er sodann den Streit mit dem Polizisten zwar von Anfang an erwähnte, indessen nicht vorbrachte, dieser habe ihn im November/Dezember 2007 spitalreif geschlagen, sondern dies erst in der Anhörung vorbrachte, womit der Streit im Dezember 2007 offensichtlich nicht beendet gewesen wäre und die beiden Aussagen sich gegenseitig ausschliessen, dass es sich dabei um ein zentrales Element seiner Schilderungen handelt, weshalb es – um als glaubhaft zu gelten – von Anfang an hätte vorgebracht werden müssen, dass er auch unterschiedliche Angaben über die Art und Weise, wie er von der Suche nach seiner Person, nämlich zuerst durch den Wäscher beziehungsweise seine Frau oder durch die Zeitung, erfahren habe, zu Protokoll gab, dass er ferner die Anzahl der homosexuellen Handlungen und die Person, welche ihn zu sexuellen Handlungen mit einem Hund aufgefordert habe, unterschiedlich angab, wobei er auch diesbezüglich nicht in der Lage war, die unterschiedlichen Angaben plausibel zu erklären, dass sich der vorgebrachte Sachverhalt somit insgesamt als unglaubhaft erweist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts vorbrachte, das diese Einschätzung zu ändern vermöchte, dass somit dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden kann, er werde in seinem Heimatland von den staatlichen Behörden und von der Familie des Polizisten gesucht und sei deshalb gefährdet im Sinne des Asylgesetzes, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG D-6660/2008 – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, D-6660/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind, dass hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Côte d'Ivoire auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 zu verweisen ist und gestützt auf diese neue Einschätzung der Lage im heutigen Zeitpunkt nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse, dass gemäss diesem Urteil die Rückkehr für junge und gesunde Männer, die in C._______ gelebt haben oder dort über ein Beziehungsnetz verfügen, generell als zumutbar zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor seiner Reise in die Schweiz während fünf Jahren in C._______ gelebt und gearbeitet haben will sowie den Akten nicht zu entnehmen ist, er benötige eine medizinische Behandlung, welche in seinem Heimatland nicht erhältlich wäre, dass er zwar behauptete, seine Eltern seien gestorben, was er indessen nicht durch Beweismittel belegen konnte, dass zudem in seinem Heimatland noch andere Verwandte und nähere Bekannte leben, dass somit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge in C._______ und in andern Teilen seines Heimatlandes über ein tragfähiges Beziehungsnetz, dass er ferner als Kontrolleur in einem Personentransportunternehmen von C._______ Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt gesammelt hat und französisch spricht, was es ihm ermöglichen wird, nach seiner Rück- D-6660/2008 kehr in sein Heimatland erneut ein Beziehungsnetz im weiten Sinn und eine neue existenzielle Grundlage aufzubauen, dass den Akten somit kein Hinweis entnommen werden kann, gestützt auf welchen gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen wäre, dass somit der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-6660/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 14

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