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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2011 D-666/2011

1. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,229 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-666/2011 Urteil vom 1. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Äthiopien, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2011 / N_______.

D-666/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die angeblich aus B._______, Provinz C._______, stammende Beschwerdeführerin vom Volksstamm der D._______ eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahre 2003 verliess, bis Ende des Jahres 2009 in E._______ (F._______) lebte und von dort im Dezember 2009 per Flugzeug nach G._______ übersiedelte, wo sie bis im Oktober 2010 lebte, anschliessend auf dem Luftweg am 2. Oktober 2010 nach H._______ (I._______) reiste und am 6. Oktober 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im J._______ um Asyl nachsuchte und darauf ins K._______ transferiert wurde, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Oktober 2010 sowie der Nachbefragung zum Reiseweg vom 9. November 2010 im K._______ und der direkten Bundesanhörung vom 11. Januar 2011 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter sei im Jahre 2002 auf dem Weg zu einer Generalversammlung der L._______ von Banditen getötet worden, worauf sie die Schule habe abbrechen müssen und sich ihr Vater, der ebenfalls einfaches Mitglied der L._______ gewesen sei, an die Front begeben habe, dass ihr Bruder im Jahre 2003 eine behördliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes respektive zur Auslieferung ihres Vaters erhalten habe, jener aber der Aufforderung nicht habe nachkommen können, da sie nicht gewusst hätten, wo sich ihr Vater befinde, dass sie in der Folge zusammen mit ihrem Bruder – aus Angst vor einer Verhaftung ihres Bruders – ihre Heimat verlassen hätten und sich Ende des Jahres 2003 nach F._______ begeben hätten, wo sie in E._______ wohnhaft gewesen seien, dass ihr Bruder im Jahre (...) von F._______ nach M._______ gereist sei, dieser jedoch entgegen ihren Abmachungen sich nicht mehr bei ihr gemeldet habe und sie daher über dessen genauen Verbleib nichts wisse, dass sie Ende des Jahres (...) ihren Freund, einen aus G._______ stammenden wohlhabenden Händler, kennengelernt habe, der sie in F._______ unterstützt habe und mit dem sie vier Jahre später in seine Heimat nach G._______ gereist sei,

D-666/2011 dass sie von ihrem Freund unterdrückt worden sei, weshalb sie diesen unter Androhung von Selbstmord dazu gebracht habe, sie nach I._______ zu bringen, von wo sie in die Schweiz weitergereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuches im J._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätspapier einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des BFM vom 15. November 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung anordnete, wobei die Beschwerdeführerin die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr angesetzten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und auch nicht glaubhaft machen können, dass ihr dies aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei, dass sich ihre Aussage, wonach sie als Minderjährige keine Möglichkeit gehabt habe, eine Identitätskarte zu beantragen, zwar mit den diesbezüglichen Erkenntnissen des BFM decke, doch sei mit der nichtbelegten Identität der Beschwerdeführerin auch deren geltend gemachte damalige Minderjährigkeit nicht gesichert, dass es angesichts der angekündigten, jedoch nie realisierten Bemühungen um Papierbeschaffung sowie ihrer realitätsfernen Schilderung der Einreise in I._______ offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesamt rechtsgenügliche Reise- und Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um ihre tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,

D-666/2011 dass die Beschwerdeführerin zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass – nebst dem Umstand, dass der Oppositionellen-Status der Eltern sowie die Gründe, die den Bruder der Beschwerdeführerin zur Flucht veranlasst hätten, wegen ihrer unsubstanziierten und teilweise auch widersprüchlichen Schilderung unglaubhaft seien – Voraussetzung für eine Verfolgungsgefahr bezüglich der L._______ aktives Einsetzen für die Ziele der L._______ in Äthiopien respektive eine offenkundige Sympathie für dieselbe sei, was für den Bruder der Beschwerdeführerin nicht und für die Beschwerdeführerin selber erst recht nicht zutreffe, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verbindung mit ihrem Freund, den sie einerseits im Jahre (...), andererseits bereits im Jahre (...) kennengelernt haben wolle, den Widerspruch nicht habe entkräften können, wie sie ihren Partner zur Ausreise nach I._______ habe bewegen können, obwohl sie angeblich von Beginn ihrer Beziehung an über dessen miesen Charakter im Bilde gewesen und von ihm während Jahren unterdrückt worden sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung mit verbindlicher Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventuell die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-666/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

D-666/2011 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb

D-666/2011 zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen, zumal insbesondere die Behauptung, es handle sich bei der Argumentation der Vorinstanz um einen Zirkelschluss, da das Fehlen eines Identitätsnachweises gleichzeitig das Nichteintreten begründen und das Berücksichtigen eines Entschuldigungsgrundes (infolge Minderjährigkeit keine Möglichkeit zum Erhalt einer Identitätskarte) abwehren soll, als unbehelflich zu erachten ist, führte doch die Vorinstanz in ihren Erwägungen in einem ersten Absatz zunächst aus, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht gesichert sei, und anschliessend in einem weiteren Absatz weitere Gründe anführte, die in casu in ihrer Gesamtheit zum Fehlen eines Entschuldigungsgrundes führen, dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich während ihres angeführten langjährigen Aufenthaltes in F._______ oder auch in G._______ bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes um entsprechende Identitätsdokumente zu bemühen, dass zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Bruder – gemäss den Akten ihre einzig verbliebene Bezugsperson – habe ihren Schülerausweis und weitere Schuldokumente nach M._______ mitgenommen, um dort für sie ein Asylgesuch einzureichen (vgl. act. A1/12, S. 5), als bar jeglicher Vernunft zu qualifizieren ist, zumal sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen gleichzeitig in F._______ geblieben und dort weitere (...) Jahre wohnhaft gewesen sein will, dass diesbezüglich ihre Behauptung, wonach sie nicht mit ihrem Bruder nach M._______ habe mitreisen wollen, weil ihr Freund versprochen habe, sie nach G._______ zu bringen (vgl. act. A1/12, S. 8), als krass widersprüchlich zu werten ist, da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge diesen Freund erst nach der Abreise ihres Bruders kennengelernt und überdies schon in diesem Zeitpunkt von dessen gemeinem Charakter gewusst haben will (vgl. act. A23/13, S. 4 und 10), was die Absicht, diesem nach G._______ zu folgen, umso schwerlicher nachvollziehbar macht, dass angesichts obiger offensichtlicher Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag in casu auch ernsthafte Zweifel an der

D-666/2011 Glaubhaftigkeit des tatsächlichen Ausreisezeitpunktes aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Heimatland sowie an den weiteren Auslandaufenthalten in F._______ und G._______ bestehen, dass die Vorinstanz somit das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass vorab festzuhalten ist, dass für die Frage des Nichteintretens gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93), dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft auf den ersten Blick als nicht erfüllt erachten lassen, dass sich zunächst die Ausführungen hinsichtlich der Mitgliedschaft der Eltern der Beschwerdeführerin zur L._______ als äusserst unsubstanziiert und vage erweisen und die Umstände, wie und wo die Familie respektive der Vater vom Tod der Mutter erfahren haben soll, als widersprüchlich zu qualifizieren sind (vgl. act. A23/13, S. 8; act. A1/12, S. 6), dass weiter als offensichtlich unglaubhaft zu werten ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin – obwohl angeblicher Freiheitskämpfer für die L._______ – nach dem Tod der Mutter zunächst weiterhin unbehelligt ein Jahr lang zu Hause gelebt haben, jedoch erst kurz nach seinem angeblichen Gang zur Front plötzlich polizeilich gesucht worden sein soll (vgl. act. A23/13, S. 8 f.; act. A1/12, S. 6), dass – auch wenn der Bruder angeblich Sympathisant der L._______ sei – daraus keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin resultiert, da in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wird, er habe sich

D-666/2011 für die Ziele der L._______ eingesetzt oder seine Sympathie offen gezeigt, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, dass immerhin anzuführen ist, dass das Vorbringen, wonach es sich bei der Beziehung zum "Freund" der Beschwerdeführerin um ein "Tauschgeschäft" gehandelt habe (finanzielle Unterstützung gegen sexuelle Gefälligkeiten) aufgrund der oben dargelegten groben Unstimmigkeiten in den Asylvorbringen nicht zu überzeugen vermag und auch die daraus resultierenden Folgen für die Beschwerdeführerin (viermaliger Schwangerschaftsabbruch; Selbstmordversuch) angesichts der dabei zu erwartenden Beeinträchtigungen für die psychische und physische Gesundheit ohnehin als übertrieben erscheinen und daher als unglaubhaft zu erachten sind, zumal die Beschwerdeführerin im Übrigen einen Selbstmordversuch im Verlaufe ihrer Befragungen mit keinem Wort erwähnte, sondern vorbrachte, sie habe ihrem Freund mit Selbstmord gedroht, falls er sie nicht ins Ausland bringe (vgl. act. A1/12, S. 8), dass sodann die Beschwerdeführerin auf wiederholte Nachfrage, weshalb sie nicht gleich in I._______, sondern erst in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, antwortete, ihr Freund habe für sie bestimmt und entschieden, wo sie ein Asylgesuch einreichen solle (vgl. act. A1/12, S. 8 f.), dass diese Antwort als realitätsfremd zu erachten ist, da – obwohl der Freund nach der Passkontrolle nach der Einreise in I._______ sie einem Somalier übergeben und danach gleich gegangen und nicht wieder zurückgekommen sei (vgl. act. A11/3, S. 2) – es letztlich die Beschwerdeführerin selber gewesen sein soll, die sich von ihrem Freund habe trennen wollen, und diesen angeblich so unter Druck gesetzt haben will, dass dieser mit ihr nach Europa gereist sei und diese Reise auch finanziert habe (vgl. act. A23/13, S. 10), dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen

D-666/2011 offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

D-666/2011 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Äthiopien dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da in Äthiopien nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin grundsätzlich zu bejahen ist, dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da sie – wie oben dargelegt – gegenüber den Asylbehörden bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben machte, dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,

D-666/2011 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – auch bei vorliegend ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist, zumal das hier zu beurteilende Verfahren überdies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe einer Anwältin nicht ausschlaggebend ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-666/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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