Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 D-6643/2007

15. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,557 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6643/2007 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Karine Povlakic, SAJE, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6643/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige aus Kamerun mit letztem Wohnsitz in Yaoundé, verliess ihren Heimatstaat am 12. August 2007 und gelangte auf dem Luftweg am 13. August 2007 in die Schweiz, wo sie am Flughafen Zürich- Kloten gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 13. August 2007 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens, längstens aber für 15 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. C. Die von der Beschwerdeführerin mitgeführten und zuhanden der Vorinstanz sichergestellten Dokumente – ein kamerunischer Reisepass und eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz – wurden am 13. August 2007 einer Ausweisprüfung unterzogen. Gemäss den Berichten des Urkundenlabors der (...) handle es sich bei beiden Dokumenten um Fälschungen, da je das Bild ausgewechselt worden sei. D. Am 14. August 2007 fand eine Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 16. August 2007 eine Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. E. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) übermittelte der Flughafenpolizei am 16. August 2007 per Telefax ein Schreiben von Monseigneur B._______ aus Yaoundé. Am 21. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine per Telefax übermittelte Kopie ihres Reisepasses und das SRK einen ihm per Telefax zugegangenen Brief vom Präsidenten der Sektion der Union des Populations du Cameroun (UPC) sowie einen weiteren Brief von B._______ ein. F. Das BFM bewilligte am 24. August 2007 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches und verwies D-6643/2007 sie an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. Dort wurde sie am 25. August 2007 mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt sie mit ihrer Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Abgabe ihrer Reise- oder Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. G. Am 4. September 2007 befragte das BFM die Beschwerdeführerin im EVZ Kreuzlingen summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. H. Am 11. September 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei im August 2006 der UPC beigetreten. Am 22. Juli 2007 sei es bei Gemeindewahlen in Z._______ zu Unregelmässigkeiten gekommen. Sie habe sich mit anderen Mitgliedern der UPC darüber unterhalten, dass einige Personen der Regierungspartei Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) mehrmals abgestimmt hätten, was schliesslich in der Presse erwähnt worden sei und zu Unruhen zwischen der UPC und der RDPC geführt habe. Daraufhin seien zwischen dem 26. und 27. Juli 2007 die Namen der Personen, welche über die Unregelmässigkeiten diskutiert hätten, in der Zeitung (...) bekannt gegeben worden. Darunter habe auch ihr Name figuriert. Am 28. Juli 2007 habe ihr die Freundin, die sie in Z._______ während der Wahlen besucht habe, mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suche und nach der Durchsuchung der Wohnung unter anderem ihre Wählerkarte und den Parteiausweis beschlagnahmt habe. Sie habe sich dann eine Weile versteckt, bevor sie im Haus die Koffer geholt habe und mit der Freundin zusammen nach Yaoundé heimgekehrt sei. Dort habe sie sich bis zur Ausreise im Haus ihrer verstorbenen Eltern im Quartier (...) aufgehalten. Auf dem Markt in Yaoundé habe ihr am 5. August 2007 ein Mann zufällig einen Reisepass, eine Niederlassungsbewilligung und eine Bankkarte einer fremden Person gezeigt und gefragt, ob sie daran Interesse habe. Sie habe ihm drei Passfotos überreicht und am 8. August 2007 die Dokumente erhalten, mit denen sie am 12. August 2007 Kamerun verlassen habe. Sie befürchte bei einer Rückkehr festgenommen und 15 Jahre inhaftiert zu werden. Aus dem Brief des Monseigneur gehe hervor, dass ihre Freundin in Yaoundé von der Polizei festgenommen, inhaftiert und ge- D-6643/2007 foltert worden und gestorben sei, weil diese als Einzige gewusst habe, wo sie sich aufhalte. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. September 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. August 2007 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der gefälschte kamerunische Pass und die gefälschte Niederlassungsbewilligung wurden vom BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. K. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. L. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihre ehemalige Rechtsvertreterin ein Schreiben des Monseigneur B._______ vom 10. Oktober 2007 und eine Kopie eines Zeitungsartikels vom 27. Juli 2007, in welchem die Beschwerdeführerin namentlich im Zusammenhang mit Verhaftungen von Oppositionellen erwähnt wird, einreichen. D-6643/2007 M. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie fortan die Beschwerdeführerin vertrete und reichte eine Vollmacht gleichen Datums ein. N. In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2007 und dem Nachtrag vom 19. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. O. Mit Telefax vom 1. November 2007 bat die neu mandatierte Rechtsvertreterin um Zustellung von Kopien der am 11. Oktober 2007 eingereichten Unterlagen, welche ihr der Instruktionsrichter am 2. November 2007 zukommen liess. Es wurde keine Replik eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde D-6643/2007 (vgl. Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1636] und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz bemessen und es sei der Beschwerdeführerin zudem an der Empfangsstelle keine genügende Infrastruktur zur Verfügung gestanden, weshalb sie sich ausserstande sehe, ihre Fluchtgründe im Detail wiederzugeben. Innert Beschwerdefrist sei ihr kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich gewesen, die sie mangels Mittel auch nicht hätte bezahlen können. Sie bitte deshalb das Bundesverwaltungsgericht, sich für die Beurteilung ihrer Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die Protokolle der Befragungen. Angesichts der rechtsstaatlich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage an der Empfangsstelle bitte sie das Bundesverwaltungsgericht darum, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild ihrer Akten zu machen. 3.2 Als der Beschwerdeführerin im EVZ Kreuzlingen die Verfügung vom 25. September 2007 eröffnet wurde, war die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 14. März 2001 zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001 (AS 2001 891) in Kraft. Aus dieser geht hervor, dass Asylsuchenden in der Empfangsstelle Telefonautomaten zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1) stehen, der freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist, Listen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 9 Abs. 2) und Mitteilungen der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter Asylsuchenden genau so weitergeleitet werden wie Postsendungen (Art. 9 Abs. 3). 3.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Vorschriften im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf ihre Person nicht eingehalten würden und führt ebenso wenig aus, aus welchen Gründen D-6643/2007 sie trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1636]) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal sie offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.). Mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde wird im Übrigen den Anliegen, das Bundesverwaltungsgericht möge sich für die Beurteilung ihrer Beschwerde auf die Akten stützen, dem Untersuchungsgrundsatz nachkommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild ihrer Akten machen, nachgekommen. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5. 5.1 Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei – wie aus den Visumsunterlagen ersichtlich sei – in ihrem Heimatstaat im Besitz von gültigen Identitätspapieren gewesen. Bis dato habe sie jedoch keine rechtsgenüglichen Papiere zu den Akten gereicht. Als Begründung für das Nichtbeibringen rechtsgenüglicher Ausweise habe sie anlässlich der Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich und D-6643/2007 anlässlich der Befragung im EVZ dargelegt, ihr Pass und ihre Identi tätskarte seien auf dem Markt in Yaoundé beim Entreissen ihrer Handtasche abhandengekommen. Anlässlich der direkten Bundesanhörung im EVZ habe sie ergänzt, dass ihr Pass und ihre Identitätskarte seit zwei bis drei Jahren verlustig seien. Sie habe noch keine Zeit gehabt, sich eine neue Identitätskarte ausstellen zu lassen. Diese Darlegung sei offensichtlich als reine Ausrede zu qualifizieren, da es in Kamerun für jede Person obligatorisch sei, im Besitz einer Identitätskarte zu sein. Zudem seien ihre Angaben zu ihren Ausreisevorkehrungen nicht glaubhaft. Ihre Behauptung, eine Woche vor ihrer Ausreise auf dem Markt in Yaoundé zufällig einen Mann getroffen zu haben, der ihr einen kamerunischen Reisepass sowie eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz angeboten haben wolle, sei als höchst realitätsfremd zu qualifizieren. Ihre unglaubhaften Aussagen zu ihrer Ausreise würden vielmehr darauf schliessen lassen, dass sie ihre Ausreise über längere Zeit vorbereitet und die Behörden bei ihrer versuchten Einreise in die Schweiz unter Verwendung gefälschter Reisepapiere zu täuschen versucht habe. Diese Annahme werde durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich bereits schon früher zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten habe, noch untermauert. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden absichtlich ihre Ausweispapiere vorenthalte, um eine allfällige Rückführung in ihren Heimatstaat zu erschweren oder zu verhindern. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei nicht realitätsfremd, dass sie auf dem Markt einen Mann angetroffen habe, der ihr die falschen Unterlagen beschafft habe. Es sei der Markt in Yaoundé, und die Schlepper würden gerade dort ihr Geschäft machen. So sei es ganz und gar nicht unlogisch, dass sie dort diesen Mann angetroffen habe. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin verwendete für die Flugreise vom 13. August 2007 den kamerunischen Reisepass Nr. (...), welcher – ebenso wie die sichergestellte Niederlassungsbewilligung für die Schweiz, auf den Namen C._______ lautet. Die Beschwerdeführerin suchte jedoch unter dem Namen A._______ um Asyl nach. Sie räumte ein, dass der für die Flugreise verwendete kamerunische Reisepass D-6643/2007 Nr. (...) und die sichergestellte Niederlassungsbewilligung für die Schweiz gefälscht sind. Diese gefälschten Dokumente sind mithin offensichtlich keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Am 21. August 2007 ging bei der Flughafenpolizei eine aus Kamerun per Telefax übermittelte Kopie eines auf den Namen A._______ lautenden Reisepass ein. Unter „Reise- oder Identi tätspapiere“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind jedoch ausschliesslich solche Dokumente zu verstehen, welche die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, „fälschungssicher“ und zweifelsfrei belegen und die eine Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Die der Flughafenpolizei übermittelte Fax-Kopie ihres Passes genügt – wenngleich er auf die von ihr angegebene Identität lautet – diesen Anforderungen nicht, da eine Kopie nicht als fälschungssicher zu erachten und damit nicht geeignet ist, den zweifelsfreien Identitätsnachweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin hat auch innert 48 Stunden nachdem sie am 25. August 2007 mittels Informationsblatt aufgefordert wurde, ihre Ausweispapiere abzugeben, kein Dokument zwecks Nachweises ihrer Identität eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 6.2 6.2.1 Die asylsuchende Person kann die Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zugrunde liegende Vermutung, Asylsuchende beziehungsweise Flüchtlinge würden über Reise- oder Identitätspapiere verfügen, die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abgeben können, widerlegen und damit die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abwenden, indem sie einerseits glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und andererseits glaubhaft macht, dass für ihr diesbezügliches Unvermögen entschuldbare Gründe bestehen. Dass die Abgabe von Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nicht möglich ist, wird in der Regel dann nicht angenommen werden können, wenn die asylsuchende Person unglaubhafte Angaben beispielsweise über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein D-6643/2007 anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen macht. In diesen Fällen drängt sich von vornherein der Schluss auf, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person bei Gesuchseinreichung nicht im Besitz solcher Dokumente ist. Ausgerichtet auf die ratio legis von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG liegen gemäss Rechtsprechung entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D- 6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 5). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der Befragung durch die Flughafenpolizei am 14. August 2007 an, bereits in den Jahren 2000 und 2002 jeweils mit einem Besuchervisum in der Schweiz gewesen zu sein. Auf die Frage, welche echten Dokumente sie jemals besessen habe, erklärte sie, einen Pass, eine Identitätskarte und einen Geburtsschein besessen zu haben. Ihr Pass und ihre Identitätskarte seien ihr abhandengekommen, als ihr auf dem Markt in Yaoundé die Handtasche entrissen worden sei. Sie habe sich keinen neuen Pass ausstellen lassen, weil sie damals nicht beabsichtigt habe, ins Ausland zu reisen. Sie werde ihre Kollegin beauftragen, den Geburtsschein und eine Kopie ihres Passes zu faxen. Bei der Befragung durch das BFM vom 16. August 2007 führte sie aus, sie habe eine Freundin kontaktiert und diese gebeten, sich in ihrer Wohnung nach ihren Dokumenten umzusehen. Sie habe der Freundin vorgestern angerufen und diese habe ihr mitgeteilt, sie werde ihre Dokumente heute per Telefax übermitteln. Schliesslich ging bei der Flughafenpolizei am 21. August 2007 eine Telefax-Kopie eines auf den Namen A.________ lautenden Passes ein. Am 25. August 2007 erhielt die Beschwerdeführerin in französischer Sprache das Informationsblatt mit der Aufforderung zur Papierbeschaffung. Bei der Befragung im EVZ vom 4. September 2007 wiederholte sie, dass ihr Pass und die Identitätskarte, welche sie im Jahre 2000 in Yaoundé selbst legal habe ausstellen lassen, bei einem Handtaschenraub in der Stadt abhandengekommen seien. Auf die Frage, warum sie nicht innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe, antwortete sie, sie habe nichts D-6643/2007 unternommen. Beim Eintritt im EVZ habe man ihr alle Dokumente weggenommen, auch eine Kopie ihres Reisepasses. 6.2.3 Aufgrund der Boardingkarte und dem E-Ticket ist belegt, dass die Beschwerdeführerin mit dem eingezogenen gefälschten kamerunischen Pass Nr.(...) lautend auf den Namen C._______ mit dem Flug (...) der Swiss in die Schweiz gereist ist. Über die Reiseroute von Yaoundé nach Zürich bestehen somit keine Zweifel. Dass der Pass Nr. (...) gefälscht ist, hat die Beschwerdeführerin bestätigt. Zur Begründung, weshalb sie keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat, erklärte sie, ihr Reisepass und ihre Identitätskarte hätten sich in der Handtasche befunden, die ihr auf dem Markt in Yaoundé vor zwei bis drei Jahren entrissen worden sei. Sie habe zu Hause nur noch eine Kopie ihres Passes. Da es nicht unüblich ist, Identitätspapiere in der Handtasche mit sich zu führen, und auf dem Markt in Yaoundé Taschendiebstähle an der Tagesordnung sind, ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr dort ihre Dokumente bei einem Entreissdiebstahl abhandengekommen sind, nicht von vornherein unplausibel. Das BFM beurteilt sodann den Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe sich nach dem Diebstahl keine neue Identitätskarte ausstellen lassen, als Ausrede mit der Begründung, es sei in Kamerun für jede Person obligatorisch, im Besitze einer Identitätskarte zu sein. Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen, da realistischerweise angenommen werden muss, dass solche Vorschriften auch und gerade in afrikanischen Ländern wie Kamerun in der Praxis von breiten Bevölkerungsschichten nicht befolgt werden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich, weil sie keine Zeit gehabt beziehungsweise keine Reiseabsichten gehegt habe, keine neue Identitätskarte respektive keinen neuen Reisepass ausstellen lassen, ist deshalb nicht von vornherein unplausibel, weshalb diese – entgegen der Auffassung des BFM – auch nicht ohne Weiteres als Ausrede qualifiziert werden kann. Hingegen sind hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ausreisevorbereitungen, wonach sie eines Tages rein zufällig auf dem Markt einen Mann getroffen habe, der ihr einen Pass und eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz zeigte, durchaus Zweifel angebracht. Es mag zutreffen, dass auf dem Markt mit gefälschten Dokumenten gehandelt wird. Dass ihr dort aber rein zufällig, für eine Reise in die Schweiz – das Land, das sie bereits von früheren Besuchen kannte – passende Dokumente angeboten worden sein sollen, erscheint wenig wahrscheinlich. Vielmehr ist davon D-6643/2007 auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere nicht zufällig angeboten wurden, sondern sie gezielt nach solchen Dokumenten gesucht hat. Wenngleich die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Beschaffung des zur Ausreise verwendeten, gefälschten kamerunischen Passes Nr. (...) nicht zu überzeugen vermögen, sprechen andererseits gewichtige Indizien für die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Version zum Verbleib ihrer authentischen Identitätsausweise. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin im Unterschied zu den Jahren 2000 und 2002 im Jahre 2007 für die Reise von Kamerun in die Schweiz einen gefälschten Pass verwendet hat. Die These des BFM, wonach die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden ihre Ausweispapiere absichtlich vorenthalte, um eine allfällige Rückführung in ihren Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Sinn es machen könnte, für eine Flugreise einen gefälschtem Reisepass zu verwenden, gleichzeitig aber authentische Ausweispapiere auf sich zu tragen. Die Verwendung des gefälschten kamerunischen Passes Nr. (...) legt vielmehr den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin entweder über keinen oder keinen gültigen Reisepass verfügte oder aber, dass sie als verfolgte Person für die Ausreise nicht den eigenen Reisepass zu verwenden wagte, und sich deshalb genötigt sah, sich einen gefälschten Reisepass zu besorgen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin ohne Umschweife eingeräumt hat, dass der verwendete kamerunische Reisepass Nr. (...) und die Niederlassungsbewilligung für die Schweiz, beide ausgestellt auf den Namen C._______, gefälscht sind. Auf die Frage der Flughafenpolizei, wie sie ihre Identität beweisen wolle, hat die Beschwerdeführerin sodann am 14. August 2007 geantwortet, sie werde ihrer Kollegin telefonieren, damit diese ihr die Passkopie aus Yaoundé schicken könne. Am 21. August 2007 wurde alsdann per Telefax eine Kopie eines auf den Namen A._______ lautenden Passes an die Flughafenpolizei übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist demnach nicht untätig geblieben und hat offenbar tatsächlich Kontakt mit einer Kollegin aufgenommen. Dies belegt auch das Schreiben von B._______ vom 16. August 2007, der von dieser Kollegin in Yaoundé die Faxnummer des SRK erhielt (vgl. act. A14/2 S. 2). Da es nicht unüblich ist, Kopien von Reisepässen anzufertigen und diese getrennt vom Original aufzubewahren, kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Telefaxkopie ihres Reisepasses eingereicht D-6643/2007 hat, nicht geschlossen werden, dieser sei ihr entgegen ihrer Darstellung nicht bei einem Entreissdiebstahl abhanden gekommen. Die übermittelte Passkopie vermag sodann als solche zwar den Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin nicht direkt zu erbringen. Die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei der Asylgesuchseinreichung zu ihrer Identität machte, stimmen mit den Angaben auf der gefaxten Passkopie jedoch überein. Ausserdem wurde – wie aus den kantonalen Visumsunterlagen hervorgeht (vgl. Act. 31/84) – aufgrund der zwei früheren mit Visa getätigten Besuche in der Schweiz eine Kopie ihres – angeblich abhanden gekommenen – Passes angefertigt. Diese Kopie ist wiederum identisch mit der der Flughafenpolizei übermittelten Passkopie. Daraus lässt sich – was auch vom BFM nicht bestritten wird – ohne Weiteres schliessen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden keine falschen Angaben zu ihrer Identität gemacht hat, und ihrer Verpflichtung, die Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) nachgekommen ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin spricht somit für ihre persönliche Glaubwürdigkeit, was mithin bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend dem Verbleib ihrer Ausweispapiere zu ihren Gunsten zu gewichten ist. Festzuhalten ist schliesslich, dass gemäss der Passkopie in den kantonalen Visumsunterlagen der Reisepass der Beschwerdeführerin am 9. August 2005 abgelaufen ist. Da ein abgelaufener Reisepass nur noch während einer bestimmten Karenzfrist als Reisepapier verwendet werden kann, vermag auch der Vorwurf des BFM, die Beschwerdeführerin enthalte den Schweizer Behörden ihre Ausweispapiere absichtlich vor, um eine allfällige Rückführung in ihren Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, in Bezug auf den abgelaufenen Reisepass nicht zu überzeugen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit eben jenem Pass eine Rückführung ohne (grossen) Aufwand überhaupt möglich gewesen wäre, falls die Beschwerdeführerin diesen Pass bei der Einreichung des Asylgesuches am 13. August 2007 beziehungsweise innerhalb von 48 Stunden nachdem sie zur Abgabe von Papieren aufgefordert wurde, abgegeben hätte. Es könnte deshalb – auch wenn sie diesen hätte einreichen können – nicht ohne weiteres geschlossen werden, dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren (abgelaufenen) Reisepass nicht abgeben hat, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Auch wenn letztlich durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben, ist bei einer objektivierten Betrachtungsweise (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 D-6643/2007 S. 190 f.) im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass – entgegen der Auffassung des BFM, welches die Beweislastregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt hat – die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen, letztlich überwiegen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Reise von Yaoundé in die Schweiz keine authentischen Reisepapiere benutzte und glaubhaft zu machen vermochte, dass ihr der Reisepass und die Identitätskarte gestohlen wurden und sie damit aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht mehr im Besitz ihrer authentischen Reise- und Identitätspapiere ist. Sie vermag damit auch glaubhaft zu machen, dass dem Umstand, dass sie innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, nicht die Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Der Beschwerdeführerin sind demnach für den Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs respektive innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden gültige Reisepapiere und Identitätsausweise abgegeben hat, entschuldbare Gründe zuzugestehen. 6.3 Die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 7.4). Nachdem es der Beschwerdeführerin gelungen ist, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi tätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs glaubhaft zu machen, fällt die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG somit nicht in Betracht. 7. Damit ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. September 2007 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 8. D-6643/2007 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung für die ihr durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens ab dem 17. Oktober 2007 vertreten wurde und von der Rechtsvertreterin einzig ein Telefax vom 1. November 2007 mit der Bitte um Zusendung von Kopien beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, weshalb von einer Parteientschädigung trotz des Obsiegens abzusehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) D-6643/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 25. September 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 16

D-6643/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 D-6643/2007 — Swissrulings