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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2016 D-6639/2016

4. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,297 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6639/2016

Urteil v o m 4 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N________

D-6639/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer am (…) von der tschechischen Botschaft in B._______ ein vom (…) bis am (…) gültiges Visum ausgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom 4. August 2016 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die tschechische Republik gewährt wurde, dass das SEM die tschechischen Behörden am (...) um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die tschechischen Behörden am (…) das Übernahmeersuchen guthiessen, dass das SEM mit – am 25. Oktober 2016 eröffneter – Verfügung vom 19. Oktober 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2016 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-VO in die tschechische Republik wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten, die Wegweisung in die tschechische Republik sei aufzuheben, und bei einer Bestätigung des Nichteintretensentscheides sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

D-6639/2016 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt des Antrags auf vorläufige Aufnahme (s. dazu nachstehend) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

D-6639/2016 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass aufgrund des Eintrags im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) feststeht, dass dem Beschwerdeführer ein vom 26. Januar 2016 bis am 23. Juli 2016 gültiges Visum der tschechischen Republik ausgestellt worden war, dass das SEM bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit der tschechischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, was von den tschechischen Behörden mit der ausdrücklichen Zustimmung zum Übernahmeersuchen des SEM vom (…) am (…) bestätigt wurde,

D-6639/2016 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung in die tschechische Republik angab, seine Ex-Ehefrau C._______ lebe mit dem gemeinsamen Sohn D.______ in der Schweiz und er habe nie Zeit mit seinem Sohn verbringen können und habe den Wunsch, mit ihm zusammen zu leben (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7f.), dass es ihm nicht gut gehe und er in der Türkei in psychologischer Behandlung gewesen sei, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Beziehung mit C.______ nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK erachtete und die Anwendung der Souverinitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verneinte, dass es dabei darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer von P.Y., welche sich seit mehreren Jahren mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz aufhalte, geschieden sei und mit dieser nicht über eine längere Zeit zusammengelebt habe, habe er doch angegeben, vor seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 2016 nie im Ausland gewesen zu sein, dass auch keine schützenswerte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn D.______ bestehe, da sich der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes in der Türkei aufgehalten habe und somit auch nicht mit diesem zusammen gelebt habe, dass auch keine Hinweise darauf vorlägen, dass D.______ , welcher sich bei seiner Mutter in elterlicher Obhut befände, auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz angewiesen wäre, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz die Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn wieder aufgenommen und die Eltern hätten die Absicht, sich wieder miteinander zu verheiraten (Bestätigung des Zivilstandsamtes werde nachgereicht), dass im Zuge der Annäherung die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von ihm schwanger geworden sei, dass die Erwägungen 16 und 17 im Ingress der Dublin-III-VO den Familienbegriff nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erheblich erweiterten, indem beispielsweise auch ein ungeborenes Kind miteinbezogen werde,

D-6639/2016 dass eine Wegweisung in die tschechische Republik die beabsichtigte Heirat erheblich und in unzumutbarer Weise verzögere, was Art. 12 EMRK verletze, dass C._______ grosse Schwierigkeiten bei der Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Sohnes habe, was sich insbesondere aus dem eingereichten Entscheid der KESB vom 24. Mai 2016 ergebe, und C.______ in dieser Hinsicht auf die dringliche Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei, was auch im Interesse des Kindeswohls die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz als erforderlich erscheinen lasse, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff “Familienangehörige“ unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, fallen, dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK als wesentliche Faktoren der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Beziehung mit C.______ zu Recht nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK erachtete und die Anwendung der Souverinitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verneinte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass das erstmals in der Beschwerde geltend gemachte, nicht näher belegte Vorbringen, der Beschwerdeführer wolle sich seit seiner Einreise wieder mit seiner geschiedenen Ehefrau verheiraten und sie sei von ihm schwanger, an dieser Einschätzung nichts ändert,

D-6639/2016 dass nämlich auch eine tatsächlich in der Zwischenzeit eingetretene Schwangerschaft nicht geeignet wäre, eine gefestigte Lebensgemeinschaft zu beweisen, ganz abgesehen davon, dass sich die weitere Frage stellen würde, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Erzeuger des ungeborenen Kindes wäre, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten, dass hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers mit dem SEM davon auszugehen ist, dass die tschechische Republik in der Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten, dass aus den Akten ersichtlich ist, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung in die tschechische Republik Rechnung tragen wird, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach die tschechische Republik, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

D-6639/2016 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass deshalb auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde im Übrigen aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6639/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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