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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2008 D-6634/2006

2. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,073 Wörter·~35 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verügung des Bundesamtes für ...

Volltext

Abtei lung IV D-6634/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . M a i 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 4. Juli 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6634/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 17. Mai 2002 und wurde in den folgenden Tagen in einem Lastwagen versteckt durch ihm nicht bekannte Länder gefahren, ehe er am 21. Mai 2002 ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier in die Schweiz einreiste. Am gleichen Tag suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 5. Juni 2002 im Transitzentrum Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen worden war, wurde er dort durch die zuständige Behörde am 22. Juli 2002 zu seinen Asylgründen angehört. Dieselbe kantonale Behörde führte mit ihm am 25. Juni 2003 eine ergänzende Befragung durch. A.b Bei der Erhebung seiner Personalien machte der Beschwerdeführer die rubrizierten Angaben und führte im Weiteren an, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei alevitischen Glaubens und stamme aus dem in der Provinz Kahramanmaras gelegenen Dorf C._______ (Landkreis D._______). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, das Militär erkundige sich an seiner vormaligen Wohnadresse in C._______ regelmässig nach seinem Verbleib, weil er in den Neunzigerjahren die Partiya Karkeren Kürdistan (PKK) als Sympathisant unterstützt habe. Seine Hilfe habe namentlich darin bestanden, dass er Kämpfer der Organisation mit Lebensmitteln und Geld versorgt oder diesen weitere Hilfsgüter überbracht habe. Sein Cousin, seinerseits ein militantes Mitglied der PKK, sei am 21. April 1993 von den Sicherheitskräften erschossen worden. Wegen des politischen Engagements dieses Cousins seien sowohl seine Familie als auch die anderen Verwandten von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt worden. Der Cousin sei im Ruf gestanden, der verantwortliche Mann der PKK im Kreis D._______ zu sein. Bei der Abnahme seiner Leiche habe es Probleme gegeben. Er selber sei im April 1993 - sein Cousin habe sich damals noch in den Bergen verschanzt gehabt - auf einer Weide in den Bergen, wo er seiner Tätigkeit als Hirte nachgegangen sei, von fünf Angehörigen der Spezialeinheit Oezel-Tim kontrolliert worden. Sie hätten ihn unter D-6634/2006 Beschimpfungen geschlagen und ihm vorgeworfen, ein Terrorist zu sein. Als Reaktion auf seine Weigerung, sich als Spitzel der Oezel-Tim unter die PKK-Kämpfer zu mischen, hätten sie erneut Gewalt gegen ihn angewendet, wodurch er eine Verletzung an der Nase erlitten habe. Als sich ein anderer Hirte mit Zurufen bemerkbar gemacht und sich ihm genähert habe, hätten die Männer der Spezialeinheit von ihm abgelassen und sich wieder entfernt. Mit dem Abzug der Männer sei der Vorfall beendigt gewesen; weitere Konsequenzen seien für ihn daraus nicht entstanden. Nach 1993 sei er weiterhin von Soldaten und von Dorfschützern des Dorfes E._______ schikaniert, provoziert und beschimpft worden. Wie alle Schafhirten, die sich mit ihrer Herde bestimmten Dörfern genähert hätten, sei er nicht selten von den Dorfschützern als Guerilla-Helfer verdächtigt und verbal beleidigt oder auch geohrfeigt worden. Im Jahre 1999 sei er nach Istanbul umgezogen, wo er bis im Jahre 2002 gelebt und auch gearbeitet habe, ohne sich registrieren zu lassen. Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten zum kurdischen Jahreswechsel 2000/2001 (21. März 2001) sei er in Istanbul von der Polizei geschlagen worden, wobei er mit einem Gegenstand am Kopf getroffen und dabei verletzt worden sei. Er habe einige Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei von seinem Vater erfahren, dass er zu Hause im Dorf polizeilich gesucht worden sei, weil er in den Neunzigerjahren die PKK mit Hilfsgütern unterstützt habe. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2003 - eröffnet am 8. Juli 2003 - stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Gesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten zum einen Teil bereits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand oder seien zum andern Teil mit Blick auf die Anerkennungskriterien des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG materiellrechtlich unerheblich. C. Mit Beschwerde vom 7. August 2003 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 4. Juli 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfü- D-6634/2006 gung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFF zurückzuweisen. Im Eventualpunkt beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter ersuchte er um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7. August 2003 an das von ihm bewohnte Durchgangszentrum zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2003 - eröffnet am 18. August 2003 - bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und verlangte unter Fristgewährung bis zum 29. August 2003 und Androhung des Nichteintretens die Leistung eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 600.--. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen, um in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel aus der Türkei nachzureichen und in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, und um geeignete Arztberichte zur Darlegung der von ihm behaupteten gesundheitlichen Probleme vorzulegen und eine Erklärung über die Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden beizubringen. D.b Mit Eingabe vom 29. August 2003 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 28. August 2003 zu seinem Dossier und ersuchte unter Berufung darauf um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.c Mit weiterer Verfügung vom 4. September 2003 hob der zuständige Instruktionsrichter der ARK seine Zwischenverfügung vom 13. August 2003 im Umfang der Dispositivziffer 2 auf, hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. D-6634/2006 D.d Mit Eingabe vom 17. September 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bis zum 17. Oktober 2003. D.e Der Instruktionsrichter hiess das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 24. September 2003 gut. D.f Am 17. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über seine gesundheitliche Situation zu den Akten, welcher von einem Arzt für allgemeine Medizin FMH am 16. Oktober 2003 auf der Grundlage einer seit dem 1. September 2003 laufenden Behandlung und dreier Untersuchungen unter Beteiligung eines kurdischen Dolmetschers am 3., 8. und 15. Oktober 2003 erstellt wurde. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom 4. Juli 2003 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit Bezug auf den ärztlichen Bericht vom 16. Oktober 2003 führte das BFF aus, von den dort festgehaltenen gesundheitlichen Beschwerden allein könne nicht darauf geschlossen werden, dass diese tatsächlich von den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen herrührten. E.b Der Beschwerdeführer reichte am 24. November 2003 seine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin hielt er sinngemäss an seinen Begehren fest und gab insbesondere zu bedenken, dass bei einer Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt zufolge misslungener Glaubhaftmachung der Gesuchsgründe jedenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden müsse, weil die ärztlichen Aussagen sich in dieser Hinsicht klar präsentierten und es in diesem Teil der Prüfung nicht darauf ankomme, welchen Ursprungs die gesundheitlichen Probleme seien. F. Mit Folgeeingabe vom 7. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer zum Beleg der geltend gemachten Verfolgung vier Zeitungsartikel ("Özgür Politika" vom 1. und 12. Juni 2004 [mit handschriftlichen Übersetzungen ins Deutsche], "Özgür Politika" vom 11. und 20. Juni 2004 [unübersetzt]) zu den Akten. D-6634/2006 G. G.a Mit Eingabe vom 23. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts, mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit erheblich verschlechtert. G.b Der Instruktionsrichter der ARK räumte dem Beschwerdeführer in seiner Zwischenverfügung vom 24. April 2006 - eröffnet am 2. Mai 2006 - eine Frist von 30 Tagen ein, um einen aktuellen Arztbericht und eine Erklärung über die Entbindung der verantwortlichen Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. G.c Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist bis Anfang Juli 2006. G.d Der Instruktionsrichter gab dem Gesuch mit Verfügung vom 7. Juni 2006 statt und erstreckte die Frist bis zum 3. Juli 2006. G.e Am 3. Juli 2006 wurde ein vom 21. Juni 2006 datierender Bericht eines Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie FMH eingereicht, in dessen Behandlung der Beschwerdeführer seit dem 25. Mai 2006 steht. Gemäss einleitender Bemerkung im Bericht wurde derselbe gestützt auf drei Untersuchungen des Beschwerdeführers über einen "mitgebrachten" Dolmetscher am 25. Mai und 14. sowie 21. Juni 2006 erstellt. H. H.a Auf die Einladung des Instruktionsrichters der ARK vom 8. September 2006 hin, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) vernehmen zu lassen, forderte das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 15. September 2006 die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde auf, ihm in diesem Zusammenhang bis zum 27. November 2006 Bericht zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen. H.b In seinem Bericht vom 27. November 2006 an das BFM beantragte die kantonale Fremdenpolizeibehörde den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. D-6634/2006 H.c Das BFM folgte diesem Antrag und hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2006 am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. H.d Mit Replik vom 20. Dezember 2006 bezog der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des BFF vom 30. November 2006. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl. Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- D-6634/2006 hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah- D-6634/2006 rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Den solchermassen erleichterten Beweisanforderungen vermag der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Vorinstanz insoweit nicht zu genügen, als er sein Asylgesuch mit einer aktuellen behördlichen Suche wegen Unterstützung der PKK in den Neunzigerjahren begründet. So habe der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung in der Empfangsstelle zunächst zu Protokoll gegeben, er werde seit vier bis fünf Monaten in der Türkei behördlich gesucht. Anlässlich der ersten kantonalen Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, die Soldaten würden bereits seit einem Jahr zu Hause nach ihm fragen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe auch in der Empfangsstelle gesagt, dass er seit einem Jahr zu Hause gesucht worden sei. Während der zweiten kantonalen Anhörung vom 25. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er erstmals Anfang Mai 2002, wenige Tage vor seiner Ausreise, gesucht worden sei. Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei über die behördliche Suche nach ihm zwar erst Anfang Mai 2002 informiert worden; er wisse aber nicht, wann die Behörden tatsächlich nach seiner Person zu suchen begonnen hätten. Diese Erklärung vermöge weder zu überzeugen noch die oben aufgeführten Widersprüche aufzulösen. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben nämlich jede Woche oder alle zwei Wochen mit seinen Angehörigen telefoniert, weshalb davon auszugehen sei, dass diese ihn baldmöglichst nach der ersten Suche D-6634/2006 informiert hätten. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er im Mai 2002, wenige Tage, nachdem er von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, von Istanbul aus zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt sei. Er habe sich dort vor seiner Ausreise während einer Woche im Haus seines Onkels aufgehalten, weil er sich noch von seinen Angehörigen habe verabschieden wollen. Dieses geschilderte Verhalten widerspreche aber jeder Logik, würde eine tatsächlich verfolgte Person doch mit Sicherheit nicht genau dorthin zurückkehren, wo sie angeblich behördlich gesucht werde und somit mit einer Festnahme rechnen müsse. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er sich im Haus seines Onkels versteckt habe, vermöge nicht zu überzeugen, handle es sich bei C._______ doch um ein kleines Dorf, so dass auch im Haus seines Onkels die Gefahr einer Festnahme bestanden habe. Im Weiteren erscheine es als unrealistisch, dass der Beschwerdeführer erst im Jahre 2002 von ehemaligen Kollegen wegen Unterstützung an die PKK, die er angeblich in den Jahren 1993 bis 1998 geleistet habe, verraten und deshalb behördlich gesucht worden sei. Diese Angaben seien umso erstaunlicher, als dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben um einen einfachen Sympathisanten der PKK handle, der nur ab und zu private Hilfsgüter an PKK-Militante übergeben habe. Erstaunlicherweise habe der Beschwerdeführer auch nicht anzugeben vermocht, wie oft er behördlich gesucht worden und ob ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang erklärt, er habe sich nicht nach dem Verfahrensstand erkundigen können, weil er nicht gewusst habe, wie er zu den entsprechenden Informationen gelangen könne. Diese Erklärung sei indes unbehelflich, habe er doch bereits während der kantonalen Anhörung vom 22. Juli 2002 in Aussicht gestellt, dass sein Vater mit Hilfe eines Anwaltes versuchen würde, nähere Informationen über ein allfälliges Strafverfahren zu erhalten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen habe, um sich über den Ermittlungsstand zu informieren, sei ebenfalls ein deutlicher Hinweis dafür, dass er nicht mit einer ernsthaften Verfolgungssituation zu rechnen habe. Bei dieser Sachlage erfüllten die vorerwähnten Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. 4.2 Zu den übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen hält das BFF im zweiten Teil seiner Entscheidbegründung fest, diese seien mehrere Jahre vor der Ausreise geschehen und D-6634/2006 würden somit zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze nämlich voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer deswegen unmittelbar vor der Ausreise im Mai 2002 noch mit Verfolgungsmassnahmen von Seiten des türkischen Staates zu rechnen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, die Vorfälle seien jedes Mal abgeschlossen gewesen und hätten keine weiteren Konsequenzen für ihn gezeitigt. Er sei auch nie durch die türkischen Behörden zur Rechenschaft gezogen oder angezeigt worden. Gemäss seinen Aussagen sei der Beschwerdeführer sowohl in D._______ als auch nach seinem Umzug in Istanbul jeweils im Verlauf von Personenkontrollen auf der Strasse provoziert worden. Bei diesen geltend gemachten Schikanen handle es sich um verhältnismässig geringe Benachteiligungen, welche dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Diese Vorbringen erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1 In einem ersten Punkt erhebt der Beschwerdeführer die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht vollständig und nicht richtig festgestellt worden. Anlässlich des von ihm geschilderten Zwischenfalls mit den türkischen Sicherheitskräften im Jahre 1993 sei er erheblich an den Hoden und an der Nase verletzt worden. Anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 2001 habe er sich bei einer weiteren Konfrontation mit Sicherheitskräften Verletzungen am Kopf und am Gehör zugezogen. Diese verschiedenen Läsionen und deren Folgen für seine psychische und physische Gesundheit seien von der Vorinstanz zu Unrecht nicht abgeklärt worden, obschon die Frage seiner Aussagefähigkeit und diejenige der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entscheidend davon abhängten. Es sei deshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung angebracht. 5.2 Der Beschwerdeführer hat weder bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle noch anlässlich der beiden kantonalen Anhörungen irgendwelche gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, welche auf die Ereignisse in den Jahren 1993/94 zurückzuführen gewesen wären. D-6634/2006 Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat er auch nie erklärt oder auch nur angedeutet, psychische Probleme zu haben, respektive eine diesbezügliche Behandlung zu benötigen oder vergeblich versucht zu haben, eine entsprechende Behandlung zu erhalten. Eine Sichtung der Befragungsprotokolle fördert keine Auffälligkeiten im Befragungsablauf zu Tage; weder die bei der ordentlichen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin noch der die ergänzende Anhörung beobachtende Hilfswerksvertreter sahen sich aufgrund ihrer persönlichen Eindrücke veranlasst, Bedenken zur gesundheitlichen Verfassung und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers anzumelden oder Abklärungen in diese Richtung anzuregen. Die Argumentation in der Replikeingabe vom 24. November 2003, wonach der regelmässige Verzicht auf Anhörungen und Parteiverhandlungen im Beschwerdeverfahren einen Mangel darstelle und dadurch die Entscheidfindung beeinflussende Wahrnehmungen verhindert würden, greift demzufolge im vorliegenden Fall nicht. Eine Nachprüfung der Protokolle führt zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer in den drei durchgeführten Befragungen keine Verhaltensauffälligkeit zeigte, welche auf einen Zustand der Verwirrung, auf Schwierigkeiten in der Konzentration und Mitteilungsfähigkeit oder auf anderweitige Einschränkungen in den kognitiven Funktionen hingedeutet hätte. Dementsprechend war das Bundesamt nicht gehalten, von Amtes wegen Untersuchungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu veranlassen. Wie auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt. Zumal im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwei ärztliche Berichte zu den Akten gereicht wurden, besteht auch auf Beschwerdeebene kein Anlass zu einer weiter gehenden Erhebung des Sachverhalts. Ohnehin gilt die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Für die Beschwerdeinstanz besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, sondern sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe. Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen Anspruch darauf, D-6634/2006 was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., mit Hinweisen). Im Übrigen wird im vorliegenden Fall gerade auch durch die Einreichung von Arztberichten im Beschwerdeverfahren ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen wäre, bereits im erstinstanzlichen Verfahren die nötigen Schritte in diese Richtung zu unternehmen, zumal ihm bereits anlässlich der ersten kantonalen Anhörung vom 22. Juli 2002 eine diesbezügliche schriftliche Aufforderung ausgehändigt worden war. Die Einschätzungen der Ärzte in den Berichten selbst legen diesbezüglich keinen anderen Schluss nahe. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich insoweit als unbegründet. 5.3 Dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig festgestellt worden wäre, bestätigt sich bei einer Prüfung der Akten ebenso wenig. So finden sich in den Protokollen keine Anzeichen für eine erschwerte sprachliche Verständigung oder für eine fehlende Sorgfalt bei der Protokollierung. Am Ende der Ergänzungsbefragung vom 25. Juni 2003 etwa erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Dolmetscher "sehr gut" verstanden (vgl. A10/18, S. 16). Insgesamt ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers - auch diejenigen der Kurzbefragung in der Empfangsstelle - richtig protokolliert wurden. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch jeweils mit seiner Unterschrift, dass die Protokolle seine Aussagen vollständig und richtig wiedergeben. 5.4 Der Beschwerdeführer hat somit zu Unrecht eingewendet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung beziehungsweise Berichtigung des Sachverhalts besteht deshalb kein Anlass. Das so lautende Begehren in der Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen. 6. 6.1 Als ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei an der Wohnadresse seiner Familie in C._______, an der er bis zu seiner Übersiedlung nach Istanbul im Jahre 1999 selber auch gewohnt habe, von den türkischen Sicherheitskräften gesucht worden. Bei ihren Erkundigungsbesuchen D-6634/2006 hätten die Soldaten seiner Familie gesagt, er stehe im Verdacht, in den Neunzigerjahren die PKK mit Esswaren, Kleidern und Geld unterstützt zu haben. 6.1.1 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unlogisch oder erfahrungswidrig ausgefallen seien (vgl. im Einzelnen E. 4.1 hiervor), erweist sich bei eingehender Aktenprüfung als zutreffend. Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellung in seiner Argumentation als solche nicht in Abrede, sondern unternimmt den Versuch, die Defizite in seinen Aussagen mit seinen gesundheitlichen und namentlich psychischen Problemen zu erklären. In seiner Replik vom 24. November 2003 etwa stellt er selber klar, dass die Angaben zu seiner Verfolgungssituation tatsächlich "mit einigen Widersprüchen behaftet" seien und er auf diesen Umstand bereits in der Beschwerdeeingabe hingewiesen habe. 6.1.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt aufgrund der Widersprüchlichkeit, Erfahrungswidrigkeit und fehlenden Logik der ihr zugrunde liegenden Aussagen nicht geglaubt werden könne. Im Einklang mit der Vorinstanz ist es etwa als klarer Hinweis auf einen vorgespiegelten Sachverhalt zu werten, dass der Beschwerdeführer in einer Situation, in der er ernsthaft um sein persönliches Wohl besorgt gewesen sein und bereits den Entschluss zur Flucht gefasst haben will (vgl. Beschwerde vom 7. August 2003, Art. 8), sich nach eigenen Aussagen ausgerechnet noch an den Ort der vermeintlichen Suchanstrengungen gegen seine Person begeben hat. Mit seiner fadenscheinigen Erklärung in der Anhörung vom 25. Juni 2003, er habe nicht gewusst, wie er von Istanbul aus hätte ausser Landes gelangen können (vgl. A10/18, S. 11), vermag er seine angebliche Vorgehensweise nicht nachvollziehbarer erscheinen zu lassen. Im Übrigen besteht aus den oben aufgezeigten Gründen kein Anlass, Vorbehalte an seiner Einvernahmefähigkeit in den durchgeführten Befragungen und der Verwertbarkeit seiner Aussagen anzubringen. Wohl diagnostizierten die untersuchenden Ärzte in den eingereichten Berichten vom 16. Oktober 2003 und 21. Juni 2006 bei ihm unter anderem eine angstbetonte reaktive Depression und Panikerkrankung beziehungsweise ein für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sprechendes Auftreten von intrusiven Erinnerungen und Albträumen in Verbindung D-6634/2006 mit Ängsten und Depression. Diese Diagnosen sind aber ihrerseits im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu setzen. In seiner Replik vom 24. November 2003 musste der Beschwerdeführer selber einräumen, dass auch der ärztliche Bericht vom 16. Oktober 2003 weitere Widersprüche zu seinen bisherigen Ausführungen enthält, die - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt - in wesentlichen Punkten mit Widersprüchen behaftet sind oder der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer unternimmt den Versuch, diese Häufung verschiedener Unglaubhaftigkeitsmerkmale damit zu erklären, dass er immer wieder verwirrt und kaum zu logischen Handlungen fähig sei. Von einem im medizinischen Sinne „verwirrten“ Zustand ist den vorerwähnten Arztberichten jedoch nichts zu entnehmen; vielmehr geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer mit Vermittlung des Dolmetschers durchaus in der Lage war, seine Beschwerden klar zu schildern. 6.1.3 Aus dem Gesagten lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass der Beschwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen - behördliche Suche nach seiner Person im Zeitpunkt der Ausreise wegen Unterstützung der PKK in den Neunzigerjahren - weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich bezüglich dieses zentralen Gesuchselementes ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen. 6.2 Als weitere Ereignisse machte der Beschwerdeführer zwei von Gewaltanwendung gekennzeichnete Konfrontationen mit den türkischen Sicherheitskräften im Jahre 1993 im Berggebiet bei D._______ sowie anlässlich des Newroz-Festes zum kurdischen Neujahr 2000/2001 (21. März 2001) in Istanbul geltend. Zudem sei er vor seiner Übersiedlung nach Istanbul im Oktober 1999 manchmal auf der Zufahrtstrasse nach D._______ und später auch in Istanbul im Verlauf von Personenkontrollen schikaniert oder provoziert worden, nachdem die Polizei seinen Herkunftsort festgestellt gehabt habe. D-6634/2006 6.2.1 Zu Recht hat die Vorinstanz jenen zeitlich zurückliegenden Vorbringen die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in den beiden kantonalen Anhörungen geht hervor, dass dieser nach seinem Umzug nach Istanbul daselbst nach eigenem Empfinden "keine Probleme" mit den türkischen Behörden hatte, vom erwähnten Zwischenfall anlässlich des Newroz-Festes am 21. März 2001 einmal abgesehen (vgl. A11/24, S. 12 Mitte und S. 15 unten; A10/18, S. 7 ff.). In der Zeit nach dem 21. März 2001 blieb er nach eigenem Bekunden sowohl in Istanbul als auch zu Hause in C._______ von jeglichen Problemen mit den Behörden verschont und ging bis am 10. Mai 2002 in Istanbul seiner Arbeit als Lüftungsinstallateur nach, bis die Sicherheitskräfte eine oder zwei Wochen vor der Ausreise an seiner alten Wohnadresse in C._______ nach ihm zu suchen begonnen hätten (vgl. A10/18, S. 9). Mit dem letztgenannten Vorbringen scheitert der Beschwerdeführer indes aus den dargelegten Gründen bereits an der Vorbedingung des Glaubhaftmachens. Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Moment der Ausreise über die Möglichkeit verfügte, in Istanbul auf unbestimmte Zeit ein sicheres Leben zu führen. Mit anderen Worten wären in seinem Fall hinsichtlich dieser Stadt die nach Praxis erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. EMARK 2002 Nr. 2 E. 9a S. 23) als gegeben zu erachten. Daraus wiederum folgt, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfällen im Jahre 1993 beziehungsweise am 21. März 2001 und der Ausreise im Mai 2002 unterbrochen worden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54). Der Beschwerdeführer vermochte keine plausiblen Gründe namhaft zu machen, aus denen er nach dem behaupteten Zwischenfall am 21. März 2001 verständlicherweise mit der Ausreise noch hätte weiter zuwarten müssen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 E. 5b.cc S. 250 f.). Es kann unter diesen Umständen hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die von ihm behaupteten Erlebnisse in den Jahren 1993 und 2001 einen massgeblichen Einfluss auf seinen Entscheid ausgeübt haben, das Land zu verlassen. 6.2.2 Weil somit eine relevante ursächliche Verknüpfung zwischen den behaupteten Erlebnissen in den Jahren 1993 und 2001 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Mai 2002 auszuschliessen ist, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob beziehungsweise inwieweit zwischen diesen behaupteten Erlebnissen und den in den beiden Arzt- D-6634/2006 berichten beschriebenen Beschwerden (vgl. E. 6.1.2 hiervor) ein Zusammenhang besteht. 6.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen kann auf detaillierte Ausführungen zu den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Zeitungsartikeln verzichtet werden. Eine Verbindung zwischen den darin enthaltenen allgemeinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich gerade auch für den Beschwerdeführer Gefährdungsindizien herleiten liessen, wird nicht hergestellt. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine aus- D-6634/2006 ländische Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig. Aus den bereits dargelegten Gründen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass in seinem Fall das Prinzip des Nonrefoulement von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gar nicht zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat deselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dies gelingt ihm jedoch insofern nicht, als seine Bedenken auf unglaubhaften Angaben beruhen oder bloss spekulativer Natur sind (vgl. etwa A11/24, S. 15: "Man kann in Istanbul Schwierigkeiten bekommen".). Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2. S. 195 ff.), lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach D-6634/2006 dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 7.2.2.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, kann klarerweise nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht auch in dessen Heimatprovinz Kahramanmaras im Südosten des Landes nicht (vgl. die letzte Lagebeurteilung der ARK in EMARK 2004 Nr. 8 E. 5e S. 54 .). Abgesehen davon scheint in Istanbul die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung ohne weiteres als gegeben, zumal der Beschwerdeführer in den letzten zweieinhalb Jahren vor seiner Ausreise dort gelebt und seinen Wohnsitz aus Gründen, die er nicht glaubhaft zu machen vermag, aufgegeben hat. 7.2.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden. Mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vertritt D-6634/2006 der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beiden Arztberichte vom 16. Oktober 2003 und vom 21. Juni 2006 den Standpunkt, dass in seinem Fall eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung notwendig und angemessen sei und diese eine direkte Verständigungsmöglichkeit zwischen ihm und dem behandelnden Arzt voraussetze. Er sei zwar in körperlicher Hinsicht reisefähig, doch könne er angesichts des von ihm vorgebrachten Sachverhalts und des generellen Masses an Unterdrückungshandlungen gegen Kurden subjektiv nicht darauf vertrauen, in der Türkei von Misshandlungen und Schikanen verschont zu bleiben. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei ist grundsätzlich möglich (vgl. EMARK 1999 Nr. 5, E. 7c S. 33 am Ende). Dabei ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in diesem Zusammenhang allenfalls seinen Wohnsitz nach Istanbul zu verlegen, wo er bereits während zweieinhalb Jahren gelebt und gearbeitet hat und wo entsprechende psychiatrische Institutionen bestehen. Somit ist bei einer Rückkehr in das Heimatland keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Soweit eingewendet wird, eine Behandlung im Heimatstaat sei aufgrund des generellen Misstrauens des Beschwerdeführers gegenüber den türkischen Behörden und dessen fortbestehender Sorge, als Kurde aus dem Südosten das Opfer von Schikanen oder Misshandlungen zu werden, nicht Erfolg versprechend, ist Folgendes auszuführen: Wie in den vorstehenden Erwägungen festgestellt wurde, ist eine Furcht vor zukünftigen Behelligungen nicht begründet, so dass der Beschwerdeführer auch im Heimatstaat grundsätzlich in Sicherheit leben könnte. Auch ist zu bedenken, dass eine psychotherapeutische Behandlung trotz der Begleitung durch einen Allgemeinarzt in der Schweiz offenbar jahrelang nicht in Angriff genommen wurde, wodurch die im Juni 2006 gestellte Diagnose relativiert wird. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zwar erstellt. Hingegen ist von einer Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers ebenso wenig auszugehen, wie davon, dass eine allfällige Behandlung im Heimatstaat kaum Erfolg versprechend wäre oder gar eine Auswei- D-6634/2006 tung oder Chronifizierung der psychischen Leiden begünstigen würde. Allfälligen psychischen Beeinträchtigungen, die sich im Vorfeld oder im Verlauf des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat ergeben können, kann im Übrigen durch entsprechende Massnahmen im Rahmen der Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. In Istanbul wird der Beschwerdeführer zudem in der Person seines Onkels, in dessen Firma er während seines zweieinhalbjährigen Aufenthalts gearbeitet hat, auf eine geeignete Bezugsperson zählen können. Zudem beherrscht er die türkische Sprache und verfügt über Arbeitserfahrung in der Türkei und der Schweiz auf dem Gebiet der (...) sowie im (...). Damit sind die Grundvoraussetzungen gegeben, um sich auch beruflich im Heimatstaat integrieren zu können. Was die Gewöhnung des Beschwerdeführers an die hiesigen Verhältnisse während seines - mittlerweile sechsjährigen - Aufenthaltes in der Schweiz betrifft, ist der Vollständigkeit halber Folgendes klarzustellen: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist auszuschliessen, dass eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Ausführungen im kantonalen Bericht vom 27. November 2006 (vgl. Bst. H.b hiervor) betreffend seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz wesentliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt vermitteln könnte. Der diesbezügliche Antrag in der Replik vom 20. Dezember 2006 ist folgerichtig abzuweisen. Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine türkische Heimat, in der er den weitaus grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, präsentiert sich in seinem Fall nicht als unzumutbare Option. D-6634/2006 7.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. 7.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Mit Verfügung vom 4. September 2003 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (vgl. Prozessgeschichte Bst. D.c). Der Beschwerdeführer geht jedoch heute einer Arbeit nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind aber die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist in Wiedererwägung der Verfügung vom 4. September 2003 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6634/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Wiedererwägung der Verfügung vom 4. September 2003 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das F._______ des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie; Beilage: [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 23

D-6634/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.05.2008 D-6634/2006 — Swissrulings