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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2019 D-6632/2017

6. Mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,601 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6632/2017

Urteil v o m 6 . M a i 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2017 / N (…).

D-6632/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 25. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______, die Anhörung zu den Asylgründen fand am 27. Oktober 2016 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Im Januar 2013 habe er in der neunten Klasse die Schule abgebrochen, um seiner Mutter in der Landwirtschaft zu helfen, da seine Brüder in den Militärdienst eingezogen worden seien und sein Vater bereits seit einigen Jahren krank gewesen sei. Die anderen Geschwister seien noch zu jung gewesen, um zu helfen. Er sei an Neujahr für die Feiertage von F._______, wo er die Schule besucht habe, nach Hause gegangen, ohne im Besitz eines als Passierschein fungierenden Schülerausweises zu sein. Er sei nicht direkt im Anschluss an das Ferienende zur Schule zurückgekehrt, weil er mit der Unterstützung der jüngeren Geschwister und der Arbeit in der Landwirtschaft zu viel zu tun gehabt habe. Zwei oder drei Tage nach Ferienende sei er nochmal in die Schule gegangen, um seinen Schülerausweis beziehungsweise Passierschein zu erhalten, aber zu dem Zeitpunkt seien die Passierscheine bereits verteilt gewesen und er habe wegen des verspäteten Erscheinens in der Schule nach Ferienende keinen mehr bekommen. Er habe dem Lehrer erklärt, dass er zu Hause habe helfen müssen und daher den Schulbeginn nach den Ferien verpasst habe. Der Lehrer habe ihn daraufhin aufgefordert, seinen Vater respektive die Eltern in die Schule mitzubringen, damit sie wegen des Schulversäumnisses vorsprächen. Dem sei er (der Beschwerdeführer) aber nicht nachgekommen. Er habe stattdessen weiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Dass er der Aufforderung, seine Eltern mitzubringen, nicht nachgekommen sei, habe zum Schulabbruch geführt. Von der Schule habe er dann in der Folgezeit nichts mehr gehört. Fünf beziehungsweise zehn Monate nach dem Schulabbruch beziehungsweise im Dezember 2013 seien dann in seiner Abwesenheit die Behörden zu ihm nach Hause gekommen, da sie gewusst hätten, dass er nicht mehr zur Schule gehe. Er sei in der Landwirtschaft am Arbeiten gewesen, als ihm im Dorf stationierte Reservisten im Rahmen einer „bekannten Razzia“ eine Vorladung nach Hause gebracht hätten, auf der sein Name gestanden habe sowie die Aufforderung, dass sich alle, die

D-6632/2017 keinen Passierschein hätten oder die unerlaubt dem Militärdienst ferngeblieben seien, bei der Verwaltung des Heimatortes einzufinden hätten. Er habe gewusst, dass die Behörden für diesen Fall Waffen für die Vorgeladenen vorbereitet hätten. Die Vorladung, die er zu Hause zurückgelassen habe, habe eine Aufforderung zum Militärdienst dargestellt. Er habe bei seinen Brüdern gesehen, dass es im Militärdienst keine Rechte gebe und man nie entlassen werde, und habe daher keinen Militärdienst leisten wollen, sondern sich stattdessen bis zur Flucht versteckt. Drei oder vier Tage nach Erhalt der Vorladung, beziehungsweise nach einem zweimonatigen Aufenthalt bei seinen Grosseltern in einem grenznahen Dorf, sei er zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien geflohen. Er sei im Dezember 2013 beziehungsweise im Februar 2014 ausgereist. Auch nach seiner Ausreise sei er noch einmal zu Hause von den Behörden gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie seines Taufscheins sowie – gemäss Bezeichnung des Beschwerdeführers – eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 – eröffnet am 25. Oktober 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Er habe sich in wesentlichen Teilen widersprochen, so etwa bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts der Vorladung und des Zeitraumes, den er versteckt zu Hause beziehungsweise bei den Grosseltern verbracht habe, bezüglich des Zeitpunktes der Ausreise, des Ausgangsortes und der Dauer der Ausreise, ebenso bezüglich der Umstände und Zeitangaben zum Erhalt der Wohnsitzbestätigung. Da es sich insgesamt um einschneidende Erlebnisse handle, sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sie chronologisch schildern könne. Die zeitlichen Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers erstaunten und legten den Schluss nahe, die Vorbringen seien konstruiert. Die Verfolgung durch die Behörden habe der Beschwerdeführer sodann als militärische Vorladung, Aufgriff und Vorladung bezeichnet, was undifferenziert erscheine. Insgesamt vermittle er mit seinen Darlegungen den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst

D-6632/2017 erlebt habe. Unlogisch sei auch, dass er als Grund der Verfolgung das Fehlen des Schülerausweises, der als Passierschein Bewegungsfreiheit gegeben hätte, angegeben habe. So erschliesse es sich nicht, wieso der Beschwerdeführer ausgerechnet wenige Tage vor Erhalt dieses Dokument die Schule abgebrochen habe beziehungsweise nicht rechtzeitig aus den Schulferien zurückgekehrt sei, da er durch eben dieses Dokumentes vor den Behörden geschützt gewesen wäre. Der Zeitpunkt des Schulabbruches sei sehr fraglich, zumal der Vater damals bereits zwei bis drei Jahre krank gewesen sei und die Brüder wegen ihres Militärdienstes schon länger zu Hause gefehlt hätten. Die behauptete illegale Ausreise sei gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) geeignet, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG zu bewirken, mithin erfülle der Beschwerdeführer auch vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft nicht. Abgesehen von den unglaubhaften Elementen der illegalen Ausreise seien vorliegend nämlich auch keine weiteren Anknüpfungspunkte vorhanden, wonach er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, da die Vorbringen zur Verweigerung des Militärdienstes nach Schulabbruch als nicht glaubhaft zu erachten seien. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar und technisch möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgünde vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote vom 23. November 2017 eingereicht.

D-6632/2017 Zur Begründung der Rechtsbegehren liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das SEM habe seine Angaben zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Er habe die Schule nicht vorsätzlich abgebrochen, sondern ihm sei nach der verspäteten Rückkehr aus den Ferien der Schulbesuch verwehrt worden. Wegen des kranken Vaters sei die Familie auf die Hilfe des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft und die Unterstützung bei der Betreuung der jüngeren Geschwister angewiesen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nach Ferienende etwas länger bei der Familie geblieben sei. Da seine Eltern ihn in der Schule nicht hätten entschuldigen können, habe der Beschwerdeführer nicht in die Schule zurückkehren können und weiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Es sei also nachvollziehbar, dass er ab Januar 2013 nicht mehr in die Schule zurückgekehrt sei und somit keinen Passierschein erhalten habe. Der Erhalt des Militärdienstaufgebotes sei bereits aufgrund der Tatsache des erfolgten Schulabbruchs als entscheidender Auslöser für die Ausreise glaubhaft. Es sei beim Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er Schwierigkeiten mit der Wiedergabe einer chronologisch klaren Abfolge von Geschehnissen habe. Er habe auch Mühe mit der Wiedergabe zahlenbezogener Angaben und mache die Zeitabgaben teilweise nach dem gregorianischen, teilweise nach dem äthiopischen Kalender, und komme so mit den Zeitangaben durcheinander. Zudem habe das tiefe Bildungsniveau Auswirkungen auf das individuelle Aussageverhalten. Auch wenn der Beschwerdeführer die Dauer zwischen den Ereignissen nicht habe bestimmen können, habe er doch die Reihenfolge der Ereignisse benennen und deren Zusammenhang nachvollziehbar schildern können. Das SEM habe sich einseitig auf zeitliche Ungereimtheiten abgestützt, ohne das individuelle Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, was den Eindruck der Voreingenommenheit vermittle. Auch die Ausführungen zur Begründung der Zweifel an der Abgabe der Wohnsitzbescheinigung vermöchten nicht zu überzeugen. Wegen des glaubhaften Erhalts des Aufgebotes für den Militärdienst sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu erteilen beziehungsweise sei der Beschwerdeführer als eine den Behörden bekannte missliebige Person wegen der illegalen Ausreise als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug wegen der Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig. Die Unzumutbarkeit liege wegen des Fehlens begünstigender Umstände vor. Es könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz, das den Beschwerdeführer tatsächlich bei der Wiedereingliederung in Eritrea unterstützten würde, ausgegangen werden. Wegen der faktisch vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges

D-6632/2017 habe das SEM zudem seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Angesichts der unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

D-6632/2017 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtlichen Gehörs zu beurteilen, da er allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorliegend wird vom Beschwerdeführer die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Eritrea durch das SEM bemängelt, da dies einer Praxisänderung gleichkomme. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar ist die Vorinstanz gehalten, bei der grundsätzlichen Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in bestimmte Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender die publizierte oder auf andere Weise kommunizierte Praxis des Gerichts zu befolgen (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.1). Bereits gemäss Entschei-

D-6632/2017 dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2005 Nr. 12 ging die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) davon aus, dass eine Rückkehr nach Eritrea bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei. In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht aber zum Schluss, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea sei nicht mehr an die Bedingung des Bestehens begünstigender individueller Umstände geknüpft. Inwiefern das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2017 eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen beziehungsweise in diesem Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Schulabbrecher ein Militärdienstaufgebot erhalten und daraufhin die Flucht ergriffen zu haben. Die

D-6632/2017 Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen seien zu erklären und die Vorbringen insgesamt glaubhaft. Nach Auffassung der Vorinstanz zeigen sich hingegen grundlegende Widersprüche in der Schilderung der zeitlichen Abfolge der entscheidenden Ereignisse und wesentliche Vorbringen seien zudem unsubstantiiert geschildert worden beziehungsweise widersprächen der allgemeinen Logik. 6.2 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Auffassung der Vorinstanz an und erachtet die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft. 6.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht anmerkte, überzeugen bereits die Angaben zum Schulabbruch beziehungsweise zu den Gründen für eine verspätete Rückkehr nach den Schulferien nicht. Eine bewusst verspätete Rückkehr aus den Ferien erscheint unlogisch, wusste der Beschwerdeführer doch, dass er so den Schülerausweis beziehungsweise Passierschein nicht erhalten würde, da der Ausweis jeweils am Beginn des neuen Jahres ausgeteilt werde (vgl. act. A10, S. 6, F37). Da sein Vater zu dem Zeitpunkt bereits seit einigen Jahren krank gewesen sei (vgl. act. A10, S. 5, F36, S. 6, F43) und sich auch seine Brüder schon längere Zeit im Militärdienst aufgehalten hätten (vgl. act. A10, S. 4,F23-F26), erklärt sich nicht, warum der Beschwerdeführer bewusst den Nichterhalt des Schülerausweises riskiert haben soll. Auch überzeugt nicht, dass er auf die Aufforderung des Lehrers, die Eltern zur Klärung des Fernbleibens in die Schule mitzunehmen, nicht mit seiner Mutter in der Schule erschien, um doch noch den Passierschein zu erhalten (vgl. act. A10, S. 6, F42). Die Darstellung auf Beschwerdeebene, die Mutter habe den Vater pflegen und die jüngeren Geschwister betreuen müssen, findet zum einen in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze, erscheint zum anderen angesichts der Wichtigkeit, einen Passierschein oder einen Schülerausweis zu besitzen, auch nicht nachvollziehbar. 6.2.2 Auch werden zu den dem Schulabbruch folgenden Ereignissen widersprüchliche Angaben gemacht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht lediglich um Ungereimtheiten in den Zeitangaben, auf die sich die Vorinstanz einseitig zu Unrecht abgestützt habe. So behauptete der Beschwerdeführer, nach dem Schulabbruch im Januar 2013 eine Vorladung für den Militärdienst bekommen zu haben. Wie das SEM zu Recht anmerkte, sprach der Beschwerdeführer an anderer Stelle davon, er sei aufgegriffen worden (vgl. act. A10, S. 5, F36), wobei er sich später auf Nachfrage korrigierte und zu Protokoll gab, er sei nicht anwesend gewesen und gefasst worden, als Behördenvertreter erschienen

D-6632/2017 seien (vgl. act. A10, S. 10, F75). Überdies gab er einerseits an, er habe die Vorladung fünf Monate nach dem Schulabbruch erhalten (vgl. act. A3, S. 6, F.7.02; act. A10, S. 3, F16), was demnach im Juni 2013 gewesen sein müsste. Anderseits gab er in der Anhörung zu Protokoll, er habe im Januar 2013 die Schule abgebrochen und im zehnten Monat, demnach Oktober 2013, die Vorladung erhalten (vgl. act. A10, S. 10, F71, 72). An anderer Stelle sprach er davon, im Dezember 2013 die Vorladung erhalten zu haben (vgl. act. A10, S. 9, F63). Widersprüchlich sind auch die Angaben, was der Beschwerdeführer im Anschluss an den Erhalt der Vorladung gemacht habe. So will er sich nach dem Erhalt der Vorladung versteckt haben (vgl. act. A3, S. 6, F7.01) und nach drei oder vier Tagen ausgereist sein (vgl. act. A10, S. 9, F70). Später sagte er demgegenüber aus, er habe sich nach dem Erhalt der Vorladung noch zwei Monate bei seinen Grosseltern aufgehalten und ihnen in der Landwirtschaft geholfen und habe von dort aus die Grenze beobachtet (vgl. act. A10, S. 10, F71 f.). Unklar sind die Angaben des Beschwerdeführers denn auch dazu, ob er mit der behaupteten Vorladung tatsächlich zur Militärdienstleistung aufgefordert wurde (vgl. act. A10, F56) oder ob er sich nur bei der Verwaltung hätte melden müssen, um dort angeblich eine Waffe zu beziehen (vgl. act. A10 F68f.). 6.2.3 Klarzustellen ist an dieser Stelle immerhin, dass für das Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb das SEM das vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP abgegebene Dokument – im BzP-Protokoll als „carte de rationnement délivrée par la commune du village n°ZDF00087855 datée du 31.10.2009“ bezeichnet (vgl. act. A3 Ziff. 7.05) – anlässlich der Anhörung und der Entscheidredaktion nicht auffand. Das vom Beschwerdeführer als Wohnsitzbestätigung bezeichnete Dokument (im Original) befindet sich in einem Kuvert im hinteren Umschlag des N-Dossiers. Dies ändert indessen nichts am Umstand, dass die Umstände im Zusammenhang mit der Ausstellung und Abholung der Wohnsitzbestätigung widersprüchlich geschildert wurden. Einerseits will der Beschwerdeführer die Wohnsitzbescheinigung im Jahr 2013 abgeholt haben, als er noch zur Schule gegangen sei (vgl. act. A10, S. 3, F9, F13, S. 11, F79). Andererseits gab er an, er habe nach dem Schulabbruch die Wohnsitzbestätigung im Juli 2013 oder September 2013 bekommen (vgl. act. A10, S. 11, F80, F83). Die Behörden im Ort G._______, bei denen er die Wohnsitzbescheinigung abgeholt habe, seien davon ausgegangen, dass er noch immer zur Schule gehe (vgl. act. A10, S. 11, F83). Gleichzeitig sagte er allerdings auch aus, die Behörden hätten von seinem Schulabbruch Anfang 2013 gewusst (vgl. act. A10, S. 11, F80, 85).

D-6632/2017 6.2.4 Auch wenn in der Beschwerde argumentiert wird, es müsse den Problemen des Beschwerdeführers mit Zahlen- und Zeitangaben sowie seinem Bildungsniveau Rechnung getragen werden, so kann doch erwartet werden, dass er die Kernpunkte der Fluchtgeschichte, die einschneidenden Ereignisse, zumindest ungefähr zeitlich einordnen und auch chronologisch klar schildern kann, was aber nicht der Fall ist. Auch kann er nicht nachvollziehbar erklären, wie die verschiedenen Ereignisse zusammenhängen. Zumindest müsste der Beschwerdeführer zeitlich einordnen können, wann er ungefähr die für die Flucht entscheidende militärische Vorladung erhalten habe und wie lange er sich wo versteckt habe vor der Ausreise und von welchem Ort aus die Flucht erfolgt sei. Auch kann die Rechtsvertretung mit den vermeintlichen Verständnisschwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht die unlogisch erscheinenden Vorbringen erklären, wie etwa den Zeitpunkt des Schulabbruches ausgerechnet kurz vor Erhalt des schützenden Schülerausweises beziehungsweise Passierscheins. Auch die Frage, wie der Beschwerdeführer sich in Kenntnis der Behörden von seinem Schulabbruch noch eine Wohnsitzbescheinigung habe ausstellen lassen können und zu welchem Zweck, kann mit den vermeintlichen eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht erklärt werden. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass dem Beschwerdeführer die Protokolle der BzP und der Anhörung rückübersetzt worden sind und er mit seiner jeweiligen Unterschrift bestätigt hat, dass diese Protokolle seinen Aussagen entsprechen und ihm rückübersetzt wurden (vgl. act. A3, S. 7; act. A10, S. 15). Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer die entsprechenden Aussagen anrechnen lassen. 6.3 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Ergebnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen konkreten Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft darzulegen. Demnach kann auch nicht geglaubt werden, dass er auch nach der Ausreise zu einem vom Beschwerdeführer nicht näher spezifizierten Zeitpunkt gesucht worden sein soll. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen Regimefeindlichkeit (infolge Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist und begründete Furcht haben müsste, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor zukünftiger Verfolgung reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet,

D-6632/2017 in Eritrea irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung glaubhaft zu machen. 7. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Eritrea, welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 7.2 Wie sowohl von der Vorinstanz als auch in der Beschwerdeschrift erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen (Aufforderung zur Militärdienstleistung, siehe oben) ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise zum Militärdienst aufgeboten worden ist. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist – wie oben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

D-6632/2017 7.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Eritrea erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden – trotz der Verbesserungen des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea seit Einreichung der Beschwerde (siehe zum

D-6632/2017 Friedensabkommen zwischen Äthiopien und Eritrea, Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018) –, nicht gänzlich unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben. 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 11.4 Gemäss BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es

D-6632/2017 bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK. 11.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.7). 11.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 12. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.1 Gemäss bereits erwähnten BVGE 2018 IV/4 vermag eine bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3- 6.2.5). 12.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie

D-6632/2017 vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 12.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – gemäss Aktenlage – gesunden Mann (vgl. act. A3, S. 6, F8.02). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo die Eltern und zahlreiche Geschwister leben (vgl. act. A3, S. 4, F3.01) – von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bis zur neunten Klasse die Schule besucht (vgl. act. A3, S. 3) und zu Hause in der Landwirtschaft mitgeholfen hat (vgl. act. A10, S. 7, F45), nach seiner Rückkehr wieder zu Hause wird leben und – abgesehen von einer allfälligen Militärdienstleistung – in der Landwirtschaft wird mitarbeiten können. Angesichts seines grossen familiären Netzes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall familiäre Unterstützung sowie finanzielle Hilfe erfahren wird. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 12.4 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 13. Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss http://links.weblaw.ch/BVGer-D-2311/2016 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/41

D-6632/2017 der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 29. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

16.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 16.3 Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde vom 23. November 2017 seine vom selben Tag datierende Kostennote ein. Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden insgesamt erscheint angemessen, hingegen ist der in der Honorarnote angeführte Stundenansatz von Fr. 200.–, wie in der Verfügung vom 6. März 2019 dargelegt, auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-6632/2017 ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 875.– (inkl. Barauslagen und Dolmetscherkosten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6632/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 875.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

D-6632/2017 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2019 D-6632/2017 — Swissrulings