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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2014 D-6631/2013

22. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,368 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6631/2013

Urteil v o m 2 2 . April 2014 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), und ihrem Sohn B._______, geboren (…), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).

D-6631/2013 Sachverhalt: A. Am 10. April 2011 (Eingangsstempel) ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn B._______ schriftlich bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum um Asyl nach und beantragte Einreisebewilligungen in die Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 27. August 2012 und vom 12. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführerenden mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizerische Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihnen das BFM eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. B.b Mit Schreiben vom 25. September 2012 und vom 12. Februar 2013 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Khartum) nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. Dabei wies die Beschwerdeführerin unter anderem daraufhin, dass ihr Ehemann unbekannten Aufenthalts sei. C. C.a Mit Schreiben vom 2. April 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es beabsichtige das Asylgesuch ihres Ehemannes wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abzuschreiben. Ihren Ausführungen zufolge sei ihr Ehemann unbekannten Aufenthaltes und es sei ihr offensichtlich kein Kontakt zu ihm möglich. Ihr Ehemann müsse jedoch für das BFM, respektive für die Beschwerdeführerin erreichbar sein und persönlich in Erscheinung treten. Gleichzeitig forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, hierzu bis am 6. Mai 2013 Stellung zu nehmen. C.b Mit Schreiben vom 28. April 2013 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Khartum) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe schon lange nichts mehr von ihrem Ehemann gehört. Obwohl sie überall nach ihm gesucht und geforscht habe, wisse sie nicht, wo er sich aufhalte.

D-6631/2013 C.c Am 28. Juni 2013 schrieb das BFM dessen Asylgesuch aus dem Ausland wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden ab. D. D.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige, stamme aus C._______ und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Nach der Geburt ihrer ausserehelichen Tochter im Jahr 2008 sei sie von ihrer Familie verachtet worden. Sie habe sich deshalb nach D._______ begeben und dort gearbeitet. Als alleinstehende Mutter sei sie vom Militärdienst suspendiert worden. Nach dem Tod ihrer Tochter hätten die Behörden versucht, sie zu rekrutieren. Sie habe sich deshalb am 29. März 2009 illegal in den Sudan abgesetzt, wo sie am 1. April 2009 von Nomaden […] entführt und festgehalten worden sei. Da sie das von den Entführern verlangte Lösegeld nicht habe bezahlen können, sei sie sexuell missbraucht worden. Nach 27 Tagen habe sie ihren Entführern entkommen können. Daraufhin habe sie sich am 3. Mai 2009 im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab registrieren lassen. Wegen der dort herrschenden unsicheren Zustände habe sie das Lager am 15. Juni 2009 bereits wieder verlassen. Seither halte sie sich in Khartum auf, wo sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreite. Am 9. Februar 2010 habe sie sich in Khartum legal verheiratet, ihr Ehemann sei jedoch am 20. Mai 2010 nach Eritrea zurückgeschafft worden. Am 26. August 2010 sei ihr Sohn in Khartum zur Welt gekommen. Der Aufenthalt in Khartum sei aufgrund ihrer lebensbedrohlichen Situation und sozialen Unsicherheit gefährlich für sie. Sie habe im Sudan keine Verwandten, werde dort diskriminiert, schikaniert und auch sexuell belästigt. Zudem befürchte sie, in ihr Heimatland deportiert zu werden. D.b Zur Untermauerung ihres Asylgesuches reichte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde sowie ihren Identitäts- und UNHCR-Ausweis in Kopie zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013, welche der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.

D-6631/2013 F. Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 3. November 2013 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Khartum) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, sie erwarte vom Bruder ihres Ehemannes ein Kind. Dieser sei vor acht Monaten aus Eritrea gekommen, habe sich im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab registrieren lassen, sei danach sechs Monate in Khartum geblieben und mittlerweile nach Libyen weitergereist. Genau wie für ihren Sohn werde sie auch für dieses Kind alleine sorgen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig, (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

D-6631/2013 rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sach-

D-6631/2013 verhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 4.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch vom 10. April 2011 nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 25. September 2012 und vom 12. November 2012 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 5. 5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).

D-6631/2013 5.2 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 10. April 2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2012 lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge im Mai 2009 im Flüchtlingslager Shegerab des UNHCR registrieren lassen, wegen der dort herrschenden Unsicherheit habe sie das Lager bereits im Juni 2009 wieder verlassen. Seitdem halte sie sich in Khartum auf. In ihrem Schreiben vom 12. November 2012 habe sie festgehalten, sie könne sich aus Sicherheitsgründen und wegen der sozialen Unsicherheit nicht mehr länger im Sudan aufhalten. Sie habe dort keine Verwandten und sie sei dort diskriminiert, schikaniert und sexuell belästigt worden. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkre-

D-6631/2013 ten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihr zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. 6.2 Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Vorliegend bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie den Akten zufolge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerbe könne, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtung erinnert, der das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe. Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khartum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie seit vier Jahren zusammen mit Freunden in einer Gruppe lebe. Angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts sei davon auszugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall jedoch nicht unüberwindbar seien, auch wenn es schwierig sei eine regelmässige Arbeit zu finden und die Polizei korrupt sei. Den Angaben der Beschwerdeführerin sei zudem zu entnehmen, dass sie trotzdem für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. Allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen zu den von ihr geltend gemachten gesundheitlichen und finanziellen Problemen stellten keinen Grund für die Erteilung

D-6631/2013 einer Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Akten zufolge lebe ein Cousin der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Alleine die Anwesenheit eines Cousins bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei im vorliegenden Fall keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könne. Die Beschwerdeführerin benötige den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht, weshalb ihr ein weiterer Verbleib im Sudan zugemutet werden könne. Nach dem Gesagten seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. 7. 7.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Mit dem Hinweis auf ihre erneute Schwangerschaft legt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist, zumal ihr zuzumuten ist, als registrierter Flüchtling des UNHCR den Schutz dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, indem sie sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager begibt. Das UNHCR unterstützt die sudanesische Regierung beim Schutz der Flüchtlinge und finanziert den gesamten Unterhalt der Flüchtlingslager. Seine wichtigsten Umsetzungspartner sind dabei das COR (Sudanese Commission for Refugees) sowie das "Human Appeal International", eine NGO aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (vgl. www.unhcr.org>No turning back> A review of UNHCR’s response to the protracted refugee situation in eastern Sudan>S. 12, aufgerufen am 1. Oktober 2013). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts stellt das COR gemeinsam mit dem UNHCR und den Umsetzungspartnern die Lagerinfrastruktur zur Verfügung. Die Flüchtlinge leben in Tukuls (Hütten), für unbegleitete Minderjährige besteht eine Spezialunterkunft. In den ersten zwei Jahren des Aufenthalts in den Lagern erhalten die Bewohner Essensrationen, vulnerable Fälle, zu denen auch Familien mit nur einem Elternteil gehören, auch danach. Die NGO "Human Appeal International"

D-6631/2013 ist in den Shagerab-Lagern für die medizinische Versorgung zuständig. Im Lager Shagerab II gibt es ein Spital, welches über 48 Betten verfügt, und in welchem zwei Ärzte, fünf Assistenten, acht Krankenschwestern und drei Hebammen tätig sind. Ausserdem verfügt das Lager über drei Gesundheitsstationen für ambulante Patienten. Auch schwangere Frauen werden in den Spitälern betreut und bei problematischen Schwangerschaften nach Kassala oder Khartum überwiesen. Demnach ist eine Grundversorgung sowie eine medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern des UNHCR gewährleistet, und die Beschwerdeführerin ist somit nicht gezwungen, sich in Khartum aufzuhalten, sondern kann sich für die Geburt ihres Kindes in das Lager begeben. 7.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahr entführt, beziehungsweise gekidnappt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Tatsächlich werden durch die sudanesischen Behörden teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Die Beschwerdeführerin wurde im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen, hat es jedoch vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo sie die Sicherheit für eritreische Flüchtlinge für besser, aber gleichwohl nicht sicher genug erachtet. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation für Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Auch gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 im Sudan lebt und eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermochte. Gemäss ihren Angaben konnte sie ihren Lebensunterhalt in Khartum, wo sie mit Freunden lebt, mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Demnach ist sie im Sudan nicht gänzlich auf sich allein gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung der Beschwerdeführerin und ihres beziehungsweise ihrer Kinder ebenfalls erleichtern kann.

D-6631/2013 7.3 Wie vorstehend dargelegt, hält sich die Beschwerdeführerin in einem Drittstaat, dem Sudan auf. Wie unter E. 6.2 bereits kurz ausgeführt wurde, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. EMARK 2005/19). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6631/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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