Abtei lung IV D-6631/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6631/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. Juli 2009 von Lagos aus in einem Schiff verlassen habe und drei Wochen später beziehungsweise am 14. August 2009 in A._______ angekommen sei, von wo aus er am 16. August 2009 im Zug in die Schweiz gefahren sei und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 7. September 2009 sowie der direkten Anhörung vom 7. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus C._______ in D._______ State, wo er seit seiner Geburt bis am 20. beziehungsweise am 25. Juli 2009 mit seinem Vater und seiner Schwester gelebt habe, dass er sich zwischen dem Jahr 2003 und April 2008 für die People's Democratic Party (PDP) engagiert habe, indem er sich mit Wahlbetrug und Bekämpfung des Gegners beschäftigt habe, dass er auf diese Weise einer Person zur Macht verholfen habe, welche ihn jedoch nach der Machtübernahme allein gelassen habe, dass er sich aus diesem Grund am 20. Juli 2008 an der Entführung des Vaters des Staatssekretärs des D._______ States beteiligt habe, um auf diese Weise mit der Erpressung einer Lösegeldsumme zu Geld zu kommen, dass nach der Entführung einer der Entführer Anzeige bei der Polizei erstattet habe, worauf die Polizei sechs der Entführer habe festnehmen und inhaftieren können, dass sich der Beschwerdeführer einer Festnahme habe entziehen können, weil er von den Festnahmen erfahren habe und nach E._______ in F._______ State geflohen sei, dass sein Übername in den Medien erschienen sei mit der Meldung, er werde behördlich gesucht, dass er somit überall in Nigeria nicht mehr sicher sei und sich deshalb zur Flucht in die Schweiz entschlossen habe, D-6631/2009 dass er nie einen Reisepass und eine Identitätskarte besessen habe beziehungsweise sich nicht erinnern könne, wo sich seine Identitätskarte befinde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 – eröffnet am 16. Oktober 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vage, stereotyp und insbesondere widersprüchlich ausgefallen seien, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Wahlbetrügereien detailliert zu beschreiben und auch nicht habe angeben können, wann oder wie er diese begangen habe, dass er hinsichtlich der vorgebrachten Entführung den dazu gestellten Fragen ausgewichen sei und diesbezüglich an die Mitwirkungspflicht habe erinnert werden müssen, dass ihm nicht bekannt sei, wann die Entführung hätte stattgefunden haben sollen, dass er einmal ausgesagt habe, er habe seinen Wohnort am 25. Juli 2008 verlassen, während dies gemäss der zweiten Version unmittelbar D-6631/2009 nach der am 20. Juli 2008 stattgefundenen Entführung gewesen sein soll, dass er die Festnahme der Mitbeteiligten einmal auf den 24. Juli 2008 und das zweite Mal auf den 25. Juli 2008 festgelegt habe, dass er auch unterschiedlich dargelegt habe, wie er von der Festnahme der Mitbeteiligten erfahren habe, so nämlich nach der ersten Variante von einem Kollegen und nach der zweiten Variante aus den Medien, dass die Medien gestützt auf die Erstbefragung im Juni 2009 über ihn berichtet haben sollen, was er indessen in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, dass er sogar bestritten habe, dies je gesagt zu haben, dass er demgegenüber erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, das Militär und die Polizei seien ständig in der Nähe seines Hauses gewesen, dass er dies nicht von Anfang an erwähnt habe, weil ihm dazu keine Frage gestellt worden sei, dass angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit weitere Ungereimtheiten offen bleiben könnten, dass unter diesen Umständen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass zudem der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, D-6631/2009 dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2009 übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde mit der nachfolgend aufgeführten Einschränkung einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-6631/2009 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, D-6631/2009 dass er dazu einerseits geltend machte, er habe keinen Reisepass und keine Identitätskarte besessen, während er andererseits nicht wissen will, wo sich seine Identitätskarte befinde, was bereits widersprüchlich und somit nicht glaubhaft ist, dass er ausserdem ohne jegliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist und nie einer Grenzkontrolle unterzogen worden sein will, was mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, zumal die Reise aus Nigeria in die Schweiz, welche durch mehrere Länder führt, an deren Grenzen strenge Kontrollen stattfinden, ohne jegliche Identitätspapiere nicht zu hinterlegen ist, dass er zudem im Widerspruch dazu vorbrachte, sein Schlepper habe für ihn ein Identitätsdokument gehabt, mit welchem er gereist sei, dass er ferner seinen Reiseweg oberflächlich, detailarm und substanzlos darstellte, dass ihm nicht einmal der Name des Schiffes, mit welchem er von Lagos nach A._______ gefahren sein will, oder dessen Flagge bekannt ist, dass seine gesamte Reise in die Schweiz von einem Freund bezahlt worden sein soll, was indessen ebenfalls fern jeglicher Realität und somit unglaubhaft ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt über die Organisation seiner Reise in die Schweiz und über die Reise selber substanzlos, realitätsfremd und konstruiert ausgefallen sind, was die Unglaub-haftigkeit seiner Angaben über die fehlenden Identitäts- und Reise-papiere untermauert, dass er zudem – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte – keine Bemühungen zur Papierbeschaffung nachwies oder glaubhaft darlegte, dass der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten vollumfänglich zuzustimmen ist, wonach keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, D-6631/2009 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass sich der Beschwedeführer in zahlreiche widersprüchliche Angaben verstrickte, dass diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass demgegenüber die Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Konfrontation mit den widersprüchlichen Angaben nicht zu überzeugen vermögen, dass das BFM auch zutreffend feststellte, die Aussagen des Beschwerdeführers entbehrten der Substanz und könnten auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden, dass sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden durch das Anhörungsprotokoll zieht, was an den meist einzeiligen Antworten auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte – den ihm gestellten Fragen immer wieder auswich, indem er unpassende Antworten zu Protokoll gab, worauf ihn die befragende Person mehrmals an die Mitwirkungspflicht erinnern musste, dass somit auch aus seinem Verhalten anlässlich der Anhörung auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen ist, dass in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation beispielsweise das fehlende Wissen des Beschwerdeführers über den Politiker, für welchen er angeblich die Wahlmachenschaften ausgeführt haben will, auffällt, D-6631/2009 dass er zudem einerseits ausführte, er habe seit Jahren an den Wahlbetrügereien teilgenommen, um gleich im Anschluss zu Protokoll zu geben, er habe insgesamt zwei Mal mitgemacht, was sich miteinander nicht in Einklang bringen lässt, dass er auch nicht im Detail angeben konnte, wie er und die andern die Entführung vorbereitet haben und im Einzelnen vorgegangen sein wollen, dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Fluchtgründe von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, D-6631/2009 unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer infolge seiner unglaubhaften Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe sich vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt mit Wahlbetrügereien und einer Entführung verdient, was ihm indessen nicht geglaubt werden kann, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass somit bezüglich der Existenzsicherung glaubhafte Aussagen fehlen, dass die Asylbehörden indessen nicht verpflichtet sind, allfällige Wegweisungshindernisse gestützt auf hypothetische Annahmen zu prüfen, wenn diesbezüglich glaubhafte Angaben fehlen, weil der den Behörden auferlegte Untersuchungsgrundsatz dort seine Grenzen findet, wo die betroffene Person ihrer Pflicht zur Mitwirkung nachzukommen hätte, was der Beschwerdeführer jedoch infolge der Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren einerseits und andererseits aufgrund seiner insgesamt unglaubhaften Aussagen nicht erfüllte, dass unter diesen Umständen anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe eine andere als die von ihm angegebene berufliche Tätigkeit ausgeführt und sich vor seiner Reise in die Schweiz seine Existenz sichern können, D-6631/2009 dass es ihm unter den gegebenen Umständen möglich und zuzumuten ist, sich in Nigeria eine legale Existenzsicherung aufzubauen, dass der Beschwerdeführer zwar behauptete, seine Eltern seien gestorben, dies indessen aufgrund seiner insgesamt unglaubhaften Aussagen zu bezweifeln ist und er keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten reichte, dass deshalb auch das Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes – allenfalls im weiteren Sinn – anzunehmen ist, dass insgesamt nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer gerate bei seiner Rückkehr in sein Heimatland in eines existenzielle Notlage, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6631/2009 (Dispositiv nächste Seite) D-6631/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ________ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 13