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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2018 D-6620/2017

1. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,506 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6620/2017 wiv

Urteil v o m 1 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).

D-6620/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zirka am 15. oder 16. Oktober 2015 und gelangten über die Türkei legal mit einem Visum am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie am 10. November 2015 ein Asylgesuch stellten. Am 17. November 2015 wurden sie summarisch befragt und am 29. September 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus Aleppo und habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen, um ihren Kindern ein besseres Leben bieten zu können. Ihr Ehemann sei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise verschollen gewesen. Das erste Mal sei ihr Mann Ende (…) 2013 aufgrund einer Namensverwechslung für (…) Monate inhaftiert worden. Einen Monat nach seiner Entlassung sei er ein zweites Mal verhaftet worden. Er sei als Oppositioneller betrachtet worden, weil sie 2013 nach einer Schussverletzung, welche sie sich auf der Flucht vor Bombardierungen zugezogen habe, zur Kur in der Türkei gewesen sei und weil er im Fernsehen öffentlich das Regime kritisiert habe. Die Verhaftung ihres Ehemannes habe auch sie in Gefahr gebracht. Sie habe Angst gehabt, dass sie wegen ihm auch verhaftet werden könnte. In Aleppo sei sie zudem an den Kontrollposten als alleinstehende Frau belästigt worden. Einmal sei sie auch von einem Kurden belästigt worden, welcher in der Folge deshalb bestraft worden sei. Zudem seien verschiedene Familienmitglieder bei der PKK gewesen. Weil die Familie ihrer Mutter Probleme mit dem Regime gehabt habe, habe sie indirekt auch Probleme gehabt. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei ihr Ehemann nach gut (…) Jahren Haft entlassen worden. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 – eröffnet am 23. Oktober 2017 – wies das SEM die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung an und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Schussverletzung seien nicht asylrelevant. Sie sei offensichtlich wahllos zum Ziel genommen worden und ihre Verletzung sei auf den in Aleppo zu dieser Zeit wütenden Bürgerkrieg zurückzuführen. Die zahlreichen Gefahren und Entbehrungen, die sie im Weiteren habe hinnehmen müssen, seien als Ausdruck des Bür-

D-6620/2017 gerkrieges zu betrachten, in dem die gesamte Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sie in individueller Weise zum Ziel dieser Schwierigkeiten geworden sei. Die geltend gemachte sexuelle Nötigung durch einen Kurden sei nicht asylrelevant, da es sich dabei um eine abschliessende Tat eines einzelnen gehandelt habe und dieser anschliessend von den kurdischen Einheiten gefasst und bestraft worden sei. C. Mit Eingabe vom 22. November 2017 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter die Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe glaubhaft dargelegt, vom syrischen Regime asylrelevant verfolgt worden zu sein. Sie sei von Regierungstruppen mit einem Schuss in die Brust getroffen worden. Weil ihr Ehemann sie zur Behandlung in die Türkei geschickt habe, sei er für mehrere Monate inhaftiert worden. Er werde als Oppositioneller und Verräter betrachtet. Dasselbe gelte für sie. Sie werde wie ihr Ehemann als Oppositionelle betrachtet und sei den Behörden bekannt. Weil ihr Ehemann mehrmals inhaftiert worden sei, sei sie immer wieder an Kontrollposten angehalten worden. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-6620/2017 F. Mit Replik vom 5. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. Am 23. Januar 2018 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Februar 2018 wurde er zur Person befragt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,

D-6620/2017 handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz eingereist und hat seinerseits ein Asylgesuch gestellt. Das ihn betreffende Asylverfahren ist beim SEM hängig. Reichen Ehegatten unabhängig voneinander ein Asylgesuch ein, so kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten beurteilt werden. Ist – wie vorliegend – eine Beschwerde des einen Ehegatten beim Bundesverwaltungsgericht hängig, während betreffend den anderen Ehegatten ein Asylverfahren beim SEM in erster Instanz behandelt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht entweder das Beschwerdeverfahren zu sistieren oder zurück an die Vorinstanz zu weisen (vgl. Urteil D-5218/2010 vom 15. November 2012; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a - e). 4.2 Da sich die Beschwerdeführerin auf Schwierigkeiten beruft, die ihr Ehemann im Heimatland gehabt habe, und sie eine diesbezügliche Reflexverfolgung geltend macht, kann das sie betreffende Beschwerdeverfahren nicht weitergeführt werden, solange über das Asylgesuch ihres Ehemannes nicht entschieden wurde. Wann der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Asylgesuch des Ehemannes ergehen wird, ist aufgrund der Aktenlage nicht absehbar. Nach der Befragung zur Person vom 9. Februar 2018 wurde das Dossier wieder ans Bundesverwaltungsgericht retourniert und es sind keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt, insbesondere fand bis anhin keine Anhörung des Ehemannes der Beschwerdeführerin statt. Daraus lässt sich schliessen, dass dem Asylgesuch des Ehemannes keine vorderste Priorität zukommt. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen (vgl. 109 Abs. 4 AsylG) ist aufgrund der vorliegenden Sachlage die Sache im Sinne des soeben Gesagten an das SEM zurückzuweisen. 4.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist zur Neubeurteilung in Koordination mit dem Asylverfahren betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin an das SEM zurückzuweisen.

D-6620/2017 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 600.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6620/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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