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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2008 D-6616/2008

4. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,599 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6616/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Nigeria, Caritas, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6616/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 sein Heimatdorf in Nigeria verliess und sich während dreier Wochen bei einem Freund in E._______ aufhielt, von wo aus er seine Reise fortsetzte und mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in eine ihm unbekannte Stadt gelangte, seine Reise im Zug fortsetzte und am 27. August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 17. September 2008 im F._______ befragt und am 8. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, auf der Jagd habe er versehentlich einen Affen erlegt, was ihm den Zorn des Orakels Alusi eingebracht habe, da Affen dem Orakel angehören würden und es verboten sei, diese Tiere zu töten, dass das Orakel Alusi deshalb angefangen habe, Menschen zu töten und sogar die Tochter des Dorfkönigs umgebracht habe, dass die Dorfbewohner zur Besänftigung des Orakels unter anderem von ihm verlangt hätten, innert acht Tagen unter anderem fünfzehn Kühe als Opfergabe zu bringen, dass sie ihn festgenommen hätten, um ihn, falls er innert angesetzter Frist die Forderungen der Dorfbewohner nicht erfüllen würde, anstelle der Opfergaben selbst zu opfern, dass ihm, um eine allfällige Flucht zu verhindern, etwas auf die Augen gestrichen worden sei und er seither unter Augenproblemen leide sowie morgens tränende Augen habe, dass ihm ein Freund nach drei Tagen zur Flucht verholfen habe und er sich nach einem dreiwöchigen Aufenthalt bei demselben zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe, nachdem er in E._______ von Bewohnern seines Dorfes aufgespürt worden sei, D-6616/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom 14. Oktober 2008 aufgrund einer falschen Versandart ersetzte und dem Beschwerdeführer den inhaltlich unveränderten, im Datum jedoch aktualisierten Entscheid (Neu: 16. Oktober 2008) per Einschreiben und mit Rückschein zustellte, dass diese Verfügung am 21. Oktober 2008 eröffnet wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine fehlenden Papiere stereotyp und unglaubhaft seien und bis zum jetzigen Zeitpunkt jegliche plausiblen Hinweise fehlen würden, dass er sich ernsthaft um den Nachweis seiner Identität bemüht hätte, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht Willens, seine Identität mit Dokumenten zu belegen, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen festhielt, es erscheine realitätsfremd, dieser sei von den Dorfbewohnern auch im 400 - 500 Kilometer entfernten E._______ gesucht und aufgespürt worden, und er somit Nachteile geltend mache, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass Erkenntnisse des BFM darauf hinweisen würden, dass der nigerianische Staat Verfolgung aufgrund traditioneller Rituale ahnde, weshalb sich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich bei der Polizei in E._______ um Schutz ersucht habe, ihm dieser je- D-6616/2008 doch verweigert worden sei, als unglaubhaft, wenn nicht sogar tatsachenwidrig erweise und die geltend gemachte Verfolgung somit als nicht asylrelevant zu qualifizieren sei, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen, es sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass diese Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers keine Begründung enthielt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, innert dreier Tage ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, und das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 eine Begründung nachreichte und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, D-6616/2008 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 14. Oktober 2008 mit inhaltlich gleich lautender Verfügung vom 16. Oktober 2008 ersetzte und die sich auf die Verfügung vom 14. Oktober 2008 beziehenden Rechtsschriften vom 20. und 22. Oktober 2008 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2008 entgegenzunehmen sind, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 22. Oktober 2008 das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, D-6616/2008 dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, D-6616/2008 dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er sei noch nie im Besitz eines Passes oder einer Identitätskarte gewesen und habe auch noch nie Ausweisdokumente beantragt sowie auch nicht gedacht, er würde jemals sein Heimatland verlassen (vgl. A 1/10, S. 3 f.), dass sein Schlepper am Flughafen einen fremden Pass für ihn benutzt habe, er jedoch die Personalien, unter denen er gereist sei, nicht kenne (vgl. A 1/10, S. 7), dass er mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz eingereist sei (vgl. A 1/10, S. 7), dass er lediglich einen Motorradausweis besitze, der bei seiner Schwester sei, er sie jedoch nicht kontaktieren könne, da sein Adressbuch in E._______ verloren gegangen sei und es schwierig sei, jemanden zu finden, durch welchen er seine Schwester erreichen könne, weshalb ihm dafür fünf oder sechs Monate Zeit einzuräumen sei (12/10, S. 5 und A 1/10, S. 4), dass es wenig nachvollziehbar und realitätsfremd erscheint, dem Beschwerdeführer sei es lediglich durch den Einsatz eines Mittelsmannes möglich, mit seiner Schwester in telefonischen Kontakt zu treten, und mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass keine Hinweise zu erkennen sind, der Beschwerdeführer hätte sich ernsthaft um den Nachweis seiner Identität bemüht, dass der Beschwerdeführer zur benutzten Fluggesellschaft sowie zur Zieldestination keinerlei Angaben machen konnte und sich auch die weiteren Schilderungen zu seiner Reise von Nigeria in die Schweiz auf stereotype und oberflächliche Angaben beschränkten, was als Hinweis zu werten ist, der Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände sowie seine Identität gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es D-6616/2008 bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Nichtabgabe von Identitätspapieren nichts entgegensetzt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, und es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen in seinen Aussagen auseinanderzusetzen, und die Beschwerde deshalb nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-6616/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-6616/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6616/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung vom 14. Oktober 2008 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - das G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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