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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2018 D-6613/2017

20. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,804 Wörter·~29 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6613/2017

Urteil v o m 2 0 . November 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A.______, geboren am (…) Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).

D-6613/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im November 2014 und gelangte am 2. Juli 2016 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 6. Juli 2016 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die vom SEM am 14. Juli 2016 durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht und danach den Eltern bei der Arbeit geholfen. Da er die Schule nicht mehr besucht habe, sei er Gefahr gelaufen, bei einer Razzia festgenommen zu werden. Im Jahr 2014 sei er bei einer Razzia mitgenommen worden; die Behörden hätten ihn umgehend freigelassen, da er minderjährig gewesen sei. Er habe Eritrea aufgrund der traurigen Lage, in dem sich das Land und seine Familie befänden, verlassen. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, sagte der Beschwerdeführer, er werde manchmal ohnmächtig. A.c Am 14. September 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er könne keinerlei Papiere beschaffen, da das Haus seiner Familie 2009 abgebrannt sei. Schülerausweis habe er keinen erhalten, da er die Schule in der 6. Klasse abgebrochen habe und man zuvor keinen erhalte. Unterlagen aus Eritrea vom Militär und aus der Haftzeit seien ihm in Libyen abgenommen worden. Auf Nachfrage präzisierte er, der Ehemann seiner Mutter – sein Stiefvater – sei bei der (…). Einheit (der eritreischen Armee) in einer Führungsposition. Es habe Streit gegeben und er habe ihn inhaftieren lassen wollen. Dies habe sich ungefähr im zehnten Monat 2014 zugetragen. Sein Stiefvater habe seinen leiblichen Vater in Haft gebracht. Er habe seinen Stiefvater nie gemocht und habe oft mit ihm Streit gehabt. Als er einmal bei einer Razzia festgenommen worden sei, habe sein Stiefvater ihn von den Soldaten schlagen lassen. Sein Stiefvater habe drei Personen damit beauftragt, ihm nachzustellen und ihn zu misshandeln; er habe des Öfteren auch selbst Hand an ihn gelegt. A.d Am 21. September 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. A.e Dass SEM forderte den Beschwerdeführer am 21. September 2017 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen.

D-6613/2017 A.f Beim SEM ging am 11. Oktober 2017 ein ärztlicher Bericht über den Beschwerdeführer von Dr. med. C.______ vom 6. Oktober 2017 ein. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. November 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit (evtl. die Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Juristin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer vom 10. November 2017 und eine Honorarnote bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2017 gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Eliane Gilgen eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2017, der ein Schreiben der (…) Einheit der eritreischen Armee und eine ergänzende Honorarnote vom 21. Dezember 2017 beilagen, an seinen Anträgen fest. Am 18. Januar 2018 reichte er das Originalschreiben mitsamt dem Zustellcouvert nach.

D-6613/2017 G. Das Bundesverwaltungsgericht liess das mit der Stellungnahme eingereichte Dokument von Amtes wegen übersetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6613/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt habe, er sei sehr oft bei Razzien mitgenommen worden – er habe auch von einem Übergriff in D.______ gesprochen. Bei der BzP habe er nur von einer Festnahme bei einer Razzia im Jahr 2014 gesprochen. Aufgrund seiner Minderjährigkeit und weil seine Familie sich für ihn eingesetzt habe, sei er nach 24 Stunden wieder freigelassen worden. Er habe ausdrücklich verneint, dass es andere Vorfälle dieser Art gegeben habe. Das Verhalten seines Stiefvaters ihm gegenüber habe er ebenso wenig erwähnt wie das gegen ihn gerichtete Schreiben an die Sicherheitsbehörden sowie das Schreiben der Sicherheitsbehörden an seine Mutter. Auf diese Ungereimtheiten aufmerksam gemacht, habe er keine plausible Erklärung gegeben. Er habe behauptet, er habe bei der BzP nicht viel Zeit gehabt und lediglich auf Fragen antworten sollen. Nach den Problemen mit seinem Stiefvater und dem Schreiben sei er nicht gefragt worden. Die BzP sei eine summarische Befragung; vorliegend habe sie eine Stunde und zehn Minuten gedauert. Er sei nach der Erwähnung der Razzia und seiner Festnahme ausdrücklich gefragt worden, ob es noch ähnliche Vorfälle gegeben habe, was er verneint habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Bemerkung zu weiteren Vorfällen gemacht hätte. Es sei nicht glaubhaft, dass eine Person, die mehrmals aufgegriffen worden sei, die Frage nach derartigen Begebenheiten verneine. Die Dauer der Befragung stelle keinen entschuldbaren Grund dar, da die Frage nach weiteren Vorfällen vorliegend anstatt mit „nein“ auch mit „ja“ hätte beantwortet werden können. Die Vorbringen seien in zentralen Teilen nachgeschoben und damit unglaubhaft.

D-6613/2017 Gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und politischer Motivation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise minderjährig gewesen und seine Asylvorbringen hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Es sei auszuschliessen, dass er seine Heimat auf die geschilderte Art und Weise und unter den geltend gemachten Bedingungen verlassen habe. Damit sei auszuschliessen, dass er begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Eritrea habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Protokoll der BzP sei zu entnehmen, dass die Anhörung nur eine Stunde und zehn Minuten gedauert habe. Zu den Asylgründen seien nur wenige und kurze Fragen gestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gehabt habe, über alle Probleme zu sprechen. Aus dem Protokoll der Anhörung ergebe sich, dass er die Probleme mit dem Staat von den privaten Problemen unterscheide. Er habe gesagt, er könne nicht zählen, wie oft sein Stiefvater Hand an ihn gelegt habe. Er sei sehr oft mitgenommen worden und sein Körper sei gezeichnet von den Schlägen. Explizit habe er gesagt, dies sei, was sein Stiefvater ihm angetan habe. Bei den staatlichen Razzien sei er einmal festgenommen und 24 Stunden festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und mit Realkennzeichen versehen von seinen Problemen mit dem Stiefvater erzählt. Auch habe er die Namen von den Jungen genannt, die von seinem Stiefvater geschickt worden seien. Er habe erzählt, wie sein Stiefvater die Angehörigen des Beschwerdeführers habe überzeugen können, dass er derjenige sei, der ihn aus „allem heraushole“. Er habe geschildert, dass er das Verhalten seiner Mutter nicht habe verstehen können, und angegeben, dass die Ehefrau seines Vaters verletzende Aussagen gemacht habe. Zur Rolle von E.______, der ihm vom Auftrag seines Stiefvaters, ihn zu misshandeln, erzählt habe, habe er sich ebenso geäussert wie zu seinem Versuch, sich selber zu helfen, indem der zwei Freunden von seinen Problemen berichtet habe, in der Hoffnung, deren Familien würden ihm helfen. Die von seinem Stiefvater ausgelösten Probleme seien asylrelevant, da dieser eine hohe Position in der eritreischen Armee bekleide und eine eigene Haftanstalt habe. Sein Stiefvater sei so weit gegangen, ihn bei den

D-6613/2017 Sicherheitsbeamten zu denunzieren, die ihn daraufhin gesucht hätten. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Bevölkerung sei politisch motiviert. Der Beschwerdeführer habe sich den Problemen nur durch Flucht ins Ausland entziehen können. Er habe in seinem Stiefvater einen hohen Funktionär der Armee als persönlichen Feind, der ihn unter Druck gesetzt und verleumdet habe. Er werde deshalb von den Sicherheitskräften gesucht. Sein leiblicher Vater sei in Haft und sein älterer Bruder habe das Land ebenfalls verlassen. Aufgrund dieser Vorgeschichte ergäben sich konkrete Hinweise dafür, dass es sich bei ihm in den Augen der eritreischen Behörden um eine missliebige Person im Sinne der Rechtsprechung handle. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft und seine Identität seien glaubhaft. Er sei eritreischer Bürger, in Eritrea sozialisiert worden und im dienstpflichtigen Alter. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er vom Militärdienst freigestellt würde. Aus diesen Gründen sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Dies stelle eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK und Art. 3 EMRK dar (für die entsprechende, ausführliche Begründung ist auf die Beschwerde zu verweisen; Anmerkung des Gerichts). Sollte das Bundesverwaltungsgericht trotz ihm drohender Einziehung in den Nationaldienst das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse verneinen, müssten die Verhältnisse im Dienst mindestens zur Schutzgewährung aus humanitären Gründen führen. Erschwerend komme die drohende Bestrafung hinzu, da der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt, insbesondere die Diasporasteuer nicht entrichtet worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass sich sein Vater in Haft befinde, sein Bruder ausgereist sei und er die Schule abgebrochen habe, da die Familie kein Geld mehr gehabt habe, um diese zu bezahlen. Er habe nur seine Mutter und die Stiefgeschwister in Eritrea, die in ärmlichen Verhältnissen lebten. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer unterläge einem „real risk“, in Eritrea einer gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es gelinge ihm auch nicht, ein tatsächliches Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft zu machen. Aufgrund der aktuellen Länderinformationen sei davon auszugehen, der überwiegende Teil der dienstpflichtigen Eritreer absolviere den Nationaldienst im militärischen Teil. Personen, welche die Schule abgebrochen hätten, würden grundsätzlich in den militärischen Teil

D-6613/2017 des Nationaldienstes eingezogen. Zwangsweiser Militärdienst falle grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Die blosse Möglichkeit, vom militärischen in den zivilen Teil umgeteilt beziehungsweise im Rahmen des militärischen Teils des Nationaldienstes gelegentlich für zivile Arbeiten eingesetzt zu werden, genüge den Anforderungen an ein unmittelbares und tatsächliches Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK nicht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung des Beschwerdeführers in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Kopie eines Schreibens der Sicherheitsbeamten der (…) Einheit sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe und erneut vorgeladen werde. Er sei darum bemüht, das Original des Schreibens einzureichen. Die ILO (International Labour Organization) betone, dass der Nationaldienst in Eritrea ein System sei, in dem Zuteilungen willkürlich erfolgten und nicht definitiv sein müssten. Dienstleistende, die dem militärischen Teil zugeteilt worden seien, müssten auch zivile Aufgaben erledigen und könnten jederzeit umgeteilt werden. Das eritreische Regime habe nie abgestritten, dass es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit handle. Das Argument, die Möglichkeit, irgendwann einmal für Arbeiten nicht militärischer Art eingesetzt oder umgeteilt zu werden, genüge den Anforderungen von Art. 4 EMRK nicht, widerspreche der im Urteil Van der Mussele v. Belgien geäusserten Haltung des EGMR. Bezüglich des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er in den Nationaldienst einberufen werde; die Einberufung sei eine unmittelbar drohende Gefahr. Der Einzug in den Nationaldienst stelle eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK und Art. 3 EMRK dar, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. 4.5 Mit der vom 9. Dezember 2014 datierenden Vorladung der Disziplinarabteilung der (…) Einheit der eritreischen Armee wird der Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dieser sei nicht bei ihr erschienen. Er habe am 17. Dezember 2014 um 8 Uhr aus dienstlichen Gründen im Büro der Abteilung für disziplinarische Massnahmen zu erscheinen. Falls er nicht erscheine, werde seine Mutter mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-6613/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5.2 5.2.1 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer nach den Gründen für das Verlassen seiner Heimat und die Asylgesuchstellung gefragt. Er antwortete, er habe seine Heimat verlassen, weil dort alles „traurig“ sei. Seine Familie sei arm und er habe die Schule nicht weiterbesuchen können. Wenn man die Schule abbreche, riskiere man, Opfer einer Razzia zu werden. Im Jahr 2014 sei er bei einer Razzia mitgenommen, aber aufgrund seiner Minderjährigkeit umgehend wieder freigelassen worden. Die Frage, ob es weitere, noch nicht erwähnte Gründe gebe, die seine allfällige Rückkehr in das Heimatland verunmöglichen könnten, verneinte er (act. A11/11 S. 7). 5.2.2 Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe nach der Trennung von seinem Vater, der in Haft sei, mit einem anderen Mann zusammengelebt, der bei der eritreischen Armee eine Führungsfunktion innegehabt habe. Da er sich mit diesem Mann nicht verstanden habe, sei es immer wieder zum Streit gekommen. Er sei bei mehreren Razzien beziehungsweise bei einer Razzia mitgenommen und geschlagen worden. Sein Stiefvater habe drei Personen damit beauftragt, ihm nachzustellen und ihn zusammenzuschlagen – einer der Beauftragten habe ihm dies erzählt. Seine Verwandten hätten ihm nicht geglaubt, als er ihnen von der schlechten Behandlung durch den Stiefvater erzählt habe. Schliesslich habe er erfahren, dass dieser ihn bei den Sicherheitsbehörden der Schlepperei bezichtigt habe. Seine Mutter habe für ihn ein Schreiben erhalten, gemäss dem er von den Behörden gesucht werde. 5.2.3 Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP den bei der Anhörung genannten Hauptgrund für das Verlassen Eritreas – das behördliche Aufgebot und die schlechte Behandlung durch seinen Stiefvater – auch nicht ansatzweise erwähnte. Aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu benennen, führte er aus, er habe seine Heimat verlassen, weil alles traurig sei. Seine Familie sei arm und man riskiere, Opfer einer Razzia zu werden,

D-6613/2017 wenn man den Schulbesuch abgebrochen habe. Die Frage, ob es weitere Gründe gebe, die einer Rückkehr nach Eritrea entgegenstehen könnten, verneinte er. Auch in Anbetracht der kurzen Dauer der BzP und der Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihm damals gesagt worden, er solle nur auf ihm gestellte Fragen antworten – dem Protokoll der BzP ist zu entnehmen, dass ihm gesagt wurde, er solle bezüglich seiner Asylgründe das Wichtigste summarisch erwähnen (act. A11/11 S. 1) –, ist nicht nachvollziehbar, dass er den Auslöser der Ausreise und die in der Anhörung als hauptsächliches Problem genannten Differenzen mit dem Stiefvater und die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht einmal ansatzweise anführte. Des Weiteren ist die bei der BzP als Gesuchsgrund genannte Armut seiner Familie nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung in Übereinstimmung zu bringen. Seinen Angaben gemäss bekleide sein Stiefvater eine hohe Position in der eritreischen Armee. Erfahrungsgemäss müssen Führungspersonen des eritreischen Regimes – insbesondere höhere Armee-Offiziere – in der Regel nicht unter Entbehrungen leiden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe zudem seine Reise beziehungsweise die Weiterreise vom Sudan nach Europa bezahlt (act. A11/11 S. 6 und A27/19 S. 7). Da diese Reise nur unter Zuhilfenahme von Schleppern zu bewerkstelligen ist, fallen in der Regel hohe Kosten an, weshalb die angebliche Armut seiner Familie auch aus diesem Grund nicht ein wesentlicher Grund für das Verlassen Eritreas gewesen sein dürfte. 5.3 Der Beschwerdeführer hat auch zu seiner Lebensgeschichte voneinander abweichende Angaben gemacht. So gab er bei der BzP an, er sei in B.______ geboren worden – dies sei auch sein letzter Wohnort in der Heimat gewesen – und habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Er habe seiner Familie zu Hause (…) geholfen. Die Frage, ob er immer in B.______ gelebt habe, bejahte er. Auf Nachfrage gab er an, er habe dort mit seiner Mutter, seinen Brüdern und seinen Schwestern gelebt. Seine Eltern seien geschieden und sein Vater lebe in F.______. Seine Ausreise aus Eritrea habe er im November 2014 von B.______ aus begonnen (act. A11/11 S. 3 ff.). Im Rahmen der Anhörung sagte er aus, sein leiblicher Vater befinde sich seit fünf Jahren in Haft. Der Mann seiner Mutter habe in G.______ gelebt, wo sie (…) gehabt hätten (act. A27/19 S. 4). Er habe die meiste Zeit in G.______ gelebt. Bis im Jahr 2009 habe er in B.______ gewohnt; als damals ihr Haus abgebrannt sei, seien sie nach G.______ gezogen. Auch in H.______hätten sie etwas zum Wohnen gemietet (act. A27/19 S. 5). Hinsichtlich seiner Ausreise aus Eritrea gab er an, er sei von H.______aus aufgebrochen.

D-6613/2017 5.4 5.4.1 Als der Beschwerdeführer bei der BzP nach Identitätspapieren gefragt wurde, antwortete er, er habe einen Schülerausweis besessen, der in Libyen beschlagnahmt worden sei (act. A11/11 S. 6). Bei der Anhörung sagte er, man habe ihm in Libyen Beweisunterlagen vom Militär und aus der Haftzeit abgenommen. Auf Nachfrage präzisierte er, bei den Beweismitteln vom Militär handle es sich um die Papiere, in denen gestanden sei, dass man vorgehabt habe, ihn festzunehmen. Schülerausweis habe er keinen gehabt (act. A27/9 S. 3). 5.4.2 Der Beschwerdeführer führte bei der BzP an, er habe ausser einem Schülerausweis keine anderen Identitätspapiere gehabt; dieser Ausweis sei in Libyen beschlagnahmt worden. Seine Angabe im Rahmen der Anhörung, er habe keinen Schülerausweis gehabt und er habe bei der BzP auch nicht gesagt, dass ihm ein solcher abgenommen worden sei, steht dazu in klarem Widerspruch. 5.5 Während der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, dass seine Mutter ein Dokument erhalten habe, das an ihn geschickt worden sei. In diesem sei gestanden, es komme von den Sicherheitsbeamten der (…). Einheit und er werde aufgrund ihrer Arbeit gesucht. Es habe sich um einen kleinen Zettel gehandelt. Die Behörden in Eritrea verschickten nicht ein grosses Papier, damit die Leute nicht gewarnt würden (act. A27/19 S. 14). Eben dieses Dokument soll gemäss den Aussagen des Beschwerdeführer in Libyen beschlagnahmt worden sein (act. A27/19 S. 3). Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 übermittelte der Beschwerdeführer das Original einer Vorladung der (…). Einheit, die seine Mutter nach seiner Ausreise erhalten habe. Weder bei der BzP vom 14. Juli 2016 noch bei der Anhörung vom 14. September 2017 noch in der Beschwerde vom 22. November 2017 erwähnte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter nach seiner Ausreise eine Vorladung für ihn erhalten habe. Gemäss seinen Aussagen stand er mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt, sodass davon auszugehen ist, sie hätte ihm von einer nach seiner Ausreise erhaltenen Vorladung erzählt. Erstmals in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 wurde ausgeführt, der Mutter des Beschwerdeführers sei eine zweite Vorladung zugestellt worden, da er der ersten keine Folge geleistet habe. Beim eingereichten Dokument handelt es sich um ein Stück Papier, das von jedermann verfasst werden kann. Das einzige Indiz, das auf eine Ausstellung durch eine Behörde hindeuten könnte, ist der angebrachte Stempel. Angesichts der notorischen Tatsache, dass Dokumente der vorliegenden Art ohne grossen Aufwand gefälscht oder käuflich erworben werden können,

D-6613/2017 vermag der Beschwerdeführer damit die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen nicht zu relativieren. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung sowohl zu seiner Lebensgeschichte als auch zu den Gründen, weshalb er Eritrea verlassen habe, unterschiedliche Angaben machte. Die von ihm genannten Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen habe, erweisen sich aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft. 6. 6.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen seiner Heimat glaubhaft zu machen, kann ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. Die einmalige Festnahme im Rahmen einer Razzia, in deren Folge er 24 Stunden festgehalten worden sei, ist nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit umgehend freigelassen wurde und in diesem Zusammenhang nicht mit weiteren behördlichen Massnahmen zu rechnen hatte. 6.2 6.2.1 Gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in den beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als

D-6613/2017 objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebd. E. 5.1). 6.2.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilderten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung erwähnten Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Stiefvater und die sich daraus ergebenden Folgen berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten – nebst der illegalen Ausreise – andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorflucht- oder subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-6613/2017 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 9.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug

D-6613/2017 der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 9.1.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die An-

D-6613/2017 nahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9.1.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr nicht auszuschliessenden Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 9.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 6. Klasse besucht und zusammen mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern und Halbgeschwistern gelebt. Seine Eltern und

D-6613/2017 mehrere (Halb)Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in Eritrea; sie werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Eliane Gilgen als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

D-6613/2017 12.3 Die Rechtsvertreterin hat zwei Teil-Kostennoten eingereicht, in denen ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 10 Stunden (zu Fr. 180.–) und zwei Spesenpauschalen von je Fr. 50.– aufgeführt werden. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 12.2 auf Fr. 150.– festzulegen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachten Spesenpauschale von insgesamt Fr. 100.– ist angesichts der Aktenlage als überhöht zu erachten und somit nicht zu vergüten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vergütung von Fr. 50.– als angemessen. Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1550.– (inkl. Mehrwertsteueranteil und Spesen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6613/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. MLaw Eliane Gilgen wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1550.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-6613/2017 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2018 D-6613/2017 — Swissrulings