Abtei lung IV D-6612/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. April 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Schmid, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder C._______, und D._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Z._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. April 2003 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer – ursprünglich aus E._______ beziehungsweise F._______ stammende Muslime mit letztem Wohnsitz in G. – verliessen Bosnien und Herzegowina eigenen Angaben zufolge am 22. April 2002 und gelangten am 23. April 2002 zusammen mit einer Schwester des Beschwerdeführers in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (neu: Empfangszentrum) des BFF in Chiasso ein Asylgesuch stellten. Nach der summarischen Befragung in der Empfangsstelle Chiasso vom 7. Mai 2002 wurden die Beschwerdeführer am 3. April 2003 durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1995 als Sechzehnjähriger mit seiner Familie im Zuge der Einnahme von Srebrenica durch die Serben aus seiner Herkunftsgemeinde E._______ geflüchtet, wobei er bei einer Bombenexplosion drei Zehen verloren habe und zahlreiche Familienangehörige – darunter sein Vater – umgekommen seien. Anschliessend hätten sie in der Gemeinde G._______ gelebt, wo er im Jahre 1999 seine Frau geheiratet habe, seien jedoch im Juni 2001 aus der Wohnung vertrieben worden, weil diese an die ursprünglichen Besitzer zurückgegeben worden sei. Für kurze Zeit hätten sie ebenfalls in G._______ in einer anderen Wohnung leben können, diese aber auch wieder verlassen müssen. Die Gemeinde G._______ habe in der Folge keine andere Unterkunft mehr für sie gefunden, weshalb sie bis April 2002 – zusammen mit der Mutter und einer kranken Schwester des Beschwerdeführers in einem Zelt hätten leben müssen; er habe versucht, Arbeit zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei, weshalb es ihnen selbst an den zum Überleben notwendigen Mitteln gefehlt habe. In ihren ursprünglichen Heimatort E._______ könnten sie nicht zurückkehren, da ihr ehemaliges Haus zerstört sei und der Ort zudem in der heutigen Republika Srpska liege, wo es für Muslime gefährlich sei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei mit ihrer Familie im Jahre 1992 wegen des Krieges von F._______ nach E._______ gezogen, von wo sie im Juli 1995 wiederum hätten flüchten müssen. Auf der Flucht in die bosnisch-kroatische Föderation sei ihr Vater umgekommen. Sie habe anschliessend mit ihren Angehörigen in Tuzla gelebt, bis sie den Beschwerdeführer geheiratet und die von ihm geschilderten Ereignisse erlebt habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer ihre Identitätskarten, einen Eheregisterauszug, Geburtsregisterauszüge, eine am 21. Juli 1999 in Sarajevo ausgestellte Flüchtlingsbestätigung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin, sowie ein Gesundheitsbüchlein betreffend die Tochter C._______ zu den Akten. B. Mit am 1. Mai 2003 eröffneter Verfügung vom 29. April 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2003
3 (Poststempel: 29. Mai 2003) bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um koordinierte Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Schwester des Beschwerdeführers. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift wurden ein in einer Fremdsprache verfasster, angeblicher Drohbrief, ein ärztliches Zeugnis vom 23. Mai 2003 betreffend den Beschwerdeführer, eine ärztliche Bestätigung vom 20. Mai 2003 betreffend eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Mai 2003 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2003 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2003, welche den Beschwerdeführern zu Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2007 wurden die Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses betreffend den Beschwerdeführer aufgefordert. Dieser Aufforderungen kamen die Beschwerdeführer mit der Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 19. März 2007 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
4 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 In ihrer Eingabe vom 28. Mai 2003 haben die Beschwerdeführer die koordinierte Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Schwester des Beschwerdeführers beantragt; nachdem die Beschwerde der Schwester mit Urteil der ARK vom 6. Januar 2006 teilweise – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen und die vorläufige Aufnahme der Schwester in der Schweiz angeordnet worden ist, ist dieser Antrag indessen hinfällig geworden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (bzw. solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und – dementsprechend – die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
5 kommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 29. April 2003 damit, die von den Beschwerdeführern geschilderten Erlebnisse stellten zwar tragische Ereignisse in deren Leben dar; diese seien jedoch ausschliesslich in der damaligen Bürgerkriegssituation in Bosnien und Herzegowina begründet gewesen, die mit dem Friedensabkommen von Dayton vom 14. Dezember 1995 beendet worden sei. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführern im Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten. Ferner sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführer zu zweien Malen ihre Wohnung hätten freigeben müssen, weil der serbisch-stämmige Eigentümer seinen Anspruch darauf erhoben habe, auf die allgemeine Umsiedlungspolitik nach dem Ende des Bürgerkrieges zurückzuführen. Schliesslich gründe die vorgebrachte Arbeitslosigkeit auf den schlechten wirtschaftlichen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina und sei als allgemeine Benachteiligung asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu zunächst in formeller Hinsicht eingewendet, es erstaune und erwecke Befremden, dass die Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach der Einreichung ihres Asylgesuches einlässlich zu ihren Asylgründen befragt worden seien; in Anbetracht ihrer Traumatisierung hätte ihnen durch eine frühere Befragung viel Angst und Unsicherheit erspart werden können. Im Weiteren befremde es, dass die vielschichtige und belastende Geschichte der Beschwerdeführer vom Bundesamt lediglich auf gut zehn Zeilen festgehalten worden sei und zudem einen Fehler aufweise, indem ausgeführt werde, die Beschwerdeführer hätten zweimal ein Haus in H._______ – anstatt richtigerweise in I._______ – verlassen müssen; es scheine, dass die Sachbearbeiter das Dossier der Beschwerdeführer nicht richtig studiert hätten. In materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt, dass sie nach wie vor in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet seien. So sei der Beschwerdeführer im Jahre 2000 in sein jetzt in der Republika Srpska liegendes Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort zwei Männer wieder gesehen, welche ihn während des Krieges verprügelt hätten; einer der Männer habe ihn gefragt, ob sie ihn jetzt töten sollten, nachdem sie ihn damals am Leben gelassen hätten. Zudem seien die Beschwerdeführer verängstigt durch einen Drohbrief, der an ihre in J._______ lebende Familie geschickt worden und ihnen nachgesendet worden sei; in diesem Brief würden sie beschimpft und mit dem Tode bedroht, falls sie zurückkommen würden. Ferner seien sie als landesintern vertriebene Muslime auch in der bosnisch-kroatischen Föderation schlechter gestellt seien als die übrige Bevölkerung. Zudem seien sie aufgrund ihrer Erlebnisse schwer traumatisiert, was sich hinsichtlich des Beschwerdeführers unter anderem aus dem ärztlichen Zeugnis der ihn behandelnden Fachperson vom 23. Mai 2003 ergebe. Eine adäquate Behandlung ihrer Leiden sei im Heimatstaat nicht möglich. Gleiches gelte im Übrigen auch bezüglich der kranken Schwester des Beschwerdeführers, die bereits im Heimatstaat mit ihnen gelebt habe und für welche sie auch hier in der
6 Schweiz sorgen würden. Insgesamt seien sie damit an Leib und Leben gefährdet und wären bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu gelangen. 5.1 Soweit die formellen Rügen der Beschwerdeführer anbelangend, ist zunächst festzuhalten, dass die in der Tat lange Zeitspanne zwischen der Einreichung des Asylgesuches und der einlässlichen kantonalen Befragung zum einen auf die damalige Beanspruchung der Asylstrukturen in der Schweiz durch eine Vielzahl von neuen Asylgesuchen zurückzuführen ist und sich zum anderen weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeeingabe substanziierte Hinweise darauf ergeben, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer aufgrund des Zeitablaufs nicht vollständig erfasst worden wären. Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Sorgfalt bei der Bearbeitung des Dossiers der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die falsche Ortsbezeichnung in der angefochtenen Verfügung (H._______ anstelle von I._______) offensichtlich auf einem blossen Versehen beruht, welches angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer an beiden Orten gelebt haben, auch nicht völlig unerklärbar ist; jedenfalls kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es das Bundesamt im vorliegenden Fall generell an der erforderlichen Sorgfalt mangeln liess. Bei dieser Sachlage liegen keine Verfahrensmängel vor, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung anzeigen würden. 5.2 In materieller Hinsicht geht das Bundesverwaltungsgericht zunächst in Weiterführung der Praxis der ARK – und in Übereinstimmung mit dem Bundesamt – davon aus, dass sich die Lage in Bosnien und Herzegowina seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 und der darauf folgenden Annahme der UNO-Resolution Nr. 1088 am 12. Dezember 1996 entspannt und stabilisiert hat und Personen in derjenigen Entität – das heisst der bosnisch-kroatischen Föderation beziehungsweise der Republika Srpska –, in welcher ihre Ethnie die Mehrheitsethnie darstellt, grundsätzlich keine auf früheren Ereignissen beruhende Verfolgung zu gewärtigen haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 2). 5.3 Vor diesem Hintergrund sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten mündlichen Drohungen, welche gegen den Beschwerdeführer im Jahre 2000 bei einer kurzzeitigen Rückkehr ins ursprüngliche Heimatdorf von einem serbischstämmigen Landsmann ausgestossen worden seien, nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bewirken, zumal die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in der bosnisch-kroatischen Föderation lebten und sie mithin über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügten; gleiches gilt hinsichtlich des angeblichen, in einer Fremdsprache verfassten Drohbriefes, welcher gemäss dem entsprechenden Stempel am 20. März 2003 in H._______ der Post übergeben wurde, und der sich nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer ebenfalls auf eine Drohung für den Fall einer Rückkehr an den ursprünglichen Heimatort be-
7 schränkte. Ferner ist auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die von ihnen erlittenen Erlebnisse während des Bürgerkrieges nicht geeignet, im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da ihre Ausreise aus Bosnien und Herzegowina erst im Jahre 2002 erfolgte und damit lange nach dem von der Praxis festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens von Dayton beziehungsweise der UNO-Resolution Nr. 1088, nach welchem vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 9a und b, S. 23 f.). 5.4 Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten allgemein schlechten heimatlichen Wirtschaftslage und ebensolchen Lebensbedingungen sowie der Frage der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer im Heimatstaat ist festzuhalten, dass Umstände wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art, oder eine allgemeine Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen und religiösen Verhältnissen eines Landes, die einen Asylgesuchsteller zum Verlassen dieses Landes bewogen haben könnten, nicht zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen vermögen. Eine Anerkennung setzt vielmehr voraus, dass als Folge solcher Verhältnisse eines Landes eine individuelle konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht werden kann; dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
8 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 der Folterkonvention vom 26. November 1987 (FoK, SR 0.106) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vollzugshindernisse gemäss Art. 14a ANAG sind alternativer Natur; liegt eines von ihnen vor, ist die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, weshalb sich eine nähere Prüfung allfälliger weiterer Hindernisse erübrigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt. Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). Schliesslich stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentlichen Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57).
9 8.2 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur Mehrheitsethnie gehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Diese Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführer hinsichtlich der bosnisch-kroatischen Föderation – wo sie nach ihrer Vertreibung aus den in der heutigen Republika Srpska liegenden Heimatorten als Muslime einige Jahre gelebt haben – erfüllt. 8.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen – zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 8.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich aus, es sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine adäquate Behandlung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sei auch in Bosnien und Herzegowina möglich. Diese Auffassung wird von den Beschwerdeführern unter Einreichung zweier ärztlicher Zeugnisse der den Beschwerdeführer behandelnden Fachperson vom 23. Mai 2003 und vom 19. März 2007. 8.3.2 In den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Arztzeugnissen vom 23. Mai 2003 und vom 19. März 2007 werden dem Beschwerdeführer durch die ihn seit vier Jahren behandelnde Fachperson eine Posttraumatische Belastungsstörung bei andauernder Persönlichkeitsveränderung, rezidivierende Depressionen (im Jahre 2003 verbunden mit ernstzunehmender Suizidalität), Angst- und Panikattacken sowie psychosomatische Beschwerden attestiert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer unter nicht unerheblichen psychischen Beschwerden leidet, die eine bereits länger andauernde medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht dringend angezeigt erscheint; angesichts der Schwere und Eindeutigkeit der diagnostizierten Beeinträchtigungen erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen. 8.3.3 Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht in Abrede; sie stellt sich indessen in ihrer Verfügung vom 29. April 2003 auf den Standpunkt, dass eine Behandlung der Beschwerden auch in Bosnien und Herzegowina möglich sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe
10 für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Sodann sind immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004; S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). 8.3.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die vom Beschwerdeführer langfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte muss zum heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zu weiteren gesundheitlichen Verschlechterungen führen würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikaments- und Behandlungskosten selbst übernehmen müssten. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist anzuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50% der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau nur geringe Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, um für die Familie zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen Behandlung aufbringen zu können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer erscheint zudem aufgrund seiner gravierenden gesundheitlichen Probleme als praktisch ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche nie erwerbstätig gewesen ist, in absehbarer Zeit ein für die vierköpfige Familie mit zwei Kleinkindern ausreichendes Erwerbseinkommen erwirtschaften könnte. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) als Arbeitslose registrieren lassen oder sonstige Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten, würden diese nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädigungen, die kaum den notwendigen Lebensbedarf abdecken - ebenso wenig wie das Entgelt eines allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich auch noch zur Finanzierung der vom Beschwerdeführer benötigten medizinischen Behandlungen ausreichen. Dadurch bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen; angesichts des hohen Bedarfs an finanzieller und persönlicher Unterstützung der
11 vierköpfigen Familie ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zumal gemäss den Akten die Väter sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin im Krieg umgekommen sind, die Mutter der Beschwerdeführerin zusammen mit den beiden 14- und 13-jährigen Brüdern bei der Schwester der Beschwerdeführerin in L._______ leben, die ebenfalls bereits eine eigene Familie zu versorgen hat, und auch die Mutter des Beschwerdeführers bei dessen Schwester in M._______ lebt, mithin kaum massgebliche freie Mittel vorhanden sein dürften; im Weiteren handelt es sich bei den in Bosnien und Herzegowina verbliebenen Familienangehörigen ebenfalls um Binnenflüchtlinge ohne eigenes Wohneigentum. Vor diesem Hintergrund sprechen schliesslich auch Aspekte des Kindeswohls für einen weiteren Verbleib der Familie in der Schweiz, da die ökonomischen und sozialen Bedürfnisse der heute 6½- beziehungsweise 3½-jährigen Töchter der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland von ihren Eltern und Verwandten kaum ausreichend gedeckt werden könnten. 8.3.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 14a Abs. 6 ANAG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges näher zu prüfen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 29. April 2003 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft; insoweit ist die Beschwerde vom 28. Mai 2003 demnach abzuweisen. Soweit die Frage des Vollzuges der Wegweisung betreffend, ist die angefochtene Verfügung indessen nach dem Gesagten bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben sind und das BFM anzuweisen ist, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten angesichts des teilweisen Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und sich in der Zwischenzeit deren finanzielle Situation nicht massgeblich verändert hat, ist indessen von der Auferlegung der Kosten abzusehen. 10.2 Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann eine re-
12 duzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes ihrer Rechtsvertreterin und der zu beachtenden Bemessungsfaktoren (vgl. EMARK-Mitteilungen 2000/1, Ziff. 2.1.) auf Fr. 300.-- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFF vom 29. April 2003 wird teilweise – die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand am: