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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2008 D-6609/2006

7. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,557 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 21. Mai 2003 i.S. Wegweisungsvollzug...

Volltext

Abtei lung IV D-6609/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren [...], Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), (ehemals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFF vom 21. Mai 2003 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6609/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger muslimischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in X._______, verliess am 14. April 2002 seinen Heimatstaat und stellte am 15. April 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 29. April 2002 und der kantonalen Anhörung vom 16. Mai 2002 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Y._______ bei Z._______ in der Republik Srpska geboren, wo er seine ersten sieben Lebensjahre verbracht habe. Anschliessend habe er bis Oktober 1999 bei seiner Mutter in V._______ in Serbien gelebt, wo er den Krieg miterlebt habe; in der Schule sei er oft geschlagen worden und habe miterleben müssen, wie Muslime massakriert und verschleppt worden seien. Nachdem Serben ihn einen Monat lang während den Bombardierungen der NATO im Jahre 1999 gezwungen hätten Schützengräben auszuheben, sei ihm die Flucht nach X._______ gelungen, wo er sich mit Fussballspielen und Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen und den Militärdienst absolviert habe. Im März 2000 (A3 S. 4) bzw. im Jahre 2001 (A6 S. 17) sei seine Schwester von D.A. und P.D. vergewaltigt worden. Die Täter hätten der Familie bzw. ihm und seinen beiden Brüdern Schmiergeld angeboten, damit sie darauf hin wirken würden, dass die Schwester ihre Anzeige zurückziehe. Die Schwester habe indessen ihre Anzeige nicht zurückgezogen, worin er selber sie als einziger bekräftigt habe. In der Folge sei es zu Verurteilungen zu jeweils mehr als 5 Jahren gekommen, wofür ihn die Vergewaltiger verantwortlich machen würden. Ende Januar 2002 (A1 S. 5) bzw. Mitte November 2001 (A6 S. 8) sei er von zwei von B.A. und P.D. angeheuerten Männer angegriffen, bedroht, beschimpft und zusammengeschlagen worden. Eine Woche später hätten sich ihm vier Männer genähert, darunter die beiden Vergewaltiger, die sich in Hafturlaub befunden hätten. Ihm sei die Flucht gelungen. Diese beiden Vorfälle habe er der Polizei gemeldet, ohne dass diese tätig geworden wäre. Im Weiteren sei er psychisch angeschlagen. So könne er nicht schlafen, habe oft Angst und wegen Suizidgedanken im März 2002 die Poli- D-6609/2006 klinik in Tuzla aufgesucht. Seit dem Jahr 2000 nehme er Beruhigungsmittel und habe vor 6 Monaten einen Suizidversuch überstanden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein in serbo-kroatischer Sprache verfasstes fachärztliches Gutachten vom 14. März 2002 von Dr. B._______ in X._______ samt deutscher Übersetzung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 – eröffnet am 22. Mai 2003 – wies das BFM in Anwendung von Art. 3 und 7 AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils als nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG und teils als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. So liege die geltend gemachte Zwangsarbeit für die Serben ausschliesslich in der damaligen Bürgerkriegssituation in Bosnien und Herzegowina begründet, weshalb ihm im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten zu Zeitpunkt, Ablauf und den beteiligten Personen zwei unterschiedliche Versionen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand hielten. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juni 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) an. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bezüglich des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit an das BFF adressierter und zuständigkeitshalber der ARK weitergeleiteter Eingabe vom 17. Juni 2003 (Eingang ARK 24. Juni 2003) D-6609/2006 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund von Dr. med. C._______ vom 17. Juni 2003 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2003 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde festgehalten, Gegenstand des Verfahrens sei einzig die Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. G. Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2003 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Auf entsprechende Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters hin, reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2004 zu den Akten. I. Mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons M._______ vom 28. September 2005 wurde dem Beschwerdeführer wegen Besitzes eines einhändig bedienbaren Messers eine Busse von Fr. 50.-- auferlegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, bis zum 13. August 2007 einen aktuellen und detaillieren ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 13. August 2007 reichte der Beschwerdeführer die Entbindungserklärung und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______ 6. August 2007 zu den Akten. D-6609/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 2. Die Beschwerde vom 23. Juni 2003 richtet sich ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFF vom 21. Mai 2003 – soweit die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der Wegweisung betreffend – mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt demnach lediglich die Prüfung, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- D-6609/2006 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gemäss AuG (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.) zu prüfen. 3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. 4. 4.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668) oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK D-6609/2006 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff., Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). Die Bestimmung in Art. 83 Abs. 4 AuG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. 4.2 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur Mehrheitsethnie gehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Obwohl der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Republik Srpska stammt, ist diese Voraussetzung hinsichtlich der bosnisch-kroatischen Föderation erfüllt, zumal er eigenen Angaben zufolge ab 1999 in Tuzla gelebt hat. 4.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die Schulund Berufsbildung sowie Berufserfahrung, und allfällige familiäre Verpflichtungen – zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2003 diesbezüglich aus, es sprächen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei schon in Bosnien und Herzegowina wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung gewesen, weshalb es ihm zuzumuten sei, auch heute eine weitere medizinische Betreuung in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen. 5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2003 insbesondere geltend, die Therapieplätze in der Heimat des Beschwerdeführers zur Behandlung von Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung werde in erster Linie von NGO's angeboten. Die Mehrheit dieser Organisationen habe ihre Arbeit jedoch eingestellt und der Übergang dieser Aufgabe an die staatlichen Stellen sei noch nicht erfolgt. Es sei gemäss UNHCR-Einschätzung nicht realistisch, sich für die PTSD-Therapie auf das natio- D-6609/2006 nale Gesundheitssystems verlassen zu können. Bei einer allfälligen Rückkehr in die bosnisch-kroatische Föderation sei er konkret gefährdet, denn ohne Behandlungsmöglichkeit würde sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtern, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 6. 6.1 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). 6.2 Dem ärztlichem Bericht von Dr. B._______ in X._______ vom 14. März 2002 zufolge, ist der Beschwerdeführer Zeuge von Gräueltaten während des Krieges geworden und selbst Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) verbunden mit einer (schweren) depressiven Episode (F32.3). Hinzu kämen Flashbacks, Gedankenkreisen, Ängste, Schlafstörungen und Albträume. Suizidgedanken, denen er indessen sehr kritisch gegenüber stehe. Im ärztlichen Befund von Dr. med. C._______ vom 17. Juni 2003 wird festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. Mai 2002 in Behandlung. Während des Krieges hätten multiple Traumatisierungen geringeren Ausmasses in einer vulnerablen Phase die psychische Reifung des Beschwerdeführers behindert und einen Systemkomplex ausgelöst, der das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.3) erreiche. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten, Traurigkeit, Appetitmangel und hohem Gewichtsverlust, massiven Schlafstörungen und Flashbacks. Obwohl sich sein Zustand stabilisiere, sei er auf psychiatrische Behandlung mit medikamentöser Therapie und therapeutischen Gesprächen – mindestens monatlich – angewiesen, ansonsten sich seine Symptomatik verschlechtere und sich die Gefahr einer lebenslänglichen massiven Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit abzeichne. Die Reisefähigkeit könne bejaht werden, indessen müsse berücksichtigt werden, dass eine erzwunge- D-6609/2006 ne Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als erneute Traumatisierung erlebt werden und auf seinen Gesundheitszustand negative Auswirkungen haben könne. Gemäss ärztlichem Verlaufsbericht von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2004 habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers unter stützenden therapeutischen Gesprächen und Medikation mit Antidepressiva und Entumin zunehmend stabilisiert, so dass die fachärztliche Behandlung im August 2003 abgeschlossen werden konnte. Wegen Verschlechterung des Zustandes (depressiver Symptomatik, Flashbacks, Unruhe und Schlafstörungen) habe die Behandlung im Oktober 2003 indessen wieder aufgenommen werden müssen. Nach ein bis zweimal monatlich stattfindenden unterstützenden – nicht aber psychotherapeutischen Gesprächen, da diese aufgrund der Sprachbarrieren nicht möglich seien – habe sich sein Zustand erneut stabilisiert. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor von einer passiven, unsicheren und teilweise misstrauischen Haltung geprägt. Die Reisefähigkeit könne bejaht werden, wobei eine Weiterbehandlung im Herkunftsstaat wünschenswert wäre. Im Arztzeugnis von Dr. med. D._______ vom 6. August 2007 wird ausgeführt, der psychische Zustand des Beschwerdeführer habe sich seit Dezember 2004 nur wenig verändert. So leide er immer noch unter depressiven Symptomen, einer ängstlichen und misstrauischen Haltung, Perspektivlosigkeit sowie ausgeprägten Schlafstörungen, Albträumen, Kopfschmerzen und Verspannungen. Zudem sei er wenig belastbar und schnell überfordert. Aufgrund seiner instabilen psychischen Situation sei er nach wie vor auf Medikation mit Antidepressiva und die zweimonatlich stattfindenden stützenden therapeutischen Gesprächen angewiesen. Zudem zeichnet sich eine Chronifizierung der Krankheit des Beschwerdeführers ab: in näherer Zukunft sei der Beschwerdeführer jedenfalls auf therapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Die Wegweisung aus der Schweiz würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung und einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes führen. 6.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft so genannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Es steht fest, dass der Beschwerdeführer unter nicht unerheblichen psychischen Beschwer- D-6609/2006 den leidet, die eine bereits länger andauernde medikamentöse und mit Gesprächen unterstützende Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht angezeigt erscheint. 6.3.1 Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht in Abrede; sie stellt sich indessen in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2003 auf den Standpunkt, dass der Gesuchsteller sich bereits vor der Einreise in die Schweiz in seinem Heimatstaat wegen seiner psychischen Probleme habe behandeln lassen, weshalb ihm zuzumuten sei, die medizinische Betreuung in Bosnien und Herzegowina bei einer Rückkehr wieder in Anspruch zu nehmen. 6.3.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Ferner sind immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.; J. Scacchi, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004; S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). D-6609/2006 6.3.3 Vor diesem Hintergrund erscheint höchst zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer dringend benötigte psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten Arztzeugnissen muss zum heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung in seinen Heimatstaat zu einer Dekompensation führen würde, welche eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikamenten- und Behandlungskosten selbst übernehmen müsste. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist anzuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50 % der Beschwerdeführer nur geringe Chancen hätte, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen Behandlung aufbringen zu können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer – der zwar gelernter Schreiner ist – erscheint aber aufgrund seiner erheblichen psychischen Probleme, insbesondere der ängstlichabhängigen Persönlichkeitszüge als praktisch ausgeschlossen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer als Arbeitsloser registrieren lassen oder sonstige Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnte, dürften diese nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädigungen kaum den notwendigen Lebensbedarf abdecken geschweige denn für die ärztlich verordnete medizinische Behandlung ausreichen. 6.4 Zwar verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in seiner Heimat über Familienangehörige, von denen grundsätzlich erwartet werden dürfte, dass sie den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat hinsichtlich der Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten in gewissem Umfang finanziell unterstützen. Sein inzwischen 68-jährig gewordene Vater lebt den Akten der Schwester zufolge (N [...]) als Binnenflüchtling in einem Flüchtlingslager in L._______. Die Mutter lebt seit 1983 mit ihrem zweiten Ehemann in Serbien. Die zwei in Bosnien und Herzegowina verbliebenen Brüder, zu denen der Beschwerdeführer seit der Bestechungsangelegenheit in Sachen Strafanzeige der Vergewaltiger keinen Kontakt mehr hat (woran das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zu Zweifeln hat), leben wie die einzig im Heimatstaat verbliebene Schwester – den vorliegenden Akten zufolge ohne Anstellung und ohne festen Wohnort – un- D-6609/2006 ter prekären Verhältnissen. Die in der Schweiz lebenden Geschwister sind medizinischen Gründen zufolge vorläufig aufgenommen worden. Es dürften mithin kaum massgeblich freie Mittel vorhanden sein, die eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers zuliessen. Angesichts der von dem Beschwerdeführer auf unabsehbare Zeit dringend benötigte Therapie würde die in der Regel auf sechs Monate beschränkte medizinische Rückkehrhilfe schlicht zu kurz greifen (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 6.5 Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässt und der Vollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren ist. 6.6 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Die zu den Akten gereichte Strafanzeige vom 28. September 2005 wegen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz erreicht keineswegs die Schwere von Art. 83 Abs. 7 AuG und ist somit kein Ausschlussgrund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, deren Gegenstand sich einzig auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Mai 2003 aufzuheben sind. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für seine ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7-8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der D-6609/2006 Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Vertretungsaufwand – der sich im Wesentlichen auf die Beschwerde und die Einreichung von ärztlichen Zeugnissen beschränkt – lässt sich vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und Art. 13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv siehe nächste Seite) D-6609/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] - [zuständige kant. Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter : Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: Seite 14

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