Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6608/2014
Urteil v o m 2 4 . November 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (...).
D-6608/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Eritrea, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Dezember 2013 verliess, nach mehrmonatigem Aufenthalt im Sudan und in Libyen am 6. August 2014 über den Seeweg nach Italien (Sizilien) gelangte und am 13. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am 18. August 2014 um Asyl nachsuchte, dass am 26. August 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er angab, dass sein Halbbruder in der Schweiz lebe, weswegen er hierher gekommen sei, dass das BFM anlässlich seiner Sachverhaltsfeststellung die italienischen Behörden am 27. August 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2014, eröffnet am 5. November 2014, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III- VO) – bis spätestens am 28. April 2015 zu erfolgen habe, dass es die Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, er sei im August 2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist,
D-6608/2014 dass er aus dem Umstand, dass er über Familienangehörige in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2014 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Poststempel: 12. November 2014) und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil er nicht über Italien, sondern über Deutschland in die Schweiz eingereist sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde" handelt, an die keine zu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-6608/2014 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass zur Klärung der diesbezüglichen Zuständigkeit die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
D-6608/2014 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragssteller aus einem Drittstaat kommend überschritten hat und dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus Libyen kommend über den Seeweg nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt ist (Akte BFM, A6/14, Ziff. 5.02; vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass er das Protokoll der BzP unterschriftlich genehmigte und sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss, dass den Akten keine weiten Anhaltspunkte entnommen werden können, die den Schluss zuliessen, er sei auf einem anderen Weg in das Hoheitsgebiet der Dublin Staaten und in die Schweiz eingereist, dass nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragssteller nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 anzunehmen, dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch des BFM vom 27. August 2014 gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit
D-6608/2014 diesem implizit statt gegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass somit die Zuständigkeit Italiens gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden für den Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass es keine massgebenden Gründe für die Annahme gibt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
D-6608/2014 meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt ist, dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Verfügung des BFM auch dahingehend zu bestätigen ist, dass er aus dem Umstand, dass sein Halbbruder in der Schweiz wohnhaft ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da sich aus der angegebenen verwandtschaftlichen Beziehung keine Rechte für Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ableiten lassen, den Akten kein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Halbbruder entnommen werden kann und auch ferner im Zusammenhang mit der verwandtschaftlichen Beziehung keine zu berücksichtigenden humanitären Gründe vorliegen, file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
D-6608/2014 dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen und – soweit aus den Akten zu entnehmen ist – gesunden Mann handelt, der zu keiner besonders verletzlichen Personengruppe gehört, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und es an dieser Stelle festzuhalten gilt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen ist, da dies bereits im Zusammenhang mit der Frage betreffend die Zuständigkeit gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass die Überstellung gemäss den Angaben der Vorinstanz zu erfolgen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-6608/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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