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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2018 D-6602/2018

3. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,860 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wiedererwägung; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6602/2018

Urteil v o m 3 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wiedererwägung; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 / N (…).

D-6602/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 22. November 2017 wurde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland angeordnet. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6904/2017 vom 18. Dezember 2017 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 30. August 2018 (Poststempel) wurde ein ärztlicher Bericht beim SEM eingereicht. C. Am 6. September 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin eine als „Gesuch um Asyl (zweites Asyl)“ bezeichnete Eingabe beim SEM einreichen. Diese Eingabe wurde vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. D. Mit Verfügung vom 20. September 2018 erhob das SEM infolge Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.–. Dieser wurde am 8. Oktober 2018 fristgerecht geleistet. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 (Eröffnung am 22. Oktober 2018) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 22. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 21. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufnahme des Beschwerdeführers in das ordentliche Asylverfahren und entsprechende Befragungen. Zudem sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Sodann sei das zuständige Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.

D-6602/2018 Der Rechtsmitteleingabe wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie eine Vollmacht sowie ein weiterer ärztlicher Bericht vom (…) Oktober 2018 beigelegt. G. Mit Telefax vom 22. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit nachfolgender Ausnahme (vgl. E. 6.1) einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-6602/2018 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Die Beschwerde beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM zu Recht davon ausging, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. November 2017 beseitigen könnten. Auf die gestellten Anträge, die sich auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung respektive die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beziehen, ist nicht einzutreten. 6.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2018 und dem ärztlichen Bericht wurde vorgebracht, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert habe, dass seine Urteilsfähigkeit teilweise eingeschränkt sei. Ferner bestehe ein umfassendes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder und dessen Familie. Der Wegweisungsvollzug nach Finnland oder in die Türkei sei daher unzumutbar.

D-6602/2018 Es würden humanitäre Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen würden. 6.3 In der Verfügung vom 18. Oktober 2018 führte das SEM im Wesentlichen aus, dass sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht wesentlich verändert habe. Die familiäre Situation sowie die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sowie des Beschwerdeverfahrens bekannt und entsprechend in Erwägung gezogen worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei zum Schluss gekommen, dass eine Überstellung nach Finnland nicht gegen Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK verstosse. Finnland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Finnland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit auschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Finnland Rechnung getragen, indem die finnischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. Eine emotionale Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder werde nicht angezweifelt. Das Abhängigkeitsverhältnis sei jedoch frühestens durch die Einreise in die Schweiz entstanden und sei durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie sich aus der Beziehung und durch den andauernden illegalen Aufenthalt neu eine relevante Abhängigkeit hätte ergeben sollen. Im eingereichten ärztlichen Bericht werde weiter darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder zu Hause aufgrund seiner psychischen Instabilität kaum tragbar sei. Professionelle Betreuungsangebote, die in diesem Fall nahe zu liegen scheinen, stünden dem Beschwerdeführer auch in Finnland zur Verfügung. 6.4 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung weiter verändert und sich seine gesundheitliche Befindlichkeit verschlimmert habe. Aufgrund des Krankheitsbilds sei eine intensive Behandlung und Betreuung indiziert. Die Erhältlichkeit der für ihn lebensnotwendigen Medikamente sei nicht geprüft worden. Die Verwandten würden zur Stabilisierung seiner psychischen Verfassung beitragen. Da er in Finnland niemanden kenne, würde die Trennung von seiner

D-6602/2018 Familie in der Schweiz zu einer Re-Traumatisierung führen und eine Suizidalität begünstigen. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei er im Moment auch nicht reisefähig. Im Übrigen habe er den Schengen-Dublin-Raum nach Abweisung der Beschwerde verlassen und sich bis im Juli 2018 für mehr als drei Monate in (…) aufgehalten. Die Zuständigkeit Finnlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei damit weggefallen. 6.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von keiner wesentlichen Veränderung der Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung ausgegangen ist. 6.6 Wie das SEM zutreffend ausführt, waren die gesundheitliche Situation und die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6904/2017 vom 18. Dezember 2017 bekannt und sind dazumal auch entsprechend gewürdigt worden (a.a.O. S. 8 f.). Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern sich seither die Lage des Beschwerdeführers verändert haben soll, zumal eine schwere depressive Symptomatik und eine hohe Suizidalität schon damals vorgelegen haben (vgl. ärztlicher Bericht vom (…) Dezember 2017, act. A25/5). Mithin ist davon auszugehen, dass Finnland seinen Verpflichtungen, welche sich aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, nachkommt und die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet wird. Ausserdem wurde vom Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, inwieweit die finnischen Behörden den Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen nicht mehr gewähren würden. 6.7 Wie bereits im Urteil D-6904/2017 ausgeführt, ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die betreffende Person für den Fall des Wegweisungsvollzugs mit einer Selbstgefährdung respektive Suizid droht (a.a.O. S. 10). Sodann führt eine allfällige temporäre Reiseunfähigkeit, wie sie im eingereichten ärztlichen Bericht vom (…) Oktober 2018 attestiert wird, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die Reisefähigkeit jeweils nach Eintritt der Rechtskraft – erst kurz vor der Überstellung – definitiv beurteilt wird.

D-6602/2018 6.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Überstellungsfrist sei längst abgelaufen, verkennt er, dass sich diese gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) auf 18 Monate verlängert, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs seit dem (…) Januar 2018 unbekannten Aufenthalts war, so dass der Einhaltung der ordentlichen Überstellungsfrist von sechs Monaten ohnehin keine Relevanz mehr zukommt. Ferner zielen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Aufenthalts in (…) ins Leere. So handelt es sich dabei um eine nicht überprüfbare Behauptung, welche durch keinerlei Beweismittel substanziiert oder glaubhaft gemacht wurde, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6602/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang

Versand:

D-6602/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2018 D-6602/2018 — Swissrulings