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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2015 D-660/2015

10. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,438 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-660/2015

Urteil v o m 1 0 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

1. A._______, (…), deren Ehemann 2. B._______, sowie deren Kinder 3. C._______, (…), und 4. D._______, (…), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / (…).

D-660/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführende 1 suchte mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Vertretung in Khartum (Eingangsstempel: 11. April 2012) sinngemäss für sich, ihren Ehemann und ihre beiden Kinder um Asyl nach. B. B.a Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 – zugestellt am 24. August 2014 – teilte das BFM den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ersuchte die Botschaft die Beschwerdeführende 1 – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan in je einem separaten Schreiben betreffend sie selbst und ihren Ehemann innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung. B.b Das nicht datierte, von den Beschwerdeführenden 1 und 2 unterzeichnete Antwortschreiben samt (…), traf am 17. September 2014 (Eingangsstempel) bei der Botschaft ein. C. In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführende 1 sei äthiopische Staatsangehörige (…) Ethnie aus E._______, F._______. Im Jahr 1991 habe die Tigray People's Liberation Front (TPLF) G._______ verfolgt und sich deren Landes bemächtigt. Dabei seien auch die Güter (…) enteignet worden. Andere Gebiete seien unter der Kontrolle der H._______ gewesen. In dieser Situation sei die Familie der Beschwerdeführenden 1 angehalten worden, die Region I._______ zu verlassen und in die Region J._______ umzuziehen. Doch auch dort hätten sie unter Sicherheitsproblemen gelitten. (…) der Beschwerdeführenden 1 sei von Sicherheitskräften der K._______ getötet worden. Von (…) habe sie nichts mehr gehört. Schliesslich sei die Beschwerdeführende 1 der L._______ beigetreten, welche ihr bei der Flucht

D-660/2015 zusammen mit anderen Personen in den Sudan behilflich gewesen sei. Im Sudan sei sie vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden. Aktuell sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in M._______ wohnhaft. Dort könne sie nicht mehr als (…) verkaufen, weil ihr dies von den Behörden unter Androhung von Strafe und Deportation verboten worden sei. Weil die Behörden bereits viele Flüchtlinge deportiert hätten, würden sie und ihr Mann sich vor einer Deportation fürchten. Zudem sei sie als Flüchtling ständig der Gefahr von sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Schliesslich würden sich auch ihre wirtschaftlichen Lebensumstände verschlechtern. D. Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 10. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Januar 2015 – verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. E. Mit englischsprachiger Eingabe an die Botschaft (Eingangsstempel: 21. Januar 2015), welche an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 3. Februar 2015) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden, mit Ausnahme (…), die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente erneut in Kopie eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-660/2015 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-660/2015 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).

D-660/2015 6. Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).

6.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 11. April 2012 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 31. Juli 2014 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 17. September 2014 schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich zu befragen. Das BFM hat den verfah-rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dem Asylgesuch vom 11. April 2012 und der Stellungnahme vom 17. September 2014 seien keine konkret dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführende 1 zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat von einreisebeachtlichen Schwierigkeiten gemäss Art. 3 AsylG bedroht gewesen sei oder dass ihr im Sudan solche drohen würden. Bezüglich der Flucht in den Sudan wegen des Kriegs in Äthiopien im Jahr 1991 würden die damaligen Kampfhandlungen zwischen TPLF und OLF im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteilen entsprechen und stellten deshalb keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu

D-660/2015 treffen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung werde alleine aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation Betroffenen nicht Asyl gewährt. Die geltend gemachten unsicheren Lebensbedingungen in Äthiopien seien auf eine solche Situation zurückzuführen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende 1 zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht Objekt einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung gewesen sei. Daher seien in casu die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht gegeben und deshalb erübrige sich auch die Prüfung, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe (vgl. Urteil des BVGer D-2729/2014 vom 28. Mai 2014). Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführenden sei über (…) Jahren im Sudan aufhielten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in M._______ schienen daher offensichtlich nicht unüberwindbar. Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten sei es den Beschwerdeführenden überdies zuzumuten, den Schutz des im Sudan operierenden UNHCR oder die Unterstützung der grossen äthiopischen Diaspora in Anspruch zu nehmen. 7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zudem wird erstmals ausgeführt, die Beschwerdeführende 1 habe am (…) 2008 in M._______ geheiratet. Ihr äthiopischer Ehemann sei im (…) 2004 von Äthiopien in den Sudan geflüchtet, weil er von den Behörden verdächtigt würde, der N._______ anzugehören, und befürchte, deshalb behelligt zu werden. Die Beschwerdeführende 1 sei zusammen mit ihren Kindern bei einer Razzia in M._______ von der sudanesischen Polizei auf der Strasse festgenommen und nach O._______ gebracht worden. Dort sei schliesslich eine gerichtliche Haftentlassung angeordnet worden, weil die Kinder minderjährig seien (vgl. Beschwerde S. 1–3). 7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM an, wonach die Beschwerdeführende 1 – die ihr Asylbegehren von einem Drittstaat aus gestellt hat – zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat Anfang der 1990er-Jahre in Äthiopien nicht konkret in asylrelevanter Weise gefährdet war. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde bezüglich den Beschwerdeführenden 2 – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – nichts zu ändern. Daraus folgt (unter nochmaligem Verweis auf BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.), dass den

D-660/2015 Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Bei dieser Konstellation erübrigt sich mithin die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat Sudan. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige schweizerische Vertretung.

D-660/2015 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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