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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2009 D-6598/2007

5. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,551 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Volltext

Abtei lung IV D-6598/2007 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 20. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6598/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im November 1997 und gelangte am 9. März 1998 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle Genf vom 17. März 1998 und der Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonalen Behörde vom 8. Juni 1998 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er sei seit seinem zehnten Altersjahr in der eritreischen Befreiungsarmee (EPLF) gewesen. Vorerst habe er die Schule besucht und im Jahr 1993 sei er rekrutiert worden. Er habe Wache schieben müssen. Da er am 20. April 1993 in Asmara an Protestaktionen teilgenommen habe, sei er im Januar 1994 festgenommen und inhaftiert worden. Im November 1997 habe er aus einem Gefängnis entkommen können. A.b Mit Strafbefehl des (...) vom 16. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer zu einer auf drei Jahre bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, da er am 1. Juni 2000 versucht hatte, mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass nach Grossbritannien zu gelangen. A.c Mit Verfügung vom 21. März 2001 – eröffnet am 23. März 2001 – stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFF aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. A.d Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine am 20. April 2001 (Poststempel) eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2001 mangels Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung nicht ein. A.e Am 29. September 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer schweizerischen Staatsangehörigen. D-6598/2007 B. Am 19. April 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM durch seinen Rechtsvertreter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen, in der die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wurden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Der Eingabe lagen drei Fotografien bei. C. Das BFM nahm die Eingabe vom 19. April 2007 als zweites Asylgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 20. September 2007 – eröffnet am 24. September 2007 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf dieses nicht ein. Es stellte des Weiteren fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, da er mit einer Schweizerbürgerin verheiratet sei und grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung bzw. zur materiellen Prüfung an diese zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM übermittelt. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2007 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. D-6598/2007 H. Der Beschwerdeführer liess am 19. Februar 2008 mitteilen, dass er sich zum Erhalt der kantonalen Aufenthaltsbewilligung bei der heimatlichen Vertretung in Genf einen eritreischen Pass habe ausstellen lassen. Er habe dadurch in keiner Weise beabsichtigt, den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. Dem Schreiben lagen die Kopie seines Reisepasses und eine an den Rechtsvertreter gerichtete E-Mail von B._______ bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Nachdem die vorliegende Beschwerde sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM richtet und der Vollzug der Wegweisung nicht angeordnet wurde, bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). D-6598/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 4. 4.1 In der Eingabe an das BFM vom 19. April 2007 wurde geltend gemacht, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hätten sich seit Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides nachträglich wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer befinde sich seit rund neun Jahren in der Schweiz und es sei bekannt, dass eritreische Bürger, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten, unter dem Generalverdacht stünden, sich im Ausland gegen die Regierung betätigt zu haben. Als Beleg für seinen Militärdienst lege er diverse Fotografien ein, die während seiner Militärdienstzeit aufgenommen worden seien. Seine Flucht sei als Desertion zu bezeichnen und bedeute für die eritreische Regierung eine Weigerung, weiter Dienst zu leisten. Flucht vor dem Wehrdienst werde in Eritrea geahndet, wobei das Strafmass beliebig überschritten und Folter angewandt werde. Wer sich dem Dienst D-6598/2007 entziehe, müsse bei einer Rückkehr mit schwersten Menschenrechtsverletzungen, unbegrenzten Haftstrafen, Zwangsarbeit sowie erniedrigender Behandlung über lange Zeiträume rechnen. Die Haftbedingungen seien hart und oft unmenschlich, Folter sei an der Tagesordnung. Er habe deshalb in seiner Heimat mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen. Zudem drohe ihm bei einer Rückkehr der Einzug in den illegalen, zeitlich unbegrenzten Militärdienst. Ferner lägen neue Belege für die Menschenrechtssituation in Eritrea vor, wobei vor allem das Vorgehen gegen Dienstverweigerer und Deserteure von Bedeutung seien. Wer sich der Wehrpflicht durch Flucht entziehe, werde bei seiner Rückkehr mit zwei Jahren Haft bestraft; für Desertion betrage die Strafe fünf Jahre Haft. In der Praxis würden Dienstverweigerer festgenommen und auf unbestimmte Zeit inhaftiert. Diese Praxis stelle eine unverhältnismässig hohe Strafe dar. Die allgemeine Dienstpflicht daure offiziell vom 18-ten bis zum 40-ten Lebensjahr und sei zeitlich nicht befristet. Der Beschwerdeführer sei im Dienstalter gewesen, als er Äthiopien im Oktober 2003 verlassen habe. Könne der Militärdienst bis zum Abschluss der ordentlichen Wehrpflicht noch als legal bezeichnet werden, müsse eine zwangsweise Rekrutierung oder Fortsetzung des Dienstes ab diesem Zeitpunkt als illegal bezeichnet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in Haft genommen werde, sei sehr gross, umso mehr, weil er als Sohn eritreischer Eltern und ehemaliger Soldat in der zentralen Datenbank in Asmara erfasst sei. Es bestehe ein "real risk", dass er im Falle einer Rückführung nach Eritrea der Folter oder einer anderen verbotenen Strafe bzw. Behandlung nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 und 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ausgesetzt werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einem Entscheid vom 5. Juli 2005 bestätigt habe, dass eine Rückführung eines Deserteurs nach Eritrea gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Die Situation in Eritrea habe sich für rückkehrende Asylsuchende wesentlich verschlechtert. D-6598/2007 Die ARK habe mit EMARK 2006 Nr. 3 ihre Praxis grundlegend geändert; eine Ungleichbehandlung zwischen den bereits rechtskräftigen Entscheiden und den noch hängigen Verfahren sei mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren. In der Wahrnehmung der eritreischen Militärdiktatur werde das Schutzersuchen bei einem anderen Staat einem Landesverrat gleichgestellt. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund dieser Tatsache eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Beim Beschwerdeführer spielten sowohl objektive als auch subjektive Nachfluchtgründe zusammen. Insgesamt habe er begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Eritrea und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 4.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch vom 19. April 2007 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt. Nach Massgabe der Praxis (EMARK 1998 Nr. 1) und der Aktenlage sei das Gesuch als zweites Asylgesuch zu behandeln. In der in Rechskraft erwachsenen Verfügung vom 21. März 2001 sei begründet worden, weshalb seine Vorbringen unglaubhaft seien. Es sei nicht glaubhaft, dass er aus der Armee desertiert und ausser Landes geflohen sei. Daran könnten auch die eingereichten Fotografien nichts ändern, auf welchen er ohne Uniform zusammen mit anderen jungen Männern abgebildet sei. Allein der Umstand, dass jemand bei einer Rückkehr nach Eritrea zu einer Dienstleistung in der Armee gezwungen werden könne, vermöge keine Furcht vor begründeter Verfolgung zu begründen, da es das legitime Recht eines Staates sei, Bürger und Bürgerinnen in die Armee zu rekrutieren. Er habe nie geltend gemacht, sich einem Aufgebot durch Flucht entzogen zu haben und sei kein Refraktär. Aufgrund der Aktenlage sei zu schliessen, dass er keinen Dienst geleistet habe oder nach Absolvierung des Grundwehrdienstes entlassen worden sei. Den eritreischen Behörden dürfte bekannt sein, dass viele eritreische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa mittels Einreichung eines Asylgesuchs ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die geltend gemachte Furcht erweise sich als unbegründet. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. D-6598/2007 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Eingabe zu Recht als zweites Asylgesuch behandelt, da sie sich in erster Linie auf eine wesentlich veränderte Sachlage beziehe. Mit der härteren Durchsetzung der Dienstpflicht in Eritrea habe sich zweifellos eine im Vergleich zum ersten Asylverfahren wesentlich veränderte Sachlage ergeben. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auch eine Praxisänderung einen Anspruch auf Neubeurteilung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bzw. im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG begründen. Mit den eingereichten Fotografien könne der Beschwerdeführer zweifelsfrei belegen, dass er vor seiner Flucht Angehöriger der eritreischen Streitkräfte gewesen sei. Der Hinweis des BFM, wonach es einem legitimen Recht des Staats entspreche, Bürger für den Militärdienst zu rekrutieren, sei unter dem Gesichtspunkt, dass die Betroffenen gezwungen würden, auf unbestimmte Zeit Dienst zu leisten, zynisch. Das BFM verkenne, dass in Eritrea ein totalitäres Regime herrsche, welches die Einreichung eines Asylgesuchs als verwerfliche und daher hart zu bestrafende Tat wahrnehme. Die Vorinstanz habe sich mit den gegenwärtigen politischen Verhältnissen in Eritrea nur in sehr oberflächlicher Weise auseinandergesetzt. Das BFM habe zu Unrecht auf eine materielle Prüfung des Asylgesuchs verzichtet und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil keine Anhörung durchgeführt worden sei. Das BFM habe den eingereichten Fotografien keinen Beweiswert beigemessen. Dies sei befremdlich, da mehrere eritreische Asylsuchende wegen Desertion bzw. Dienstverweigerung Asyl erhalten hätten. Indem das BFM ihm die Glaubwürdigkeit abspreche und ihm aufgrund seiner Dienstverweigerung kein Asyl gewähre, verletze es das Gleichbehandlungsgebot. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM bei anderen Personen eine Desertion bzw. Zwangsrekrutierung für glaubhaft gehalten habe, obwohl diese ihre Desertion nicht hätten belegen können. Die Vorinstanz sei auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. 4.4 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung daran fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und verweist nochmals auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. März 2001. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei auf den eingereichten Fotos in Militäruniform abgebildet, entbehre jeglicher objektiven Grundlage. D-6598/2007 4.5 In der Stellungnahme vom 5. November 2007 wird entgegnet, der Beschwerdeführer werde auf den Fotografien während seiner Militärdienst gezeigt. Bei der Ausrüstung der eritreischen Armeeangehörigen komme es immer wieder zu Versorgungsengpässen. Mit Blick auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Eritrea erweise sich ein Nichteintretensentscheid allgemein als nicht gerechtfertigt. Das BFM hätte das ausführlich begründete Asylgesuch materiell prüfen und eine Anhörung durchführen müssen, bei der er zu den eingereichten Fotografien hätte befragt werden können. 5. 5.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Im ersten Asylverfahren hat das Bundesamt befunden, dass die von ihm geltend gemachte Desertion aus der eritreischen Armee bzw. Flucht aus einem eritreischen Gefängnis nicht glaubhaft ist. 5.2 Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seines zweiten Asylgesuchs drei Fotografien ein, die belegen sollen, dass er in der eritreischen Armee Dienst geleistet hat. Gemäss aufgeklebten Merkzetteln stamme die eine Fotografie aus dem Jahre 1993 und zeige ihn zusammen mit Kämpfern der EPLF. Auf der zweiten, angeblich aus dem Jahre 1995 stammenden Fotografie wird er zusammen mit anderen Männern auf einem Schiff gezeigt. Auf der dritten, angeblich aus dem Jahre 1996 stammenden Fotografie ist er schliesslich zusammen mit anderen Männern sitzend abgebildet. Entgegen der in den Eingaben des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung lässt sich mit den eingereichten Fotografien weder eine Dienstleistung in der eritreischen Armee noch eine Desertion aus derselben belegen. Auf keiner der aus angeblich verschiedenen Jahren stammenden Aufnahmen ist der Beschwerdeführer bzw. eine andere Person in Militärkleidung abgebildet. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 5. November 2007, es komme bei der Versorgung der eritreischen Streitkräfte immer wieder zu Versorgungsengpässen, vermag nicht zu überzeugen, da die Fotografien gemäss den Angaben auf den Merkzetteln in verschiedenen Jahren aufgenommen wurden. Auf der angeblich im Jahr 1992 aufgenommenen Fotografie tragen zwar einige wenige der abgebildeten Männer Gewehre, was jedoch keineswegs den Schluss zulässt, es handle sich um Kämpfer der EPLF. Der Beschwerdeführer soll von Januar 1994 bis im November 1997 im auf einer Insel gelegenen Gefängnis von C._______ festgehalten worden sein (vgl. act. A4/10 S. 5), wo er D-6598/2007 streng bewacht worden und nur zum Mittag- und Abendessen rausgekommen sei (vgl. a.a.O. S. 8). Da nicht davon auszugehen ist, dass mit einem unter den geschilderten Haftbedingungen Festgehaltenen eine Bootsfahrt veranstaltet wird und die Männer durchwegs in heiterer und vergnügter Stimmung sind, belegen die eingereichten Fotografien den geltend gemachten Wehrdienst des Beschwerdeführers oder dessen Inhaftierung nicht, sondern bestärken vielmehr die Unglaubhaftigkeit der von ihm im Rahmen des ersten Asylgesuchs gemachten Aussagen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer entweder keinen Dienst leistete oder ordentlich aus der eritreischen Armee entlassen wurde. 5.3 Der Beschwerdeführer liess sich hinsichtlich der bevorstehenden Heirat in der Schweiz – erfolgt am 29. September 2006 – von den eritreischen Behörden einen Geburtsschein, eine Ledigkeitsbestätigung und eine Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit ausstellen; letztere wurde am 4. Mai 2006 von der eritreischen Botschaft in Genf ausgestellt (vgl. act. A31/6). Wie den beschafften Dokumenten zu entnehmen ist, haben alle diese Behörden Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lebt. Gemäss einer Mitteilung seines Vertreters vom 19. Februar 2008 habe er den Fremdenpolizeibehörden seines Aufenthaltskantons am 11. Februar 2008 seinen Reisepass zwecks Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen des Familiennachzugs übergeben. Die kantonalen Behörden hätten sich über eineinhalb Jahre geweigert, sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, da er keine heimatlichen Papiere habe vorweisen können. Daher habe er sich schliesslich aus formalen Gründen entschlossen, den Reisepass zu beschaffen. Der eingereichten Kopie des Reisepasses ist indessen zu entnehmen, dass dieser mit Erlaubnis des eritreischen Innenministeriums bereits am 16. Januar 2006 und somit über acht Monate vor seiner Hochzeit ausgestellt wurde. Die Erklärungen in der Eingabe vom 19. Februar 2008 entbehren somit jeglicher Grundlage. Die nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben bestätigen nicht nur ein weiteres Mal die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, sondern führen dazu, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit im Fundament erschüttert wird. Dazu passt auch, dass der Beschwerdeführer sich von der eritreischen Botschaft in Genf am 4. Mai 2006 eine Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit ausstellen liess, die er anschliessend den kantonalen Behörden aushändigte, obwohl er damals bereits im Besitz eines Reisepasses war. D-6598/2007 5.4 Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass die eritreischen Behörden offensichtlich ohne weiteres bereit sind, ihm alle von ihm gewünschten Dokumente auszustellen, lassen die Schlussfolgerung zu, dass er weder aus der Armee desertiert noch aus einem Gefängnis entflohen ist noch seine Heimat illegal verlassen hat. Würde der Beschwerdeführer in Eritrea als Deserteur bzw. als entflohener Häftling gesucht bzw. betrachtet, würde ihm die eritreische Botschaft wohl kaum mit Einwilligung des Innenministeriums einen Reisepass ausstellen. Aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts ist der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe Eritrea im Einverständnis mit den heimatlichen Behörden verlassen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er müsste sich im Falle einer – vorliegend ohnehin nicht zur Diskussion stehenden – Rückkehr in sein Heimatland in begründeter Weise vor Verfolgung fürchten. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Übrigen im "Wiedererwägungsgesuch" vom 19. April 2007 und den Eingaben im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragestellungen. So kann der Beschwerdeführer weder aus der Praxisänderung der ARK im Hinblick auf Dienstverweigerer und Deserteure aus Eritrea noch aufgrund der Stellung seines Asylgesuchs etwas für sich ableiten. Schliesslich erweist sich auch das Argument, das BFM habe durch seinen Entscheid das Gleichbehandlungsgebot verletzt, als nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer sich – wie vorstehend festgehalten – vor den eritreischen Behörden nicht fürchten muss. Schliesslich durfte das BFM vorliegend auch darauf verzichten, den Beschwerdeführer anzuhören, da er die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verliess und somit nicht aus seinem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-6598/2007 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Durch die Einreichung von Beweismitteln, die im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehen, und vor allem die verschwiegene Kontaktaufnahme (Ausstellung eines Reisepasses im Januar 2006) mit den heimatlichen Behörden vor Einreichung des zweiten Asylgesuches, hat sich ex post erwiesen, dass die Beschwerde bei Kenntnis der verschwiegenen Sachverhaltselemente als aussichtslos einzuschätzen gewesen wäre. Durch die verschwiegene Ausstellung des Reisepasses und die wahrheitswidrigen Angaben im Schreiben vom 19. Februar 2008 ist die Prozessführung zudem als mutwillig zu bezeichnen, so dass die Verfahrenskosten angemessen zu erhöhen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.--- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6598/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13

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