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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2007 D-6596/2006

27. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,726 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-6596/2006 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 1. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6596/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer � ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt X._______ (Provinz Y._______) � verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. März 2002. Er sei, versteckt in einem LKW, über ihm unbekannte Länder am 7. März 2002 in die Schweiz gelangt, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle des BFF in _______ (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch einreichte. Am 14. März 2002 wurde er vom BFF kurz befragt und am 4. April 2002 fand in _______ die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache das Folgende geltend: Er sei Kurde und stamme ursprünglich aus V._______ in der Provinz W._______. Er habe jedoch ab dem Jahre 1970 in X._______ in der Provinz Y._______ gewohnt, wo er seit 1983 für ein Möbelgeschäft gearbeitet habe. Seinen Militärdienst habe er in den Jahren 1988 bis 1990 geleistet. Seine Ehefrau und ihre beiden Kinder seien weiterhin in X._______ wohnhaft, wie auch seine Mutter und seine Brüder B._______, C._______ und D._______ Eine Schwester sei in der Provinz Z._______ ansässig, sein Bruder E._______ sei in Y._______ wohnhaft und sein Bruder F._______ (N _______) lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1996 Mitglied der DBP (Demokrasi Baris Partisi; Demokratische Friedenspartei) und im Juni 1996 sei er deswegen erstmals mit den Behörden in Konflikt geraten. Damals hätten er und andere Mitglieder der Partei bei einer Abendveranstaltung der DBP pro-kurdische Plakate aufgehängt. Im Nachgang zu dieser Veranstaltung seien der Parteipräsident sowie einige Bezirksvorstandsmitglieder festgenommen worden; gegen diese Leute � unter anderem auch seinen Bruder B._______ � sei später vor dem DGM (Staatssicherheitsgericht) ein Prozess angestrengt worden, welcher mit Freisprüchen geendet habe. Da sein Bruder B._______ ein Bezirksvorsitzender der DBP gewesen sei, sei die Polizei nach der Abendveranstaltung auch zu ihnen nach Hause gekommen. Als er dabei auf Beleidigungen der Polizei reagiert habe, habe man ihn festgenommen. Er sei einen Tag lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden, wobei er wiederholt geschlagen worden sei. Zu einem zweiten D-6596/2006 Vorfall sei es im Vorfeld der Wahlen vom 18. April 1999 gekommen. Damals hätten Parteimitglieder der DBP in X._______ eine Propagandakundgebung durchgeführt, unter anderem auch von einem Auto aus. Unter dem Vorwurf, kurdische Musik gespielt zu haben, seien daraufhin alle Insassen jenes Autos festgenommen worden. Beim Versuch, bei der Polizei die Freilassung dieser Leute zu erwirken, seien weitere Parteimitglieder � darunter auch der Beschwerdeführer � festgenommen worden. Die Polizei habe ihn am nächsten Tag wieder freigelassen, während der Haft aber schwer geschlagen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer an, sein Bruder F._______, welcher als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, sei im Jahre 1980 wegen seines Engagements für die Freiheitsrechte verurteilt worden. Ferner lebe auch der DBP-Filialleiter von Y._______ in der Schweiz. Durch seinen Bruder F._______ � welchen er letztmals im Jahre 1989 gesehen habe � habe er viele Leute der illegalen PSK (Kürdistan Sosyalist Partisi; Kurdische Sozialistische Partei) kennengelernt. Auf Anfrage von Kollegen bei der DBP habe er ab April 1999 damit begonnen, einmal alle zwei Monate Zeitschriften und Flugblätter der PSK von Y._______ nach X._______ zu transportieren. Das Material habe er bei verschiedenen Personen in Y._______ abgeholt und jeweils Kollegen in X._______ übergeben. Ihm sei das Risiko dieser Tätigkeit bewusst gewesen und er habe jeweils nur kleine Mengen Material mit sich geführt. Als er sich am 8. Februar 2002 wiederum in Y._______ aufgehalten habe, sei ihm per Telefon mitgeteilt worden, dass ein Kollege mit Vornamen G._______ � welchem er in X._______ jeweils PSK-Material übergeben habe � von der Polizei festgenommen worden sei. Bei der polizeilichen Einvernahme habe G._______ der Polizei gesagt, dass er die Publikationen jeweils vom Beschwerdeführer erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe von seinen Kollegen per Telefon erfahren, dass er von der Polizei zweimal an seiner Arbeitsstelle gesucht worden sei, respektive dass sich die Polizei dreimal an seinem Wohnort und in seiner Nachbarschaft nach ihm erkundigt habe. Vor diesem Hintergrund sei er in Y._______ zu seinem Bruder gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Auf Frage nach seinen Reise- und Identitätspapieren reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus zu den Akten. Betreffend seinen Pass � welcher im August 2001 in Y._______ ausgestellt worden sei � gab er an, dieser sei beim Schlepper verblieben. Als Beweismittel reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens einen Mitgliederausweis D-6596/2006 der DBP und eine Beitrags-Quittung sowie ein Parteiprogramm der PSK und ein PSK-Bulletin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2003 � eröffnet am 3. Mai 2003 � stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. In seinen Erwägungen erkannte das BFF die Vorbringen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignisse � die geltend gemachte Furcht vor einer Verhaftung wegen des Transports von PSK-Publikationen � als unglaubhaft. Die vorgebrachten Verhaftungen in den Jahren 1996 und 1999 erkannte es als zu weit zurückliegend und daher nicht ausreiserelevant. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2003 erhob der Beschwerdeführer � handelnd durch seinen Rechtsvertreter � gegen den Entscheid des BFF bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Dabei hielt er in seiner Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbringen fest, unter Bekräftigung sowie teilweiser Ergänzung respektive Konkretisierung seiner bisherigen Sachverhaltsschilderungen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2003 verzichtete die ARK auf das Erheben eines Kostenvorschusses, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto (im Sinne von Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) mit hinreichender Deckung verfügte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) hingeweisen. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2003 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Tonband inklusive eine Niederschrift ein, beinhaltend eine Befragung des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten H._______ (N _______) durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Dazu machte der Beschwerdeführer geltend, aus den Ausführungen von H._______ gehe hervor, dass er für die DBP D-6596/2006 und die DDP � und insofern für die PSK � gearbeitet habe, indem er deren Schriften verteilt habe. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2003 hielt das BFF unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2003 zur Kenntnis gebracht. G. Am 9. Februar 2006 richtete die ARK eine Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Ankara Namentlich wurde angefragt, ob gegen den Beschwerdeführer ein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt bestehe (1), ob es Hinweise darauf gebe, dass er einem Passverbot unterstehe (2), ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei (3), ob es andere Hinweise darauf gebe, dass ihm aufgrund der geltend gemachten politischen Tätigkeit Nachteile erwachsen könnten (4), wie sich die Situation seiner Familie darstelle (5) und ob von Seiten der Botschaft weitere Bemerkungen anzubringen seien (6). Mit Schreiben vom 8. September 2006 teilte die Schweizerische Botschaft in Ankara im Wesentlichen mit, betreffend den Beschwerdeführer bestehe keine behördliche Fiche (1), er unterstehe keinem Passverbot, er sei in der Türkei nicht zur Verhaftung ausgeschrieben (2) und bei den Strafgerichten in X._______ und Y._______ sowie beim Assisengericht in Y._______, inklusive das vormalige DGM, sei kein Verfahren gegen ihn hängig (3). Zwar sei allgemein bekannt, dass Führer und Aktivisten der DBP und PSK mit den türkischen Behörden Probleme bekommen hätten. Im Fall des Beschwerdeführers seien jedoch keine Hinweise vorhanden, wonach er im Falle einer Rückkehr aufgrund politischer Tätigkeiten Probleme zu gewärtigen hätte. In der Regel würden Personen, welche in einem Verhör denunziert worden seien, nur dann fichiert, wenn sich die geltend gemachten Tatsachen durch Nachprüfungen bestätigt hätten. Vorliegend seien jedoch weder Hinweise auf eine Untersuchung noch ein Strafverfahren aufgetaucht (4). Über die Familie des Beschwerdeführers habe nur wenig in Erfahrung gebracht werden können, namentlich einzig, dass C._______, mutmasslich der Bruder des Beschwerdeführers, in X._______ im Quartier U._______ angemeldet sei. Obwohl im Quartier von U._______ der Name _______ [Familienname] sehr verbreitet sei, sei D-6596/2006 eine Person namens _______ [Vorname] oder _______ [Vorname] nirgends registriert (5). Abschliessend hielt die Botschaft fest, dass angeschuldigte oder verurteilte Personen regelmässig in der Lage seien, durch ihre Anwälte Beweismittel betreffend ihre Verfahren beizubringen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in ein Verfahren verwickelt, müsste er dies durch entsprechende Dokumente belegen können (6). H. Die Anfrage der ARK vom 9. Februar 2006 und die Antwort der Schweizerischen Botschaft vom 8. September 2006 wurden dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. September 2006 offen gelegt, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Innert einmalig erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 (Poststempel) Stellung zum Abklärungsergebnis. Dabei reichte er zusätzlich als Beweismittel drei Fotos sowie ein Arbeitszeugnis zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 13. November 2006 (Poststempel) wurde ein Schreiben des Vereins � I._______� (_______) vom 30. Oktober 2006 zu den Akten gereicht. Darin wird ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer früher in der Türkei politisch betätigt habe und dass er heute aktiv im Verein � I._______� mitarbeite. J. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die für die Behandlung seiner Beschwerde zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes D-6596/2006 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. D-6596/2006 4.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignisse � die geltend gemachte Furcht vor einer Verhaftung wegen des Transports von PSK-Publikationen � als unglaubhaft. Dabei führt sie vorab an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt, die Polizei hätte zwischen dem 8. Februar und dem 2. März 2002 dreimal nach ihm gefragt, wogegen er diese dreimalige Nachfrage anlässlich der Empfangsstellenbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Damit habe er wesentliche Vorbringen ohne ersichtlichen Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, womit erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkämen. Im Folgenden erkennt die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht hinreichend substanziiert. Dabei hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe sich zur geltend gemachten politischen Tätigkeit � Abholung und Verteilung von PSK-Presseerzeugnissen � nur in allgemeiner Form geäussert; beispielsweise habe er auf Nachfrage weder Namen noch Adressen seiner Kontaktpersonen in Y._______ gekannt, sich zur Verteilung der Publikationen nur in allgemeiner Form geäussert und auch zum Inhalt der Flugblätter und PSK- Zeitungen nur oberflächliche Angaben gemacht. Von einer Person, welche die geltend gemachte Aktivität zirka zweieinhalb Jahre ausgeführt haben wolle, wären diesbezüglich aber weit detailliertere Aussagen zu erwarten. Als erfahrungswidrig respektive unlogisch wurde von der Vorinstanz erkannt, dass der Beschwerdeführer einerseits Verfolgung in der Türkei geltend macht, andererseits aber im August 2001 in Y._______ legal einen Pass erworben habe (persönlich beantragt und abgeholt) und ihm ein Nüfus ausgestellt worden sei. Die Ausstellung dieser Dokumente zeige auf, dass er bei den Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel � ein Parteiprogramm der PSK und ein PSK-Bulletin sowie ein Mitgliederausweis der DBP und eine Beitrags-Quittung � seien nicht relevant, da damit das Kernvorbringen � der geltend gemachte Transport von PSK-Presseerzeugnissen � nicht glaubhaft gemacht werde. Solche Unterlagen seien durch jeden türkischen Staatsangehörigen ohne Probleme beschaffbar. Zudem handle es sich bei der DBP um eine legale Partei, womit sich auch aus dem Mitgliederausweis keine Gefährdung ableiten lasse. Die vorgebrachten Verhaftungen in den Jahren 1996 und 1999 lägen zu weit zurück. Mangels sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs könnten sie nicht als Anlass für die Ausreise im Februar 2002 gewertet werden; dem Beschwerdeführer seien aus den Ereignissen keine weiteren Nachteile erwachsen. Zu- D-6596/2006 dem seien auch die diesbezüglichen Schilderungen mit den bereits aufgelisteten Ungereimtheiten behaftet. 4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er seine Sachverhaltsschilderungen bekräftigte und teilweise ergänzte respektive konkretisierte. Er führte vorab an, aufgrund der widerspruchsfreien Schilderung seiner Vorbringen sei nachvollziehbar, dass er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle die dreimalige Suche nach ihm nicht erwähnt habe, zumal er die Präzisierung ohnehin erst auf gezielte Nachfrage hin gemacht habe. Aufgrund seiner Vorgeschichte � seiner Herkunft aus einer Familie mit politischen Aktivisten und der bereits in den Jahren 1996 und 1999 erfolgten Verhaftungen � sei nachvollziehbar, dass er Angst vor einer erneuten Verhaftung gehabt habe und nicht von sich aus in der Empfangsstellenbefragung erwähnt habe, dass er dreimal gesucht worden sei, während er sich bei seinem Bruder in Y._______ aufgehalten habe. Zu den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend mangelnde Substanziierung seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer an, er habe gegenüber dem BFF nie vorgebracht, dass er � wie vom BFF erwogen � weder die Namen noch die Adressen seiner Kontakte in Y._______ gekannt habe. Er habe vielmehr ausgeführt, dass er die Namen und Adressen nicht gut kenne. An dieser Stelle hätte die vorinstanzliche Befragung weiter einhaken müssen. Wäre nachgehakt worden, so hätte sich gezeigt, dass die Kontakte zwischen den Lieferanten und ihm jeweils telefonisch ausgemacht worden seien und die Orte der Übergaben der politischen Schriften sowie die Personen jeweils gewechselt hätten, wobei er gewisse Lieferanten besser und andere nur sehr flüchtig gekannt habe. Dabei hätten sich die Beteiligten jeweils einer versteckten Sprache bedient. Aus diesen Gründen seien seine Kenntnisse bezüglich der Adressen vage und er sei nicht in der Lage, alle Namen seiner Lieferanten zu nennen. Zudem wolle er jene, welche er kenne, schützen. Die Zusicherung der Geheimhaltung der in der Schweiz gemachten Aussagen und Angabe von Personendaten könne nicht eingehalten werden, wenn sich Vertrauensanwälte der Botschaft in Ankara bei der Polizei oder Gendarmerie nach Fichen erkundigten und private Personen telefonisch kontaktiert würden, obwohl die Telefone systematisch abgehört würden. Als Ausnahme könne er den in er Schweiz befindlichen H._______ nennen. Ansonsten sei es verständlich, dass er die Namen seiner Lieferanten, soweit er sie kenne, nicht nennen möge. Seine Haltung zum Schutz seiner Kollegen könne nicht Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nähren; im Gegenteil D-6596/2006 sei sie ein Hinweis für deren Richtigkeit. Zum vorinstanzlichen Vorhalt betreffend mangelnde Kenntnis des Inhalts der transportierten Publikationen führte er an, dass er als Chauffeur kein Intellektueller sei und er sich deshalb auch nicht intensiv mit den Beiträgen befasst habe; er habe das Material nicht mal nach Hause mitgenommen. Andererseits habe er mindestens einen Autor nennen können. Sein Kampf um die Anerkennung der kurdischen Ideologie habe nicht darin bestanden, das Gedankengut der Partei als Intellektueller zu verbreiten, sondern die Schriften unter die Leute zu bringen. Zum vorinstanzlichen Vorhalt betreffend die Ausstellung des Passes führte er an, den Pass habe er zu einem Zeitpunkt � im Sommer 2001 � beantragt, als er kein aktuelles Problem mit der Polizei gehabt habe. Zwar sei er zu jenem Zeitpunkt mutmasslich bereits fichiert gewesen, dies aber im Zusammenhang mit Aktivitäten der legalen DBP. Ein Zusammenhang zur PSK habe damals offensichtlich nicht hergestellt werden können, was sich aber inzwischen � nach der Verhaftung von G._______ � radikal geändert habe. Die Tatsache, dass er den Besitz des legalen Passes von sich aus erwähnt habe, spreche vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 4. Juli 2003 (Poststempel) � wie oben erwähnt beinhaltend ein Tonband inklusive Niederschrift � machte der Beschwerdeführer geltend, aus der Befragung des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten H._______ (N _______) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für die DBP und die DDP � und insofern für die PSK � gearbeitet habe, indem er deren Schriften verteilt habe. Auch werde bestätigt, dass er aus X._______ stamme und als Chauffeur eines Möbellastwagens gearbeitet habe. Die Aussagen von H._______ seien ausführlich, es gäbe keinen Grund daran zu zweifeln und sie würden die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen. In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 (Poststempel) bestritt der Beschwerdeführer die Aussagekraft des Abklärungsberichts der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 8. September 2006. Er setzte dem Abklärungsbericht entgegen, der Bericht gebe vor, korrekte geheime Informationen von den türkischen Behörden zu haben, während die Botschaft kaum in der Lage sei, allgemein zugängliche Daten zu liefern. So sei den Ausführungen der Botschaft zu entnehmen, sie habe lediglich C._______, � wahrscheinlich� ein Bruder des Beschwerdeführers, ausfindig machen können. Richtigerweise befänden sich jedoch seine drei Brüder B._______, C._______ und D._______ in D-6596/2006 X._______, sowie seine eigene Familie, insbesondere seine beiden Söhne und die Mutter der Kinder. Der Bruder B._______ gehöre sogar zum Bezirksvorstand der DBP in X._______. Es bestehe somit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den angeblichen polizeilichen Auskünfte und den Bemerkungen dazu sowie dem mageren Abklärungsergebnis zur Familie. Der Bruder B._______ hätte auf jeden Fall kontaktiert und befragt werden müssen. Soweit im Bericht erklärt werde, er sei weder fichiert noch bestehe ein Passverbot gegen ihn und er werde auch nicht polizeilich gesucht, werde im Bericht nicht geklärt, wie die Botschaft zu diesen geheimen polizeilichen Informationen gelangt sei. Auch nicht erklärt werde, warum Auskünfte über geheimes polizeiliches Material glaubwürdig sein sollen. Es könne vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass die türkische Polizei gegenüber einem türkischen Anwalt, der für die Schweizerische Botschaft arbeite, glaubhafte Auskünfte mache. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber glaubwürdig vorgetragen, dass er für die DBP und die PSK gearbeitet habe. Und die Botschaft anerkenne, dass die Führer und Aktivisten der DBP Probleme mit der türkischen Polizei hätten. Die polizeilichen Auskünfte seien daher nicht glaubhaft. Allenfalls noch glaubhaft sei, dass kein Passverbot gegen ihn bestehe; da er im Jahre 2001 einen Pass ausgestellt erhalten habe, würde ein solches ja auch keinen Sinn machen. Als nicht nachvollziehbar bezeichnete der Beschwerdeführer die Ausführungen der Botschaft zur Fichierungspraxis der türkischen Behörden. Der Feststellung der Botschaft, gegen den Beschwerdeführer sei kein Strafverfahren eröffnet worden, hielt er entgegen, solange die Polizei ihn noch nicht in die Hände bekomme, würden der Justiz auch keine Akten überwiesen. Er habe somit keine Möglichkeit, seine politische Verfolgung mit Akten aus einem Strafdossier zu beweisen. Wiederum als nicht nachvollziehbar bezeichnete der Beschwerdeführer die Einschätzung der Botschaft, es gebe keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr verfolgt werde. Mithin sei bekannt, dass er wie sein Bruder B._______ für die DBP gearbeitet habe, deren Mitglieder von der Polizei verfolgt würden. Zudem sei die Botschaft darauf hingewiesen worden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten habe, wie auch ein Abgeordneter der DBP, welcher die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bestätigt habe. Zu den als Beweismittel nachgereichten Fotos führte er schliesslich aus, er sei darauf anlässlich der 1.-Mai-Demonstration 2005 der PSK in Zürich abgebildet, an welcher er teilgenommen habe. Zum nachgereichten Arbeitszeugnis führte er an, er befinde sich nunmehr seit 4½ Jahren in D-6596/2006 der Schweiz und es müsse daher die Möglichkeit einer humanitären Aufnahme geprüft werden. 5. 5.1 Aufgrund der Akten ist � in Übereinstimmung mit den insgesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz � festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten: Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht erkannt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Kernvorbringen nicht hinreichend substanziiert sind. Der Beschwerdeführer hat die von ihm behauptete Tätigkeit � das angebliche Abholen, Transportieren und Weitergeben von Publikationen der illegalen PSK � nur in sehr allgemeiner Form beschreiben können, obwohl er dieser Tätigkeit während rund zweieinhalb Jahren, mithin noch bis kurz vor seiner Einreise in die Schweiz, nachgegangen sein will. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die mangelnde Substanziierung vorab einer ungenügenden Befragung zuzuschreiben sei, vermag aufgrund der Akten nicht zu überzeugen. So war der Beschwerdeführer beispielsweise in der Lage, in einem freien Bericht hinreichend detailliert auf Ereignisse einzugehen, welche sich einige Zeit zurück � in den Jahren 1996 und 1999 � ereignet haben sollen. In den Schilderungen über die für sein Asylgesuch zentralen Vorgänge, mithin über den von ihm selbst als risikoreich bezeichneten Umgang mit verbotenen Publikationen, bleibt der Beschwerdeführer demgegenüber offenkundig bloss an der Oberfläche respektive in Allgemeinplätzen verhaftet. Zu einem nachvollziehbaren freien Sachverhaltsvortrag war er in dieser Hinsicht nicht in der Lage, was insgesamt nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Sachverhaltsschilderungen schliessen lässt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene darum bemüht, die mangelnde Substanz im Nachhinein auszugleichen, sind seine Vorbringen aufgrund der Aktenlage als nachgeschoben zu erkennen. Zudem weisen auch die diesbezüglichen Ausführungen wiederum keinen relevanten Gehalt auf; der Beschwerdeführer bleibt auch in seinen Beschreibungen auf Beschwerdeebene in Allgemeinplätzen verhaftet, welche in dieser Form beliebig gemacht werden können (Beschreibungen telefonischer Kontaktnahmen, Verwendung versteckter Sprache, Treffen an wechselnden Orten und mit verschiedenen Personen, wobei die Betei- D-6596/2006 ligten einerseits unbekannt gewesen seien, andererseits der Beschwerdeführer sie nicht nennen wolle). Aufgrund seiner Vorbringen � der Beschwerdeführer will alleine aufgrund telefonischer Warnungen ausgereist sein � kommt der Feststellung der Vorinstanz, seine diesbezüglichen Schilderungen seien unterschiedlich, durchaus wesentliche Bedeutung zu. Nachdem er geltend macht, er sei aus Furcht vor einer Verhaftung ausgereist, erscheint als nicht nachvollziehbar, dass er anlässlich der Empfangsstellebefragung einzig die Suche nach ihm an seiner Arbeitsstelle, nicht jedoch an seinem Wohnort erwähnt hat. Als nicht nachvollziehbar erscheint ferner, dass der Beschwerdeführer von seiner Kontaktperson in X._______ � welche er während mehr als zweieinhalb Jahren regelmässig getroffen haben will und welche aus dem Kreis seiner Kollegen bei der DBP stamme � einzig den Vornamen � G._______� kennen will. Schliesslich bleibt auch die völlige Unkenntnis des Beschwerdeführers über das Schicksal von G._______ nicht nachvollziehbar, zumal offenbar innert Stunden nach dessen Verhaftung bereits bekannt geworden sein soll, dass der Betreffende den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben haben soll. Dem als Beweismittel vorgelegten Tonband respektive die Niederschrift der Befragungen des anerkannten Flüchtlings lassen sich � entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen � keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Richtung entnehmen. So hat der vom Beschwerdeführer respektive dessen Anwalt befragte S.M. beispielsweise auf konkrete Frage, ob der Beschwerdeführer für die PSK gearbeitet habe, ausgesagt, das wisse er nicht (vgl. Niederschrift, S. 2 unten). Im Übrigen fällt auf, dass die Ausführungen von S.M. � welche gemäss Niederschrift in persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgenommen wurde, was gegen einen vollständig freien Sachverhaltsvortrag spricht � meist vorsichtig und verhalten bleiben. Im Resultat vermag das Beweismittel die offenkundig mangelnde Substanz der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. 5.2 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara haben betreffend den Beschwerdeführer keine Ergebnisse im Sinne seiner Gesuchsvorbringen erbracht. Es erscheint daher als verständlich, dass der Beschwerdeführer die Botschaftsabklärungen in jeder Hinsicht zu D-6596/2006 entkräften versucht. Dieser Versuch ist jedoch insgesamt als unbehelflich zu erkennen: Erfahrungsgemäss ist die Schweizerische Botschaft in Ankara durchaus in der Lage, über die ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen � welche aus Gründen des Personenschutzes nicht offenzulegen sind � regelmässig treffende Angaben über laufende Strafverfahren und gegebenenfalls auch hängige polizeiliche Untersuchungen in Erfahrung zu bringen. Insbesondere über die Registrierung respektive Fichierung von sogenannt � unbequemen� Personen sowie bestehende Passverbote kann sie in aller Regel präzise Angaben machen. Vorliegend besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, die in jeder Hinsicht negativ verlaufenen Nachfragen betreffend die Person des Beschwerdeführers � keine Fichierung, kein Passverbot, keine Ausschreibung zur Verhaftung, kein bekanntes Strafverfahren (weder in X._______ noch in Y._______ vor verschiedenen Instanzen) und keine Hinweise auf ein laufendes polizeiliches Ermittlungsverfahren � seien Folge von bewusster Fehlinformation seitens der türkischen Sicherheitskräfte. Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen war die Botschaft im Rahmen ihrer Abklärungstätigkeit im Übrigen nicht gehalten, mit Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kontakt zu treten und diese persönlich anzuhören; einer Befragung des Bruders B._______ bedurfte es vor dem Hintergrund des Abklärungsauftrages der ARK mit Sicherheit nicht. Wenn die Abklärungen betreffend den Registrierungsort der Angehörigen des Beschwerdeführers in X._______ nur wenige Resultate erbrachten, so kann der Beschwerdeführer daraus mangels Entscheidrelevanz nichts für sich ableiten. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung � keine Hinweise auf Verfolgung in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sinn � ist insgesamt als überzeugend zu erachten und fügt sich nahtlos an die vorstehenden Erwägungen (E 5.1) an. Die Rügen an der Abklärungsarbeit der Schweizerischen Vertretung in Ankara erscheinen daher insgesamt als unbegründet. 5.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 (Poststempel) � wenigstens sinngemäss � ein exilpolitisches Engagement geltend gemacht. Mithin hat er drei Fotos eingereicht, welche ihn angeblich bei der Teilnahme an der 1.Mai-Demonstration 2005 der PSK in Zürich zeigen. Zudem wurde am 13. November 2006 D-6596/2006 (Poststempel) ein Bestätigungsschreiben des Vereins � I._______� vom 30. Oktober 2006 eingereicht, in welchem auf ein Engagement des Beschwerdeführers verwiesen wird. Alleine diese Beweismittel lassen indes nicht auf ein allenfalls relevantes exilpolitisches Engagement schliessen, weshalb auf weitere Erwägungen dazu zu verzichten ist. 5.4 Auch von der Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders ist nicht auszugehen, zumal sich dieser seit nunmehr fast 20 Jahren in der Schweiz befindet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers offenbar relativ unbehelligt in der Türkei aufhalten, darunter auch ein Bruder, der sich für die DBP sehr stark exponiert. Daraus kann auch geschlossen werden, dass allein die Zugehörigkeit zur DBP nicht zu einer gezielten asylrechtlich relevanten Verfolgung zu führen vermag. 5.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Verhaftungen in den Jahren 1996 und 1999 zu Recht mangels sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs als nicht ausreiserelevant erkannt hat. 5.6 Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Abweisung des Asylgesuches ist daher zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). D-6596/2006 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist daher zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-6596/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Alleine die in der Türkei herrschenden Verhältnisse sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Falle des Beschwerdeführers � gemäss den Akten ein gesunder Mann, welcher in seiner Heimat viele Jahre in der Möbelbranche gearbeitet hat und welcher auch in der Schweiz Berufserfahrungen sammeln konnte � sind keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat, wo auch seine Kinder und deren Mutter respektive seine Ehefrau wohnhaft sind, über ein weit reichendes familiäres Beziehungsnetz. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle des Wegweisungsvollzugs in eine Existenz bedrohende Lage geraten, besteht nicht. Aufgrund der Akten ist der Wegweisungsvollzug ohne weiteres als zumutbar zu erachten. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen D-6596/2006 Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Technische Wegweisungshindernisse sind nicht ersichtlich, womit auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist. 7.5 Bis zum 31. Dezember 2006 konnte eine vorläufige Aufnahme ferner in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (Art. 44 Abs. 3 aAsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis aANAG). Dabei waren insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 aAsylG). Diese Bestimmung wurde indes im Rahmen der letzten Revision des Asylgesetzes � mit Wirkung seit 1. Januar 2007 � ausser Kraft gesetzt. Die Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 25. Oktober 2006, welche unter Verweis auf ein Arbeitszeugnis auf die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG abzielen, sind somit als unbeachtlich zu erkennen. Gemäss den seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Bestimmungen steht es im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde, vorbehältlich der Zustimmung des BFM, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen. Diesem Aspekt kommt im vorliegend zur Beurteilung stehenden Verfahren demnach keine Bedeutung zu. 7.6 Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist � wie oben dargelegt � zu bestätigen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz ferner den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. D-6596/2006 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6596/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Beilage: _______) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 20

D-6596/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.11.2007 D-6596/2006 — Swissrulings