Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-659/2014/mel
Urteil v o m 2 2 . April 2014 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren (…), Georgien, vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).
D-659/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – Staatsangehöriger von Georgien – erreichte am 8. November 2013 zusammen mit B._______ (N … ) von Italien kommend den Bahnhof von X._______, wo sie von der Grenzwacht angehalten wurden und daraufhin noch am gleichen Tag Asylgesuche stellten. Aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte (am 19. Mai 2011 und am 6. Juni 2013 in Y._______). Betreffend B._______ lag demgegenüber kein Eurodac-Eintrag vor. Am 15. November 2013 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch B._______ vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Bei dieser Gelegenheit gaben sie übereinstimmend an, am 10. August 2013 in Georgien geheiratet und ihren Heimatstaat am 25. Oktober 2013 gemeinsam verlassen zu haben. Auch die Angaben über ihren Reiseweg über die Türkei, Griechenland und Italien stimmen überein. Auf die Frage nach früheren Auslandsaufenthalten führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Deutschland im Jahr 2011 ein Asylgesuch gestellt, sei jedoch am 22. Juli 2013 nach einem negativen Entscheid selbständig nach Georgien zurückgekehrt. Auf Nachfrage betreffend allfällige Gründe gegen eine Überstellung in sein Erstasylland führte er an, gegen eine Rückkehr nach Deutschland spreche, dass er von dort nach Georgien zurückgeschickt worden sei. Anlässlich der Gesuchseinreichung legten weder der Beschwerdeführer noch B._______ gültige Reisepapiere vor. Beide machten dazu geltend, sie hätten ihre Heimat zwar im Besitz gültiger Papiere verlassen (je mit Reisepass und Identitätskarte), ihre Papiere seien jedoch während ihrer Reise in der Türkei, Griechenland oder Italien verloren gegangen. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen Papieren namentlich aus, nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Juli 2013 habe er sich in Tiflis einen neuen Reisepass und eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen führte der Beschwerdeführer aus, zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Georgien hätten sich seine vormaligen Probleme in der Heimat im Wesentlichen erledigt gehabt. Bei seinem Gesuch gehe es daher nicht um seine früheren Gesuchsgründe, sondern um die Gründe seiner Ehefrau (vgl. dazu act. A7 Ziff. 7.01).
D-659/2014 B. Am 21. November 2013 sandte das BFM – nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – zwei miteinander verbundene Ersuchen an Deutschland, und zwar einerseits um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) und andererseits um Übernahme von B._______ als seine Ehefrau (nach Art. 14 Dublin-II-VO). Dabei führte das Bundesamt in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Ersuchen aus, die geltend gemachte Ausreise und anschliessende Wiedereinreise in den Dublin-Raum sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorlegen könne und seine diesbezüglichen Schilderungen ohne Details und sehr stereotyp seien. Mit Erklärung vom 22. November 2013 stimmte Deutschland dem Ersuchen um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) zu (vgl. act. A14/15). Demgegenüber wurde mit Erklärung vom 29. November 2013 das Ersuchen um eine Übernahme von B._______ abgelehnt. Dabei wurde vom zuständigen deutschen Bundesamt vermerkt, B._______ sei in Deutschland gänzlich unbekannt, da der Beschwerdeführer in Deutschland am 25. Mai 2011 mit seiner Ehefrau C._______ und einer gemeinsamen Tochter einen Asylantrag gestellt habe. Die Ehe mit C._______ sei durch Vorlage einer Urkunde bewiesen worden und bei B._______ handle es sich gemäss Foto nicht um seine Ehefrau (vgl. act. A15/16 aus dem Dossier von B._______; Aktenstück erst später auch im Dossier des Beschwerdeführers aufgenommen unter act. A29). C. Mit Schreiben vom 29. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, zwar habe er anlässlich der Befragung vom 15. November 2013 erklärt, er sei seit dem 10. August 2013 mit B._______ verheiratet, Abklärungen bei den deutschen Behörden hätten jedoch ergeben, dass er mit C._______ verheiratet sei und mit dieser eine gemeinsame Tochter habe. Er werde daher aufgefordert, sich zur Frage einer allfälligen Scheidung von C._______ und bezüglich der geltend gemachten Ehegemeinschaft mit B._______ zu äussern und namentlich die Scheidungsurkunde von seiner ersten Ehefrau und die Heiratsurkunde betreffend seine zweiten Eheschliessung nachzureichen.
D-659/2014 Am 10. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer vorab um Zustellung der ihn betreffenden Akten der deutschen Behörden. Mit Schreiben des BFM vom 22. Dezember 2013 wurde ihm daraufhin mitgeteilt, Akteneinsicht könne erst nach Abschluss der Untersuchungen gewährt werden. In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 mit, er sei nie mit C._______ verheiratet gewesen und deren Tochter sei nicht sein Kind. Er sei mit B._______ verheiratet, wobei er auf die Telefaxkopie einer Heiratsurkunde verwies, welche er sich habe zusenden lassen. D. Am 6. Januar 2014 sandte das BFM ein Auskunftsbegehren an Deutschland, mit der Bitte, ein aktuelles Foto des Beschwerdeführers mit den deutschen Akten zu vergleichen. Gleichzeitig wurde um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens seiner dort registrierten Ehefrau und Tochter ersucht, und um Mitteilung darüber, ob in Deutschland eine Heiratsurkunde im Original vorgelegt worden sei. In Beantwortung dieser Anfrage setzte das zuständige deutsche Bundesamt das BFM am 10. Januar 2013 über die in Deutschland bekannten Alias-Identitäten des Beschwerdeführers in Kenntnis sowie über den negativen Abschluss seines Asylverfahrens am 13. Juli 2013. Seine Identitätspapiere seien nicht vorhanden und der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland sei nicht bekannt. Die Asylanträge seiner Frau und Tochter seien ebenfalls abgelehnt worden und die beiden würden sich seit dem 11. November 2013 nicht mehr in Deutschland aufhalten. Dokumente wie die Heiratsurkunde seien nicht verfügbar (vgl. act. A22). E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an. Gleichzeitig wurde eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit dem Entscheid wurden die editionspflichtigen Akten zugestellt (soweit bis zu diesem Zeitpunkt ins Aktenverzeichnis aufgenommenen, also noch ohne die Mitteilung der deutschen Behörden vom 29. November 2013; vgl. oben, Bst. B [am Ende]). In seinem Entscheid führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, gemäss der Dublin-II- VO sei Deutschland für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsver-
D-659/2014 fahren zuständig, da der Beschwerdeführer dort am 19. Mai 2011 und am 6. Juni 2013 Asylgesuche eingereicht und Deutschland dem Ersuchen um seine Übernahme (recte: Wiederaufnahme) entsprochen habe. Zwar habe er geltend gemacht, er sei mit B._______ verheiratet und er fürchte sich vor einer Abschiebung aus Deutschland nach Georgien. Aufgrund der Akten würden diese Gründe jedoch nicht gegen eine Überstellung sprechen. Unter Berücksichtigung der angeblich bloss religiösen Trauung, der fehlenden Beweiskraft der nachgereichten angeblichen Heiratsurkunde, der bereits in Deutschland geltend gemachten und ebenfalls durch eine angebliche Heiratsurkunde ausgewiesenen Ehe mit einer Dritten, der getrennten Wohnsitze der angeblichen Ehepartner bis zu ihrer Ausreise und namentlich vor dem Hintergrund der beiderseits unsubstanziierten Angaben zur Person des angeblichen Partners sei nicht vom Vorliegen einer familiären Gemeinschaft respektive einer Ehe oder einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO und Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen. Gleichzeitig lägen auch keine Hinweise vor, aufgrund welcher der Familienbegriff wegen eines intensiven Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 15 Dublin-II-VO auszudehnen wäre. Ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO respektive in Anwendung von Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sei von daher nicht angezeigt. Schliesslich bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Deutschland von einem völkerrechtswidrigen Refoulement bedroht wäre. Die Überstellung nach Deutschland sei daher zulässig, zumutbar und möglich. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 teilte das BFM B._______ mit, in ihrem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. F. Gegen die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 – vorab per Telefax – Beschwerde. In seiner Eingabe, welche auf einer bekannten Vorlage basiert, beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3]. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4], ferner um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5] und schliesslich um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den
D-659/2014 Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7]. Im Rahmen seiner Eingabe machte er zur Hauptsache geltend, er fürchte eine Trennung von seiner Ehefrau B._______, da sie ins nationale Asylverfahren aufgenommen worden sei, wogegen er weiterhin im Dublin-Verfahren stehe. Sie beide seien aber ineinander verliebt und miteinander verheiratet. Ausserdem sei seine Ehefrau psychisch angeschlagen und sie würde es daher nicht verkraften, wenn sie alleine in der Schweiz zurückbleiben müsste. Nachdem sie in der Heimat Gewalt und Bedrohung erlitten habe, sei sie in psychologischer Behandlung. Dabei sei sie aufgrund ihrer Angstzustände auf seinen Beistand angewiesen. Zur Wahrung ihrer Familieneinheit sei ihnen ein gemeinsames Asylverfahren in der Schweiz zu bewilligen, zumal sie durch ihre Heiratsurkunde aus Georgien bewiesen hätten, dass sie verheiratet seien. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 wurde der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert dreier Tage eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er nach, indem er mit Eingabe vom 17. Februar 2014 das Original seiner Beschwerde nachreichte. Gleichzeitig legte er ein ärztliches Zeugnis betreffend B._______ vom 11. Februar 2014 vor. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 wurde das BFM unter Verweis auf die Aktenlage aufgefordert, sowohl die vorinstanzlichen Akten zu vervollständigen als auch dem Beschwerdeführer die bereits am 11. Dezember 2013 ersuchte Einsicht in die ihn betreffenden Auskünfte der deutschen Behörden zu gewähren. I. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Der Beschwerdeführer verwies dabei vorab auf den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), welcher in seinem Falle von Bedeutung sei. Selbst wenn seine am 10. August 2013 kirchlich geschlossene Ehe mit B._______ als nicht hinreichend ausgewiesen erach-
D-659/2014 tet werden sollte, sei ihre Beziehung aufgrund der Aktenlage als dauerhaft anzuerkennen. Darüber hinaus leide B._______ an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in der Schweiz seit Februar 2014 fachärztlich behandelt werde. Vor dem Hintergrund ihrer instabilen psychischen Verfassung bedürfe sie des ständigen Kontakts zu ihrem Ehemann. Damit müsse von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgegangen werden. J. Nachdem vom BFM ergänzende Akteneinsicht gewährt worden war, wurde mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 die Möglichkeit eingeräumt, innert dreier Tage (nochmals) eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. März 2014 Gebrauch. Er führte dabei aus, er habe in Deutschland zwar zusammen mit einer anderen Frau ein Asylgesuch eingereicht, mit dieser jedoch nur eine lockere Beziehung gepflegt. Er habe diese Frau erst in Deutschland kennengelernt und sie hätten weder zusammengewohnt noch ein gemeinsames Kind. Eine Familiengemeinschaft habe nie bestanden und bei der in Deutschland vorgelegten Heiratsurkunde habe es sich um eine Fälschung gehandelt, welche von jener Frau organisiert worden sei. Tatsache sei, dass er von den deutschen Behörden alleine nach Georgien zurückgeschickt worden sei, wo er B._______ kennen und lieben gelernt habe. Sie hätten in der Folge geheiratet, wobei sie sobald als möglich weitere Beweismittel bezüglich ihrer Hochzeit nachreichen würden. Unter Verweis auf die Gesuchsgründe von B._______ machte der Beschwerdeführer nochmals eine gemeinsame Reise in die Schweiz geltend, wobei er als neue Beweismittel zwei Busbillette Bari-Mailand vom 5. November 2013 vorlegte. Unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen berichtete er ferner über seine Erkrankung an Tuberkulose und eine noch bis zum 7. Juli 2014 laufende Therapie. Am 18. März 2014 liess der Beschwerdeführer ohne erklärende Ausführungen eine Farbkopie der ersten zwei Seiten seines Reisepasses – ausgestellt am 12. August 2013 in Tiflis – nachreichen. K. In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2014 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. An seinen Einschätzungen zum Nichtbestand der behaupteten Ehe hielt das Bundesamt fest und im Weiteren hielt es namentlich dafür,
D-659/2014 der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das Vorliegen des behaupteten Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen, da er nicht dem von dieser Bestimmung erfassten Personenkreis zuzurechnen sei. Selbst eine Suiziddrohung von B._______ vermöge kein solches Verhältnis zu begründen. Auf der anderen Seite habe B._______ bereits Zugang zu fachärztlicher Behandlung gefunden. Der geltend gemachten Tuberkulosebehandlung des Beschwerdeführers werde insoweit Rechnung getragen, als die Überstellung nach Deutschland erst nach deren Abschluss erfolgen werde, bei gleichzeitiger Meldung seines medizinischen Behandlungsbedarfs an die deutschen Behörden. Die medizinische Versorgung sei ansonsten auch in Deutschland gewährleistet. L. In seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an seinen bereits bekannten Vorbringen festhalten und anmerken, es könne nicht dem Sinn und Zweck der neuen Dublin-III-VO entsprechen, seine intakte, tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung zu B._______ auseinanderzureissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde ist aufgrund der Aktenlage als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
D-659/2014 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung, indem es die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist. Auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ist demzufolge nicht einzutreten (BVGE 2007/8 E. 2.1). 1.5 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde das BFM zur Vervollständigung der Akten des Beschwerdeführers und entsprechend zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht aufgefordert. Dieser Aufforderung kam das Bundesamt nach, indem es die Auskunft aus Deutschland vom 29. November 2013 betreffende B._______ zu den Akten nahm und vollständig offenlegte. Ohnehin war dem Beschwerdeführer aber zum wesentlichen Inhalt der Auskunft bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt worden. Von einer relevanten Gehörsverletzung ist damit nicht auszugehen. 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Bestimmung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, deren Inhalt mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in die neue Bestimmung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG überführt worden ist (seit dem 1. Februar 2014 in Kraft). Da zwischen dem alten und dem neuen Nichteintretenstatbestand betreffend sogenannte Dublin-Verfahren kein Unterschied besteht, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu dieser Asylgesetzänderung. Nachfolgend wird jeweils die neue Bestimmung zitiert. 2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren hat das BFM den für den Beschwerdeführer zuständigen Staat nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO ermittelt, welche per 1. Januar 2014 durch die seither in allen Staaten der Europäischen Union anwendbare Dublin-III-VO abgelöst worden ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der
D-659/2014 Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde zudem festgehalten, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet. Der Beschwerdeführer geht jedoch fehl, wenn er sich sowohl in seiner Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2014 als auch in seiner Replik vom 28. März 2014 auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO beruft. Ebenso fehl geht im Übrigen das BFM, wenn es in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2014 auf die Dublin-III-VO Bezug nimmt. So hält die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest, diese Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, da das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2013 datiert und das Ersuchen des BFM um seine Wiederaufnahme am 21. November 2013 an Deutschland gesandt wurde. Bei dieser Ausgangslage sind in vorliegender Sache ausschliesslich die Bestimmungen der Dublin- II-VO anwendbar, sowohl bei der Bestimmung des zuständigen Staates als auch bei der Prüfung allfälliger Gründe gegen eine Überstellung. 2.3 Im Nachgang zur summarischen Befragung des Beschwerdeführers vom 15. November 2012 – und damit auf der Basis der damaligen Aktenlage – formulierte das BFM ein korrektes Wiederaufnahmeersuchen gemäss den Bestimmungen der Dublin-II-VO, welches am 21. November 2013 an Deutschland gesandt wurde. Diesem Ersuchen wurde bereits am folgenden Tag von dem dafür zuständigen deutschen Bundesamt entsprochen, womit Deutschland seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt hat. Damit ist der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständige Staat zweifelsfrei bestimmt und zugleich die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt. Dabei ist anzumerken, dass diese Zuständigkeit Deutschlands rechtsgültig zustande gekommen ist, unabhängig davon, ob allenfalls fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird die Zuständigkeit Deutschlands nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, sein Asylgesuch sei mit Rücksicht auf
D-659/2014 seine persönlichen Bindung zu B._______ und namentlich deren psychische Abhängigkeit von seiner Person von der Schweiz zu behandeln. Seine diesbezügliche Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die im Resultat insgesamt zutreffenden Schlüsse des BFM betreffend das Nichtvorliegen einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft (im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO) und das Nichterfüllen der Voraussetzung zur Anwendung der humanitären Klausel (nach Art. 15 Dublin-II-VO) zu entkräften. 3.2 Der Beschwerdeführer hält auf Beschwerdeebene daran fest, er sei seit dem 10. August 2013 mit B._______ verheiratet. Seine diesbezüglichen Vorbringen kontrastieren allerdings deutlich mit der Aktenlage. So sei der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgekehrt, habe dort B._______ kennen und lieben gelernt, worauf sie geheiratet hätten. Die Heirat fand jedoch bereits 18 Tagen nach seiner angeblichen Rückkehr statt. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine solch überstürzte Heirat in den Angaben und Ausführungen der angeblichen Eheleute auf jeden Fall einen Niederschlag gefunden hätte, was aber nicht der Fall ist. Die angeblichen Eheleute geben keine Details oder Erklärungen dazu ab, wie es zu der Heirat gekommen ist, sondern machen blosse Angaben zu den gegenseitigen Personalien. Gleichzeitig haben weder der Beschwerdeführer noch seine angebliche Ehefrau in irgendeiner Form über ein Zusammenleben vor ihrer Reise in die Schweiz berichtet, sondern vielmehr unterschiedliche Wohnsitzadressen bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Georgien angegeben. Aufgrund dieser Umstände – welche bereits vom BFM erkannt und benannt wurden, worauf der Beschwerdeführer aber nicht eingegangen ist – kann nicht vom Vorliegen der behaupteten Ehe ausgegangen werden. Der beim BFM vorgelegten Heiratsurkunde ist gleichzeitig jegliche Beweiskraft abzusprechen, zumal diese lediglich als Telefaxkopie vorliegt und der Beschwerdeführer schon im Rahmen seines deutschen Asylverfahrens die Kopie einer offenbar gefälschten Heiratsurkunde vorgelegt hat. Aus dem Familienbegriff nach Art. 2 Bst. i Dublin- II-VO kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nichts für sich ableiten. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren auch nicht vom Vorliegen einer gefestigten Beziehung im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. So spricht aufgrund der Akten nichts dafür, der Beschwerdeführer und B._______ hätten sich schon vor dem gemeinsamen Reiseantritt näher gekannt. Nach den vorstehenden Feststellungen besteht somit lediglich Anlass zur Annahme, zwischen den beiden habe sich gegebenenfalls aufgrund der gemeinsamen Reise in die Schweiz eine gewisse Bindung ergeben. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht davon auszugehen, durch die Überstellung nach Deutschland würde der Beschwerde-
D-659/2014 führer in seinen nach Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Wahrung der Einheit der Familie tangiert (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1). 3.3 Das BFM zeigt in der angefochtenen Verfügung sodann zumindest in den Grundzügen auf, dass besonderen persönlichen Abhängigkeitsverhältnissen auch ausserhalb der Kernfamilie unter dem Titel der humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO Rechnung getragen werden kann, durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1. Letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine "Kann-Bestimmung", die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführer will namentlich unter Berufung darauf einen weiteren Verbleib in der Schweiz respektive ein Asylverfahren gemeinsam mit B._______ erstreiten. Aufgrund der Aktenlage vermögen seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen. Zwar greift das BFM zu kurz, wenn es in Zusammenhang mit der Anwendung der humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO alleine auf den Familienbegriff nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO abstellen will, erweist sich doch der dort definierte enge Familienbegriff nur bei Konstellationen nach Art. 15 Abs. 2 Dublin- II-VO beachtlich (wo regelmässig eine Zusammenführung erfolgen soll), wogegen die Auffangklausel nach Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO auf einen weiteren Personenkreis und zudem auch nicht ausschliesslich auf bereits vorbestandene Verbindungen abzielt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. überarb. Aufl., 2010, K8 zu Art. 15). Da vorliegend nicht vom Vorliegen einer familiären Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ auszugehen ist, müsste allerdings der geltend gemachten Beziehung aus anderen Gründen die Qualität eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses zukommen, damit diese allenfalls als relevant zu erkennen wäre. Von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch auch unter Berücksichtigung der ausgewiesenen psychischen Erkrankungslage von B._______ respektive der vor diesem Hintergrund erhobenen Vorbringen über deren Fixierung auf den Beschwerdeführer nicht auszugehen. Gemäss dem vorgelegten Therapieverlaufsbericht steht B._______ unter anderem wegen sehr starken Angstzuständen in Behandlung. Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungslage erscheint es nur als natürlich, dass sie sich aktuell sehr stark auf den Beschwerdeführer abstützt, handelt es sich doch bei ihm nach der mutmasslich gemeinsam absolvierten Reise in die Schweiz um die einzige ihr hier eini-
D-659/2014 germassen vertraute Person. Da jedoch nicht von einer über längere Zeit gewachsenen Beziehung auszugehen ist, sondern auch im Urteilszeitpunkt von einer erst vor wenigen Monaten begründeten Zweck- respektive Reisegemeinschaft, spricht nichts dagegen, dass sich für B._______ andere Bezugspersonen finden würden, welche ihr die von ihr benötigte Sicherheit vermitteln können. Zu denken ist hier namentlich an ihre Betreuungs- und Therapiepersonen. In dieser Hinsicht wurde vom BFM denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sie bereits Zugang zu fachlicher Betreuung gefunden hat. Nach dem Gesagten ist dem behaupteten Abhängigkeitsverhältnis keine entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen. 3.4 Andere Gründe, welche gegen eine Überstellung nach Deutschland sprechen würden, sind weder aufgrund der Akten nicht ersichtlich, noch werden solche auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Damit steht einer Überstellung nichts entgegen. Insbesondere kann auch die laufende Tuberkulose-Therapie des Beschwerdeführers auch in Deutschland zu Ende geführt werden. 3.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG AsylG zu bestätigen. 4. 4.1 Nachdem der Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist, entspricht die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens; die Anordnung der Wegweisung steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG und erfolgte zu Recht. 4.2 Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen). In diesem Sinne hat das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
D-659/2014 Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu entsprechen und demzufolge von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-659/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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