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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2015 D-6587/2013

27. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,011 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6587/2013

Urteil v o m 2 7 . November 2015 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2013 / N (…).

D-6587/2013 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am (…). August 2011 und gelangte von Italien her kommend am 21. August 2011 in die Schweiz, wo er am 26. August 2011 um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2011 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und aus B._______ zu stammen. Im Jahr 1999 sei er nach (…) gegangen. 2006 habe er dieses Land verlassen und sich vorübergehend in Italien und Frankreich aufgehalten. Anschliessend sei er wieder nach (…) gereist. Aufgrund der ausländerfeindlichen Atmosphäre sei er am (…). Juni 2011 von dort aus nach Syrien zurückgekehrt. In seinem Heimatland sei er durch Araber unter Drohungen zur Teilnahme an Demonstrationen genötigt worden. Sein Bruder C._______ sei Mitglied der (…) und habe sich seines Hauses bemächtigen wollen. Aus Angst vor einer behördlichen Festnahme sei er in der Folge in den Westen geflohen. A.c Die Anhörung fand am 14. Oktober 2013 statt. Der Beschwerdeführer brachte wiederum vor, sich zwischen 1999 und 2011 mehrheitlich in (…) aufgehalten zu haben. Seit 1999 beziehungsweise 2002 oder 2003 sei er wegen des ausstehenden Militärdienstes im Heimatland wiederholt gesucht worden. Diese Suche daure noch an. 2004 sei er mit behördlicher Bewilligung nach Syrien zurückgekehrt, habe aber bei der Einreise Bestechungsgeld bezahlen müssen, um einer Festnahme zu entgehen. Die Behörden hätten während seines Aufenthalts sowohl im Dorf wie auch in B._______ vorgesprochen, ihn aber jeweils nicht angetroffen. Bei der Ausreise nach einem Monat sei er festgenommen und wiederum zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden. Durch Vermittlung eines Cousins, welcher sich an Offiziere der Sicherheitskräfte gewendet habe, sei er freigekommen. In (…) habe er sich exilpolitisch (…) betätigt. Im Sommer 2005 sei er (…) beteiligt gewesen. Dieser Angriff sei im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters in B._______ gestanden. Dieser sei gestorben, weil ihm als Kurden die erforderliche medizinische Behandlung verweigert worden sei. Im Sommer 2011 sei er wegen der prekären Lebensumstände in (…) nach Syrien zurückgekehrt. In der Folge habe er sich an prokurdischen Manifestationen beteiligt. In Anbetracht der geschilderten Lage sei er schliesslich erneut ausgereist. In der Schweiz betätige er sich wiederum exilpolitisch. (…)

D-6587/2013 A.d Für die eingereichten Fotografien von exilpolitischen Aktivitäten ist auf die Liste gemäss vorinstanzlicher Akte A 21 beziehungsweise A 22/18 S. 10 ff. zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 – eröffnet am 24. Oktober 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Suche wegen des ausstehenden Militärdienstes bei der Summarbefragung auch nicht ansatzweise erwähnt, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben qualifiziert werden müsse. Überdies sei er bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Suche substanziiert und detailgetreu zu Protokoll zu geben, weshalb nicht der Eindruck von tatsächlich persönlich Erlebtem entstehe. Ferner habe er sich 2004 von (…) aus mit Erlaubnis der syrischen Behörden ins Heimatland begeben und sei später wieder legal ausgereist. Zudem sei ihm 2008 ein syrischer Pass ausgestellt worden, und 2011 habe er sich freiwillig von (…) nach Syrien zurückbegeben. Diese Umstände respektive seine Verhaltensweise liessen sich nicht mit der angeblichen Verfolgung wegen des ausstehenden Militärdienstes vereinbaren. B.b Es könne mithin nicht auf begründete Furcht des Beschwerdeführers wegen der geltend gemachten politischen Aktivitäten geschlossen werden. Es sei ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine Vorverfolgung in Syrien glaubhaft zu machen. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass man ihn bei den Massenanlässen in Syrien 2011 identifiziert habe. Zudem sei er 2004 und 2011 freiwillig nach Syrien zurückgekehrt und habe 2008 einen Reisepass erhalten. Diese Umstände zeigten auf, dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement in (…) zwischen 2000 und 2004 offenbar keine Verfolgung der syrischen Behörden ausgelöst habe. Ohnehin liessen seine Aktivitäten in (…) und der Schweiz keine Exponiertheit verbunden mit entsprechenden allfälligen Massnahmen der syrischen Behörden erkennen. Er habe sich als blosser Mitläufer exilpolitisch betätigt. Auch regimekritische Einträge oder Fotos auf Facebook sowie das Publizieren solcher Fotos im Internet gingen nicht über die massentypische exilpolitische Tätigkeit, welche derzeit von einer Vielzahl asylsuchender

D-6587/2013 Personen diverser Herkunftsländer in der Schweiz praktiziert werde, hinaus. B.c Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Asylgewährung und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Im Zusammenhang mit allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihm das Replikrecht zu gewähren. C.b Zur Begründung machte er unter Hinweis auf bisherige Aussagen geltend, seine Nachbarn in Syrien seien Anhänger Assads und hätten von seinem politischen Engagement in B._______ erfahren. Da dieses den syrischen Behörden bekannt sei, habe er erneut ausreisen müssen. Die geltend gemachte Suche wegen des Militärdienstes sei anlässlich der Summarbefragung nicht zu Protokoll genommen worden, da ihm die befragende Person mitgeteilt habe, er könne dies bei der Anhörung vorbringen. Er werde ein Beweismittel für die Suche wegen des Militärdienstes noch nachreichen. Entgegen der Einschätzung des BFM seien seine Schilderungen über die behördliche Suche angemessen substanziiert. Da die Anhörung mehr als zwei Jahre nach der Erstbefragung stattgefunden habe, sei nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnert habe. Im Weiteren habe er bei der Ein- und Ausreise 2004 in Syrien die Korruption ausgenützt; den Pass habe er ebenfalls unter solchen Umständen erhältlich machen können. Im Übrigen sei er am (…). Juni 2011 illegal auf dem Landweg in Syrien eingereist. Im Falle einer Kontrolle wäre er festgenommen worden, da seine exilpolitischen Aktivitäten in (…) den heimatlichen Sicherheitsbehörden bekannt seien. Demnach habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland. C.c Als Beweismittel stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung eines syrischen Militäraufgebots beziehungsweise eines Belegs für die Suche der Behörden in Aussicht.

D-6587/2013 D. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2013 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Entscheid über das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen Zeitpunkt nach Einreichung der eventualiter in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsbestätigung verwiesen. Bei Nichteinreichung werde der Kostenentscheid gestützt auf die dannzumal bestehende Aktenlage gefällt. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel eingeräumt. E. Nach gewährten Fristerstreckungen gab der Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 Beweismittel (als Telefax) zu den Akten. Gemäss Übersetzung handle es sich um den "Syrischen Haftbefehl (…), Haftbefehl Brief (…) vom (…). April 2011". Ferner übermittelte der Beschwerdeführer mit besagter Eingabe dem Gericht ein Bestätigungsschreiben für seine Mitgliedschaft bei der D._______. Es sei offensichtlich, dass er aus politischen Gründen verfolgt werde. Es würden ihm zahlreiche Delikte (Gesetzesverstösse, Sabotage, Teilnahme an Angriffen, Beihilfe zur Flucht von Gesuchten) angelastet. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer den erwähnten Haftbefehl im Original nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Ungereimtheiten seiner Schilderung der Verfolgung in Syrien zu beseitigen. Im Weiteren ergäben sich mehrere Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt des eingereichten "Haftbefehls" und den Vorbringen des Beschwerdeführers. Beispielsweise solle er (…) verhaftet werden. Solche Tätigkeiten habe er bei der Anhörung indes nicht erwähnt. Das Dokument datiere vom (…). April 2011. Trotz Existenz dieses "mutmasslichen Haftbefehls" sei er im Juli 2011 nach Syrien zurückgekehrt und im August 2011 wieder ausgereist. Während dieser Zeit habe er sich mitunter zuhause in B._______ aufgehalten. Dies hätte – wäre das eingereichte Dokument echt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entdeckung und Festnahme geführt. Überdies habe er das Dokument weder bei der Summarbefragung noch der Anhörung erwähnt. In der Beschwerde werde nicht

D-6587/2013 plausibel dargelegt, wie konkret dieser Haftbefehl von den syrischen Behörden in die Hände der Angehörigen des Beschwerdeführers gelangt sei. Weiter falle auf, dass es sich offenbar um ein internes, für die syrischen Geheimdienste bestimmtes Dokument handle und an diese gerichtet sei. Auch in diesem Lichte besehen sei nicht nachvollziehbar, wie das interne Schriftstück in die Hände einer flüchtigen Person gelangen könne beziehungsweise dieser überhaupt ausgehändigt werde. Schliesslich sei bekannt, dass seit Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges zahlreiche verfälschte Dokumente sowie Blankoformulare bei asylsuchenden Personen in Europa zirkulieren würden. Der Beweiswert solcher Beweismittel sei daher generell zu relativieren beziehungsweise im Kontext der Aussagen zu werten. Das ferner eingereichte Bestätigungsschreiben der D._______ lasse keine exponierte politische Tätigkeit erkennen. H. Mit Replik vom 27. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Fotos zum Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten zwischen 2001 in (…) und bis Januar 2014 in der Schweiz) ein. In der Eingabe hielt er fest, er habe den Inhalt des eingereichten Haftbefehls nicht zu verantworten. Er sei selber überrascht, dass man ihn wegen (…)suche. Er sei im Juli 2011 illegal nach Syrien zurückgekehrt und habe sich bis August 2011 in B._______ aufgehalten. Wenn er vom Haftbefehl gewusst hätte, wäre er nicht zurückgekehrt. Während des Aufenthalts in B._______ sei er nie durch die syrischen Behörden angehalten worden. Damals hätten viele Demonstrationen stattgefunden und die Behörden seien überlastet gewesen. Er habe seine Mutter gebeten, bei den syrischen Behörden eine Bestätigung für das Militäraufgebot zu beschaffen, um diese im Asyl-Beschwerdeverfahren präsentieren zu können. Der Polizeichef von B._______, welcher nicht auf der Seite des syrischen Regimes stehe, habe ihr stattdessen den jetzt eingereichten Haftbefehl ausgehändigt. Das BFM habe den Beweiswert des Dokuments leichtfertig und ohne konkrete Anhaltspunkte für seine Einschätzung relativiert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-6587/2013 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie

D-6587/2013 dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde wegen des Militärdienstes und aus politischen Gründen durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht.

D-6587/2013 4.2.1 Die angebliche Suche wegen Refraktion erwähnte er – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – bei der Erstbefragung in keiner Weise, weshalb das Vorbringen schon aus diesem Grund bezweifelt werden muss. Die blosse Behauptung in der Beschwerde, die geltend gemachte Suche wegen des Militärdienstes sei anlässlich der Summarbefragung nicht zu Protokoll genommen worden, da ihm die befragende Person mitgeteilt habe, er könne dies bei der Anhörung vorbringen, wird durch das entsprechende Protokoll nicht gestützt, wurde er doch explizit nach weiteren Fluchtgründen gefragt. Am Schluss bestätigte er unterschriftlich die Korrektheit des ihm rückübersetzten Protokolls; die dolmetschende Person habe er gut verstanden (A 6/12 S. 6 und 10). Hinzu kommt, dass er bei der Anhörung den Zeitpunkt des Beginns der angeblichen Suche wegen des Militärdienstes unterschiedlich kommunizierte und die Suchaktionen während seiner Landesabwesenheit überwiegend stereotyp, vage und ungereimt vorbrachte (A 21/16 Antworten 25 und 42, 26 ff. und 54 ff.). Auch wenn er von den angeblichen Suchen nur durch Verwandte erfahren haben will und die Anhörung erst zwei Jahre nach seiner Einreise stattfand, hätten von einer tatsächlich wegen Militärdienstes gesuchten Person fundiertere Angaben verbunden mit Realkennzeichen erwartet werden können. Die angeblich deswegen entstandene Verfolgungssituation ist mithin nicht glaubhaft. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, im Sommer 2011 nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Belege dafür habe er nicht. Bei der Summarbefragung gab er an, am (…). Juni 2011 in Syrien angekommen zu sein. Zuerst habe er sich einen Monat lang im Dorf E._______ und später in B._______ aufgehalten (A 6/12 S. 2). Im Rahmen der Anhörung erwähnte er, im Juli 2011 nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Zuerst habe er sich in B._______ und dann im Dorf aufgehalten (A 21/16 Antworten 14 f., 32, 44 und 76 f.). Auch in Berücksichtigung der zeitlichen Staffelung der Befragungstermine entstehen aufgrund dieser Abweichungen Zweifel, ob er im genannten Zeitraum überhaupt in Syrien weilte. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Es gelang ihm nämlich nicht, für Sommer 2011 ein relevantes politisches Engagement vor Ort darzutun. Sollte er tatsächlich im Sinne der Anhörungsvorbringen an Demonstrationen teilgenommen haben, würden solche Aktivitäten im Rahmen von Massenanlässen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen in der Regel nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne zielgerichteter Verfolgung führen. Sodann muss die diesbezügliche Spontanschilderung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung als ausgesprochen dürftig qualifiziert werden.

D-6587/2013 Abgesehen davon sagte er aus, Araber hätten die Kurden zum Demonstrieren gezwungen (A 6/12 S. 6). Bei der Anhörung vermittelte er im Gegensatz dazu nicht mehr den Eindruck, unter einem solchen Zwang gestanden zu haben. Seine Vorbringen zu den Teilnahmen an den Massenanlässen sind zudem erneut kaum substanziiert sowie betreffend zeitlicher Einordnung vage und lassen so – wenn überhaupt – nicht auf ein tatsächlich ausgeübtes Engagement relevanten Ausmasses schliessen, zumal er keine Exponierung geltend machte (A 22/16 Antworten 59 ff.). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den bisher genannten Gründen asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden droht. Insbesondere erscheint nicht wahrscheinlich, dass er als Kundgebungsteilnehmer erfasst und behördlich registriert wurde. Ergänzend ist sodann anzufügen, dass er die bei der Erstbefragung protokollierte eigentumsrechtliche Auseinandersetzung mit seinem Bruder C._______ in der Folge nicht mehr erwähnte. 4.2.3 Beim eingereichten Beweismittel aus Syrien (postalisch von […] aus übermittelt) handelt es sich gemäss Übersetzung um den "Syrischen Haftbefehl (…), Haftbefehl Brief (…) vom (…). April 2011". Im Sinne der Beschwerdevorbringen wäre zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, dass eine behördliche Suche wegen der darin aufgeführten Delikte (…) gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden wäre, da politische Verfolgung auch unter fingierten Tatbeständen erfolgen kann. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, ein vor Ort erfolgtes politisches Engagement, welche eine solche politische Verfolgung zu motivieren vermöchte, darzutun. Ausserdem sagte er aus, im Sommer 2011 unter anderem zuhause in B._______ und im Dorf gewohnt zu haben (A 21/16 Antwort 75). Selbst in Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Überlastung der Sicherheitskräfte wäre im damaligen Zeitpunkt indes mit behördlicher Überwachung verbunden mit einer Vorsprache zu rechnen gewesen, sollte tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn bestanden haben beziehungsweise nach wie vor bestehen. Die Vorinstanz hält ferner zu Recht fest, dass es sich beim Beweismittel offenbar um ein internes, für die syrischen Geheimdienste bestimmtes Dokument handle und an diese gerichtet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das interne Schriftstück in die Hände einer flüchtigen Person gelangen könne beziehungsweise dieser überhaupt ausgehändigt werde. Diese Sichtweise vermag zu überzeugen. In der Beschwerde wird zwar dargelegt, er habe seine Mutter gebeten, bei den syrischen Behörden eine Bestätigung für das Militäraufgebot zu beschaffen, um diese im Asyl-Beschwerdeverfahren präsentieren zu können. Der Polizeichef von B._______, welcher nicht auf der Seite des syrischen

D-6587/2013 Regimes stehe, habe ihr stattdessen den jetzt eingereichten Haftbefehl ausgehändigt. Diese eher bizarre Erklärung vermag die bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente offensichtlich nicht zu beseitigen. Zudem wäre nicht erklärbar, weshalb der Polizeichef nicht (auch) ein Dokument für die angeblich drohende militärische Einziehung des Beschwerdeführers ausgehändigt hätte, sollte er sich für kurdische Belange einsetzen. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat das BFM den Beweiswert des Dokuments mithin nicht leichtfertig und ohne konkrete Anhaltspunkte für seine Einschätzung relativiert. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte, da es ihm weder gelang, die angebliche Suche wegen des Militärdienstes noch eine Identifizierung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes glaubhaft zu machen. 4.4 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die veränderte Situation im Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung hat. Dabei müsste er im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe gezielte, gegen ihn gerichtete Übergriffe befürchten, zumal der Situation der allgemeinen Gewalt allein unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wird. Zweifellos hat sich die politische Situation für oppositionell Denkende weiter verschärft. Eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr im obenerwähnten Sinne lässt sich daraus aber auch nicht für den aktuellen Zeitpunkt ableiten, zumal sein politisches Engagement vor Ort jedenfalls nicht signifikant und mit keiner Identifizierung als Regimegegner verbunden war. Seine exilpolitischen Aktivitäten in (…) und der Schweiz sind untenstehend unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. 5. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe und den objektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6.

D-6587/2013 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). 6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits während der Aufenthalte in (…) regimefeindlich aktiv gewesen zu sein. In der Schweiz betätige er sich wiederum exilpolitisch. Er habe (…). Als Beweismittel gab er Fotos und ein Bestätigungsschreiben für seine Mitgliedschaft bei der D._______ zu den Akten. 6.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regime-

D-6587/2013 kritische Personen und oppositionelle Organisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. E. 6.3.6). 6.5 Die Vorinstanz bezweifelt die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in (…) nicht, hält aber fest, dass er 2004 und 2011 freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei und 2008 einen Reisepass erhalten habe. Diese

D-6587/2013 Umstände zeigten auf, dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement in (…) zwischen 2000 und 2004 offenbar keine Verfolgung der syrischen Behörden ausgelöst habe. Diese Sichtweise erscheint als zutreffend, zumal es 2004 ja zu behördlichen Kontakten in Syrien gekommen sei. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, auch nach diesem Syrienaufenthalt in (…) aktiv und 2005 an (…)beteiligt gewesen zu sein (A 21/16 Antworten 107 f.). Dass er bereits damals identifiziert, aufgrund der heimlichen Ein- und Ausreise im Jahr 2011 (falls diese Reisen denn tatsächlich stattgefunden haben) respektive fehlender Behördenkontakte dazu 2011 aber nicht vernommen wurde, erscheint indes als kaum realistisch, zumal es ihm ja nicht gelang, die explizite Suche mit einem Haftbefehl glaubhaft zu machen. Seine mit Fotos und dem Schreiben der D._______ belegten Aktivitäten in der Schweiz seit der Einreise lassen wiederum nicht das Bild einer herausragend aktiven Person entstehen. Er gab wie erwähnt auch an, für (…) gemacht zu haben. In welcher Form er daran beteiligt war und ob (…), lässt sich den vorliegenden Akten mangels Substanziierung durch den Beschwerdeführer nicht entnehmen. Insgesamt entsteht aber auch so nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner niederschwelligen regimefeindlichen Aktionen durch die Behörden als Regimegegner identifiziert und registriert worden. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E 6.3.6). Dieses besondere Mass an Exponierung ist beim Beschwerdeführer trotz des langjährigen Engagements aber nach wie vor zu verneinen. Jedenfalls ist aufgrund seiner Persönlichkeit und den Formen der Auftritte nicht der Eindruck entstanden, er könnte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden. Substanziierte Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-6587/2013 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen. 7.4 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigung für die Bedürftigkeit nachgereicht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm entsprechend in Ablehnung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG die Kosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6587/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Kosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-6587/2013 — Bundesverwaltungsgericht 27.11.2015 D-6587/2013 — Swissrulings