Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6586/2020 law/bah
Urteil v o m 1 . Oktober 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2020 / N (…).
D-6586/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den Flughafen am Tag zuvor erreicht. Das SEM verweigerte ihm noch am gleichen Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. A.b Am 20. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. Er gab an, er sei in B._______ geboren worden und habe sich zuletzt in C._______ aufgehalten. Im Jahr 2011 sei er indessen untergetaucht und habe anschliessend an verschiedenen Orten gelebt. Er habe das College 1996 abgebrochen, weil er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei, für die er Bürotätigkeiten ausgeübt und deren Mitglieder registriert habe. Den LTTE habe er bis im April 2009, als er sich der Armee gestellt habe, angehört. Bis im August 2010 sei er in einem Camp in D._______ gewesen, danach sei er nach C._______ geschickt worden. Bei seiner Freilassung habe man ihm gesagt, seine Tante habe für ihn gebürgt. Bei seiner Ankunft in C._______ sei er von Marine-Soldaten registriert worden. Er wisse nicht, von wem er immer wieder bei seiner Tante gesucht worden sei. Er habe deshalb bei Bekannten seiner Tante gelebt. Anlässlich eines Besuchs bei seiner Tante im Jahr 2011, sei er von Marine-Soldaten festgenommen worden. Die Marine habe von ihm wissen wollen, welche LTTE-Leute sich noch in Freiheit befänden. Er sei während etwa elf Monaten auf dem Stützpunkt von C._______ festgehalten worden; im Camp sei er geschlagen und mit Zigaretten verbrannt worden. Als er krank geworden und in ein Spital gebracht worden sei, habe er fliehen können. 2012 sei er nach E._______ gegangen, wo er in den Jahren 2013 und 2014 als (…) gearbeitet habe. Danach sei er von einem Kameraden, der mit ihm bei den LTTE gewesen sei, finanziell unterstützt worden. Zirka im März 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt; er habe bis zu seiner Ausreise im Februar 2018 versteckt im F._______-Distrikt gelebt. In E._______ sei er einmal vom dortigen Geheimdienst kontrolliert worden. Er habe zugegeben, dass er bei den LTTE gewesen sei, worauf er sich während 15 Tagen täglich zur Unterschrift habe melden müssen. 2015 sei er von den (…) Behörden festgenommen worden. Man habe ihn für fünf Tage inhaftiert; während dieser Zeit seien Geheimdienstleute gekommen, die ihm
D-6586/2020 Fotografien gezeigt und gefragt hätten, ob er die abgebildeten Personen kenne. Man habe seinen Vater gebracht, der sich in einem Flüchtlingscamp aufgehalten habe, und sie seien beide befragt worden. Man habe ihnen gesagt, sie würden in Sri Lanka gesucht. Schliesslich habe man ihn gehen lassen und er sei selbständig in die Heimat zurückgekehrt. Sein Vater sei seit September 2017 in Sri Lanka in Haft – er sei nicht LTTE-Mitglied gewesen, habe aber für diese Organisation gearbeitet. Sein Schwager, der bei den LTTE gewesen sei, sei ums Leben gekommen. Zudem sei sein Bruder verschollen. Es gebe ein Schreiben der Armee, in dem stehe, dass sein Vater seinetwegen festgenommen worden sei. Die Armee gehe immer wieder zu seiner Mutter und verlange, dass sein Bruder und er sich stellten. A.c Am 27. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe ab 1996 für die LTTE gearbeitet. Seine Aufgabe sei das Zusammenfassen von Texten gewesen. Er sei militärisch ausgebildet worden, habe aber an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei der „Verwaltung“ zugeteilt worden und habe alle administrativen Arbeiten erledigen müssen. Er habe die Personalien und Wohnorte der LTTE-Mitglieder aufnehmen müssen. Als die Armee 2009 angerückt sei, habe er nach E._______ fliehen wollen. Während er mit dem Boot unterwegs gewesen sei, sei er von der sri-lankischen Marine festgenommen und nach G._______ sowie nach einem halben Tag zum (…) in D._______ geschickt worden. Eine Woche später sei er ins (…)-Camp gebracht worden. Man habe wissen wollen, ob er irgendwo Verwandte habe, und er habe seine Tante genannt. Bis zu seiner Entlassung Ende 2009/Anfang 2010 sei er von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und von Caritas betreut worden. Nach der Freilassung sei er zu einem Navy-Camp in C._______ gebracht worden, wo ihm eine Tafel mit seinem LTTE-Codenamen in die Hand gegeben worden sei. So habe man ihn fotografiert. Am folgenden Tag habe er zu seiner Tante gehen dürfen. Nachdem er dort angekommen sei, sei er die ganze Zeit befragt und belästigt worden. Nach einer Woche habe ihn die Tante zu anderen Personen gebracht. Als er eines Tages seine Tante habe besuchen wollen, sei er festgenommen und elf Monate lang im Navy-Camp in C._______ festgehalten worden. Man habe von ihm die Namen von LTTE-Leuten, die er registriert habe, wissen wollen. Er sei auf verschiedene Weise misshandelt worden. Er glaube, Anfang 2011 hätten mehrere Gefangene hohes Fieber bekommen; alle seien nach C._______ ins Spital gebracht worden. Er habe einen Gärtner kennengelernt, der dort gearbeitet habe. Dieser habe die Telefonnummer seiner Schwester ausfindig gemacht und sie ihm gegeben. Eines Tages habe
D-6586/2020 er das Spital verlassen. Es sei keine Wache dort gewesen. Als er sich in E._______ aufgehalten habe, sei er vom Geheimdienst befragt worden. Sein Vater sei in E._______ in einem anderen Camp untergebracht worden – er sei im September 2017 mit dem Flugzeug nach Sri Lanka zurückgeschickt und am Flughafen von Colombo festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe 2014 bei der Schweizer Botschaft in E._______ ein Asylgesuch stellen wollen. 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil die (…) Behörden gedroht hätten, ihn zurückzuschaffen. Sein Vater sei seinetwegen festgenommen worden; die Behörden hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte. 2012 sei sein Bruder ebenfalls seinetwegen mitgenommen worden – man wisse bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 habe er versteckt gelebt. Nachdem sein Vater festgenommen worden sei, habe er noch mehr Angst gehabt als zuvor. Mitarbeiter des Criminal Investigation Department (CID) und Navy-Leute seien mehrmals bei ihm zuhause und an anderen Orten gewesen, um nach ihm zu suchen. Seine Familie sei deshalb umgezogen. A.d Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde und eines Schreibens der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 13. September 2012 ein. Ferner gab er die Kopie einer Anordnung des High Court von Colombo vom (…) 2011 zu den Akten, gemäss der sein Vater festzunehmen sei, falls er ein- oder ausreisen wolle. Zudem reichte er Kopien weiterer seinen Vater betreffenden Dokumente ein (Ausreisesperre, Bestätigungen seiner Verhaftung durch die Polizei). Ebenfalls gab er Kopien eines Schreibens des „(…) Welfare Centre“ und ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds ab. Der Beschwerdeführer reichte später das Original seiner Identitätskarte nach. A.e Mit Verfügung vom 9. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.f Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. März 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm zu gestatten, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zu verlassen und in die Schweiz einzureisen, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
D-6586/2020 zug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben von H._______ vom 16. März 2018 sowie weitere Beweismittel bei. A.g Mit Eingabe vom 26. März 2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Auszugs aus dem Informationsbuch der Polizeistation von C._______ vom (…) 2018. A.h Am 6. April 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Informationsbuch einer Polizeistation und ein Schreiben seiner Schwester vom 15. März 2018 ein. A.i Mit Verfügung vom 18. April 2018 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zu. A.j Der Beschwerdeführer liess am 9. Mai 2018 die Kopie einer Registrierungskarte einreichen. A.k Mit Urteil D-1631/2018 vom 19. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2018 beantragt worden war. Es wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurück. Es wurden keine Kosten erhoben und das SEM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.– auszurichten. B. B.a Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 auf, schriftliche Auskünfte von den Herren J._______ und H._______ über die LTTE- Einsätze von ihm und seinem Vater nachzureichen. B.b Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 übermittelte der Beschwerdeführer die schriftlichen Auskünfte über seine Tätigkeit bei den LTTE von Herrn J._______ vom 17. Juli 2020 und von Herrn H._______ vom 17. Juli 2020. Er wies darauf hin, dass die beiden Herren über die Tätigkeit seines Vaters keine Angaben machen könnten. Zudem teilte er mit, sein Vater sei seines Wissens mehrere Jahre bei den LTTE angestellt gewesen. Infolge einer Suchaktion sei er nach Indien gegangen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er im Jahr 2017 verhaftet worden. 2019 sei er wegen der erlittenen Folterungen und wegen seiner
D-6586/2020 Krankheit (Lungenkrebs) im Gefängnis verstorben. Der Leichnam sei nach Hause gebracht worden. Der Todesschein des Vaters liege bei, wobei der vermerkte Todesort von den sri-lankischen Behörden «gefälscht» worden sei. B.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe schon für die LTTE gearbeitet, als er noch klein gewesen sei. Er habe erfahren, dass sein Vater im «Ausgabebereich» (Lebensmittel und andere Sachen) tätig gewesen sei. Zudem habe er sich um die Bildung von Kindern, den Wiederaufbau von Tempeln und Schulen sowie um sportliche Tätigkeiten gekümmert. Er wisse nicht, ob sein Vater auch in anderen Bereichen für die LTTE tätig gewesen sei. Sein Vater habe sich häufig im Camp von K._______ aufgehalten, der (…) des LTTE-Gemeindienstes gewesen sei. Von den Personen, die damals mit seinem Vater zusammen gewesen seien, habe niemand überlebt. Sein Vater sei am 19. September 2019 verstorben. Danach hätten sich Leute aus der ganzen Welt gemeldet und ihr Beileid ausgesprochen. Er habe nicht gewusst, dass sein Vater eine solche Persönlichkeit gewesen sei. Die Regierung habe es nicht zugelassen, dass die Beerdigung nach hinduistischen Gebräuchen durchgeführt worden sei. Die Leiche sei in Anwesenheit von einigen Verwandten in der Nähe eines Dorfes (L._______) beigesetzt worden. Diejenigen, die teilgenommen hätten, seien später vom CID befragt worden. Die Behörden seien immer noch interessiert daran, Informationen über seine Familie zu sammeln. Ein in London lebender Mann habe ihn kontaktiert und ihm von seinem Vater erzählt. Er (der Beschwerdeführer) sei überzeugt, dass sein Vater ihm nicht alles über seine LTTE-Tätigkeit erzählt habe. Ein Mann, der in Deutschland lebe und der (…) angehöre, habe sich bei ihm gemeldet und gesagt, die (…) wolle über seinen Vater ein Buch schreiben. Der Mann habe sich erkundigt, ob er etwas über seinen Vater erzählen könne. Seine Familie habe (…) besessen, auf denen viele Leute gearbeitet hätten. Derzeit seien vier Häuser von der Regierung besetzt und die Hälfte der (…) blockiert worden. Ein Haus sei einer Schule gegeben worden, ein anderes habe die EPDP (Eelam People’s Democratic Party) erhalten. Die anderen beiden Häuser dürfe niemand betreten. Seine Familie lebe in einem Miethaus. Am 11. Oktober 2020 habe seine Mutter einen Anruf erhalten. Jemand habe sich in gebrochenem Tamilisch nach ihren Kindern erkundigt. Der Anrufer habe gesagt, er spreche vom Flughafen aus und heisse M._______. Sie habe das Gespräch unterbrochen und sei am selben Abend von derselben Nummer nochmals angerufen worden. Im Jahr 1996 sei er (der Beschwerdeführer) den LTTE beigetreten. Sein
D-6586/2020 Vater sei damals im Camp von N._______ gewesen und bis zum Kriegsende dortgeblieben. Angesichts der Folgen des Krieges und weil er die Schule nicht habe weiterbesuchen können, sei er (der Beschwerdeführer) freiwillig den LTTE beigetreten. Er sei zu einem Mann namens O._______ oder P._______ gegangen und habe sich bei diesem gemeldet. Er habe gesagt, dass er der Bewegung beitreten möchte, woraufhin man ihm geantwortet habe, er sei zu jung. Trotzdem sei er zum Trainingslager gebracht worden, wo er während sechs Monaten das Basistraining absolviert habe. 1997 sei er den Sea Tigers beigetreten; er sei bis zum 22. April 2009 bei ihnen geblieben. Zuerst habe er für sie Berichte verfasst und über andere Männer, die zu den Sea Tigers gekommen seien, Informationen sammeln müssen. In diesem «Archivierungsbereich» habe man alles gewusst, was innerhalb der Sea Tigers abgelaufen sei. In seinem Camp hätten 35 Personen gearbeitet, die solche Berichte verfasst hätten. Q._______ sei der Abteilungsleiter gewesen; dieser sei verschollen. An Kampfhandlungen habe er nie teilgenommen. Am 22. April 2009 habe er das Vanni-Gebiet verlassen, um nach Indien zu gehen. Das Boot, auf dem er gewesen sei, sei von den Behörden angehalten worden. Die Marinesoldaten hätten alle Flüchtlinge mitgenommen und nach G._______ gebracht. Nach zirka sechs Stunden seien sie zum (…) gebracht worden. Dort sei er einige Wochen geblieben. Danach sei er ins (…) gebracht worden, wo er bis 2010 geblieben sei. Wenn er sich unwohl gefühlt habe, habe er sich im Camp bei einem Vorsteher melden müssen. Er sei dann in ein Spital und zurück ins Camp gefahren worden. Als er nach der Ankunft im Camp dem Vorsteher Informationen über sich habe geben müssen, habe er gesagt, dass seine nächsten Verwandten in C._______ lebten. Später seien 35 Personen nach C._______ geschickt worden, wo sie in einem Distrikts-Büro registriert worden seien. Erst dann sei er als LTTE-Mitglied identifiziert worden. Als er enttarnt worden sei, habe er im Distrikts-Büro ein Schild mit dem Namen «R._______» hochhalten müssen, wobei er fotografiert worden sei. Da er bereits bei der IOM und der Caritas registriert gewesen sei, habe man ihm nichts antun können. Als er zu seiner Tante habe gehen wollen, sei er einmal festgenommen worden. Er sei beim Marine-Stützpunkt von C._______ ungefähr elf Monate lang festgehalten worden. Die Marine habe von ihm viele Informationen erhalten wollen. Es habe dort unterirdische Wege gegeben. Beim Vorbeigehen habe er Zellen gesehen, in denen LTTE-Verdächtigte festgehalten und gefoltert worden seien. Auch er sei befragt und gefoltert worden. Seither könne er mit dem rechten Arm keine Flaschen mehr halten. Man habe Zigaretten auf ihm ausgedrückt und ihn mit einem Gurt geschlagen. Er habe am ganzen Körper Narben und spüre den rechten Arm fast nicht. (Der Beschwerdeführer wurde bei den
D-6586/2020 Schilderungen der Haftzeit vom Befrager unterbrochen). In einem Rehabilitations-Camp sei er nie gewesen. Er habe nach dem Ende des Krieges keinen Kontakt zu einer Familie gehabt. Da seine ganze Familie von den sri-lankischen Behörden befragt und belästigt worden sei, habe sein Vater im Jahr 2010 Sri Lanka zusammen mit den beiden Brüdern des Beschwerdeführers verlassen. Sein Bruder S._______ sei nach seiner Rückkehr von Indien festgenommen worden; seither sei er verschollen. T._______ sei schon nach einigen Wochen Aufenthalts in Indien in die Heimat zurückgekehrt. Er lebe nun zu Hause bei der Mutter. Sein Vater sei im September 2017 nicht ganz freiwillig nach Sri Lanka zurückgereist. Polizisten der «Q- Branch» hätten seinen Vater und ihn in Indien einmal befragt. Sie hätten gesagt, sie seien eine wichtige Familie und würden von der sri-lankischen Regierung gesucht. Sein Vater sei einerseits an Lungenkrebs gestorben, anderseits hätten die körperlichen und psychischen Belästigungen während seiner Haft eine wichtige Rolle gespielt. Er könne nicht sagen, weshalb sein Vater am 15. September 2017 festgenommen worden sei. Die Behörden hätten ihn als wichtigen LTTE-Mann angesehen. Als seine Mutter gegen die Inhaftierung des Vaters Beschwerde eingereicht habe, habe man ihr geschrieben, ihr Ehemann sei von der Antiterror-Abteilung zur Befragung in den vierten Stock gebracht worden. Seine Mutter und seine Schwester hätten sich um die Freilassung seines Vaters bemüht. Sein Vater sei ins Spital von U._______ gebracht worden, wo er von seiner Mutter, seiner Schwester und deren Tochter habe besucht werden können. Im Gefängnis hätten sie ihn nie besuchen dürfen. Nach seinem Schwager gefragt, sagte der Beschwerdeführer, dieser sei bis zu seinem Tod im Jahr 2006 bei den LTTE gewesen. Seine Schwester habe gesagt, er sei den LTTE 1988 oder 1989 beigetreten. Als er an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, habe er 1991 sein linkes Bein verloren. Danach sei er für die LTTE in der (…) tätig gewesen. Abschliessend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Familie drei Männer verloren habe. Die sri-lankischen Behörden würden nach ihnen suchen, bis man sie eliminiert habe. In Sri Lanka gebe es für seine Familie keine Sicherheit. Der Beschwerdeführer gab Fotografien seines Vaters, seines Schwagers, seines verschollenen Bruders, von einer Gedenkfeier für seinen Vater in Indien und eine Liste von Personen, die mit ihm bei den LTTE gewesen seien, ab. C. Mit Verfügung vom 27. November 2020 – eröffnet am 1. Dezember 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-6586/2020 D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Insbesondere sei der Beschwerdeführe hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen zu befragen. Ferner seien die vom Bundesverwaltungsgericht erwähnten Abklärungen hinsichtlich der Festnahme seines Vaters sowie seiner Stellung bei den LTTE vorzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Der Eingabe lagen die Kopien von Schreiben der Rechtsvertreterin an das SEM vom 16. Juli 2020 und 26. Oktober 2020, ein Schreiben des SEM vom 28. Juli 2020 und eine Bestätigung der Sozialhilfeausrichtung an den Beschwerdeführer bezüglich Januar 2021 bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Er gab dem Beschwerdeführer lic. iur. Brigitt Thambiah als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wies er das SEM an, dem Beschwerdeführer eine Kopie des im Beweismittelumschlag unter Ziffer 7 abgelegten Dokuments zuzustellen. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. Er forderte das SEM auf, das Aktenverzeichnis zu prüfen und zu aktualisieren sowie der Vernehmlassung eine aktualisierte Version desselben beizulegen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 an seinem Standpunkt fest. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 nahm die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung, machte geltend,
D-6586/2020 das SEM sei der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, ihm das Beweismittel Nr. 7 zuzustellen, nicht nachgekommen und wies hin, dass es sich um Beweismittel Nr. 5 handle, in das er Einsicht begehre. Da das ihm vorliegende Aktenverzeichnis unvollständig sei, ersuche er um die Zustellung einer aktualisierten Version desselben. H. Mit Eingabe vom 11. März 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des «Centre for Human Rights and Development» in Colombo (CHRD) vom 21. Dezember 2020 ein. I. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 eine Kopie des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenverzeichnisses und eine Kopie des Beweismittels Nr. 5 zu. J. Am 9. April 2021 teilte die Rechtsvertreterin mit, bei dem als Beweismittel Nr. 5 zugestellten Dokument handle es sich nicht um die im Beweismittelverzeichnis unter Ziffer 5 verzeichnete richterliche Haftanordnung, sondern um zwei ihm bereits vorliegende Beweismittel. Das zugestellte Aktenverzeichnis sei nicht aktualisiert worden, denn es entspreche demjenigen, in dessen Besitz man bereits sei. Sie ersuchte um erneute Aufforderung an das SEM, ein bis zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheide aktualisiertes, vollständiges Aktenverzeichnis zu erstellen. K. Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 21. April 2021, dass das im vorinstanzlichen Beweismittelumschlag (SEM-act. A11) unter Ziffer 5 abgelegte Dokument demjenigen entspreche, das ihm vom Gericht am 24. März 2021 zugestellt worden sei. Es sei vom SEM mit «Richterliche Haftanordnung betr. Vater des GS (Mailkopie)» bezeichnet worden. Das unter Ziffer 5 abgelegte Dokument entspreche demjenigen, das ebenfalls unter Ziffer 7 abgelegt und mit «Ausreisesperre für den Vater des GS (Kopie)» bezeichnet worden sei. Das Dokument sei von ihm offenbar der Flughafenpolizei abgegeben worden, die es als «Richterliche Haftanordnung betr. Vater des GS (Kopie)» an das SEM übermittelt habe (vgl. SEM-act. A9/35 S. 1 und S. 29 – 34). Hinsichtlich des am 24. März 2021 zugestellten Aktenverzeichnisses der SEM-Akten sei festzuhalten, dass es sich um das dem Gericht vorliegende Aktenverzeichnis handle.
D-6586/2020 Nicht paginierte Akten, die den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung beträfen, befänden sich nicht bei den Akten. Das Gericht sehe demnach keine Veranlassung, das SEM erneut aufzufordern, sein Aktenverzeichnis zu aktualisieren und zu ergänzen. L. Die Rechtsvertreterin stellte dem Gericht am 18. Juni 2021 eine Honorarnote zu. M. Mit Eingabe vom 10. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine ihr vom Beschwerdeführer zugestellte E-Mail ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
D-6586/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, nach Kriegsende seien hunderttausende tamilische Flüchtlinge in Welfare Camps interniert worden. LTTE-Angehörige seien von ihren Familien getrennt und in separaten Camps festgehalten und rehabilitiert worden. Es erstaune einerseits, dass die Behörden über die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den LTTE Bescheid gewusst, ihn aber nicht separiert und rehabilitiert hätten. Anderseits könne nicht geglaubt werden, dass er selbst nicht wisse, ob er tatsächlich rehabilitiert und mit welcher Begründung er aus dem Camp (…) entlassen worden sei. Es erstaune des Weiteren, dass die Behörden ihn eine Woche nach seiner Entlassung aus dem Camp wieder festgenommen hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass er nach elfmonatiger Haft ohne Beaufsichtigung in ein Spital gebracht worden sei und mit Hilfe eines Gärtners habe fliehen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass er nach den angeblich erlebten Verfolgungsmassnahmen von Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Es könne nicht geglaubt werden, dass er sich drei Jahre lang in Sri Lanka versteckt habe. Auf diese Zeit angesprochen,
D-6586/2020 habe er lediglich gesagt, er habe sich versteckt gehalten und er habe ab und zu seine Mutter angerufen. Seine Familie habe dem Freund, bei dem er sich versteckt habe, Geld geschickt. Seinen Angaben seien keine Realitätsmerkmale zu entnehmen. Die sri-lankischen Behörden hätten in den letzten Jahren nach LTTE-Exponenten gesucht, weshalb nicht plausibel sei, dass sie neun Jahre nach Kriegsende auf ihn angewiesen seien, um allfällige LTTE-Kaderleute zu finden. Falls dem so gewesen wäre, hätten die Behörden ihn nicht ohne weiteres aus dem Welfare Centre entlassen und ihm auch nicht die Flucht aus dem Spital ermöglicht. Zudem sei nicht anzunehmen, dass er 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre, falls er ständig gesucht worden wäre. Dass er trotz angeblich den Behörden bekannter LTTE-Tätigkeiten nicht in ein Rehabilitationscamp geschickt worden sei, sei erstaunlich. Was seinen Bruder betreffe, so sei es erstaunlich, dass seine Eltern keine ordentliche Vermisstenanzeige erstattet hätten. Hinsichtlich seines Vaters habe er nur spärliche Auskünfte geben können. Zum Grund der Festnahme habe er gesagt, man suche nach seinen Söhnen. Es erstaune, dass die Angehörigen nichts hätten unternehmen können, um seinen Vater zu unterstützen. Es falle auf, dass er nicht wissen wolle, was seinem Vater vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer kenne den Inhalt der abgegebenen Beweismittel offenbar nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt mit Urteil vom 19. Juli 2018 als unglaubhaft erachtet. Seine Aussagen stünden in verschiedener Hinsicht nicht miteinander im Einklang. Er habe abweichende Angaben zu den Orten gemacht, an denen er interniert worden sei, sowie zur Frage, ob er sich der Armee freiwillig gestellt habe oder nicht. Ebenso unstimmig seien die Angaben dazu, ob er nach der Internierung auf eigene Faust nach C._______ gereist oder von den Behörden dorthin gebracht worden sei. Aufgrund dessen habe es sich erübrigt, ihn während der ergänzenden Anhörung vom 13. Oktober 2020 zu den vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft befundenen Vorbringen erneut anzuhören. Die Eingaben vom 26. und 28. Oktober 2020 könnten an der Einschätzung des SEM nichts ändern. Die abgegebenen Beweismittel vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Es handle sich lediglich um Kopien, die aufgrund zahlreicher Manipulationsmöglichkeiten geringen Beweiswert hätten. Zudem widersprächen die Beweismittel seinen Aussagen. In der Bestätigung der HRC von 2012 werde nicht erwähnt, dass er Anfang 2010
D-6586/2020 nach der Entlassung aus dem (…) Welfare Centre festgenommen und elf Monate lang festgehalten worden, sondern, dass er im August 2010 zusammen mit seinem Vater nach Indien geflohen sei. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er lediglich gesagt, er sei damals in Haft gewesen. Auf der polizeilichen Nachricht bezüglich der Festnahme seines Vaters vom September 2017 stehe das Datum «1. Mai 2012». Nach der Anhörung habe der Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, der Dolmetscher habe 2012 begonnen, die seinen Vater betreffenden Dokumente zu übersetzen. Er kenne den Inhalt der Beweismittel nicht ausführlich. Das Schreiben des Parlamentariers habe keinen Beweiswert, da diesem keine stichhaltigen Hinweise für eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen seien. Bei den Asylgründen des Beschwerdeführers handle es sich um ein Konstrukt, das auf Ereignissen basiere, die vielleicht in einem anderen Zusammenhang stattgefunden hätten, und auf Ereignissen, die es nicht gegeben habe. Er habe die Ungereimtheiten nicht aufklären können und sei immer sehr vage geblieben. Mit Urteil vom 19. Juli 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM bestätigt. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Geschehnisse, die sich in Sri Lanka zugetragen hätten, glaubhaft zu machen. Neben den Unstimmigkeiten und offensichtlichen Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und den Beweismitteln, seien seine Aussagen in sich widersprüchlich. Es stehe nicht fest, ob er sich nach dem Ende des Bürgerkrieges in einem Internierungslager aufgehalten habe. Aufgrund des Schreibens des schweizerischen Generalkonsulats in V._______ vom 22. März 2014 könne als erstellt gelten, dass er 2014 ein Asylgesuch aus dem Ausland habe stellen wollen. Als Adresse habe er den Aufenthaltsort seines Vaters in W._______ angegeben. Aufgrund der Aktenlage sei gemäss Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass er sich tatsächlich in E._______ aufgehalten habe. Wann er sich dorthin begeben habe, sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht feststellbar. Er habe geltend gemacht, er sei von Sri Lanka aus über E._______ in die Schweiz gereist, ohne dies zu belegen. Ob er im März oder im Oktober 2015 tatsächlich von E._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und sich dort zweieinhalb oder drei Jahre versteckt gehalten habe, erscheine angesichts seiner farblosen und substanzarmen Schilderungen dazu fraglich.
D-6586/2020 Das Ergebnis der zusätzlichen Instruktionsmassnahmen (ergänzende Anhörung, Anfrage bei den Zeugen) vermöge die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht wiederherzustellen. Er habe weder zu den eigenen LTTE-Tätigkeiten noch zu denjenigen seines Vaters überzeugende Aussagen machen können, sondern habe sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt. Er habe weder detailliert erklären können, was sein Vater für die Bewegung geleistet habe, noch mit stichhaltigen Angaben und Beweismitteln belegen können, dass dieser nach seiner Rückkehr festgenommen worden und nach zwei Jahren in Haft, angeblich auch wegen Misshandlungen, gestorben sei. Er habe gesagt, sein Vater sei Sozialaktivist gewesen, der sich um die Bildung von Kindern und um sportliche Aktivitäten gekümmert habe. Es erstaune, dass er diese Aktivitäten in den früheren Befragungen nicht erwähnt habe, handle es sich doch nicht um geheime oder riskante Tätigkeiten, die sein Vater hätte verbergen müssen. Die Angaben zu allfälligen Tätigkeiten seines Vaters für den LTTE-Geheimdienst überzeugten nicht. Die Gründe für diese Annahme seien gemäss Beschwerdeführer die grossen Sympathiekundgebungen von Personen aus der ganzen Welt sowie das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an den Kindern seines Vaters gewesen. Diese Angaben habe er weder mit detaillierten Angaben noch mit Beweismitteln belegen können. Es könne nicht geglaubt werden, dass er trotz der angeblich grossen Anzahl von Leuten, die seinen Vater gekannt hätten, und des angeblich langjährigen Verfolgungsinteresses der Behörden nicht wisse, was sein Vater für die LTTE geleistet haben solle. Es sei nicht plausibel, dass sein Vater nach seiner Rückkehr aus Indien mehrere Jahre in Haft gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer weder die Hilfe eines Anwalts noch diejenige einer Menschenrechtsorganisation in Anspruch genommen. Die Haft des Vaters habe er nicht belegen können. Auf der Todesurkunde seines Vaters sei ein anderer Sterbeort erwähnt als der vom Beschwerdeführer genannte, der gesagt habe, die Behörden hätten die Todesurkunde gefälscht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden sich die Mühe genommen hätten, den Sterbeort zu vertuschen. Bei dieser Angabe handle es sich um eine Behauptung, die mit keinen stichhaltigen Aussagen oder mit Beweismitteln belegt werde. Der Beschwerdeführer habe sich, was die angeblichen Aktivitäten seines Vaters und die angebliche Verfolgung durch die Behörden betreffe, mit Aussagen begnügt, die nicht über deklamatorische Bekundungen hinausgingen. Das SEM schliesse aus, dass sein Vater eine führende Rolle bei den LTTE gehabt habe.
D-6586/2020 Seine eigenen Tätigkeiten für die LTTE betreffend, habe der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung bestätigt, dass er eine einfache Bürotätigkeit erledigt habe. Er habe keine Führungsrolle innegehabt, keine Uniform getragen und nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Zur angeblichen Festnahme habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In der Anhörung vom 27. Februar 2018 habe er ausgesagt, dass die Zivilisten und die LTTE-Angehörigen bereits in D._______ sortiert worden seien, während er in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, er sei erst in C._______ als LTTE-Angehöriger identifiziert worden. Es erstaune, dass er bei der ergänzenden Anhörung dezidiert gesagt habe, er sei nie rehabilitiert worden, während er in der Anhörung vom 27. Februar 2018 gesagt habe, er wisse es nicht. Das SEM gelange zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei den LTTE keine führende Rolle gehabt habe. Was die schriftlichen Aussagen der Zeugen anbelange, sei festzustellen, dass diese die LTTE-Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers nicht bestätigt und angegeben hätten, der Beschwerdeführer sei von 1996 bis 2009 für die LTTE tätig gewesen. Detaillierte Auskünfte seien nicht vorhanden. Schliesslich sei festzustellen, dass die anlässlich der Anhörung vom 13. Oktober 2010 (recte: 2020) abgegebenen Fotografien die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen könnten. Weder der Tod seines Vaters und seines Bruders noch eine Liste von Personen, die angeblich seinen LTTE-Einsatz bestätigen könnten, bewiesen, dass die sri-lankischen Behörden ihn heute als ehemaliges LTTE-Mitglied verfolgten. Somit seien die Fragen bezüglich seiner Funktion bei den LTTE sowie der angeblichen LTTE-Aktivitäten seines Vaters abschliessend beantwortet worden. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss Rechtsprechung sei die Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2016 vom 15. Juli 2016). Eine Befragung bei einer Rückkehr am Flughafen und das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu
D-6586/2020 sein. Er sei bis Anfang 2012 und von 2015 bis Februar 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe seit den Terroranschlägen von Ostern 2019 und nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Verfolgungsrisiko sei im Einzelfall zu prüfen. Voraussetzung für eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Der Beschwerdeführer habe die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen nicht als Gefährdungselement vorgebracht. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. Die Anforderungen an eine begründete Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei durch das SEM unvollständig und teilweise falsch erstellt worden. Entgegen den Ausführungen des SEM habe der Beschwerdeführer nie davon gesprochen, von D._______ ins Rehabilitationscamp (…) verlegt worden zu sein. Er habe lediglich vom Camp (…) gesprochen. Diese Unterscheidung sei nicht unwichtig, da es im Entscheid auch darum gehe, ob er rehabilitiert worden sei oder nicht. In der Eingabe vom 26. Oktober 2020 seien nicht lediglich Ausführungen betreffend die geltend gemachten Folterungen gemacht worden. Mit dem Schreiben seien mehrere Fotografien eingereicht worden, die in der Praxis des Hausarztes des Beschwerdeführers gemacht worden seien. Ferner sei eine diese erläuternde E-Mail von Dr. X._______ beigelegt worden, in der ausgeführt worden sei, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Haft Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Dieser Umstand sei für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant. Er habe sich in den Anhörungen nie zur geltend gemachten Haft äussern können und es seien ihm dazu keine Fragen gestellt worden, obwohl er in der Anhörung vom 27. Februar 2018 gesagt habe, er sei im Navy-Camp in C._______
D-6586/2020 misshandelt worden, und auf die davon resultierenden Narben hingewiesen habe. In der Anhörung vom 13. Oktober 2020 sei er unterbrochen worden, als er von den Folterungen zu erzählen begonnen habe. Dies sei mit dem Hinweis geschehen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. Juli 2018 die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Geschehnisse in Sri Lanka bestätigt. Da er nie zu den Folterungen befragt worden sei, habe das Gericht diesbezüglich keine Unglaubhaftigkeit der Schilderungen bestätigen können. Im ersten Entscheid des SEM vom 9. März 2018 sei lediglich festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei in C._______ über ehemalige LTTE-Mitglieder befragt «und auch misshandelt worden». Deshalb sei in der Eingabe vom 16. Oktober 2020 beantragt worden, der Beschwerdeführer sei zu seiner Haft und insbesondere zu den Misshandlungsspuren zu befragen. Dieses Schreiben figuriere im Aktenverzeichnis des SEM nicht. Ferner wäre der Satz «noch heute befände er sich in Haft» zu aktualisieren gewesen, da der Vater des Beschwerdeführers im September 2019 verstorben sei. Der Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht falsch beziehungsweise nicht vollständig erstellt, womit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im vom SEM zugestellten Aktenverzeichnis seien zahlreiche Dokumente nicht aufgeführt worden. Es fehlten die Vernehmlassung des SEM vom 16. April 2018, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2018, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. April 2018, 26. Oktober 2020 und 28. Oktober 2020, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2018 sowie die Entscheide des SEM vom 23. Oktober 2020 und 27. November 2020. Auch dadurch werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid sei von Y._______ und Z._______ gefällt worden, die bereits den negativen Entscheid vom 9. März 2018 gefällt hätten. Die Tatsache, dass die Ausführungen auf den Seiten 4 bis 7 des Entscheides nahezu eine Kopie des ersten Entscheids seien, befremde. Die Verfasser hätten sich nicht bemüht, aktenwidrige Vorbringen im ersten Entscheid, die in der ersten Beschwerde unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen gerügt worden seien, oder weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben zu berücksichtigen. Das SEM habe sich in keiner Weise mit den Argumenten in seinen Eingaben auseinandergesetzt. Es habe sich bei der «Begründung» des neuen Entscheids im Wesentlichen mit der Betätigung der copy-paste-Tasten begnügt. Der elfseitige Entscheid sei abgesehen von zwei Seiten eine Kopie des Entscheids
D-6586/2020 vom 9. März 2018. Auf die eingereichten Fotografien, die Spuren von Misshandlungen dokumentierten, sei nicht eingegangen worden. An dieser Stelle sei auf das Verfahren N (…) zu verweisen, in dem gleich wie im angefochtenen Entscheid vorgegangen worden sei, wobei die genannten Mitarbeiter des SEM auch diesen Entscheid unterzeichnet hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 19. Juli 2018 an keiner Stelle festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Das Gericht habe zusammenfassend festgehalten, dass «angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestünden». Der Hinweis des SEM auf diese Zweifel entbinde es nicht davon, die vom Beschwerdeführer unter Angabe von Aktenstellen belegten aktenwidrigen Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und deren Wiederholung zu unterlassen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass verschiedene Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers bestünden, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen deshalb in Frage zu stellen, sei unhaltbar. Die Formulierungen des SEM seien öfters subjektive Aussagen, bei denen es sich nicht auf konkrete Verhältnisse in Sri Lanka berufen könne. Es werde ausser Acht gelassen, dass die Verhältnisse in Sri Lanka nach dem Ende des Krieges im Frühling 2009 angesichts der zahlreichen Flüchtlinge und Internierten chaotisch gewesen seien und nicht alles als «nachvollziehbar» erscheine. Bei der ergänzenden Anhörung hätten sich verschiedene «Ungereimtheiten» geklärt. So etwa, wie der Beschwerdeführer nach seiner Internierung nach C._______ gekommen sei. Zu den Orten, an denen er interniert worden sei, habe er keine abweichenden Angaben gemacht. All dies sei im angefochtenen Entscheid unbeachtet geblieben. Die Unklarheit bezüglich seiner Verhaftung beziehungsweise, ob er sich selbst gestellt habe, habe er bereits anlässlich der Anhörung geklärt. Die in der ergänzenden Anhörung geklärten Ungereimtheiten würden im angefochtenen Entscheid nicht nur wiederholt, sie würden gar zur Begründung beigezogen, dass es sich erübrige, ihn zur Haft und den erlittenen Folterungen anzuhören. Abenteuerlich sei es, wenn geltend gemacht werde, die schriftlichen Eingaben vom 26. und 28. Oktober 2020 vermöchten an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Mit der Eingabe seien Fotografien vom Beschwerdeführer, die Folterspuren zeigten, sowie eine E-Mail eines Arztes eingereicht worden. Lägen konkrete Indizien vor, die die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers untermauerten, würden sie vom SEM einfach nicht be-
D-6586/2020 rücksichtigt. Er hätte zur von ihm geltend gemachten Haft und zu den Folterspuren befragt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine weitere gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bereits in der Beschwerde vom 16. März 2018 sei geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer sei nicht zusammen mit seiner Familie interniert worden. Seines Wissens sei er nicht im Camp (…) gewesen. Vielmehr habe er gesagt, er sei von April bis Ende 2009/Anfang 2010 im Camp (…) gewesen. Er habe mit Schreiben vom 9. Mai 2018 (nicht akturiert) eine Registrierungskarte eingereicht, aus der hervorgehe, dass er als Einzelperson registriert worden sei. Trotzdem werde im neuen Entscheid zu Unrecht wiederholt, er sei im Camp (…) interniert gewesen. Er habe nicht geltend gemacht, im (…) Welfare Centre gewesen beziehungsweise von dort entlassen worden zu sein. Auf Seite 5 der SEM-Akte 18, auf die im angefochtenen Entscheid auf Seite 5 hingewiesen werde, werde das (…) Welfare Centre nicht erwähnt, sondern nur das (…)-Camp. Das (…) Welfare Centre sei einzig deshalb Thema des Verfahrens, weil er ein Schreiben desselben eingereicht habe, dem zu entnehmen sei, dass er und seine Familie am 15. Mai 2019 in dieses Zentrum transferiert und am 18. November 2019 wieder entlassen worden seien. Der Beschwerdeführer könne sich dies nicht erklären und halte daran fest, dass er dort nie interniert worden sei. Weshalb das SEM diesem Bestätigungsformular des (…) Welfare Centre Glauben schenke, sei nicht ersichtlich, zumal dieses im Widerspruch zum Schreiben der HRC vom 13. September 2012 stehe, was dem SEM entgangen zu sein scheine. Das SEM nehme nicht zur Kenntnis, dass in der Beschwerde vom 16. März 2018 dargelegt worden sei, der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung klar zum Ausdruck gebracht, dass er in C._______ – nach seinem Aufenthalt in (…) – als LTTE-Mitglied identifiziert worden sei. Trotz diesen Vorbringen kopiere das SEM einfach den Text aus dem ersten Entscheid. Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung deutlich zu Protokoll gegeben, dass er nicht rehabilitiert worden sei. Angesichts der Tatsache, dass hunderttausende von Menschen in Lagern interniert worden seien, vermöge nicht zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, mit welcher Begründung er entlassen worden sei. Den Freigelassenen seien keine Schreiben mit der Begründung für ihre Entlassung ausgehändigt worden. Dazu sei auf den Bericht der Internationalen Kommission von Juristen («ICJ briefing note») «Beyond Lawful Constraints: Sri Lanka’s Mass Detention of LTTE Suspects» vom September 2010 hinzuweisen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, weshalb er im Camp gewesen und weshalb er
D-6586/2020 wieder entlassen worden sei, dürfe somit Glauben geschenkt werden. Angesichts dessen, dass er sich während seiner versuchten Flucht zusammen mit Zivilisten ergeben habe, sei anzunehmen, dass es sich beim Camp (…) um ein «surendee»-Camp gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht ausgesagt, er sei bereits eine Woche nach seiner Entlassung verhaftet worden. Er habe gesagt, er sei knapp eine Woche bei seiner Tante gewesen, die ihn zu jemand anderem gebracht habe. Als er sie eines Tages habe besuchen wollen, sei er in der Nähe ihres Hauses verhaftet worden. Anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vom 13. Oktober 2020 habe er erklärt, die Flüchtlinge auf den Booten hätten nicht weiterfahren können und mit den Marinesoldaten mitgehen müssen. Er wisse nicht, ob man dies als Festnahme bezeichne. Die voneinander abweichenden Angaben habe er bereits bei der Anhörung vom 27. Februar 2018 geklärt. Auch die Frage, ob er selbständig nach C._______ gereist sei oder nicht, habe er bei der ergänzenden Anhörung geklärt. Glaubhaft sei, dass er aufgrund der Bestechung eines Gärtners aus dem Spital habe fliehen können; Gefangene hätten selbst Soldaten durch Bezahlung dazu bringen können, ihnen zur Flucht zu verhelfen. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde vom 16. März 2018 erklärt, weshalb er von Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Die sri-lankischen Behörden gingen nicht davon aus, dass sie ihre Suche nach LTTE-Mitgliedern sowie Waffen-, Munitions- und Sprengstoff-Verstecken erfolgreich hätten abschliessen können. In der Bestätigung der HRC aus dem Jahr 2012 werde nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer anfangs 2010 festgenommen worden und elf Monate in Haft gewesen sei. Aus derselben gehe vielmehr hervor, dass er im August 2010 zusammen mit seinem Vater nach Indien geflüchtet sei. Das (…) Welfare Centre werde in der Bestätigung nicht erwähnt, worauf bereits in den Stellungnahmen vom 6. April und 9. Mai 2018 hingewiesen worden sei. Das SEM übergehe erneut, dass sich das Schreiben nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf seinen Bruder S._______ beziehe. Sein Vater und seine Brüder S._______ sowie T._______ seien im August 2010 nach Indien geflohen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch erstellt worden sei. Das Aktenverzeichnis sei unvollständig. Von den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, in den Vernehmlassungen sowie der ergänzenden Anhörung werde keine Kenntnis genommen beziehungsweise hätten diese nicht Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden. Das SEM habe in mindestens sieben Punkten aktenwidrige Ausführungen einfach wiederholt. Es habe sich in Verletzung seiner Amtspflicht nicht bemüht, den Entscheid aufgrund der
D-6586/2020 neuen Erkenntnisse zu fällen. Dadurch seien das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Darüber hinaus seien die Arbeitsweise des SEM sowie das Verhalten des Befragers bei der Anhörung vom 13. Oktober 2020 unhaltbar. Sie seien nicht nur eine Zumutung für einen Asylsuchenden, sondern verantwortungs- und respektlos. Es werde auf das «Unterschriftenblatt» des Hilfswerkvertreters und das Schreiben der Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Mai 2018 sowie deren Schreiben an das SEM vom 26. Oktober 2020 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Sache mit Urteil vom 19. Juli 2018 zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Dieses habe den Beschwerdeführer nochmals befragt, die Herren J._______ und H._______ aber nicht als Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer sei lediglich aufgefordert worden, schriftliche Auskünfte der beiden Herren einzureichen. Eine Botschaftsabklärung sei nicht getätigt worden, obwohl das Gericht festgehalten habe, dass die Echtheit der bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente ohne weitere Abklärungen nicht festgestellt werden könne. Ohne Berücksichtigung und Abklärungen hinsichtlich der vom Gericht erwähnten Dokumente komme das SEM zum Schluss, dass sein Vater keine führende Rolle bei den LTTE innegehabt habe. Die eingereichte Haftanordnung, gemäss der sein Vater ein wichtiges Mitglied der LTTE sei, das während 20 Jahren mit einem Kadermann der LTTE terroristische Aktivitäten verübt haben solle, werde nicht erwähnt. Dem Beschwerdeführer werde aber vorgeworfen, er habe die Haft seines Vaters nicht belegen können. Das SEM sei verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen und eine Botschaftsanfrage sei zumutbar. Das SEM habe die ihm obliegende Pflicht, den Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären, verletzt. Der Beschwerdeführer habe bei seiner ergänzenden Anhörung erklärt, weshalb er keine Angaben über die Tätigkeit seines Vaters für die LTTE machen könne. Einerseits müssten LTTE-Mitglieder beim Eintritt in die Bewegung ein Gelübde der Verschwiegenheit und Geheimhaltung abgeben, anderseits gehe es in der tamilischen Kultur nicht an, den Vater über seine Tätigkeiten ausserhalb des Hauses auszufragen. LTTE-Mitglieder seien verschwiegen, was erkläre, dass der Beschwerdeführer auch von den Menschen, die mit ihm Kontakt aufgenommen hätten, keine Informationen über seinen Vater erhalten habe. Er habe ausgesagt, seine Mutter und seine Schwester hätten sich bemüht, den Vater freizubekommen. Sie seien zu den Behörden gegangen und hätten einen Parlamentarier kontaktiert. Die Familie habe auch Unterlagen betreffend den Lungenkrebs des Vaters
D-6586/2020 eingereicht und gebeten, ihn behandeln zu dürfen. Der Beschwerdeführer habe auch gesagt, er wisse nicht, ob die Familie einen Anwalt beauftragt habe. Die Familie habe die UN-Menschenrechtskommission kontaktiert, die einen Anwalt eingeschaltet habe. Das SEM habe bei der Beurteilung der Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers die eingereichte Haftanordnung des Gerichts vom (…) 2011 und den Bericht des TID (Terrorism Investigation Division) vom (…) 2012 ausser Acht gelassen. Der Vater habe sich zum Zeitpunkt, als der Bericht des TID verfasst worden sei, in Indien befunden. Sollte den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden, werde beantragt, dass die Botschaftsanfrage durchzuführen sei. Die Arbeit des Beschwerdeführers für die LTTE sei eine Bürotätigkeit gewesen, die für die Organisation wichtig gewesen sei. Sie sei aber auch für die sri-lankischen Behörden von Interesse, da sie über ihn Informationen über die Sea Tigers und deren Mitglieder erhalten könnten. Es sei davon auszugehen, dass sie auch heute noch ein Interesse an ihm hätten. Die Auskunftspersonen hätten die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die LTTE nicht bestätigen können, weil sie diesen nicht gekannt hätten. Hinsichtlich der Informationen, die sie über den Beschwerdeführer gegeben hätten, könne von LTTE-Mitgliedern nicht erwartet werden, dass sie einer Behörde gegenüber detailliert Auskunft über die Tätigkeit eines anderen LTTE-Mitglieds gäben. Für detaillierte Angaben hätte das SEM konkrete Fragen stellen oder die Herren als Zeugen einvernehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung eine Liste mit Namen und Telefonnummern von fünf Personen eingereicht, die alle bei den Sea Tigers gewesen seien und Kenntnis von seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit hätten. Soweit ihm bekannt sei, habe das SEM keine dieser Personen kontaktiert. Ein Schwager des Beschwerdeführers sei bei den LTTE gewesen und im Krieg umgekommen. Der Körper des Beschwerdeführers weise zahlreiche Vernarbungen auf, was auf Misshandlungen schliessen lasse. Darauf sei im Entscheid des SEM nicht eingegangen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Dass er mit der zeitlichen Einordnung teilweise Schwierigkeiten gehabt habe, falle gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der verstrichenen Zeit nicht stark ins Gewicht. Aufgrund seiner Schilderungen und den Folterspuren stehe mit überwiegender
D-6586/2020 Wahrscheinlichkeit fest, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich der Risikofaktoren, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definiert worden seien, gelte eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE als Hauptrisikofaktor. Auch frühere Verhaftungen im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE durch die sri-lankischen Behörden bildeten einen Risikofaktor. Solche Personen seien seit Mitte 1990 aufgezeichnet und mit Namen mit dem Vermerk «schädliche Interessen» registriert. Als weiterer Risikofaktor werde das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise betrachtet. Der Aufenthalt in einem westlichen Staat stelle ebenfalls einen Risikofaktor dar. Aufgrund der Ausführungen und der eingereichten Fotografien sei davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verhaftung und den erlittenen Misshandlungen der Wahrheit entsprächen. Aus den eingereichten, vom SEM nicht überprüften Dokumenten gehe hervor, dass sein Vater verdächtigt worden sei, ein wichtiges Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Es sei davon auszugehen, dass der Vater im September 2017 deshalb verhaftet worden sei. Aus alle diesen Gründen lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein werde. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin verkennten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2018 die fehlende Glaubhaftigkeit der Verfolgung klar bestätigt habe. Vor diesem Hintergrund habe für das SEM keine zwingende Notwendigkeit bestanden, den Beschwerdeführer nochmals vollumfänglich zu seinen Asylgründen zu befragen. Nachgeschobene Angaben und/oder Beweismittel könnten daran nichts ändern. Laut dem Urteil vom 19. Juli 2018 sei zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten oder derjenigen seines Vaters in Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Entsprechend seien die Zeugen schriftlich einvernommen und er ergänzend angehört worden. Aus seinen Angaben gehe klar hervor, dass weder seine noch die angeblichen Aktivitäten seines Vaters ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auslösen würden. 4.4 In der Replik vom 17. Februar 2021 wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht die fehlende Glaubhaftigkeit klar bestätigt habe. Weder im Schreiben an das SEM vom 26. Oktober 2020 (nicht
D-6586/2020 akturiert) noch in der Beschwerde sei beantragt worden, der Beschwerdeführer sei nochmals «vollumfänglich zu seinen Asylgründen» anzuhören. In der Eingabe vom 26. Oktober 2020 seien Ausführungen betreffend die erlittene Folter gemacht worden. Es seien mehrere Fotografien eingereicht worden, die in der Praxis seines Hausarztes aufgenommen worden seien. In einer beigelegten E-Mail vom 21. Oktober 2020 habe Dr. X._______ die Fotografien erläutert. Dass der Beschwerdeführer vorbringe, gefoltert worden zu sein, und dies mit Fotografien untermauere, sei für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft relevant. Die erlittenen Misshandlungen habe er nie schildern können. Aus diesem Grund sei nach der ergänzenden Anhörung beantragt worden, er sei zu seiner Haft und insbesondere zu den Misshandlungsspuren zu befragen. Da das SEM diesem Antrag nicht Folge geleistet, ihn aber auch nicht abgelehnt habe, sei er in der Beschwerde nochmals gestellt worden. Sollte die Sache zu einer erneuten Anhörung zurückgewiesen werden, werde darum ersucht, dass diese nicht vom bisher zuständigen Sachbearbeiter oder seiner im Schreiben vom 26. Oktober 2020 erwähnten Mitarbeiterin durchgeführt werde. Zur Begründung werde auf das «Unterschriftenblatt» des Hilfswerkvertreters anlässlich der Anhörung vom 13. Oktober 2020 sowie auf das Schreiben an das SEM vom 26. Oktober 2020 verwiesen. Die Behörde habe gemäss der Untersuchungsmaxime auch nach Elementen zu forschen, welche die Vorbringen der asylsuchenden Person bestätigten. Lägen physische Spuren von Folter vor, müsse die Behörde dies beachten, auch wenn sich die Person widerspreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen nicht bestätigt und diese nicht bestätigen können, weil der Beschwerdeführer nie die Gelegenheit gehabt habe, diese zu schildern. Die vorgebrachten Misshandlungen seien nicht nachgeschoben, denn er habe bei der Anhörung vom 27. Februar 2018 vorgebracht, er sei im Navy-Camp von C._______ misshandelt worden. Diesbezüglich sei er jedoch nicht befragt worden. Beweismittel könnten bis zum Ende des Verfahrens nachgereicht werden. Gemäss den Akten treffe nicht zu, dass die Zeugen schriftlich einvernommen worden seien, da keine Einvernahmeprotokolle vorlägen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, schriftliche Auskünfte einzureichen. Dies stelle keine «Einvernahme» dar; bei einer solchen würden von der Behörde konkrete Fragen gestellt, die von der einvernommenen Person beantwortet würden. Sollten die Zeugen tatsächlich einvernommen worden sein, werde um Gewährung von Akteneinsicht und Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Was die Tätigkeiten seines Vaters betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht angeregten Abklärungen vom SEM nicht vorgenommen worden seien. Stattdessen
D-6586/2020 spreche es immer noch von «angeblichen Aktivitäten des Vaters», obwohl Beweismittel eingereicht worden seien, denen zu entnehmen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers für die LTTE tätig gewesen und deshalb bei einer allfälligen Ausreise/Einreise aus/nach Sri Lanka festzunehmen sei. Die Echtheit der Dokumente sei nie in Frage gestellt worden. 4.5 In der Eingabe vom 11. März 2021 wird ausgeführt, aus dem Schreiben des CHRD vom 21. Dezember 2020 gehe hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers am 15. September 2017 am Flughafen von Colombo vom TID verhaftet worden sei. Das CHRD habe seinen Vater unterstützt, indem es ihm einen Anwalt besorgt habe. Des Weiteren werde ausgeführt, der Vater sei am 16. September 2017 dem Gericht vorgeführt und auf Kaution freigelassen worden. Dies sei zu präzisieren, denn der Vater sei nicht freigelassen, sondern aufgrund der Bezahlung einer Kaution ins U._______ eingewiesen worden. Dort sei er unter Beobachtung gewesen und habe nicht besucht werden dürfen. Er sei alle ein bis zwei Monate abgeholt und ins Gebäude des TID, Gebäude Nr. 2, 4. Stock gebracht worden, wo er verhört worden sei. Habe die Einvernahme länger gedauert, habe er im Gefängnis übernachten müssen. Der Vater sei nach seiner Verhaftung bis zum Tod keinen einzigen Tag in Freiheit gewesen. Der Beschwerdeführer habe wohl deshalb gesagt, sein Vater sei bis zum Tod im Gefängnis gewesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
D-6586/2020 wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6. 6.1 6.1.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass mehrere Dokumente im Aktenverzeichnis des SEM nicht aufgeführt seien. Die zweite Vernehmlassung des SEM im ersten Beschwerdeverfahren vom 16. April 2018 ist in der Tat nicht aufgeführt und auch nicht in den Akten abgelegt. Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2018, mit welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt wurde, ging gemäss Verteiler nicht an das SEM und muss sich deshalb nicht in dessen Akten befinden. Das Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. April 2018 (Gesuch um
D-6586/2020 Akteneinsicht) wurde mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 unter SEM-act. A38/1-3 abgelegt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2018 zur Vernehmlassung des SEM vom 16. April 2018 wurde vom Beschwerdeführer offenbar ausschliesslich an das Bundesverwaltungsgericht gesandt, weshalb diese keinen Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden haben muss. In der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2020 werden die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. und 28. Oktober 2020 ebenso erwähnt wie ein an das SEM retournierter Entscheid vom 23. Oktober 2020. Alle diese Dokumente sowie auch die angefochtene Verfügung vom 27. November 2020 sind im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt worden und befinden sich auch nicht bei den vorinstanzlichen Akten. 6.1.2 Obwohl in der Beschwerde gerügt wurde, dass aus Sicht des Beschwerdeführers mehrere Akten keinen Eingang in das Aktenverzeichnis des SEM gefunden hätten und das SEM vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 aufgefordert wurde, das Aktenverzeichnis zu prüfen und zu aktualisieren sowie der Vernehmlassung eine aktualisierte Version desselben beizulegen, sah sich das SEM nicht veranlasst, in der Vernehmlassung Stellung zur erhobenen Rüge zu nehmen beziehungsweise die nicht bei den Akten liegenden Aktenstücke nachträglich zu den Akten zu legen und in das Aktenverzeichnis aufzunehmen. Da das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. 7 des Abschnitts I auf Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. und 28. Oktober 2020 hinwies, steht fest, dass ihm diese vorlagen. Gemäss der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Kopie der Eingabe vom 26. Oktober 2020 und den Angaben in der Beschwerde vom 30. Dezember 2020 lagen der Ersteren Fotografien bei, die in der Praxis des Hausarztes des Beschwerdeführers aufgenommen worden seien. Der Hausarzt erläutere in einer ebenfalls beigelegten E-Mail vom 21. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit misshandelt worden sei. Da das SEM den Beschwerdeführer nach Erhalt der Eingabe vom 26. Oktober 2020 nicht aufforderte, die darin aufgeführten Beweismittel nachzureichen, ist davon auszugehen, dass es diese tatsächlich erhielt. Das SEM ist angesichts der vorstehenden Erwägungen seiner Pflicht zur Führung eines vollständigen Akten- und Beweismittelverzeichnisses nicht nachgekommen. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
D-6586/2020 6.1.3 In der Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM vom 26. Oktober 2020 wurde unter Hinweis auf eingereichte Fotografien und die Ausführungen seines Hausarztes beantragt, er sei zu seiner Haft und den Misshandlungsspuren zu befragen. Das SEM behandelte den gestellten Antrag in der angefochtenen Verfügung ebenso wenig, wie es die eingereichten Fotografien, denen gemäss den Ausführungen des Hausarztes Spuren von erlittenen Misshandlungen zu entnehmen seien, erwähnte und würdigte. Damit wurden der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt. 6.1.4 In diesen Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht, das ebenso wie das SEM keine überwiegenden Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft äusserte, in seinem Urteil D-1631/2018 vom 19. Juli 2018 festhielt, es stehe nicht fest, ob der Beschwerdeführer sich nach dem Ende des Bürgerkriegs tatsächlich in einem Internierungslager aufgehalten habe (vgl. E. 5.2.3). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass das Gericht eine Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ausschloss, obwohl es an seiner Sachverhaltsdarstellung erhebliche Zweifel hegte (vgl. E. 5.5). Damit ist auch gesagt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1631/2018 vom 19. Juli 2018 nicht dazu äusserte, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen glaubhaft sind oder nicht. Er brachte bereits bei der BzP vor, er sei während seiner Haft beim Marine-Stützpunkt C._______ geschlagen und mit Zigaretten gebrandmarkt worden (vgl. SEM-act. A9/35 S. 12). Bei der Anhörung wiederholte er dies und wies auf von den Verletzungen zeugende Narben hin (vgl. SEM-act. A18/16 S. 6). Somit kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ergänzenden Anhörung bisher nicht Erwähntes nachschieben wollen, als er begann, von erlittenen Misshandlungen zu berichten (vgl. SEM-act. A49/24 S. 21). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-1631/2018 vom 19. Juli 2018 fest, dass sich hinsichtlich der Rolle, die der Vater des Beschwerdeführers bei den LTTE spielte, verschiedene Fragen stellten, die ohne weitere Abklärungen nicht zu beantworten seien. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Ausführungen zu den LTTE-Aktivitäten seines Vaters und der ihm entstandenen Probleme keine tauglichen Beweismittel eingereicht, ist in dieser absoluten Form unzutreffend. Er gab bereits am Flughafen Zürich die Kopie einer Anweisung des High Court von Colombo
D-6586/2020 vom (…) 2011 ab, gemäss der sein Vater bei einer allfälligen Ein- oder Ausreise über den Flughafen von Colombo festzunehmen sei. Zudem reichte er die Kopie eines Antrags der sri-lankischen Polizei vom Januar 2012 ein, gemäss dem sein Vater, der ein langjähriges und wichtiges LTTE-Mitglied gewesen sei, wegen des Verdachts des Terrorismus bei einer Ein- oder Ausreise festzunehmen sei. Ebenso reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Bestätigung des TID (Katuyanake Airport) vom (…) 2017 ein, gemäss der sein Vater an diesem Tag festgenommen worden sei. Des Weiteren liegt die Kopie einer Meldung des TID Colombo an den TID C._______ vom (…) 2017 bei den Akten, in der Letzterer gebeten wird, die Mutter des Beschwerdeführers über die Festnahme seines Vaters zu informieren. Somit steht fest, dass bereits zu Beginn des Asylverfahrens Beweismittel bezüglich der Einleitung eines Verfahrens gegen den Vater des Beschwerdeführers vorlagen. Der im zweiten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Bestätigung des CRHD vom 21. Dezember 2020 gemäss wurde der Vater des Beschwerdeführers vom TID Colombo am (…) 2017 festgenommen, als er über den Flughafen von Colombo nach Sri Lanka einreisen wollte. Er sei am folgenden Tag dem Colombo Magistrate Court vorgeführt und auf Kaution freigelassen worden. Das CHRD führt aus, es habe den Vater des Beschwerdeführers während des Verfahrens durch die Beauftragung von Anwälten unterstützt. Der Inhalt des Dokuments entspricht hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme des Vaters dem, was den zu Beginn des Verfahrens eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist. 6.3 6.3.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Sachverhalt falsch erstellt, weil es ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei ins Rehabilitationscamp (…) verlegt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Anhörung vom 27. Februar 2018 die Frage, ob (…) ein Rehabilitationscamp gewesen sei, ohne zu zögern bejahte. Er ergänzte, dass dorthin die Mitglieder der Bewegung geschickt worden seien. Auf die kurz danach gestellte Frage, ob er das Camp rehabilitiert habe verlassen können, sagte er, es sei nicht gesagt worden, dass (…) ein Rehabilitationscamp gewesen sei. Auf Nachfrage bestätigte er, er wisse nicht, ob es ein Rehabilitationscamp gewesen sei oder nicht. Er wies aber darauf hin, dass dort die Mitglieder der Bewegung gewesen seien (vgl. SEM-act. A18/16 S. 5). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe nie vom Rehabilitationscamp (…) gesprochen, trifft in dieser absoluten Form somit nicht zu, weshalb nicht von einer falschen Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden kann.
D-6586/2020 6.3.2 Bezüglich des Hinweises in der Beschwerde, es sei nicht der Unterzeichnenden, sondern dem Sachbearbeiter des SEM zuzuschreiben, dass der Entscheid vom 23. Oktober 2020 nicht habe zugestellt werden können, erübrigen sich Ausführungen seitens des Gerichts, da das SEM lediglich darauf hinwies, dass dieser Entscheid aufgrund einer neuen Postfachadresse der Rechtsvertreterin nicht habe zugestellt werden können. Dies entspricht dem tatsächlichen Sachverhalt. 6.3.3 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, das SEM hätte in der Sachverhaltsschilderung den Satz, der Vater des Beschwerdeführers befände sich immer noch in Haft, ergänzen beziehungsweise aktualisieren müssen, da sein Vater im September 2019 verstorben sei. Das SEM wies bei der Sachverhaltsdarstellung auf die Aussage des Beschwerdeführers während der ergänzenden Anhörung hin, sein Vater sei am 19. September 2019 verstorben. Ebenso gab es die Aussagen des Beschwerdeführers über die Geschehnisse wieder, die sich nach dem Tod seines Vaters zugetragen hätten (vgl. die angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 3). Das SEM erwähnte auch hinsichtlich der bei den Akten liegenden Beweismittel, dass der Beschwerdeführer Fotografien seines inzwischen verstorbenen Vaters sowie von Personen, die in Indien den Tod seines Vaters betrauert hätten, eingereicht habe (vgl. die angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 6). Das SEM wiederholte in den Erwägungen, der Vater des Beschwerdeführers sei am Flughafen festgenommen worden und derzeit immer noch in Haft (vgl. die angefochtene Verfügung S. 5. Letzter Abschnitt), führte aber später aus, dem Beschwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen nach dem Tode seines Vaters klargeworden, welch wichtige LTTE-Persönlichkeit dieser gewesen sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 letzter Abschnitt). Auch aus den folgenden Erwägungen geht hervor, dass dem SEM bewusst war, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. November 2020 verstorben war (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Von einer falschen Sachverhaltsfeststellung kann somit trotz der redaktionellen Fehler, die dem Kopieren von Erwägungen aus der Verfügung des SEM vom 9. März 2018 zuzuschreiben sind, nicht ausgegangen werden. 6.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe gesagt, seine Familie und er seien von April 2009 bis Ende 2009/Anfang 2010 im Camp (…) interniert worden. In der Beschwerde wird zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer während den drei Befragungen nicht geltend machte, sich zusammen mit seiner Familie im ge-
D-6586/2020 nannten Camp aufgehalten zu haben. Auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im (…) Welfare Centre könnte einzig aufgrund der von ihm eingereichten Bestätigung dieses Camps vom 18. November 2009 geschlossen werden. Die Sachverhaltsfeststellung des SEM ist in diesem Zusammenhang somit unrichtig beziehungsweise unvollständig. 6.5 Das SEM zeigt sich in der angefochtenen Verfügung erstaunt, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden bereits eine Woche nach seiner Entlassung aus dem Camp (…) wieder verhaftet worden sei. Das SEM geht auch in diesem Punkt von einem Sachverhalt aus, den der Beschwerdeführer so nicht geltend machte. Er erklärte, dass seine Tante ihn, nachdem er sich etwa eine Woche lang bei ihr aufgehalten habe, zu einer befreundeten Familie gebracht habe, weil sich bei ihr mehrmals unbekannte Leute nach ihm erkundigt hätten. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde er zu einem späteren Zeitpunkt von der sri-lankischen Marine festgenommen, als er seine Tante habe besuchen wollen (vgl. SEM-act. A9/35 S. 12, A18/16 S. 5 f. und A49/24 S. 20). 6.6 6.6.1 Festzustellen ist sodann, dass die vom Beschwerdeführer bezeichneten Personen, die seine Tätigkeit bei den LTTE bestätigten, entgegen der in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 gemachten Ausführungen vom SEM nicht schriftlich einvernommen wurden. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 auf, schriftliche Auskünfte der beiden Personen beizubringen. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, die beiden «Zeugen» hätten die LTTE-Aktivitäten seines Vaters nicht bestätigt, ist zutreffend. Der Beschwerdeführer brachte indessen nie vor, die beiden Personen könnten sich zu den Tätigkeiten seines Vaters äussern. Insofern das SEM ausführt, die «Zeugen» hätten lapidar angegeben, der Beschwerdeführer sei von 1996 bis 2009 für die LTTE tätig gewesen, ist festzustellen, dass das SEM keine konkreten Fragen stellte, die es von den Auskunftspersonen hätte beantwortet haben wollen. Angesichts dieser Ausgangslage ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die beiden Auskunftspersonen keine detaillierteren Ausführungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE machten. Wie bereits vorstehend festgehalten, zweifelte das SEM nicht daran, dass der Beschwerdeführer LTTE- Mitglied war; hingegen schloss es aus, dass er bei den LTTE eine führende Rolle innegehabt habe. Dies hat der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht.
D-6586/2020 6.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil D-1631/2018 vom 19. Juli 2018 fest, die Frage der Echtheit der vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokumente, die ein gegen seinen Vater eingeleitetes Verfahren betreffen, könne ohne weitere Abklärungen nicht beantwortet werden. Bei der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Kenntnis von über ein «soziales Engagement» seines Vaters hinausgehenden Aktivitäten für die LTTE. Aufgrund der Reaktionen von ihr Beileid bekundenden Personen gehe er jedoch davon aus, dass sein Vater eine wichtige Persönlichkeit gewesen sei. Das SEM legt in der angefochtenen Verfügung zwar dar, aus welchen Gründen es an den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers zweifelt, womit aber immer noch keine Klarheit darüber besteht, ob gegen den Vater des Beschwerdeführers eine Einbeziehungsweise Ausreisesperre verhängt und ein Strafverfahren eröffnet wurden oder nicht. 6.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht forderte das SEM mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 auf, sich insbesondere zu Ziffer 5 der Beschwerde zu äussern, in der gerügt wurde, im zugestellten Aktenverzeichnis seien zahlreiche Dokumente nicht akturiert. Zudem wies es das SEM an, das Aktenverzeichnis zu prüfen und zu aktualisieren sowie der Vernehmlassung eine aktualisierte Version desselben beizulegen. Das SEM kam diesen Aufforderungen in keiner erkennbaren Weise nach. Ebenso wenig Beachtung fand die in derselben Zwischenverfügung erteilte Anweisung, dem Beschwerdeführer sei eine Kopie des im Beweismittelumschlag unter Ziffer 7 abgelegten Dokuments zuzustellen. Das Verhalten der mit der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens beauftragten Angestellten des SEM, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz gerichtete verbindliche Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts zu missachten, ist rechtswidrig. 6.6.4 In der Beschwerde wird ferner das Verhalten des Fachspezialisten Asyl während der ergänzenden Anhörung vom 13. Oktober 2020 beanstandet. Die Hilfswerksvertretung wies auf dem Unterschriftenblatt vom selben Tag darauf hin, die Körpersprache des Sachbearbeiters sei «lustlos» gewesen. Er habe auf dem Handy «herumgedrückt» und auf einem Blatt gemalt (vgl. SEM-act. A49/24 S. 24). Die bei der ergänzenden Anhörung anwesende Rechtsvertreterin bestätigte diese Beobachtungen in ihrer Eingabe an das SEM vom 26. Oktober 2020. Da sich das SEM zur erhobenen Rüge, das Verhalten des Befragers sei unangebracht gewesen,
D-6586/2020 nicht äusserte, ist davon auszugehen, dass die von der Hilfswerksvertretung und der Rechtsvertreterin übereinstimmend geschilderten Beobachtungen zutreffend sind. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch das SEM in mehreren Punkten unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Ebenso wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Hinzu kommt, dass während des vorinstanzlichen Verfahrens und während des Beschwerdeverfahrens Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts missachtet wurden. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 7.3 Eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene fällt vorliegend nicht in Betracht, da sich in sachverhaltlicher Hinsicht weitere Abklärungen als notwendig erweisen und die Entscheidreife nicht mit vertretbaren Aufwand durch das Bundesverwaltungsgericht hergestellt werden kann. 7.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2020 beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
D-6586/2020 weiteren Vorbringen und Anträgen in den Eingaben des Beschwerdeführers. 8. 8.1 Das SEM ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschwerdeführers auf eine mögliche Befangenheit des das Verfahren bisher führenden Fachspezialisten und einer weiteren Angestellten des SEM hingewiesen und geltend gemacht wird, dass die weitere Bearbeitung des Verfahrens von einer anderen Person erfolgen müsse. Es empfiehlt sich, zeitnah über diesen Antrag zu befinden. 8.2 Das SEM wird im wiederaufzunehmenden Verfahren die vorstehend erwähnten Dokumente und Beweismittel zu suchen und zu den Akten zu nehmen haben. Anschliessend wird es das Akten- und das Beweismittelverzeichnis nachzuführen haben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien und der Erläuterungen seines Hausarztes wird das SEM den Beschwerdeführer zu den von ihm geltend gemachten Misshandlungen zu befragen haben. Sollte das SEM aufgrund der dadurch gewonnen Erkenntnisse weiterhin davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Vorbringen und der dazu eingereichten Beweismittel bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet, Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung zu werden, wird es im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu ermitteln haben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente hinsichtlich der Einleitung eines Strafverfahrens gegen seinen Vater authentisch sind oder nicht. Das Ergebnis dieser Abklärungen wird bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat oder nicht, ebenso zu berücksichtigen sein. Nachdem der rechtserbliche Sachverhalt – soweit möglich – erstellt sein wird, wird das SEM erneut über die Sache zu befinden haben. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
D-6586/2020 erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin bezeichnet den zeitlichen Aufwand in der Honorarnote vom 18. Juni 2021 mit insgesamt 20 Stunden und 55 Minuten (gemäss einer Mitteilung der Rechtsvertreterin im ersten Beschwerdeverfahren vom 26. März 2018 beträgt ihr Stundenansatz Fr. 220.–) und veranschlagt Spesen von Fr. 78.20. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 4000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer vom SEM als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-6586/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. November 2020 wird aufgehoben und die Sache – unter Hinweis auf die Erwägung 8 – zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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