Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.12.2015 D-6583/2015

2. Dezember 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,184 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6583/2015

Urteil v o m 2 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._________, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C.________, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N________

D-6583/2015 Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 31. Juli 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 12. März 2014 den angefochtenen Entscheid wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (vgl. dazu Art. 57 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG). C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, unter Einreichung allfälliger Beweismittel seine aktuelle Situation darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. November 2014, 19. Januar 2015 und 2. Februar 2015 nach. D. Am 6. August 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau statt. E. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen vom 21. November 2011 und vom 6. August 2015 und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre (…) sei er den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten, zum Sanitäter ausgebildet und an der Front eingesetzt worden, um erste Hilfe zu leisten. Etwa von 1995 an habe er aufgrund seiner Sprachkenntnisse den hohen Kommandanten E._______ begleitet. Er habe Funkmeldungen der sri-lankischen Armee abgehört und E._______ darüber informiert. Im Weiteren sei er in einem Aufklärungsteam eingesetzt worden, wobei er zumindest eine Kampfoperation selber organisiert habe. Gegen Ende des Krieges habe er sich als ehemaliges Kadermitglied der LTTE registrieren lassen und sei in der Folge in Colombo für einige Monate inhaftiert worden. Während der Haft sei er unter Misshandlung befragt worden, wobei er nicht alle Tätigkeiten für die LTTE und für Theepan offengelegt habe. Er sei zu einer Haft in einem Rehabilitationslager verurteilt worden. Nach der Entlassung sei er mit seiner Familie nach F.________ gezogen. Seither werde er vom

D-6583/2015 Criminal Investigation Department (CID) überwacht und sei zur regelmässigen Abgabe seiner Unterschrift verpflichtet. Einmal sei er auf der Strasse angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Er befürchte, von ehemaligen Angehörigen der LTTE, welche über seine damaligen wahren Aktivitäten Bescheid wüssten, verraten zu werden. Von 2010 bis 2014 sei er als Sekretär der G._________ tätig gewesen. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe er auch an Sitzungen betreffend der Rücksiedlung von Zivilisten in der Region teilgenommen. Im Jahre 2013 sei er das erste Mal von unbekannten Anrufern, welche sich als Angehörige der CID ausgegeben hätten, mit dem Tod bedroht worden. Er habe den Vorfall der Polizei und der Human Rights Commission gemeldet. Die Polizei habe ihn zum Rückzug der Anzeige gedrängt. Nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit als Sekretär bei der G._______ im Jahre 2014 habe er eine Anstellung als Lehrer angenommen. Im Januar 2015 sei er abermals telefonisch mit dem Tod bedroht worden, was er erneut der Polizei gemeldet habe. Unmittelbar nach seinem Besuch bei der Polizei sei das CID mit ihm in Kontakt getreten und habe ihn wissen lassen, dass es Kenntnis von seiner Anzeige habe. In der Folge sei er für zehn Tage zu seiner Mutter gezogen. Während seiner Abwesenheit hätten Angehörige des CID seiner Ehefrau nahegelegt, die Anzeige bei der Polizei zurückzuziehen, was er nach seiner Rückkehr schliesslich auch getan habe. Die Kontrollbesuche und die allgemeine Überwachung durch die CID hätten sich fortgesetzt. Als Folge des behördlichen Druckes habe er Schlafprobleme und sei psychisch angeschlagen. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Sie machte keine eigenen Asylgründe geltend. F. Mit am 9. September 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 4. September 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. G. Mit auf den 28. September 2015 datierter, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 12. Oktober 2015 eingegangener, dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge übermittelter Eingabe (Eingang 15. Oktober 2015) erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. September 2015.

D-6583/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 4. September 2015 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 9. September 2015 versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe am 12. Oktober 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eintraf. Mangels Rückschein steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob die eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150, S. 210), ist nach dem Gesagten zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die am 12. Oktober 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-6583/2015 Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-

D-6583/2015 gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, als ehemaliges Kader-Mitglied der LTTE immer wieder von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden befragt und bedroht worden zu sein, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und dessen Familie ergebe. 5.4 Wie das SEM zutreffend feststellt, ist die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner gewichtigen Tätigkeit bei der LTTE erneut verhaftet und misshandelt zu werden, durchaus nachvollziehbar. Indessen ist diese mangels konkreter Anhaltspunkte objektiv nicht begründet. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht unter regelmässiger Beobachtung der sri-lankischen Sicherheitsbehörden steht. Jedoch war er keinen behördlichen Behelligungen von erheblicher Intensität ausgesetzt, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt. Die im Jahre 2011 gehegte Befürchtung des Beschwerdeführers, von ehemaligen Angehörigen der LTTE verraten zu werden, hat sich offenkundig nicht bewahrheitet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass, sollten die Sicherheitsbehörden, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung vermutet, tatsächlich "einen geheimen Verdacht gegen ihn hegen", rigoroser gegen ihn vorgegangen wären. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bekräftigt, dass das Engagement des Beschwerdeführers für die G.______keine weitere Verhaftung oder Befragung zur Folge gehabt hat. Auch wenn die Einschüchterungsversuche des CID sich belastend auf den Beschwerdeführer

D-6583/2015 und seiner Familie auswirken, so ist doch nicht davon auszugehen, dass die Behelligungen die Beschwerdeführenden aus objektiver Sicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). An der Einschätzung der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vermögen weder die eingereichten Beweismittel, welche lediglich die als glaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerdeführenden stützen, noch die Argumente in der Beschwerde, welche überwiegend aus einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und allgemeinen Ausführungen bestehen, etwas zu ändern. 6. Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. 7. Angesichts der fehlenden Gefährdungssituation im asylrechtlichen Sinn kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer wegen verwerflicher Handlungen nach Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen wäre. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

D-6583/2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6583/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

D-6583/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.12.2015 D-6583/2015 — Swissrulings