Abtei lung V D-6579/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Simona Liechti. A.________ Serbien, vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6579/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma aus B._______ – sich beide bereits früher in der Schweiz aufgehalten und mehrere Asylverfahren durchlaufen haben, dass sie, eigenen Angaben zufolge, am 1. September 2008 aus ihrem Heimatstaat ausreisten und am 3. September 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die Kurzbefragungen am 9. September 2008 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 24. September 2008 im C._______durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, seit anderthalb Jahren, somit bereits vor der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien, von einer Gruppe, deren Anführer ein Nachbar gewesen sei, bedroht worden zu sein, da diese von ihm Schutzgelder habe erpressen beziehungsweise sein Vieh habe mitnehmen wollen, dass trotz einer Anzeigeerstattung die Polizei nicht eingegriffen habe, beziehungsweise die Polizei eingegriffen habe, jedoch die Belästigungen nicht aufgehört hätten, dass er drei oder vier Monate vor seiner Ausreise von Männern aufgesucht worden sei, welche sein Vieh hätten mitnehmen wollen, dass diese Gruppe gewaltbereit gewesen sei und ihn sowie seinen Bruder geschlagen habe, dass die von Nachbarn alarmierte Polizei diese Männer in einem Lastwagen mitgenommen habe, dass sie mit der Mutter sowie seinem Bruder mit ihrem Vieh nach D.______ zu seinem Grossvater gezogen seien, dass ihr Haus in C.______ anschliessend von Dritten schwer beschädigt worden sei, dass sie in D.______ nicht behelligt worden seien, dass das Haus des Grossvaters zu klein gewesen sei, D-6579/2008 dass sie, um ihre Ausreise zu finanzieren, einen Teil ihres Viehs verkauft hätten, das die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die von ihrem Ehemann geltend gemachten Behelligungen bestätigte und hinzufügte, auch sie habe Bedrohungen erlitten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 – eröffnet am 10. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt und auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden, dass vereinzelte Übergriffe Dritter gegenüber Roma sowie behördliche Schikanen beziehungsweise Diskriminierung zwar trotz des demokratischen Wandels in Serbien nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, diese in der Regel aber nicht eine asylrechtlich relevante Intensität erreichen würden, dass in casu die Polizei bei den Übergriffen nicht tatenlos geblieben sei, habe diese doch auf Anzeige hin Untersuchungsmassnahmen ergriffen und sei eingeschritten, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes in Serbien ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten, dieses materiell zu prüfen und gutzuheissen, dass eventualiter der Wegweisungsentscheid aufzuheben sei und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien, D-6579/2008 dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2008 welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde - an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-6579/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14 S. 112 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich – wie vom BFM korrekt vorgenommen – eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, D-6579/2008 dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass Roma zwar in Serbien – wie auch in anderen Staaten Südosteuropas – gesellschaftlich diskriminiert werden, dass diese Diskriminierungen für sich allein jedoch keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen, dass die serbischen Behörden bezüglich der Minderheiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind, dass die Beschwerdeführenden zu Unrecht den serbischen Staat der Schutzunwilligkeit bezichtigen, ist ihre Anzeige doch von der Polizei aufgenommen worden und diese intervenierten denn auch, als der Beschwerdeführer und sein Bruder von Dritten bedroht wurden, dass die Beschwerdeführenden zudem offensichtlich über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in D._______, beim Grossvater des Beschwerdeführers verfügen, wo sich gegenwärtig der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers aufhalten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-6579/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMARK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage der Roma in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die erstmals auf Beschwerdeebene behaupteten und nicht weiter spezifizierten gesundheitlichen Probleme unbeachtlich erscheinen, da sie in den Anhörungen nicht erwähnt wurden, dass der Beschwerde keine Hinweise auf die Art dieser gesundheitlichen Probleme zu entnehmen sind, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung diesbezüglicher Beweismittel zu verzichten ist, D-6579/2008 dass die Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in Serbien nicht mittellos sind und zudem mit der Unterstützung durch nahe Verwandte rechnen können, dass dementsprechend auch die Rückkehr mit dem Kind in die dort verbliebene Familie zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren, wie dies oben aufgezeigt wurde, als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6579/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: Seite 9